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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Die Heranziehung der Eisenbahnbedienstetem zu den periodischen Waffenübungen erfolgt auf Grund eines von den Bahnverwaltungen bei den Militär- (Landwehr-) Territorialkommanden unter Rücksichtnahme auf die Verhältnisse der Dienststellen zu beantragenden Turnus.

Die landsturmpflichtigen Bahnbediensteten können, soweit sie für den Dienstbetrieb unentbehrlich sind, im Sinne des § 2 des Landsturmgesetzes (Ges. vom 6. Juni 1886) durch die Ländsturmkommanden vom Landsturmdienste enthoben werden.

Die Enthebung vom Landsturmdienst ist eine dauernde und währt bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Landsturmpflichtige aus dem Eisenbahndienste tritt oder seine Landsturmpflicht beendet.

Bei den österreichischen Staatsbahnen verbleiben die definitiven Bediensteten während der Ableistung ihrer Militärpräsenzdienstpflicht im Dienstverband, doch werden ihre Bezüge für diese Zeit eingestellt. Die Hilfsbediensteten werden als ausgetreten behandelt. Die beim Militär zugebrachte Zeit wird in die für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstzeit eingerechnet, wenn sich diese Bediensteten sofort nach Enthebung vom Militärdienst zum Dienstantritt melden und die für die Militärdienstzeit entfallenden Pensionsfondsbeiträge leisten. Die während der Ableistung der Militärdienstpflicht dienstunfähig gewordenen Bediensteten werden nach den Bestimmungen der Pensionsstatuten behandelt.

Während der Einrückung zu den periodischen Waffenübungen erhalten die definitiven Bediensteten ihr ganzes Gehalt und das volle Quartiergeld; den Aushilfsbediensteten mit abgelegter Dienstprüfung wird, wenn sie für Angehörige sorgen müssen, das halbe Gehalt gewährt; die übrigen Hilfsbediensteten gelten als ausgetreten.

Im Mobilisierungs- (Kriegs-) Fall verbleiben die definitiven Bediensteten, gleichgültig, ob sie zur aktiven Militärdienstleistung oder zum Landsturm einberufen werden, im Dienstverband. Im ersteren Fall erhalten die dem Mannschaftsstande angehörenden Bediensteten, wenn sie für Angehörige sorgen müssen, das ganze Gehalt und das volle Quartiergeld, sonst die bei einer Pensionierung anrechenbaren Bezüge; die zu den Militärgagisten gehörenden Bediensteten erhalten dagegen ein Dritteil ihrer bei einer Pensionierung anrechenbaren Bezüge und falls die Militärgage den vollen Betrag dieser Zivilgebühren nicht erreicht, den fehlenden Restbetrag, wenn sie für Angehörige sorgen müssen, überdies das volle Quartiergeld. Die zum Landsturm einberufenen Bediensteten bleiben im Genuß des vollen Gehalts und Quartiergeldes. Die Hilfsbediensteten werden als ausgetreten behandelt. Aushilfsbediensteten mit abgelegter Dienstprüfung wird eine einmonatliche Entlohnung als Abfertigung ausbezahlt.

Im Falle ihrer Verwundung oder ihres Todes werden die Bediensteten oder ihre Hinterbliebenen nach den Pensionsvorschriften behandelt.

In Frankreich unterliegen die Eisenbahnbediensteten der M., soweit sie nicht als für den Eisenbahnbetriebsdienst unentbehrlich bezeichnet sind. Ein beträchtlicher Teil der wehrpflichtigen Eisenbahnbediensteten wird den Feldeisenbahnabteijungen (sections des chemins de fer de campagne) zugewiesen, die im Kriegsfall gemeinsam mit den Feldeisenbahntruppen den Bau, die Wiederherstellung und den Betrieb der Eisenbahnen durchzuführen haben, soweit der Dienst nicht von den Eisenbahnverwaltungen besorgt wird. Im Frieden bestehen 10 Feldeisenbahnabteilungen (9 umfassen das Personal der 5 großen Eisenbahngesellschaften und des Staatsbahnnetzes, die zehnte ist von den Nebenbahnen gebildet). Im Krieg kann der Minister die Zahl der Feldeisenbahnabteilungen nach Bedarf vermehren. Außerdem werden Ersatzkader für die Feldeisenbahnabteilungen errichtet, diesen werden die militärpflichtigen Eisenbahnbediensteten zugeteilt, die nicht schon zu den Feldeisenbahnabteilungen gehören und nicht einem bestimmten Truppenkörper zugewiesen sind. Im Fall der Mobilisierung gelten die Bediensteten der Ersatzabteilungen als zum Heer einberufen, bleiben aber zunächst in ihren Friedensstellungen zur Durchführung der Militärtransporte.

In Italien wird ein Teil der Eisenbahnangestellten, die zwar militärpflichtig, aber mit Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung von der Einberufung sowohl für die Ausbildung wie auch für den Fall einer Mobilmachung befreit sind, schon im Frieden zur Bildung von 17 militärischen Eisenbahnsektionen bestimmt, die im Fall eines Krieges zum Betrieb und zur Instandhaltung bestimmter Strecken verwendet werden können. Ausgeschlossen von der Zuteilung zu diesen Sektionen sind die Militärpersonen mit unbegrenztem Urlaub, die einem Eisenbahnregiment angehören, sowie diejenigen, die den beiden untersten beurlaubten Klassen der übrigen Genietruppen, Sanitäts- und Proviantkompagnien angehören, bezüglich deren eine Befreiung von der Mobilmachungsorder nicht zulässig ist. Alle übrigen Eisenbahnangestellten, die vom Waffendienst befreit und nicht zur Bildung der 17 Sektionen ausersehen sind, werden, solange sie nicht einer Einberufung für andere Dienste folgen müssen, als Reserve betrachtet, um die 17 Sektionen auf der vorgeschriebenen Zahl zu halten und sie nötigenfalls verstärken oder von neuem bilden zu können.

Die zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht einberufenen, bereits fest angestellten oder in Probe stehenden Eisenbahnbeamten werden auf ihr Gesuch ohne Gehalt oder sonstige Bezüge vom Dienst entbunden. Innerhalb eines Monats nach ihrer Verabschiedung vom Militär haben sie ein Gesuch um Wiederaufnahme in ihre Stellung bei der Eisenbahnverwaltung vorzulegen, dem bei guter militärischer Führung und noch vorhandener körperlicher Eignung für das Amt entsprochen wird.

Die Heranziehung der Eisenbahnbedienstetem zu den periodischen Waffenübungen erfolgt auf Grund eines von den Bahnverwaltungen bei den Militär- (Landwehr-) Territorialkommanden unter Rücksichtnahme auf die Verhältnisse der Dienststellen zu beantragenden Turnus.

Die landsturmpflichtigen Bahnbediensteten können, soweit sie für den Dienstbetrieb unentbehrlich sind, im Sinne des § 2 des Landsturmgesetzes (Ges. vom 6. Juni 1886) durch die Ländsturmkommanden vom Landsturmdienste enthoben werden.

Die Enthebung vom Landsturmdienst ist eine dauernde und währt bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Landsturmpflichtige aus dem Eisenbahndienste tritt oder seine Landsturmpflicht beendet.

Bei den österreichischen Staatsbahnen verbleiben die definitiven Bediensteten während der Ableistung ihrer Militärpräsenzdienstpflicht im Dienstverband, doch werden ihre Bezüge für diese Zeit eingestellt. Die Hilfsbediensteten werden als ausgetreten behandelt. Die beim Militär zugebrachte Zeit wird in die für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstzeit eingerechnet, wenn sich diese Bediensteten sofort nach Enthebung vom Militärdienst zum Dienstantritt melden und die für die Militärdienstzeit entfallenden Pensionsfondsbeiträge leisten. Die während der Ableistung der Militärdienstpflicht dienstunfähig gewordenen Bediensteten werden nach den Bestimmungen der Pensionsstatuten behandelt.

Während der Einrückung zu den periodischen Waffenübungen erhalten die definitiven Bediensteten ihr ganzes Gehalt und das volle Quartiergeld; den Aushilfsbediensteten mit abgelegter Dienstprüfung wird, wenn sie für Angehörige sorgen müssen, das halbe Gehalt gewährt; die übrigen Hilfsbediensteten gelten als ausgetreten.

Im Mobilisierungs- (Kriegs-) Fall verbleiben die definitiven Bediensteten, gleichgültig, ob sie zur aktiven Militärdienstleistung oder zum Landsturm einberufen werden, im Dienstverband. Im ersteren Fall erhalten die dem Mannschaftsstande angehörenden Bediensteten, wenn sie für Angehörige sorgen müssen, das ganze Gehalt und das volle Quartiergeld, sonst die bei einer Pensionierung anrechenbaren Bezüge; die zu den Militärgagisten gehörenden Bediensteten erhalten dagegen ein Dritteil ihrer bei einer Pensionierung anrechenbaren Bezüge und falls die Militärgage den vollen Betrag dieser Zivilgebühren nicht erreicht, den fehlenden Restbetrag, wenn sie für Angehörige sorgen müssen, überdies das volle Quartiergeld. Die zum Landsturm einberufenen Bediensteten bleiben im Genuß des vollen Gehalts und Quartiergeldes. Die Hilfsbediensteten werden als ausgetreten behandelt. Aushilfsbediensteten mit abgelegter Dienstprüfung wird eine einmonatliche Entlohnung als Abfertigung ausbezahlt.

Im Falle ihrer Verwundung oder ihres Todes werden die Bediensteten oder ihre Hinterbliebenen nach den Pensionsvorschriften behandelt.

In Frankreich unterliegen die Eisenbahnbediensteten der M., soweit sie nicht als für den Eisenbahnbetriebsdienst unentbehrlich bezeichnet sind. Ein beträchtlicher Teil der wehrpflichtigen Eisenbahnbediensteten wird den Feldeisenbahnabteijungen (sections des chemins de fer de campagne) zugewiesen, die im Kriegsfall gemeinsam mit den Feldeisenbahntruppen den Bau, die Wiederherstellung und den Betrieb der Eisenbahnen durchzuführen haben, soweit der Dienst nicht von den Eisenbahnverwaltungen besorgt wird. Im Frieden bestehen 10 Feldeisenbahnabteilungen (9 umfassen das Personal der 5 großen Eisenbahngesellschaften und des Staatsbahnnetzes, die zehnte ist von den Nebenbahnen gebildet). Im Krieg kann der Minister die Zahl der Feldeisenbahnabteilungen nach Bedarf vermehren. Außerdem werden Ersatzkader für die Feldeisenbahnabteilungen errichtet, diesen werden die militärpflichtigen Eisenbahnbediensteten zugeteilt, die nicht schon zu den Feldeisenbahnabteilungen gehören und nicht einem bestimmten Truppenkörper zugewiesen sind. Im Fall der Mobilisierung gelten die Bediensteten der Ersatzabteilungen als zum Heer einberufen, bleiben aber zunächst in ihren Friedensstellungen zur Durchführung der Militärtransporte.

In Italien wird ein Teil der Eisenbahnangestellten, die zwar militärpflichtig, aber mit Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung von der Einberufung sowohl für die Ausbildung wie auch für den Fall einer Mobilmachung befreit sind, schon im Frieden zur Bildung von 17 militärischen Eisenbahnsektionen bestimmt, die im Fall eines Krieges zum Betrieb und zur Instandhaltung bestimmter Strecken verwendet werden können. Ausgeschlossen von der Zuteilung zu diesen Sektionen sind die Militärpersonen mit unbegrenztem Urlaub, die einem Eisenbahnregiment angehören, sowie diejenigen, die den beiden untersten beurlaubten Klassen der übrigen Genietruppen, Sanitäts- und Proviantkompagnien angehören, bezüglich deren eine Befreiung von der Mobilmachungsorder nicht zulässig ist. Alle übrigen Eisenbahnangestellten, die vom Waffendienst befreit und nicht zur Bildung der 17 Sektionen ausersehen sind, werden, solange sie nicht einer Einberufung für andere Dienste folgen müssen, als Reserve betrachtet, um die 17 Sektionen auf der vorgeschriebenen Zahl zu halten und sie nötigenfalls verstärken oder von neuem bilden zu können.

Die zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht einberufenen, bereits fest angestellten oder in Probe stehenden Eisenbahnbeamten werden auf ihr Gesuch ohne Gehalt oder sonstige Bezüge vom Dienst entbunden. Innerhalb eines Monats nach ihrer Verabschiedung vom Militär haben sie ein Gesuch um Wiederaufnahme in ihre Stellung bei der Eisenbahnverwaltung vorzulegen, dem bei guter militärischer Führung und noch vorhandener körperlicher Eignung für das Amt entsprochen wird.

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[289/0304] Die Heranziehung der Eisenbahnbedienstetem zu den periodischen Waffenübungen erfolgt auf Grund eines von den Bahnverwaltungen bei den Militär- (Landwehr-) Territorialkommanden unter Rücksichtnahme auf die Verhältnisse der Dienststellen zu beantragenden Turnus. Die landsturmpflichtigen Bahnbediensteten können, soweit sie für den Dienstbetrieb unentbehrlich sind, im Sinne des § 2 des Landsturmgesetzes (Ges. vom 6. Juni 1886) durch die Ländsturmkommanden vom Landsturmdienste enthoben werden. Die Enthebung vom Landsturmdienst ist eine dauernde und währt bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Landsturmpflichtige aus dem Eisenbahndienste tritt oder seine Landsturmpflicht beendet. Bei den österreichischen Staatsbahnen verbleiben die definitiven Bediensteten während der Ableistung ihrer Militärpräsenzdienstpflicht im Dienstverband, doch werden ihre Bezüge für diese Zeit eingestellt. Die Hilfsbediensteten werden als ausgetreten behandelt. Die beim Militär zugebrachte Zeit wird in die für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstzeit eingerechnet, wenn sich diese Bediensteten sofort nach Enthebung vom Militärdienst zum Dienstantritt melden und die für die Militärdienstzeit entfallenden Pensionsfondsbeiträge leisten. Die während der Ableistung der Militärdienstpflicht dienstunfähig gewordenen Bediensteten werden nach den Bestimmungen der Pensionsstatuten behandelt. Während der Einrückung zu den periodischen Waffenübungen erhalten die definitiven Bediensteten ihr ganzes Gehalt und das volle Quartiergeld; den Aushilfsbediensteten mit abgelegter Dienstprüfung wird, wenn sie für Angehörige sorgen müssen, das halbe Gehalt gewährt; die übrigen Hilfsbediensteten gelten als ausgetreten. Im Mobilisierungs- (Kriegs-) Fall verbleiben die definitiven Bediensteten, gleichgültig, ob sie zur aktiven Militärdienstleistung oder zum Landsturm einberufen werden, im Dienstverband. Im ersteren Fall erhalten die dem Mannschaftsstande angehörenden Bediensteten, wenn sie für Angehörige sorgen müssen, das ganze Gehalt und das volle Quartiergeld, sonst die bei einer Pensionierung anrechenbaren Bezüge; die zu den Militärgagisten gehörenden Bediensteten erhalten dagegen ein Dritteil ihrer bei einer Pensionierung anrechenbaren Bezüge und falls die Militärgage den vollen Betrag dieser Zivilgebühren nicht erreicht, den fehlenden Restbetrag, wenn sie für Angehörige sorgen müssen, überdies das volle Quartiergeld. Die zum Landsturm einberufenen Bediensteten bleiben im Genuß des vollen Gehalts und Quartiergeldes. Die Hilfsbediensteten werden als ausgetreten behandelt. Aushilfsbediensteten mit abgelegter Dienstprüfung wird eine einmonatliche Entlohnung als Abfertigung ausbezahlt. Im Falle ihrer Verwundung oder ihres Todes werden die Bediensteten oder ihre Hinterbliebenen nach den Pensionsvorschriften behandelt. In Frankreich unterliegen die Eisenbahnbediensteten der M., soweit sie nicht als für den Eisenbahnbetriebsdienst unentbehrlich bezeichnet sind. Ein beträchtlicher Teil der wehrpflichtigen Eisenbahnbediensteten wird den Feldeisenbahnabteijungen (sections des chemins de fer de campagne) zugewiesen, die im Kriegsfall gemeinsam mit den Feldeisenbahntruppen den Bau, die Wiederherstellung und den Betrieb der Eisenbahnen durchzuführen haben, soweit der Dienst nicht von den Eisenbahnverwaltungen besorgt wird. Im Frieden bestehen 10 Feldeisenbahnabteilungen (9 umfassen das Personal der 5 großen Eisenbahngesellschaften und des Staatsbahnnetzes, die zehnte ist von den Nebenbahnen gebildet). Im Krieg kann der Minister die Zahl der Feldeisenbahnabteilungen nach Bedarf vermehren. Außerdem werden Ersatzkader für die Feldeisenbahnabteilungen errichtet, diesen werden die militärpflichtigen Eisenbahnbediensteten zugeteilt, die nicht schon zu den Feldeisenbahnabteilungen gehören und nicht einem bestimmten Truppenkörper zugewiesen sind. Im Fall der Mobilisierung gelten die Bediensteten der Ersatzabteilungen als zum Heer einberufen, bleiben aber zunächst in ihren Friedensstellungen zur Durchführung der Militärtransporte. In Italien wird ein Teil der Eisenbahnangestellten, die zwar militärpflichtig, aber mit Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung von der Einberufung sowohl für die Ausbildung wie auch für den Fall einer Mobilmachung befreit sind, schon im Frieden zur Bildung von 17 militärischen Eisenbahnsektionen bestimmt, die im Fall eines Krieges zum Betrieb und zur Instandhaltung bestimmter Strecken verwendet werden können. Ausgeschlossen von der Zuteilung zu diesen Sektionen sind die Militärpersonen mit unbegrenztem Urlaub, die einem Eisenbahnregiment angehören, sowie diejenigen, die den beiden untersten beurlaubten Klassen der übrigen Genietruppen, Sanitäts- und Proviantkompagnien angehören, bezüglich deren eine Befreiung von der Mobilmachungsorder nicht zulässig ist. Alle übrigen Eisenbahnangestellten, die vom Waffendienst befreit und nicht zur Bildung der 17 Sektionen ausersehen sind, werden, solange sie nicht einer Einberufung für andere Dienste folgen müssen, als Reserve betrachtet, um die 17 Sektionen auf der vorgeschriebenen Zahl zu halten und sie nötigenfalls verstärken oder von neuem bilden zu können. Die zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht einberufenen, bereits fest angestellten oder in Probe stehenden Eisenbahnbeamten werden auf ihr Gesuch ohne Gehalt oder sonstige Bezüge vom Dienst entbunden. Innerhalb eines Monats nach ihrer Verabschiedung vom Militär haben sie ein Gesuch um Wiederaufnahme in ihre Stellung bei der Eisenbahnverwaltung vorzulegen, dem bei guter militärischer Führung und noch vorhandener körperlicher Eignung für das Amt entsprochen wird.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/304>, abgerufen am 05.07.2024.