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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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zur Seite steht. Der Betriebsdienst wird auf den Linien diesseits der Übergangsbahnhöfe (stations de transition, s. Kriegsbetrieb) durch Linienkommissionen, jenseits der Übergangsbahnhöfe durch Feldeisenbahnkommissionen durchgeführt. Gehört ein ganzes Netz, für das eine Linienkommission im Frieden ernannt war, zu den Eisenbahnen auf dem Kriegsschauplatz, so übernimmt sie den Betriebsdienst, indem sie unter den Befehl des Oberstkommandierenden tritt.

Dem Eisenbahndirektor obliegt die Fürsorge für die mittels der Eisenbahn auszuführenden Truppenbewegungen, die Durchführung der Proviant-, Munitions-, Materialzüge u. s. w. für die Feldarmee sowie die Einrichtung etwaiger Lazarettzüge für den Transport Verwundeter. Behufs Erfüllung seiner Aufgaben ist diesem Beamten ein weitgehendes Verfügungsrecht über Personal- und Betriebsmaterial der Staats- und der Privateisenbahnen verliehen.

Der Eisenbahndirektor hat seinen Dienstort beim Direktor der rückwärtigen Verbindungen; an diesen richtet er seine Anträge in bezug auf die Einsetzung der militärischen Betriebsämter (commissions regulatrices), die Abgrenzung von deren Dienstbezirken u. s. w.; nach seiner Anweisung wird der Betrieb auf einzelne Strecken eingestellt oder wieder aufgenommen. Die Zerstörung oder Wiederherstellung einzelner Strecken erfolgt auf seine Anweisung.

Die Betriebsämter führen die Transporte durch, die zur Beförderung der Truppen, zur Versorgung des Heeres mit Nahrungsmitteln u. s. w. und zur Abförderung der Abgänge nötig sind. Zwischen ihrem Sitz und dem des Heeres regeln sie den Verkehr aller Züge, nach rückwärts stehen ihnen nur eine beschränkte Anzahl von Zügen zur Verfügung.

Bei den Bahnhöfen werden unterschieden: Sammelbahnhöfe (gares de rassemblement), Magazinbahnhöfe (stations-magazins), Verpflegungsbahnhöfe (haltesrepas), Betriebsbahnhöfe (gares regulatrices), Übergangsbahnhöfe (stations de transitions), Ergänzungsbahnhöfe (gares de ravittaillement), Etappenanfangsbahnhöfe (gares origines d'etapes), Bahnhofslazarette (infirmeries de gare) und Verteilungsbahnhöfe für Kranke und Verwundete (gares points de repartition des malades et blesses).

Den Erfahrungen des Feldzuges von 1870/71 ist es zuzuschreiben, daß das Dekret von 1888 ausdrücklich betont, daß alle Vorbereitungen für den Krieg in bezug auf die Beförderung von Truppen schon im Frieden getroffen werden müssen.

Außer den genannten Behörden besteht beim Kriegsministerium schon im Frieden ein Oberausschuß für Eisenbahnen (Commission militaire superieur des chemins de fer); der Vorsitzende ist der Chef des Generalstabes; seine militärischen Mitglieder sind 3 Offiziere, die mit der Leitung verschiedener Zweige des militärischen Eisenbahnwesens betraut sind, ein höherer Artillerieoffizier, ein höherer Offizier der Eisenbahntruppen, ein Offizier der Flotte und die Linienkommissäre. Außerdem gehören zu dem Ausschuß der Direktor der Eisenbahnabteilung im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, 2 technische Eisenbahnoberbeamte und die technischen Mitglieder der Eisenbahnkommissionen. Die Tätigkeit dieses Ausschusses ist eine beratende.

Man unterscheidet in Frankreich: transports ordinaires und transports strategiques. Zu den ersteren gehören alle Truppentransporte, die ohne Störung des öffentlichen Verkehrs vor sich gehen. Die Vorschriften für diese Transporte regeln den Geschäftsgang zwischen Militär und Eisenbahn, geben Vorschriften für das Verhalten auf der Fahrt, über die Betriebsmittel, die für Militärtransporte zu verwenden sind, über die Bildung der Züge und das Verladen der Truppen. Besondere Bestimmungen bestehen über die Durchführung von Militärtransporten durch Paris.

Die Zuständigkeit der Truppenführer und der Eisenbahnbeamten gegeneinander ist genauestens abgegrenzt: die ersteren haben sich jeder Einmischung in Fragen zu enthalten, die technische Maßnahmen bei der Zusammensetzung und Leitung des Zuges betreffen, die Eisenbahnbeamten dagegen haben keinen Einfluß auf die militärische Mannszucht zu nehmen.

Eine Anzahl Anhänge enthalten Ausführungsvorschriften zu den vorstehenden Bestimmungen, die Tarife, die gegen die allgemein gültigen erheblich ermäßigt sind und die z. T. auch auf dem Wege des Vertrags geregelt wird, ferner besondere Vorschriften für die Beförderung und das Verladen der verschiedenen Waffengattungen, Vorschriften für den Bau und die Anwendung von Notrampen, die Dienstvorschrift für die Bahnhofskommissionen und die Bahnhofskommandanten, endlich auch über Verladeübungen.

In Italien liegt nach einem im Jahre 1902 erlassenen Reglement für die Ausführung der Militärtransporte auf Eisenbahnen die Friedensvorbereitung der beim Generalstab ständig eingerichteten militärisch-technischen Zentralkommission für Militärtransporte ob.

Im Falle der Mobilmachung wird der gesamte Eisenbahndienst der zu bildenden Generaldirektion der Transporte unterstellt.

Zum Zweck der Vorbereitung der Mobilmachung bestimmt das Ges. vom 10. Juni 1906 (Art. 24), daß die Eisenbahnverwaltungen den Militärbehörden zur Übung der Truppen das Betriebsmaterial nach Zulässigkeit zur Verfügung zu stellen haben, und ist bahnseitig jede von der Regierung geforderte Beihilfe bei Vorbereitung der Fahrpläne und der Vorschriften für die Transporte zu einer Mobilmachung und in Kriegszeit zu gewähren.

Nach Art. 25 desselben Gesetzes hat das Armeeoberkommando das Recht zu verlangen, daß alle nach seinem Ermessen zur Durchführung der Militärtransporte erforderlichen Mittel ihm zur Verfügung gestellt werden, daß diese Transporte entsprechend seinen Anordnungen ausgeführt werden, weiter festzustellen, welche Normen im Betrieb zu befolgen sind und den Zivilverkehr erforderlichenfalls ganz einzustellen.

In den Niederlanden (kgl. Verordnung vom 18. Juni 1901) wird die Leitung der Eisenbahnen, falls Krieg oder andere außerordentliche Umstände den Gebrauch für den Reichsdienst im Interesse der Landesverteidigung notwendig machen, sowie die Vorbereitung der zur Ausführung erforderlichen Maßregeln einer ständigen militärischen Eisenbahnkommission (Permanente Militaire Spoorwegcommissie) übertragen.

Um in Friedenszeiten die Maßregeln, die zu einer gehörigen Ausführung der Militärtransporte im Fall von Krieg oder von anderen außerordentlichen Umständen erforderlich werden, vorzubereiten, erhält sie die nötigen Weisungen vom Kriegsminister oder vom Chef des Generalstabes.

Im Mobilmachungsfall steht die Kommission unter dem unmittelbaren Befehl des Kriegsministers oder einer anzuweisenden Militärbehörde und gliedert sich in eine Hauptabteilung und in 2 Ausführungskommissionen, die eine für die durch die Holländische Eisenbahngesellschaft (Hollandsche Yzeren Spoorweg-Maatschappy)

zur Seite steht. Der Betriebsdienst wird auf den Linien diesseits der Übergangsbahnhöfe (stations de transition, s. Kriegsbetrieb) durch Linienkommissionen, jenseits der Übergangsbahnhöfe durch Feldeisenbahnkommissionen durchgeführt. Gehört ein ganzes Netz, für das eine Linienkommission im Frieden ernannt war, zu den Eisenbahnen auf dem Kriegsschauplatz, so übernimmt sie den Betriebsdienst, indem sie unter den Befehl des Oberstkommandierenden tritt.

Dem Eisenbahndirektor obliegt die Fürsorge für die mittels der Eisenbahn auszuführenden Truppenbewegungen, die Durchführung der Proviant-, Munitions-, Materialzüge u. s. w. für die Feldarmee sowie die Einrichtung etwaiger Lazarettzüge für den Transport Verwundeter. Behufs Erfüllung seiner Aufgaben ist diesem Beamten ein weitgehendes Verfügungsrecht über Personal- und Betriebsmaterial der Staats- und der Privateisenbahnen verliehen.

Der Eisenbahndirektor hat seinen Dienstort beim Direktor der rückwärtigen Verbindungen; an diesen richtet er seine Anträge in bezug auf die Einsetzung der militärischen Betriebsämter (commissions régulatrices), die Abgrenzung von deren Dienstbezirken u. s. w.; nach seiner Anweisung wird der Betrieb auf einzelne Strecken eingestellt oder wieder aufgenommen. Die Zerstörung oder Wiederherstellung einzelner Strecken erfolgt auf seine Anweisung.

Die Betriebsämter führen die Transporte durch, die zur Beförderung der Truppen, zur Versorgung des Heeres mit Nahrungsmitteln u. s. w. und zur Abförderung der Abgänge nötig sind. Zwischen ihrem Sitz und dem des Heeres regeln sie den Verkehr aller Züge, nach rückwärts stehen ihnen nur eine beschränkte Anzahl von Zügen zur Verfügung.

Bei den Bahnhöfen werden unterschieden: Sammelbahnhöfe (gares de rassemblement), Magazinbahnhöfe (stations-magazins), Verpflegungsbahnhöfe (haltesrepas), Betriebsbahnhöfe (gares régulatrices), Übergangsbahnhöfe (stations de transitions), Ergänzungsbahnhöfe (gares de ravittaillement), Etappenanfangsbahnhöfe (gares origines d'étapes), Bahnhofslazarette (infirmeries de gare) und Verteilungsbahnhöfe für Kranke und Verwundete (gares points de répartition des malades et blessés).

Den Erfahrungen des Feldzuges von 1870/71 ist es zuzuschreiben, daß das Dekret von 1888 ausdrücklich betont, daß alle Vorbereitungen für den Krieg in bezug auf die Beförderung von Truppen schon im Frieden getroffen werden müssen.

Außer den genannten Behörden besteht beim Kriegsministerium schon im Frieden ein Oberausschuß für Eisenbahnen (Commission militaire supérieur des chemins de fer); der Vorsitzende ist der Chef des Generalstabes; seine militärischen Mitglieder sind 3 Offiziere, die mit der Leitung verschiedener Zweige des militärischen Eisenbahnwesens betraut sind, ein höherer Artillerieoffizier, ein höherer Offizier der Eisenbahntruppen, ein Offizier der Flotte und die Linienkommissäre. Außerdem gehören zu dem Ausschuß der Direktor der Eisenbahnabteilung im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, 2 technische Eisenbahnoberbeamte und die technischen Mitglieder der Eisenbahnkommissionen. Die Tätigkeit dieses Ausschusses ist eine beratende.

Man unterscheidet in Frankreich: transports ordinaires und transports stratégiques. Zu den ersteren gehören alle Truppentransporte, die ohne Störung des öffentlichen Verkehrs vor sich gehen. Die Vorschriften für diese Transporte regeln den Geschäftsgang zwischen Militär und Eisenbahn, geben Vorschriften für das Verhalten auf der Fahrt, über die Betriebsmittel, die für Militärtransporte zu verwenden sind, über die Bildung der Züge und das Verladen der Truppen. Besondere Bestimmungen bestehen über die Durchführung von Militärtransporten durch Paris.

Die Zuständigkeit der Truppenführer und der Eisenbahnbeamten gegeneinander ist genauestens abgegrenzt: die ersteren haben sich jeder Einmischung in Fragen zu enthalten, die technische Maßnahmen bei der Zusammensetzung und Leitung des Zuges betreffen, die Eisenbahnbeamten dagegen haben keinen Einfluß auf die militärische Mannszucht zu nehmen.

Eine Anzahl Anhänge enthalten Ausführungsvorschriften zu den vorstehenden Bestimmungen, die Tarife, die gegen die allgemein gültigen erheblich ermäßigt sind und die z. T. auch auf dem Wege des Vertrags geregelt wird, ferner besondere Vorschriften für die Beförderung und das Verladen der verschiedenen Waffengattungen, Vorschriften für den Bau und die Anwendung von Notrampen, die Dienstvorschrift für die Bahnhofskommissionen und die Bahnhofskommandanten, endlich auch über Verladeübungen.

In Italien liegt nach einem im Jahre 1902 erlassenen Reglement für die Ausführung der Militärtransporte auf Eisenbahnen die Friedensvorbereitung der beim Generalstab ständig eingerichteten militärisch-technischen Zentralkommission für Militärtransporte ob.

Im Falle der Mobilmachung wird der gesamte Eisenbahndienst der zu bildenden Generaldirektion der Transporte unterstellt.

Zum Zweck der Vorbereitung der Mobilmachung bestimmt das Ges. vom 10. Juni 1906 (Art. 24), daß die Eisenbahnverwaltungen den Militärbehörden zur Übung der Truppen das Betriebsmaterial nach Zulässigkeit zur Verfügung zu stellen haben, und ist bahnseitig jede von der Regierung geforderte Beihilfe bei Vorbereitung der Fahrpläne und der Vorschriften für die Transporte zu einer Mobilmachung und in Kriegszeit zu gewähren.

Nach Art. 25 desselben Gesetzes hat das Armeeoberkommando das Recht zu verlangen, daß alle nach seinem Ermessen zur Durchführung der Militärtransporte erforderlichen Mittel ihm zur Verfügung gestellt werden, daß diese Transporte entsprechend seinen Anordnungen ausgeführt werden, weiter festzustellen, welche Normen im Betrieb zu befolgen sind und den Zivilverkehr erforderlichenfalls ganz einzustellen.

In den Niederlanden (kgl. Verordnung vom 18. Juni 1901) wird die Leitung der Eisenbahnen, falls Krieg oder andere außerordentliche Umstände den Gebrauch für den Reichsdienst im Interesse der Landesverteidigung notwendig machen, sowie die Vorbereitung der zur Ausführung erforderlichen Maßregeln einer ständigen militärischen Eisenbahnkommission (Permanente Militaire Spoorwegcommissie) übertragen.

Um in Friedenszeiten die Maßregeln, die zu einer gehörigen Ausführung der Militärtransporte im Fall von Krieg oder von anderen außerordentlichen Umständen erforderlich werden, vorzubereiten, erhält sie die nötigen Weisungen vom Kriegsminister oder vom Chef des Generalstabes.

Im Mobilmachungsfall steht die Kommission unter dem unmittelbaren Befehl des Kriegsministers oder einer anzuweisenden Militärbehörde und gliedert sich in eine Hauptabteilung und in 2 Ausführungskommissionen, die eine für die durch die Holländische Eisenbahngesellschaft (Hollandsche Yzeren Spoorweg-Maatschappy)

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zur Seite steht. Der Betriebsdienst wird auf den Linien diesseits der Übergangsbahnhöfe (stations de transition, s. Kriegsbetrieb) durch Linienkommissionen, jenseits der Übergangsbahnhöfe durch Feldeisenbahnkommissionen durchgeführt. Gehört ein ganzes Netz, für das eine Linienkommission im Frieden ernannt war, zu den Eisenbahnen auf dem Kriegsschauplatz, so übernimmt sie den Betriebsdienst, indem sie unter den Befehl des Oberstkommandierenden tritt.</p><lb/>
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[284/0299] zur Seite steht. Der Betriebsdienst wird auf den Linien diesseits der Übergangsbahnhöfe (stations de transition, s. Kriegsbetrieb) durch Linienkommissionen, jenseits der Übergangsbahnhöfe durch Feldeisenbahnkommissionen durchgeführt. Gehört ein ganzes Netz, für das eine Linienkommission im Frieden ernannt war, zu den Eisenbahnen auf dem Kriegsschauplatz, so übernimmt sie den Betriebsdienst, indem sie unter den Befehl des Oberstkommandierenden tritt. Dem Eisenbahndirektor obliegt die Fürsorge für die mittels der Eisenbahn auszuführenden Truppenbewegungen, die Durchführung der Proviant-, Munitions-, Materialzüge u. s. w. für die Feldarmee sowie die Einrichtung etwaiger Lazarettzüge für den Transport Verwundeter. Behufs Erfüllung seiner Aufgaben ist diesem Beamten ein weitgehendes Verfügungsrecht über Personal- und Betriebsmaterial der Staats- und der Privateisenbahnen verliehen. Der Eisenbahndirektor hat seinen Dienstort beim Direktor der rückwärtigen Verbindungen; an diesen richtet er seine Anträge in bezug auf die Einsetzung der militärischen Betriebsämter (commissions régulatrices), die Abgrenzung von deren Dienstbezirken u. s. w.; nach seiner Anweisung wird der Betrieb auf einzelne Strecken eingestellt oder wieder aufgenommen. Die Zerstörung oder Wiederherstellung einzelner Strecken erfolgt auf seine Anweisung. Die Betriebsämter führen die Transporte durch, die zur Beförderung der Truppen, zur Versorgung des Heeres mit Nahrungsmitteln u. s. w. und zur Abförderung der Abgänge nötig sind. Zwischen ihrem Sitz und dem des Heeres regeln sie den Verkehr aller Züge, nach rückwärts stehen ihnen nur eine beschränkte Anzahl von Zügen zur Verfügung. Bei den Bahnhöfen werden unterschieden: Sammelbahnhöfe (gares de rassemblement), Magazinbahnhöfe (stations-magazins), Verpflegungsbahnhöfe (haltesrepas), Betriebsbahnhöfe (gares régulatrices), Übergangsbahnhöfe (stations de transitions), Ergänzungsbahnhöfe (gares de ravittaillement), Etappenanfangsbahnhöfe (gares origines d'étapes), Bahnhofslazarette (infirmeries de gare) und Verteilungsbahnhöfe für Kranke und Verwundete (gares points de répartition des malades et blessés). Den Erfahrungen des Feldzuges von 1870/71 ist es zuzuschreiben, daß das Dekret von 1888 ausdrücklich betont, daß alle Vorbereitungen für den Krieg in bezug auf die Beförderung von Truppen schon im Frieden getroffen werden müssen. Außer den genannten Behörden besteht beim Kriegsministerium schon im Frieden ein Oberausschuß für Eisenbahnen (Commission militaire supérieur des chemins de fer); der Vorsitzende ist der Chef des Generalstabes; seine militärischen Mitglieder sind 3 Offiziere, die mit der Leitung verschiedener Zweige des militärischen Eisenbahnwesens betraut sind, ein höherer Artillerieoffizier, ein höherer Offizier der Eisenbahntruppen, ein Offizier der Flotte und die Linienkommissäre. Außerdem gehören zu dem Ausschuß der Direktor der Eisenbahnabteilung im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, 2 technische Eisenbahnoberbeamte und die technischen Mitglieder der Eisenbahnkommissionen. Die Tätigkeit dieses Ausschusses ist eine beratende. Man unterscheidet in Frankreich: transports ordinaires und transports stratégiques. Zu den ersteren gehören alle Truppentransporte, die ohne Störung des öffentlichen Verkehrs vor sich gehen. Die Vorschriften für diese Transporte regeln den Geschäftsgang zwischen Militär und Eisenbahn, geben Vorschriften für das Verhalten auf der Fahrt, über die Betriebsmittel, die für Militärtransporte zu verwenden sind, über die Bildung der Züge und das Verladen der Truppen. Besondere Bestimmungen bestehen über die Durchführung von Militärtransporten durch Paris. Die Zuständigkeit der Truppenführer und der Eisenbahnbeamten gegeneinander ist genauestens abgegrenzt: die ersteren haben sich jeder Einmischung in Fragen zu enthalten, die technische Maßnahmen bei der Zusammensetzung und Leitung des Zuges betreffen, die Eisenbahnbeamten dagegen haben keinen Einfluß auf die militärische Mannszucht zu nehmen. Eine Anzahl Anhänge enthalten Ausführungsvorschriften zu den vorstehenden Bestimmungen, die Tarife, die gegen die allgemein gültigen erheblich ermäßigt sind und die z. T. auch auf dem Wege des Vertrags geregelt wird, ferner besondere Vorschriften für die Beförderung und das Verladen der verschiedenen Waffengattungen, Vorschriften für den Bau und die Anwendung von Notrampen, die Dienstvorschrift für die Bahnhofskommissionen und die Bahnhofskommandanten, endlich auch über Verladeübungen. In Italien liegt nach einem im Jahre 1902 erlassenen Reglement für die Ausführung der Militärtransporte auf Eisenbahnen die Friedensvorbereitung der beim Generalstab ständig eingerichteten militärisch-technischen Zentralkommission für Militärtransporte ob. Im Falle der Mobilmachung wird der gesamte Eisenbahndienst der zu bildenden Generaldirektion der Transporte unterstellt. Zum Zweck der Vorbereitung der Mobilmachung bestimmt das Ges. vom 10. Juni 1906 (Art. 24), daß die Eisenbahnverwaltungen den Militärbehörden zur Übung der Truppen das Betriebsmaterial nach Zulässigkeit zur Verfügung zu stellen haben, und ist bahnseitig jede von der Regierung geforderte Beihilfe bei Vorbereitung der Fahrpläne und der Vorschriften für die Transporte zu einer Mobilmachung und in Kriegszeit zu gewähren. Nach Art. 25 desselben Gesetzes hat das Armeeoberkommando das Recht zu verlangen, daß alle nach seinem Ermessen zur Durchführung der Militärtransporte erforderlichen Mittel ihm zur Verfügung gestellt werden, daß diese Transporte entsprechend seinen Anordnungen ausgeführt werden, weiter festzustellen, welche Normen im Betrieb zu befolgen sind und den Zivilverkehr erforderlichenfalls ganz einzustellen. In den Niederlanden (kgl. Verordnung vom 18. Juni 1901) wird die Leitung der Eisenbahnen, falls Krieg oder andere außerordentliche Umstände den Gebrauch für den Reichsdienst im Interesse der Landesverteidigung notwendig machen, sowie die Vorbereitung der zur Ausführung erforderlichen Maßregeln einer ständigen militärischen Eisenbahnkommission (Permanente Militaire Spoorwegcommissie) übertragen. Um in Friedenszeiten die Maßregeln, die zu einer gehörigen Ausführung der Militärtransporte im Fall von Krieg oder von anderen außerordentlichen Umständen erforderlich werden, vorzubereiten, erhält sie die nötigen Weisungen vom Kriegsminister oder vom Chef des Generalstabes. Im Mobilmachungsfall steht die Kommission unter dem unmittelbaren Befehl des Kriegsministers oder einer anzuweisenden Militärbehörde und gliedert sich in eine Hauptabteilung und in 2 Ausführungskommissionen, die eine für die durch die Holländische Eisenbahngesellschaft (Hollandsche Yzeren Spoorweg-Maatschappy)

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/299>, abgerufen am 22.11.2024.