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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Stellen des Zivildienstes eine Versorgung zu erhalten.

Für Deutschland sind die Bestimmungen darüber, wer M. ist und welche Rechte dem M. zustehen, in den Anstellungsgrundsätzen in der Fassung des Bundesrats vom 20. Juli 1907 mit Gültigkeit vom 1. Oktober 1907 zusammengefaßt. Danach ist M. jeder Inhaber des Zivilversorgungsscheins, der auf Grund der Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 verliehen wird. Voraussetzung der Verleihung ist stets, daß der zu Beleihende zum Beamten würdig und brauchbar erscheint. Im übrigen wird der Zivilversorgungsschein in 4 verschiedenen Formen mit verschiedenem Geltungsbereich und unter je besonderen Bedingungen erteilt; außerdem gibt es noch einen beschränkte Rechte gewährenden Anstellungsschein. Einen Anspruch auf den Zivilversorgungsschein erwerben zunächst Kapitulanten, das sind Unteroffiziere und Gemeine, die sich über die gesetzliche Dienstzeit hinaus zum aktiven Dienst verpflichtet haben und in dessen Ableistung begriffen sind, durch mindestens 12 jährige Dienstzeit, außerdem bei kürzerer als 12 jähriger Dienstzeit, wenn sie wegen körperlicher Gebrechen im aktiven Dienst nicht verwendet werden können und deshalb von der Militärbehörde entlassen werden. Dieser so erworbene Zivilversorgungsschein (Anlage A) hat Gültigkeit für den Reichsdienst und den Zivildienst aller Bundesstaaten, sowie für den Dienst bei den Kommunalbehörden; ebenso, jedoch nur für den Unterbeamtendienst, der Anstellungsschein (Anlage B), der Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören und während ihrer Militärdienstzeit invalide werden, neben der ihnen zustehenden Rente verliehen werden kann. Ein nur für den Reichsdienst und den Zivildienst des Staates gültiger Zivilversorgungsschein (Anlage C) kann ehemaligen Unteroffizieren erteilt werden, die nach mindestens 9 jährigem aktiven Dienst im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen in militärisch organisierte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaften eines Bundesstaates eingetreten und dort als dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder eine gesamte aktive Dienstzeit - unter Einrechnung der im Heer, in der Marine oder in den Schutztruppen zugebrachten Dienstzeit - von 12 Jahren zurückgelegt haben. Noch beschränktere Gültigkeit hat der Zivilversorgungsschein nach Anlage D, der unter gewissen Voraussetzungen ehemaligen Unteroffizieren, die nach mindestens 6 jähriger aktiver Militärdienstzeit in eine Gendarmerie oder Schutzmannschaft eines Bundesstaates eingetreten sind, erteilt werden kann; er gilt nur für den Zivildienst dieses Bundesstaates; in Preußen ist die Verleihung eines Zivilversorgungsscheins nach Anlage D nicht zulässig.

Über die Erteilung des Zivilversorgungsscheins (Anlage A, C und D) und des Anstellungsscheins (Anlage B) entscheidet die zuständige Militärbehörde (Gen.-Kdo., Marinestationschef u. s. w.). Nur der Zivilversorgungsschein nach Anlage E wird durch den Reichskanzler ausgestellt; diesen Schein, der für den Reichsdienst und den Zivildienst aller Bundesstaaten gilt, erhalten ehemalige Unteroffiziere, die in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich oder die Landesverwaltung errichteten Polizeitruppen eingetreten oder in den Schutzgebieten als Grenz- oder Zollaufsichtsbeamter angestellt worden sind, nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 8 Jahren.

Unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der M. im Zivildienst etwa erlassenen weitergehenden Bestimmungen sind die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, also auch bei den Reichseisenbahnen und den Staatsbahnen der Bundesstaaten teils ausschließlich, teils zu einem bestimmten Prozentsatz vorzugsweise mit M. zu besetzen; ausgenommen sind allgemein diejenigen Stellen, für die eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung erforderlich ist. Soweit es an geeigneten M. als Bewerber um Unterbeamtenstellen fehlt, sind für diese Stellen vorzugsweise Inhaber des Anstellungsscheins anzunehmen. Hinsichtlich der Verpflichtung der Privateisenbahnen zur Anstellung von M. sind die in den Konzessionsurkunden dieser Bahnen enthaltenen Bestimmungen maßgebend.

Die den M. vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich M. finden, die zu ihrer Übernahme befähigt und bereit sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf geschieht. Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach denen die Besetzung erledigter Stellen erfolgen kann oder vorzugsweise zu erfolgen hat, 1. mit Beamten, die einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld oder dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder 2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrang, denen die Aussicht auf Anstellung im Zivildienst verliehen ist, finden

Stellen des Zivildienstes eine Versorgung zu erhalten.

Für Deutschland sind die Bestimmungen darüber, wer M. ist und welche Rechte dem M. zustehen, in den Anstellungsgrundsätzen in der Fassung des Bundesrats vom 20. Juli 1907 mit Gültigkeit vom 1. Oktober 1907 zusammengefaßt. Danach ist M. jeder Inhaber des Zivilversorgungsscheins, der auf Grund der Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 verliehen wird. Voraussetzung der Verleihung ist stets, daß der zu Beleihende zum Beamten würdig und brauchbar erscheint. Im übrigen wird der Zivilversorgungsschein in 4 verschiedenen Formen mit verschiedenem Geltungsbereich und unter je besonderen Bedingungen erteilt; außerdem gibt es noch einen beschränkte Rechte gewährenden Anstellungsschein. Einen Anspruch auf den Zivilversorgungsschein erwerben zunächst Kapitulanten, das sind Unteroffiziere und Gemeine, die sich über die gesetzliche Dienstzeit hinaus zum aktiven Dienst verpflichtet haben und in dessen Ableistung begriffen sind, durch mindestens 12 jährige Dienstzeit, außerdem bei kürzerer als 12 jähriger Dienstzeit, wenn sie wegen körperlicher Gebrechen im aktiven Dienst nicht verwendet werden können und deshalb von der Militärbehörde entlassen werden. Dieser so erworbene Zivilversorgungsschein (Anlage A) hat Gültigkeit für den Reichsdienst und den Zivildienst aller Bundesstaaten, sowie für den Dienst bei den Kommunalbehörden; ebenso, jedoch nur für den Unterbeamtendienst, der Anstellungsschein (Anlage B), der Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören und während ihrer Militärdienstzeit invalide werden, neben der ihnen zustehenden Rente verliehen werden kann. Ein nur für den Reichsdienst und den Zivildienst des Staates gültiger Zivilversorgungsschein (Anlage C) kann ehemaligen Unteroffizieren erteilt werden, die nach mindestens 9 jährigem aktiven Dienst im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen in militärisch organisierte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaften eines Bundesstaates eingetreten und dort als dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder eine gesamte aktive Dienstzeit – unter Einrechnung der im Heer, in der Marine oder in den Schutztruppen zugebrachten Dienstzeit – von 12 Jahren zurückgelegt haben. Noch beschränktere Gültigkeit hat der Zivilversorgungsschein nach Anlage D, der unter gewissen Voraussetzungen ehemaligen Unteroffizieren, die nach mindestens 6 jähriger aktiver Militärdienstzeit in eine Gendarmerie oder Schutzmannschaft eines Bundesstaates eingetreten sind, erteilt werden kann; er gilt nur für den Zivildienst dieses Bundesstaates; in Preußen ist die Verleihung eines Zivilversorgungsscheins nach Anlage D nicht zulässig.

Über die Erteilung des Zivilversorgungsscheins (Anlage A, C und D) und des Anstellungsscheins (Anlage B) entscheidet die zuständige Militärbehörde (Gen.-Kdo., Marinestationschef u. s. w.). Nur der Zivilversorgungsschein nach Anlage E wird durch den Reichskanzler ausgestellt; diesen Schein, der für den Reichsdienst und den Zivildienst aller Bundesstaaten gilt, erhalten ehemalige Unteroffiziere, die in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich oder die Landesverwaltung errichteten Polizeitruppen eingetreten oder in den Schutzgebieten als Grenz- oder Zollaufsichtsbeamter angestellt worden sind, nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 8 Jahren.

Unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der M. im Zivildienst etwa erlassenen weitergehenden Bestimmungen sind die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, also auch bei den Reichseisenbahnen und den Staatsbahnen der Bundesstaaten teils ausschließlich, teils zu einem bestimmten Prozentsatz vorzugsweise mit M. zu besetzen; ausgenommen sind allgemein diejenigen Stellen, für die eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung erforderlich ist. Soweit es an geeigneten M. als Bewerber um Unterbeamtenstellen fehlt, sind für diese Stellen vorzugsweise Inhaber des Anstellungsscheins anzunehmen. Hinsichtlich der Verpflichtung der Privateisenbahnen zur Anstellung von M. sind die in den Konzessionsurkunden dieser Bahnen enthaltenen Bestimmungen maßgebend.

Die den M. vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich M. finden, die zu ihrer Übernahme befähigt und bereit sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf geschieht. Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach denen die Besetzung erledigter Stellen erfolgen kann oder vorzugsweise zu erfolgen hat, 1. mit Beamten, die einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld oder dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder 2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrang, denen die Aussicht auf Anstellung im Zivildienst verliehen ist, finden

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[274/0289] Stellen des Zivildienstes eine Versorgung zu erhalten. Für Deutschland sind die Bestimmungen darüber, wer M. ist und welche Rechte dem M. zustehen, in den Anstellungsgrundsätzen in der Fassung des Bundesrats vom 20. Juli 1907 mit Gültigkeit vom 1. Oktober 1907 zusammengefaßt. Danach ist M. jeder Inhaber des Zivilversorgungsscheins, der auf Grund der Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 verliehen wird. Voraussetzung der Verleihung ist stets, daß der zu Beleihende zum Beamten würdig und brauchbar erscheint. Im übrigen wird der Zivilversorgungsschein in 4 verschiedenen Formen mit verschiedenem Geltungsbereich und unter je besonderen Bedingungen erteilt; außerdem gibt es noch einen beschränkte Rechte gewährenden Anstellungsschein. Einen Anspruch auf den Zivilversorgungsschein erwerben zunächst Kapitulanten, das sind Unteroffiziere und Gemeine, die sich über die gesetzliche Dienstzeit hinaus zum aktiven Dienst verpflichtet haben und in dessen Ableistung begriffen sind, durch mindestens 12 jährige Dienstzeit, außerdem bei kürzerer als 12 jähriger Dienstzeit, wenn sie wegen körperlicher Gebrechen im aktiven Dienst nicht verwendet werden können und deshalb von der Militärbehörde entlassen werden. Dieser so erworbene Zivilversorgungsschein (Anlage A) hat Gültigkeit für den Reichsdienst und den Zivildienst aller Bundesstaaten, sowie für den Dienst bei den Kommunalbehörden; ebenso, jedoch nur für den Unterbeamtendienst, der Anstellungsschein (Anlage B), der Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören und während ihrer Militärdienstzeit invalide werden, neben der ihnen zustehenden Rente verliehen werden kann. Ein nur für den Reichsdienst und den Zivildienst des Staates gültiger Zivilversorgungsschein (Anlage C) kann ehemaligen Unteroffizieren erteilt werden, die nach mindestens 9 jährigem aktiven Dienst im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen in militärisch organisierte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaften eines Bundesstaates eingetreten und dort als dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder eine gesamte aktive Dienstzeit – unter Einrechnung der im Heer, in der Marine oder in den Schutztruppen zugebrachten Dienstzeit – von 12 Jahren zurückgelegt haben. Noch beschränktere Gültigkeit hat der Zivilversorgungsschein nach Anlage D, der unter gewissen Voraussetzungen ehemaligen Unteroffizieren, die nach mindestens 6 jähriger aktiver Militärdienstzeit in eine Gendarmerie oder Schutzmannschaft eines Bundesstaates eingetreten sind, erteilt werden kann; er gilt nur für den Zivildienst dieses Bundesstaates; in Preußen ist die Verleihung eines Zivilversorgungsscheins nach Anlage D nicht zulässig. Über die Erteilung des Zivilversorgungsscheins (Anlage A, C und D) und des Anstellungsscheins (Anlage B) entscheidet die zuständige Militärbehörde (Gen.-Kdo., Marinestationschef u. s. w.). Nur der Zivilversorgungsschein nach Anlage E wird durch den Reichskanzler ausgestellt; diesen Schein, der für den Reichsdienst und den Zivildienst aller Bundesstaaten gilt, erhalten ehemalige Unteroffiziere, die in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich oder die Landesverwaltung errichteten Polizeitruppen eingetreten oder in den Schutzgebieten als Grenz- oder Zollaufsichtsbeamter angestellt worden sind, nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 8 Jahren. Unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der M. im Zivildienst etwa erlassenen weitergehenden Bestimmungen sind die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, also auch bei den Reichseisenbahnen und den Staatsbahnen der Bundesstaaten teils ausschließlich, teils zu einem bestimmten Prozentsatz vorzugsweise mit M. zu besetzen; ausgenommen sind allgemein diejenigen Stellen, für die eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung erforderlich ist. Soweit es an geeigneten M. als Bewerber um Unterbeamtenstellen fehlt, sind für diese Stellen vorzugsweise Inhaber des Anstellungsscheins anzunehmen. Hinsichtlich der Verpflichtung der Privateisenbahnen zur Anstellung von M. sind die in den Konzessionsurkunden dieser Bahnen enthaltenen Bestimmungen maßgebend. Die den M. vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich M. finden, die zu ihrer Übernahme befähigt und bereit sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf geschieht. Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach denen die Besetzung erledigter Stellen erfolgen kann oder vorzugsweise zu erfolgen hat, 1. mit Beamten, die einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld oder dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder 2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrang, denen die Aussicht auf Anstellung im Zivildienst verliehen ist, finden

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/289>, abgerufen am 25.11.2024.