Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.4. Behinderung der Leistungen und Lieferungen durch Maßnahmen des Bestellers, des Lieferers oder Dritter. 5. Güte der Leistungen und Lieferungen. 6. Ort der Anlieferung (Empfangsort), Erfüllungsort, Versendung und Verpackung der zu liefernden Gegenstände, Rücksendung von Verpackungsstoffen, Werkzeugen, Aufstellungsgeräten u. s. w. 7. Abnahme und Gewährleistung. 8. Nachlieferungen oder nachträgliche Leistungen, Beseitigung von Mängeln, Ersatzlieferungen und -leistungen. 9. Entziehung der Leistungen und Lieferungen bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch den Lieferer. 10. Sicherheitsleistung des Lieferers. 11. Bestimmungen über Rechnungsaufstellung, Abschlagszahlungen und Schlußzahlung. 12. Bestimmungen über etwaige Zulassung der Übertragbarkeit des Vertrags. 13. Gerichtsstand. 14. Schiedsgerichtsbestimmungen. 15. Verteilung der Stempel- und sonstigen Kosten auf Besteller und Lieferer. Die besonderen Lieferungsbedingungen müssen sich in ihren Bestimmungen dem jeweiligen besonderen Lieferungszweck anpassen, je nachdem sie die Unterlage für die Beschaffung von Betriebsmitteln und maschinellen Anlagen, von Betriebs- und Werkstattstoffen, von Baustoffen für die Unterhaltung des Oberbaues und der Signal- und Sicherheitseinrichtungen oder der baulichen Anlagen bilden sollen. Zweckmäßig werden die Lieferungsbedingungen durch Abnahmebedingungen und Güteprüfungsvorschriften für die Baustoffe und Bauüberwachungsvorschriften ergänzt. Übernahme und Verabfolgung der Materialien. Der Übernahme muß die Feststellung vorausgehen, daß die gelieferten Materialien in bezug auf Maß, Menge, Gewicht und Güte sowie in sonstiger Beziehung den Lieferungsbedingnissen entsprechen und müssen zu diesem Behuf je nach der Gattung der eingelieferten Gegenstände die entsprechenden Materialproben seitens der übernehmenden Bahnbediensteten vorgenommen werden. Bei den preußischen Staatsbahnen ist ein besonderes Abnahmeamt für Materialien mit dem Sitz in Essen errichtet worden. Diese Materialproben finden vielfach schon in der Erzeugungsstätte (Grube, Fabrik u. s. w.) statt. Die quantitative Übernahme der Materialien erfolgt durch die Materialmagazinsverwalter, bzw. durch die anderweitigen hierzu berufenen Vorratsstellen; diese haben dem Lieferanten über die Ausführung der Lieferung eine Bescheinigung (Empfangsschein, Abnahmeattest u. dgl.) zu geben. Über die erfolgten Lieferungen haben die übernehmenden Stellen Anzeigen an die vorgesetzten Stellen zu erstatten. Auch die bei der Güteprüfung nicht bedingungsgemäß befundenen Gegenstände hat der Unternehmer zu ersetzen, für die durch Zurückweisung solcher Gegenstände entstehenden Kosten und Verluste hat der Unternehmer die Verwaltung schadlos zu halten. Für alle Gegenstände, die sich während der Dauer der Gewährleistung als nicht bedingungsgemäß erweisen, übernimmt der Lieferer die Verpflichtung, sofern nach den besonderen Bedingungen Stückersatz stattfindet, neue, den Bedingungen entsprechende Stücke zu liefern. Sofern nach den besonderen Bedingungen Geldausgleich eintritt, hat der Lieferer den vertragsmäßigen Lieferpreis und die Frachtkosten von dem Anlieferungsort nach dem Erfüllungsort zu vergüten. Unbeschadet des Rechtes, seine Ansprüche im gerichtlichen (schiedsrichterlichen) Verfahren geltend zu machen, ist der Lieferer verpflichtet, sich zunächst dem Urteil des mit der Güteprüfung oder Abnahme betrauten Beamten zu unterwerfen. Zum Ersatz der bei der Güteprüfung zurückgewiesenen Lieferungen wird eine angemessene Frist bestimmt. Das gleiche gilt, wenn die Lieferungen nach irgend einer Richtung nicht entsprechen oder nicht zeitgerecht gefördert sind. Der Besteller behält sich vielfach vor, nachträgliche Abänderungen der Beschaffenheit des Lieferungsgegenstandes oder der Leistung anzuordnen. Wird dadurch eine Preisänderung bedingt, so erfolgt die Entschädigung hierfür im bisherigen Verhältnis zu dem vertragsmäßig vereinbarten Preis. Der Ausschreibung der Lieferung, sofern diese den Bedarf eines bestimmten Zeitabschnitts betrifft, hat selbstverständlich die möglichst genaue Ermittlung dieses Bedarfs voranzugehen, die in der Regel bei der Zentralstelle auf Grundlage der von den Verbrauchstellen in den betreffenden Ausweisen angeforderten Mengen erfolgt; sie kann aber auch zuweilen auf Grundlage des Verbrauchs der vorausgegangenen Zeitabschnitte unter möglichster Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen der Verhältnisse (des Verkehrs) erfolgen. Bei den preußischen Bahnen wird ein Beschaffungsplan aufgestellt, der etwa 90 der wichtigsten Betriebsmaterialien umfaßt; aus ihm ist zu entnehmen, an welchem Tag des Jahres die Bedarfsanmeldung bei der Eisenbahndirektion eingetroffen sein muß. Er setzt fest, von welcher Stelle die Beschaffung zu erfolgen hat und für welchen Bezirk die Lieferungen bestimmt sind. Abschlagszahlungen werden in angemessenen Fristen auf Antrag, nach Maßgabe des jeweilig Gelieferten bis zu der Höhe gewährt, die die Verwaltung mit Sicherheit vertreten zu können glaubt. Bei den österreichischen Staatsbahnen werden Abschlagszahlungen nur bei großen Konstruktionslieferungen geleistet; bei allen anderen Materialien 4. Behinderung der Leistungen und Lieferungen durch Maßnahmen des Bestellers, des Lieferers oder Dritter. 5. Güte der Leistungen und Lieferungen. 6. Ort der Anlieferung (Empfangsort), Erfüllungsort, Versendung und Verpackung der zu liefernden Gegenstände, Rücksendung von Verpackungsstoffen, Werkzeugen, Aufstellungsgeräten u. s. w. 7. Abnahme und Gewährleistung. 8. Nachlieferungen oder nachträgliche Leistungen, Beseitigung von Mängeln, Ersatzlieferungen und -leistungen. 9. Entziehung der Leistungen und Lieferungen bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch den Lieferer. 10. Sicherheitsleistung des Lieferers. 11. Bestimmungen über Rechnungsaufstellung, Abschlagszahlungen und Schlußzahlung. 12. Bestimmungen über etwaige Zulassung der Übertragbarkeit des Vertrags. 13. Gerichtsstand. 14. Schiedsgerichtsbestimmungen. 15. Verteilung der Stempel- und sonstigen Kosten auf Besteller und Lieferer. Die besonderen Lieferungsbedingungen müssen sich in ihren Bestimmungen dem jeweiligen besonderen Lieferungszweck anpassen, je nachdem sie die Unterlage für die Beschaffung von Betriebsmitteln und maschinellen Anlagen, von Betriebs- und Werkstattstoffen, von Baustoffen für die Unterhaltung des Oberbaues und der Signal- und Sicherheitseinrichtungen oder der baulichen Anlagen bilden sollen. Zweckmäßig werden die Lieferungsbedingungen durch Abnahmebedingungen und Güteprüfungsvorschriften für die Baustoffe und Bauüberwachungsvorschriften ergänzt. Übernahme und Verabfolgung der Materialien. Der Übernahme muß die Feststellung vorausgehen, daß die gelieferten Materialien in bezug auf Maß, Menge, Gewicht und Güte sowie in sonstiger Beziehung den Lieferungsbedingnissen entsprechen und müssen zu diesem Behuf je nach der Gattung der eingelieferten Gegenstände die entsprechenden Materialproben seitens der übernehmenden Bahnbediensteten vorgenommen werden. Bei den preußischen Staatsbahnen ist ein besonderes Abnahmeamt für Materialien mit dem Sitz in Essen errichtet worden. Diese Materialproben finden vielfach schon in der Erzeugungsstätte (Grube, Fabrik u. s. w.) statt. Die quantitative Übernahme der Materialien erfolgt durch die Materialmagazinsverwalter, bzw. durch die anderweitigen hierzu berufenen Vorratsstellen; diese haben dem Lieferanten über die Ausführung der Lieferung eine Bescheinigung (Empfangsschein, Abnahmeattest u. dgl.) zu geben. Über die erfolgten Lieferungen haben die übernehmenden Stellen Anzeigen an die vorgesetzten Stellen zu erstatten. Auch die bei der Güteprüfung nicht bedingungsgemäß befundenen Gegenstände hat der Unternehmer zu ersetzen, für die durch Zurückweisung solcher Gegenstände entstehenden Kosten und Verluste hat der Unternehmer die Verwaltung schadlos zu halten. Für alle Gegenstände, die sich während der Dauer der Gewährleistung als nicht bedingungsgemäß erweisen, übernimmt der Lieferer die Verpflichtung, sofern nach den besonderen Bedingungen Stückersatz stattfindet, neue, den Bedingungen entsprechende Stücke zu liefern. Sofern nach den besonderen Bedingungen Geldausgleich eintritt, hat der Lieferer den vertragsmäßigen Lieferpreis und die Frachtkosten von dem Anlieferungsort nach dem Erfüllungsort zu vergüten. Unbeschadet des Rechtes, seine Ansprüche im gerichtlichen (schiedsrichterlichen) Verfahren geltend zu machen, ist der Lieferer verpflichtet, sich zunächst dem Urteil des mit der Güteprüfung oder Abnahme betrauten Beamten zu unterwerfen. Zum Ersatz der bei der Güteprüfung zurückgewiesenen Lieferungen wird eine angemessene Frist bestimmt. Das gleiche gilt, wenn die Lieferungen nach irgend einer Richtung nicht entsprechen oder nicht zeitgerecht gefördert sind. Der Besteller behält sich vielfach vor, nachträgliche Abänderungen der Beschaffenheit des Lieferungsgegenstandes oder der Leistung anzuordnen. Wird dadurch eine Preisänderung bedingt, so erfolgt die Entschädigung hierfür im bisherigen Verhältnis zu dem vertragsmäßig vereinbarten Preis. Der Ausschreibung der Lieferung, sofern diese den Bedarf eines bestimmten Zeitabschnitts betrifft, hat selbstverständlich die möglichst genaue Ermittlung dieses Bedarfs voranzugehen, die in der Regel bei der Zentralstelle auf Grundlage der von den Verbrauchstellen in den betreffenden Ausweisen angeforderten Mengen erfolgt; sie kann aber auch zuweilen auf Grundlage des Verbrauchs der vorausgegangenen Zeitabschnitte unter möglichster Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen der Verhältnisse (des Verkehrs) erfolgen. Bei den preußischen Bahnen wird ein Beschaffungsplan aufgestellt, der etwa 90 der wichtigsten Betriebsmaterialien umfaßt; aus ihm ist zu entnehmen, an welchem Tag des Jahres die Bedarfsanmeldung bei der Eisenbahndirektion eingetroffen sein muß. Er setzt fest, von welcher Stelle die Beschaffung zu erfolgen hat und für welchen Bezirk die Lieferungen bestimmt sind. Abschlagszahlungen werden in angemessenen Fristen auf Antrag, nach Maßgabe des jeweilig Gelieferten bis zu der Höhe gewährt, die die Verwaltung mit Sicherheit vertreten zu können glaubt. Bei den österreichischen Staatsbahnen werden Abschlagszahlungen nur bei großen Konstruktionslieferungen geleistet; bei allen anderen Materialien <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0269" n="254"/> </p><lb/> <p>4. Behinderung der Leistungen und Lieferungen durch Maßnahmen des Bestellers, des Lieferers oder Dritter.</p><lb/> <p>5. Güte der Leistungen und Lieferungen.</p><lb/> <p>6. Ort der Anlieferung (Empfangsort), Erfüllungsort, Versendung und Verpackung der zu liefernden Gegenstände, Rücksendung von Verpackungsstoffen, Werkzeugen, Aufstellungsgeräten u. s. w.</p><lb/> <p>7. Abnahme und Gewährleistung.</p><lb/> <p>8. Nachlieferungen oder nachträgliche Leistungen, Beseitigung von Mängeln, Ersatzlieferungen und -leistungen.</p><lb/> <p>9. 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Auch die bei der Güteprüfung nicht bedingungsgemäß befundenen Gegenstände hat der Unternehmer zu ersetzen, für die durch Zurückweisung solcher Gegenstände entstehenden Kosten und Verluste hat der Unternehmer die Verwaltung schadlos zu halten. Für alle Gegenstände, die sich während der Dauer der Gewährleistung als nicht bedingungsgemäß erweisen, übernimmt der Lieferer die Verpflichtung, sofern nach den besonderen Bedingungen Stückersatz stattfindet, neue, den Bedingungen entsprechende Stücke zu liefern. Sofern nach den besonderen Bedingungen Geldausgleich eintritt, hat der Lieferer den vertragsmäßigen Lieferpreis und die Frachtkosten von dem Anlieferungsort nach dem Erfüllungsort zu vergüten. Unbeschadet des Rechtes, seine Ansprüche im gerichtlichen (schiedsrichterlichen) Verfahren geltend zu machen, ist der Lieferer verpflichtet, sich zunächst dem Urteil des mit der Güteprüfung oder Abnahme betrauten Beamten zu unterwerfen. 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4. Behinderung der Leistungen und Lieferungen durch Maßnahmen des Bestellers, des Lieferers oder Dritter.
5. Güte der Leistungen und Lieferungen.
6. Ort der Anlieferung (Empfangsort), Erfüllungsort, Versendung und Verpackung der zu liefernden Gegenstände, Rücksendung von Verpackungsstoffen, Werkzeugen, Aufstellungsgeräten u. s. w.
7. Abnahme und Gewährleistung.
8. Nachlieferungen oder nachträgliche Leistungen, Beseitigung von Mängeln, Ersatzlieferungen und -leistungen.
9. Entziehung der Leistungen und Lieferungen bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch den Lieferer.
10. Sicherheitsleistung des Lieferers.
11. Bestimmungen über Rechnungsaufstellung, Abschlagszahlungen und Schlußzahlung.
12. Bestimmungen über etwaige Zulassung der Übertragbarkeit des Vertrags.
13. Gerichtsstand.
14. Schiedsgerichtsbestimmungen.
15. Verteilung der Stempel- und sonstigen Kosten auf Besteller und Lieferer.
Die besonderen Lieferungsbedingungen müssen sich in ihren Bestimmungen dem jeweiligen besonderen Lieferungszweck anpassen, je nachdem sie die Unterlage für die Beschaffung von Betriebsmitteln und maschinellen Anlagen, von Betriebs- und Werkstattstoffen, von Baustoffen für die Unterhaltung des Oberbaues und der Signal- und Sicherheitseinrichtungen oder der baulichen Anlagen bilden sollen.
Zweckmäßig werden die Lieferungsbedingungen durch Abnahmebedingungen und Güteprüfungsvorschriften für die Baustoffe und Bauüberwachungsvorschriften ergänzt.
Übernahme und Verabfolgung der Materialien. Der Übernahme muß die Feststellung vorausgehen, daß die gelieferten Materialien in bezug auf Maß, Menge, Gewicht und Güte sowie in sonstiger Beziehung den Lieferungsbedingnissen entsprechen und müssen zu diesem Behuf je nach der Gattung der eingelieferten Gegenstände die entsprechenden Materialproben seitens der übernehmenden Bahnbediensteten vorgenommen werden. Bei den preußischen Staatsbahnen ist ein besonderes Abnahmeamt für Materialien mit dem Sitz in Essen errichtet worden. Diese Materialproben finden vielfach schon in der Erzeugungsstätte (Grube, Fabrik u. s. w.) statt.
Die quantitative Übernahme der Materialien erfolgt durch die Materialmagazinsverwalter, bzw. durch die anderweitigen hierzu berufenen Vorratsstellen; diese haben dem Lieferanten über die Ausführung der Lieferung eine Bescheinigung (Empfangsschein, Abnahmeattest u. dgl.) zu geben. Über die erfolgten Lieferungen haben die übernehmenden Stellen Anzeigen an die vorgesetzten Stellen zu erstatten. Auch die bei der Güteprüfung nicht bedingungsgemäß befundenen Gegenstände hat der Unternehmer zu ersetzen, für die durch Zurückweisung solcher Gegenstände entstehenden Kosten und Verluste hat der Unternehmer die Verwaltung schadlos zu halten. Für alle Gegenstände, die sich während der Dauer der Gewährleistung als nicht bedingungsgemäß erweisen, übernimmt der Lieferer die Verpflichtung, sofern nach den besonderen Bedingungen Stückersatz stattfindet, neue, den Bedingungen entsprechende Stücke zu liefern. Sofern nach den besonderen Bedingungen Geldausgleich eintritt, hat der Lieferer den vertragsmäßigen Lieferpreis und die Frachtkosten von dem Anlieferungsort nach dem Erfüllungsort zu vergüten. Unbeschadet des Rechtes, seine Ansprüche im gerichtlichen (schiedsrichterlichen) Verfahren geltend zu machen, ist der Lieferer verpflichtet, sich zunächst dem Urteil des mit der Güteprüfung oder Abnahme betrauten Beamten zu unterwerfen. Zum Ersatz der bei der Güteprüfung zurückgewiesenen Lieferungen wird eine angemessene Frist bestimmt. Das gleiche gilt, wenn die Lieferungen nach irgend einer Richtung nicht entsprechen oder nicht zeitgerecht gefördert sind.
Der Besteller behält sich vielfach vor, nachträgliche Abänderungen der Beschaffenheit des Lieferungsgegenstandes oder der Leistung anzuordnen. Wird dadurch eine Preisänderung bedingt, so erfolgt die Entschädigung hierfür im bisherigen Verhältnis zu dem vertragsmäßig vereinbarten Preis.
Der Ausschreibung der Lieferung, sofern diese den Bedarf eines bestimmten Zeitabschnitts betrifft, hat selbstverständlich die möglichst genaue Ermittlung dieses Bedarfs voranzugehen, die in der Regel bei der Zentralstelle auf Grundlage der von den Verbrauchstellen in den betreffenden Ausweisen angeforderten Mengen erfolgt; sie kann aber auch zuweilen auf Grundlage des Verbrauchs der vorausgegangenen Zeitabschnitte unter möglichster Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen der Verhältnisse (des Verkehrs) erfolgen. Bei den preußischen Bahnen wird ein Beschaffungsplan aufgestellt, der etwa 90 der wichtigsten Betriebsmaterialien umfaßt; aus ihm ist zu entnehmen, an welchem Tag des Jahres die Bedarfsanmeldung bei der Eisenbahndirektion eingetroffen sein muß. Er setzt fest, von welcher Stelle die Beschaffung zu erfolgen hat und für welchen Bezirk die Lieferungen bestimmt sind.
Abschlagszahlungen werden in angemessenen Fristen auf Antrag, nach Maßgabe des jeweilig Gelieferten bis zu der Höhe gewährt, die die Verwaltung mit Sicherheit vertreten zu können glaubt.
Bei den österreichischen Staatsbahnen werden Abschlagszahlungen nur bei großen Konstruktionslieferungen geleistet; bei allen anderen Materialien
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