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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Gruppe II: Flüssigkeiten, die entflammbare Gase bilden.

Gruppe III: Materialien, die leicht Feuer fangen (z. B. Pech, Putzwolle).

Die genannten Polizeiverordnungen der Oberpräsidenten beziehen sich nur auf Materialien der Gruppe II. Sie teilen die Mineralöle in 3 Gefahrklassen:

Klasse I enthält die Flüssigkeiten, die bei weniger als 21° C entflammbare Gase bilden (z. B. Benzin, Kohlenwasserstoff).

Klasse II enthält die Flüssigkeiten, die zwischen 21 und 65° entflammbare Gase bilden (z. B. Petroleum, Teer).

Klasse III enthält die Flüssigkeiten, die zwischen 65 und 140° entflammbare Gase bilden (z. B. Braunkohlenteeröl).

Flüssigkeiten, die erst bei mehr als 140° entflammbare Gase bilden (z. B. Mineralschmieröle), unterliegen meist keiner Polizeiverordnung. Die für die einzelnen Gefahrklassen erlassenen erschwerenden Vorschriften richten sich nach der zu lagernden Menge und beziehen sich auf Festsetzung von Schutzzonen, Beschaffenheit der Lagerräume, Gebäude und Behälter und auf die Beleuchtung, Heizung und Lüftung.

Größere Mengen feuergefährlicher Flüssigkeiten wird man meist in besonderen Magazinen aufbewahren. Diese werden zum Schutz gegen gefährliche Erwärmung zweckmäßig kellerartig ausgebildet und mit Erde umschüttet. Sie sollen ferner so tief unter der Erde liegen, daß bei ausbrechendem Feuer und Zerstörung aller Behälter keine brennende Flüssigkeit ins Freie fließen kann. Da in den Magazinen oft auch die Ausgabe an die Einzelverbraucher (Lokomotivführer, Lampenwärter u. s. w.) erfolgt und Undichtigkeiten an den Behältern oder Fässern eintreten können, so soll der Fußboden nach einem Sammelpunkt hin Gefälle haben. An diesem Punkt wird ein Schacht angelegt, in dem sich die überfließende Flüssigkeit ansammeln kann. Ihre Verdunstungsfläche wird so in engen Grenzen gehalten. Der Schacht kann einen herausnehmbaren eisernen Einsatz erhalten. Für eine ausreichende Entlüftung des Lagerraumes ist Sorge zu tragen.

Die Beleuchtung dieser M. erfolgt zweckmäßig durch ein Oberlicht, doch kann sie auch durch eine mit Glasbausteinen zugesetzte Fensteröffnung in den Stirnwänden oder durch beides gemeinsam erfolgen.

Neuerdings wird bei größeren Mengen die Aufbewahrung feuergefährlicher Flüssigkeiten in größeren Behältern (Tanks) der Aufbewahrung in Fässern vielfach vorgezogen. Solche Behälter liegen zweckmäßig in Zwischenhöhe zwischen einem höheren Gleis für die die Flüssigkeit zuführenden Kesselwagen und einem tieferen Gleis für Abfuhr der zum Verbrauch abgefüllten, verschraubbaren eisernen Fässer. (Unter neuere Aufbewahrungsweisen vgl. ferner Bd. V, Art. Feuersichere Lagerung von Flüssigkeiten.)

Die M. für die anderen Betriebsmaterialien müssen ebenfalls möglichst feuersicher gebaut werden, da auch sie brennbare Stoffe in größeren Mengen enthalten. Sie werden daher zweckmäßig in Eisenbeton ausgeführt. Für gute Verladevorrichtungen (Drehkräne an den Außenseiten über den Ladebühnen) ist Sorge zu tragen. Beim Vorhandensein mehrerer Stockwerke sind Aufzüge nötig. Außer den eigentlichen Lagerräumen, zu denen auch Räume für die Aufbewahrung wertvollerer Verpackungsmaterialien (leere Fässer, Ballons u. s. w.) gehören, sind Zimmer für den Magazinverwalter, die Schreiber und Aufseher und ein Aufenthaltsraum für die Arbeiter nötig. Empfehlenswert ist auch ein besonderer Packraum.

Die Verteilung der Materialien auf die einzelnen Räume und Stockwerke erfolgt nach bestimmten Grundsätzen. Feuergefährliche Materialien werden je nach der Gruppe, zu der sie gehören, in gepflasterten, überwölbten Kellern oder doch in einzelgelegenen Räumen, die allseitig zu Löschzwecken zugänglich sind, untergebracht.

Im übrigen werden die Materialien so gelagert, daß die am meisten gebrauchten auch am bequemsten zugänglich sind. Seltener zur Ausgabe gelangende Materialien (wie Winterschutzkleider) kommen in die obersten Stockwerke. Wertvolle Stoffe sind unter besonderem Verschluß zu halten.

Literatur: Die Eisenbahntechnik der Gegenwart. Bd. II, 3. Abschn., II. Teil, S. 1001 u. f., Bd. V, I. Teil.

Gerstenberg.


Materialprüfungen. Aufgabe der M. ist die - womöglich ziffernmäßige - Feststellung der Eigenschaften der im Maschinen- und Bauingenieurwesen verwendeten Bau- und Verbrauchsstoffe, soweit diese Eigenschaften technisch in Betracht kommen. Da die Baustoffe größtenteils den Zweck haben, mechanischen Kräften zu widerstehen, so sind es hauptsächlich physikalische Eigenschaften, deren Feststellung notwendig ist, vor allem Festigkeit und Formänderungsfähigkeit. Bei der Untersuchung auf Dauerhaftigkeit gegen atmosphärische Einflüsse (Rauchgase, Gewässer) ist allerdings die Feststellung der chemischen, bzw. der strukturellen Konstitution sehr wichtig.

Da die Versuchsergebnisse von der Art der Versuchsausführung in vielen Belangen abhängig sind, war man von Anfang an bestrebt, die Durchführung der M. international einheitlich zu regeln. Der Kongreß in Brüssel (1906) genehmigte die Vorschläge für die Prüfung der Metalle, der hydraulischen Bindemittel, des Holzes, der Ton-, Steinzeug- und Betonrohre. In Kopenhagen (1909) wurden Beschlüsse gefaßt hinsichtlich der Konstruktion der

Gruppe II: Flüssigkeiten, die entflammbare Gase bilden.

Gruppe III: Materialien, die leicht Feuer fangen (z. B. Pech, Putzwolle).

Die genannten Polizeiverordnungen der Oberpräsidenten beziehen sich nur auf Materialien der Gruppe II. Sie teilen die Mineralöle in 3 Gefahrklassen:

Klasse I enthält die Flüssigkeiten, die bei weniger als 21° C entflammbare Gase bilden (z. B. Benzin, Kohlenwasserstoff).

Klasse II enthält die Flüssigkeiten, die zwischen 21 und 65° entflammbare Gase bilden (z. B. Petroleum, Teer).

Klasse III enthält die Flüssigkeiten, die zwischen 65 und 140° entflammbare Gase bilden (z. B. Braunkohlenteeröl).

Flüssigkeiten, die erst bei mehr als 140° entflammbare Gase bilden (z. B. Mineralschmieröle), unterliegen meist keiner Polizeiverordnung. Die für die einzelnen Gefahrklassen erlassenen erschwerenden Vorschriften richten sich nach der zu lagernden Menge und beziehen sich auf Festsetzung von Schutzzonen, Beschaffenheit der Lagerräume, Gebäude und Behälter und auf die Beleuchtung, Heizung und Lüftung.

Größere Mengen feuergefährlicher Flüssigkeiten wird man meist in besonderen Magazinen aufbewahren. Diese werden zum Schutz gegen gefährliche Erwärmung zweckmäßig kellerartig ausgebildet und mit Erde umschüttet. Sie sollen ferner so tief unter der Erde liegen, daß bei ausbrechendem Feuer und Zerstörung aller Behälter keine brennende Flüssigkeit ins Freie fließen kann. Da in den Magazinen oft auch die Ausgabe an die Einzelverbraucher (Lokomotivführer, Lampenwärter u. s. w.) erfolgt und Undichtigkeiten an den Behältern oder Fässern eintreten können, so soll der Fußboden nach einem Sammelpunkt hin Gefälle haben. An diesem Punkt wird ein Schacht angelegt, in dem sich die überfließende Flüssigkeit ansammeln kann. Ihre Verdunstungsfläche wird so in engen Grenzen gehalten. Der Schacht kann einen herausnehmbaren eisernen Einsatz erhalten. Für eine ausreichende Entlüftung des Lagerraumes ist Sorge zu tragen.

Die Beleuchtung dieser M. erfolgt zweckmäßig durch ein Oberlicht, doch kann sie auch durch eine mit Glasbausteinen zugesetzte Fensteröffnung in den Stirnwänden oder durch beides gemeinsam erfolgen.

Neuerdings wird bei größeren Mengen die Aufbewahrung feuergefährlicher Flüssigkeiten in größeren Behältern (Tanks) der Aufbewahrung in Fässern vielfach vorgezogen. Solche Behälter liegen zweckmäßig in Zwischenhöhe zwischen einem höheren Gleis für die die Flüssigkeit zuführenden Kesselwagen und einem tieferen Gleis für Abfuhr der zum Verbrauch abgefüllten, verschraubbaren eisernen Fässer. (Unter neuere Aufbewahrungsweisen vgl. ferner Bd. V, Art. Feuersichere Lagerung von Flüssigkeiten.)

Die M. für die anderen Betriebsmaterialien müssen ebenfalls möglichst feuersicher gebaut werden, da auch sie brennbare Stoffe in größeren Mengen enthalten. Sie werden daher zweckmäßig in Eisenbeton ausgeführt. Für gute Verladevorrichtungen (Drehkräne an den Außenseiten über den Ladebühnen) ist Sorge zu tragen. Beim Vorhandensein mehrerer Stockwerke sind Aufzüge nötig. Außer den eigentlichen Lagerräumen, zu denen auch Räume für die Aufbewahrung wertvollerer Verpackungsmaterialien (leere Fässer, Ballons u. s. w.) gehören, sind Zimmer für den Magazinverwalter, die Schreiber und Aufseher und ein Aufenthaltsraum für die Arbeiter nötig. Empfehlenswert ist auch ein besonderer Packraum.

Die Verteilung der Materialien auf die einzelnen Räume und Stockwerke erfolgt nach bestimmten Grundsätzen. Feuergefährliche Materialien werden je nach der Gruppe, zu der sie gehören, in gepflasterten, überwölbten Kellern oder doch in einzelgelegenen Räumen, die allseitig zu Löschzwecken zugänglich sind, untergebracht.

Im übrigen werden die Materialien so gelagert, daß die am meisten gebrauchten auch am bequemsten zugänglich sind. Seltener zur Ausgabe gelangende Materialien (wie Winterschutzkleider) kommen in die obersten Stockwerke. Wertvolle Stoffe sind unter besonderem Verschluß zu halten.

Literatur: Die Eisenbahntechnik der Gegenwart. Bd. II, 3. Abschn., II. Teil, S. 1001 u. f., Bd. V, I. Teil.

Gerstenberg.


Materialprüfungen. Aufgabe der M. ist die – womöglich ziffernmäßige – Feststellung der Eigenschaften der im Maschinen- und Bauingenieurwesen verwendeten Bau- und Verbrauchsstoffe, soweit diese Eigenschaften technisch in Betracht kommen. Da die Baustoffe größtenteils den Zweck haben, mechanischen Kräften zu widerstehen, so sind es hauptsächlich physikalische Eigenschaften, deren Feststellung notwendig ist, vor allem Festigkeit und Formänderungsfähigkeit. Bei der Untersuchung auf Dauerhaftigkeit gegen atmosphärische Einflüsse (Rauchgase, Gewässer) ist allerdings die Feststellung der chemischen, bzw. der strukturellen Konstitution sehr wichtig.

Da die Versuchsergebnisse von der Art der Versuchsausführung in vielen Belangen abhängig sind, war man von Anfang an bestrebt, die Durchführung der M. international einheitlich zu regeln. Der Kongreß in Brüssel (1906) genehmigte die Vorschläge für die Prüfung der Metalle, der hydraulischen Bindemittel, des Holzes, der Ton-, Steinzeug- und Betonrohre. In Kopenhagen (1909) wurden Beschlüsse gefaßt hinsichtlich der Konstruktion der

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[249/0264] Gruppe II: Flüssigkeiten, die entflammbare Gase bilden. Gruppe III: Materialien, die leicht Feuer fangen (z. B. Pech, Putzwolle). Die genannten Polizeiverordnungen der Oberpräsidenten beziehen sich nur auf Materialien der Gruppe II. Sie teilen die Mineralöle in 3 Gefahrklassen: Klasse I enthält die Flüssigkeiten, die bei weniger als 21° C entflammbare Gase bilden (z. B. Benzin, Kohlenwasserstoff). Klasse II enthält die Flüssigkeiten, die zwischen 21 und 65° entflammbare Gase bilden (z. B. Petroleum, Teer). Klasse III enthält die Flüssigkeiten, die zwischen 65 und 140° entflammbare Gase bilden (z. B. Braunkohlenteeröl). Flüssigkeiten, die erst bei mehr als 140° entflammbare Gase bilden (z. B. Mineralschmieröle), unterliegen meist keiner Polizeiverordnung. Die für die einzelnen Gefahrklassen erlassenen erschwerenden Vorschriften richten sich nach der zu lagernden Menge und beziehen sich auf Festsetzung von Schutzzonen, Beschaffenheit der Lagerräume, Gebäude und Behälter und auf die Beleuchtung, Heizung und Lüftung. Größere Mengen feuergefährlicher Flüssigkeiten wird man meist in besonderen Magazinen aufbewahren. Diese werden zum Schutz gegen gefährliche Erwärmung zweckmäßig kellerartig ausgebildet und mit Erde umschüttet. Sie sollen ferner so tief unter der Erde liegen, daß bei ausbrechendem Feuer und Zerstörung aller Behälter keine brennende Flüssigkeit ins Freie fließen kann. Da in den Magazinen oft auch die Ausgabe an die Einzelverbraucher (Lokomotivführer, Lampenwärter u. s. w.) erfolgt und Undichtigkeiten an den Behältern oder Fässern eintreten können, so soll der Fußboden nach einem Sammelpunkt hin Gefälle haben. An diesem Punkt wird ein Schacht angelegt, in dem sich die überfließende Flüssigkeit ansammeln kann. Ihre Verdunstungsfläche wird so in engen Grenzen gehalten. Der Schacht kann einen herausnehmbaren eisernen Einsatz erhalten. Für eine ausreichende Entlüftung des Lagerraumes ist Sorge zu tragen. Die Beleuchtung dieser M. erfolgt zweckmäßig durch ein Oberlicht, doch kann sie auch durch eine mit Glasbausteinen zugesetzte Fensteröffnung in den Stirnwänden oder durch beides gemeinsam erfolgen. Neuerdings wird bei größeren Mengen die Aufbewahrung feuergefährlicher Flüssigkeiten in größeren Behältern (Tanks) der Aufbewahrung in Fässern vielfach vorgezogen. Solche Behälter liegen zweckmäßig in Zwischenhöhe zwischen einem höheren Gleis für die die Flüssigkeit zuführenden Kesselwagen und einem tieferen Gleis für Abfuhr der zum Verbrauch abgefüllten, verschraubbaren eisernen Fässer. (Unter neuere Aufbewahrungsweisen vgl. ferner Bd. V, Art. Feuersichere Lagerung von Flüssigkeiten.) Die M. für die anderen Betriebsmaterialien müssen ebenfalls möglichst feuersicher gebaut werden, da auch sie brennbare Stoffe in größeren Mengen enthalten. Sie werden daher zweckmäßig in Eisenbeton ausgeführt. Für gute Verladevorrichtungen (Drehkräne an den Außenseiten über den Ladebühnen) ist Sorge zu tragen. Beim Vorhandensein mehrerer Stockwerke sind Aufzüge nötig. Außer den eigentlichen Lagerräumen, zu denen auch Räume für die Aufbewahrung wertvollerer Verpackungsmaterialien (leere Fässer, Ballons u. s. w.) gehören, sind Zimmer für den Magazinverwalter, die Schreiber und Aufseher und ein Aufenthaltsraum für die Arbeiter nötig. Empfehlenswert ist auch ein besonderer Packraum. Die Verteilung der Materialien auf die einzelnen Räume und Stockwerke erfolgt nach bestimmten Grundsätzen. Feuergefährliche Materialien werden je nach der Gruppe, zu der sie gehören, in gepflasterten, überwölbten Kellern oder doch in einzelgelegenen Räumen, die allseitig zu Löschzwecken zugänglich sind, untergebracht. Im übrigen werden die Materialien so gelagert, daß die am meisten gebrauchten auch am bequemsten zugänglich sind. Seltener zur Ausgabe gelangende Materialien (wie Winterschutzkleider) kommen in die obersten Stockwerke. Wertvolle Stoffe sind unter besonderem Verschluß zu halten. Literatur: Die Eisenbahntechnik der Gegenwart. Bd. II, 3. Abschn., II. Teil, S. 1001 u. f., Bd. V, I. Teil. Gerstenberg. Materialprüfungen. Aufgabe der M. ist die – womöglich ziffernmäßige – Feststellung der Eigenschaften der im Maschinen- und Bauingenieurwesen verwendeten Bau- und Verbrauchsstoffe, soweit diese Eigenschaften technisch in Betracht kommen. Da die Baustoffe größtenteils den Zweck haben, mechanischen Kräften zu widerstehen, so sind es hauptsächlich physikalische Eigenschaften, deren Feststellung notwendig ist, vor allem Festigkeit und Formänderungsfähigkeit. Bei der Untersuchung auf Dauerhaftigkeit gegen atmosphärische Einflüsse (Rauchgase, Gewässer) ist allerdings die Feststellung der chemischen, bzw. der strukturellen Konstitution sehr wichtig. Da die Versuchsergebnisse von der Art der Versuchsausführung in vielen Belangen abhängig sind, war man von Anfang an bestrebt, die Durchführung der M. international einheitlich zu regeln. Der Kongreß in Brüssel (1906) genehmigte die Vorschläge für die Prüfung der Metalle, der hydraulischen Bindemittel, des Holzes, der Ton-, Steinzeug- und Betonrohre. In Kopenhagen (1909) wurden Beschlüsse gefaßt hinsichtlich der Konstruktion der

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/264>, abgerufen am 05.07.2024.