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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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werden, hat der Lokomotivführer auch die Pflichten des Zugführers zu übernehmen und alle Sicherheitsmaßregeln, die für die Züge gelten, anzuwenden. Er hat in diesem Falle auch den Stundenpaß (Fahrbericht) zu führen.

Der Lokomotivführer muß demnach die einschlägigen Verkehrsvorschriften genau kennen, um diese gegebenenfalls richtig anwenden und ausführen zu können.

Die Lokomotivmannschaft wird deshalb mit Dienstbüchern, die die Bestimmungen der Verkehrsvorschriften enthalten, beteilt, oder es werden diese Vorschriften der Instruktion für Lokomotivführer und Heizer angefügt.

In der Regel werden die Züge nur mit einer Lokomotive geführt, die sich an der Spitze des Zuges befindet. Falls die Zugkraft einer Lokomotive nicht ausreicht, was besonders bei großen Steigungen in Bergstrecken der Fall ist, wird eine zweite Lokomotive beigegeben.

Wird diese zweite Lokomotive an die Spitze gestellt (Vorspannlokomotive), so ist der Dienst durch besondere Vorschriften geregelt, in denen unter anderm die Bestimmung enthalten ist, daß die Beobachtung der Strecke, die Regelung des Ganges des Zuges sowie die Abgabe der Pfeifensignale in erster Linie dem Lokomotivführer der Vorspannlokomotive obliegt, während sich der Lokomotivführer der zweiten Lokomotive (Zuglokomotive) der Vorspannlokomotive anzupassen hat. Nur beim Anhalten des Zuges muß zuerst der Lokomotivführer der Zuglokomotive die erforderlichen Anstalten, wie Dampfabsperren u. s. w., treffen.

Wird eine zweite oder dritte Lokomotive jedoch rückwärts an den Zug gekuppelt oder nicht gekuppelt gestellt (Schiebelokomotive), so bestehen auch hier eigene Bestimmungen hinsichtlich der größten zulässigen Geschwindigkeit und des Vorganges beim Ingangsetzen und Anhalten des Zuges, sowie hinsichtlich des Zurückbleibens etwa nicht an den Zug gekuppelter Schiebelokomotiven an jenen Stellen der Bahnstrecke, wo der Schiebedienst zu beenden ist.

Bei Vorspann- und Schiebedienst ist auf die höchstzulässige Inanspruchnahme der Zugvorrichtungen Rücksicht zu nehmen, was jedoch durch die Festsetzung der Höchstbelastung für die betreffende Lokomotive, Strecke und Züge in den Dienstfahrordnungen zumeist von vornherein geschieht.

Schneepflugfahrten werden je nach örtlichen oft ganz verschiedenen Umständen mit fahrbaren auf eigenen Rädern laufenden Schneepflügen oder mit eigenen Fahrzeugen (Schneebeseitigungsmaschinen) vorgenommen, die die Schneelage entweder durchschneiden und beiseite legen oder durch Kreiselbewegung fortschleudern. Bei Schneefällen geringeren Umfanges genügen in der Regel die an der Lokomotive über Schienenhöhe angebrachten Schneepflugbleche oder die über die ganze Bahnbreite reichenden Schneepflüge (fixe Schneepflüge, vgl. Art. Schneepflüge).

Der Verschiebedienst, das ist das Rangieren von einzelnen Wagen, Wagengruppen oder ganzen Zügen behufs Zusammenstellung der Züge, Teilung der Züge zum Zweck der Umstellung einzelner Wagen, Abstellung von Wagen auf Neben-, Lade- oder Werkstättengleise soll stets nach Anordnung und unter Aufsicht eines Stationsbeamten oder Aufsichtsbediensteten (Verschubleiters) ausgeführt werden.

Die Fahrgeschwindigkeit beim Rangieren ist in Österreich im allgemeinen nicht begrenzt, doch muß die Verschiebung mit Vorsicht und Geschicklichkeit derart ausgeführt werden, daß weder die Sicherheit des Verkehrs, noch die persönliche Sicherheit der Bediensteten oder anderer Personen gefährdet wird.

Das Abstoßen von Wagen hat immer mit der größten Vorsicht zu geschehen und unter gewissen Verhältnissen ganz zu unterbleiben. Das Verschieben mit vorlaufender Lokomotive (englischer Verschub, Kunstfahrten, Abziehen der Wagen), wobei das Abkuppeln während der Fahrt erfolgt, ist im allgemeinen untersagt. Besondere Vorsicht beim Verschieben ist auch bei jenen Wagen anzuwenden, die durch Beklebezettel in dieser Hinsicht kenntlich gemacht sind (Gebrechen an Zug-, Stoßapparaten, Rädern u. s. w. oder aber, wo dies durch die Art der Wagenladung bedingt ist, Explosivgüter u. dgl.).

Zur Beschleunigung der Zusammenstellung der Züge wird auf eigenen Anlagen (Abrollanlagen) unter Zuhilfenahme verschieden stark geneigter Gleise (Rollberge) das Abrollen der Wagen auf die betreffenden Aufstellgleise bewirkt (s. Ablaufberge, Bd. I).

Der Bereitschaftsdienst (Reservedienst) besteht darin, daß in Stationen bzw. vor schwierigeren Steigungsstrecken Lokomotiven zur Übernahme unvorhergesehener Dienstleistungen bereit stehen. Hierzu ist es notwendig, daß die Lokomotive stets genügend ausgerüstet und in einem Zustande erhalten wird, der es möglich macht, in kürzester Zeit einen Zug zu übernehmen bzw. diesem Vorspann- oder Schiebedienst zu leisten oder eine Hilfsfahrt anzutreten.

Diese Lokomotiven werden häufig auch für den Rangierdienst herangezogen und unter Umständen für andere Nebendienste (Wasserschöpfen, Desinfektion u. s. w.) verwendet.

Vor Drehscheiben oder Schiebebühnen, auf denen die Lokomotive gewendet oder verschoben werden soll, hat sich der Lokomotivführer von der richtigen und gesicherten Stellung dieser Objekte zu überzeugen. Steht die Lokomotive auf der Drehscheibe, bzw. Schiebebühne, so hat der Lokomotivführer die Steuerung auf das Mittel zu stellen, die Lokomotiv- und Tenderbremse fest anzuziehen und die Zylinderhähne zu öffnen. Während des Umdrehens der Lokomotive bzw. des Verschiebens

werden, hat der Lokomotivführer auch die Pflichten des Zugführers zu übernehmen und alle Sicherheitsmaßregeln, die für die Züge gelten, anzuwenden. Er hat in diesem Falle auch den Stundenpaß (Fahrbericht) zu führen.

Der Lokomotivführer muß demnach die einschlägigen Verkehrsvorschriften genau kennen, um diese gegebenenfalls richtig anwenden und ausführen zu können.

Die Lokomotivmannschaft wird deshalb mit Dienstbüchern, die die Bestimmungen der Verkehrsvorschriften enthalten, beteilt, oder es werden diese Vorschriften der Instruktion für Lokomotivführer und Heizer angefügt.

In der Regel werden die Züge nur mit einer Lokomotive geführt, die sich an der Spitze des Zuges befindet. Falls die Zugkraft einer Lokomotive nicht ausreicht, was besonders bei großen Steigungen in Bergstrecken der Fall ist, wird eine zweite Lokomotive beigegeben.

Wird diese zweite Lokomotive an die Spitze gestellt (Vorspannlokomotive), so ist der Dienst durch besondere Vorschriften geregelt, in denen unter anderm die Bestimmung enthalten ist, daß die Beobachtung der Strecke, die Regelung des Ganges des Zuges sowie die Abgabe der Pfeifensignale in erster Linie dem Lokomotivführer der Vorspannlokomotive obliegt, während sich der Lokomotivführer der zweiten Lokomotive (Zuglokomotive) der Vorspannlokomotive anzupassen hat. Nur beim Anhalten des Zuges muß zuerst der Lokomotivführer der Zuglokomotive die erforderlichen Anstalten, wie Dampfabsperren u. s. w., treffen.

Wird eine zweite oder dritte Lokomotive jedoch rückwärts an den Zug gekuppelt oder nicht gekuppelt gestellt (Schiebelokomotive), so bestehen auch hier eigene Bestimmungen hinsichtlich der größten zulässigen Geschwindigkeit und des Vorganges beim Ingangsetzen und Anhalten des Zuges, sowie hinsichtlich des Zurückbleibens etwa nicht an den Zug gekuppelter Schiebelokomotiven an jenen Stellen der Bahnstrecke, wo der Schiebedienst zu beenden ist.

Bei Vorspann- und Schiebedienst ist auf die höchstzulässige Inanspruchnahme der Zugvorrichtungen Rücksicht zu nehmen, was jedoch durch die Festsetzung der Höchstbelastung für die betreffende Lokomotive, Strecke und Züge in den Dienstfahrordnungen zumeist von vornherein geschieht.

Schneepflugfahrten werden je nach örtlichen oft ganz verschiedenen Umständen mit fahrbaren auf eigenen Rädern laufenden Schneepflügen oder mit eigenen Fahrzeugen (Schneebeseitigungsmaschinen) vorgenommen, die die Schneelage entweder durchschneiden und beiseite legen oder durch Kreiselbewegung fortschleudern. Bei Schneefällen geringeren Umfanges genügen in der Regel die an der Lokomotive über Schienenhöhe angebrachten Schneepflugbleche oder die über die ganze Bahnbreite reichenden Schneepflüge (fixe Schneepflüge, vgl. Art. Schneepflüge).

Der Verschiebedienst, das ist das Rangieren von einzelnen Wagen, Wagengruppen oder ganzen Zügen behufs Zusammenstellung der Züge, Teilung der Züge zum Zweck der Umstellung einzelner Wagen, Abstellung von Wagen auf Neben-, Lade- oder Werkstättengleise soll stets nach Anordnung und unter Aufsicht eines Stationsbeamten oder Aufsichtsbediensteten (Verschubleiters) ausgeführt werden.

Die Fahrgeschwindigkeit beim Rangieren ist in Österreich im allgemeinen nicht begrenzt, doch muß die Verschiebung mit Vorsicht und Geschicklichkeit derart ausgeführt werden, daß weder die Sicherheit des Verkehrs, noch die persönliche Sicherheit der Bediensteten oder anderer Personen gefährdet wird.

Das Abstoßen von Wagen hat immer mit der größten Vorsicht zu geschehen und unter gewissen Verhältnissen ganz zu unterbleiben. Das Verschieben mit vorlaufender Lokomotive (englischer Verschub, Kunstfahrten, Abziehen der Wagen), wobei das Abkuppeln während der Fahrt erfolgt, ist im allgemeinen untersagt. Besondere Vorsicht beim Verschieben ist auch bei jenen Wagen anzuwenden, die durch Beklebezettel in dieser Hinsicht kenntlich gemacht sind (Gebrechen an Zug-, Stoßapparaten, Rädern u. s. w. oder aber, wo dies durch die Art der Wagenladung bedingt ist, Explosivgüter u. dgl.).

Zur Beschleunigung der Zusammenstellung der Züge wird auf eigenen Anlagen (Abrollanlagen) unter Zuhilfenahme verschieden stark geneigter Gleise (Rollberge) das Abrollen der Wagen auf die betreffenden Aufstellgleise bewirkt (s. Ablaufberge, Bd. I).

Der Bereitschaftsdienst (Reservedienst) besteht darin, daß in Stationen bzw. vor schwierigeren Steigungsstrecken Lokomotiven zur Übernahme unvorhergesehener Dienstleistungen bereit stehen. Hierzu ist es notwendig, daß die Lokomotive stets genügend ausgerüstet und in einem Zustande erhalten wird, der es möglich macht, in kürzester Zeit einen Zug zu übernehmen bzw. diesem Vorspann- oder Schiebedienst zu leisten oder eine Hilfsfahrt anzutreten.

Diese Lokomotiven werden häufig auch für den Rangierdienst herangezogen und unter Umständen für andere Nebendienste (Wasserschöpfen, Desinfektion u. s. w.) verwendet.

Vor Drehscheiben oder Schiebebühnen, auf denen die Lokomotive gewendet oder verschoben werden soll, hat sich der Lokomotivführer von der richtigen und gesicherten Stellung dieser Objekte zu überzeugen. Steht die Lokomotive auf der Drehscheibe, bzw. Schiebebühne, so hat der Lokomotivführer die Steuerung auf das Mittel zu stellen, die Lokomotiv- und Tenderbremse fest anzuziehen und die Zylinderhähne zu öffnen. Während des Umdrehens der Lokomotive bzw. des Verschiebens

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[181/0193] werden, hat der Lokomotivführer auch die Pflichten des Zugführers zu übernehmen und alle Sicherheitsmaßregeln, die für die Züge gelten, anzuwenden. Er hat in diesem Falle auch den Stundenpaß (Fahrbericht) zu führen. Der Lokomotivführer muß demnach die einschlägigen Verkehrsvorschriften genau kennen, um diese gegebenenfalls richtig anwenden und ausführen zu können. Die Lokomotivmannschaft wird deshalb mit Dienstbüchern, die die Bestimmungen der Verkehrsvorschriften enthalten, beteilt, oder es werden diese Vorschriften der Instruktion für Lokomotivführer und Heizer angefügt. In der Regel werden die Züge nur mit einer Lokomotive geführt, die sich an der Spitze des Zuges befindet. Falls die Zugkraft einer Lokomotive nicht ausreicht, was besonders bei großen Steigungen in Bergstrecken der Fall ist, wird eine zweite Lokomotive beigegeben. Wird diese zweite Lokomotive an die Spitze gestellt (Vorspannlokomotive), so ist der Dienst durch besondere Vorschriften geregelt, in denen unter anderm die Bestimmung enthalten ist, daß die Beobachtung der Strecke, die Regelung des Ganges des Zuges sowie die Abgabe der Pfeifensignale in erster Linie dem Lokomotivführer der Vorspannlokomotive obliegt, während sich der Lokomotivführer der zweiten Lokomotive (Zuglokomotive) der Vorspannlokomotive anzupassen hat. Nur beim Anhalten des Zuges muß zuerst der Lokomotivführer der Zuglokomotive die erforderlichen Anstalten, wie Dampfabsperren u. s. w., treffen. Wird eine zweite oder dritte Lokomotive jedoch rückwärts an den Zug gekuppelt oder nicht gekuppelt gestellt (Schiebelokomotive), so bestehen auch hier eigene Bestimmungen hinsichtlich der größten zulässigen Geschwindigkeit und des Vorganges beim Ingangsetzen und Anhalten des Zuges, sowie hinsichtlich des Zurückbleibens etwa nicht an den Zug gekuppelter Schiebelokomotiven an jenen Stellen der Bahnstrecke, wo der Schiebedienst zu beenden ist. Bei Vorspann- und Schiebedienst ist auf die höchstzulässige Inanspruchnahme der Zugvorrichtungen Rücksicht zu nehmen, was jedoch durch die Festsetzung der Höchstbelastung für die betreffende Lokomotive, Strecke und Züge in den Dienstfahrordnungen zumeist von vornherein geschieht. Schneepflugfahrten werden je nach örtlichen oft ganz verschiedenen Umständen mit fahrbaren auf eigenen Rädern laufenden Schneepflügen oder mit eigenen Fahrzeugen (Schneebeseitigungsmaschinen) vorgenommen, die die Schneelage entweder durchschneiden und beiseite legen oder durch Kreiselbewegung fortschleudern. Bei Schneefällen geringeren Umfanges genügen in der Regel die an der Lokomotive über Schienenhöhe angebrachten Schneepflugbleche oder die über die ganze Bahnbreite reichenden Schneepflüge (fixe Schneepflüge, vgl. Art. Schneepflüge). Der Verschiebedienst, das ist das Rangieren von einzelnen Wagen, Wagengruppen oder ganzen Zügen behufs Zusammenstellung der Züge, Teilung der Züge zum Zweck der Umstellung einzelner Wagen, Abstellung von Wagen auf Neben-, Lade- oder Werkstättengleise soll stets nach Anordnung und unter Aufsicht eines Stationsbeamten oder Aufsichtsbediensteten (Verschubleiters) ausgeführt werden. Die Fahrgeschwindigkeit beim Rangieren ist in Österreich im allgemeinen nicht begrenzt, doch muß die Verschiebung mit Vorsicht und Geschicklichkeit derart ausgeführt werden, daß weder die Sicherheit des Verkehrs, noch die persönliche Sicherheit der Bediensteten oder anderer Personen gefährdet wird. Das Abstoßen von Wagen hat immer mit der größten Vorsicht zu geschehen und unter gewissen Verhältnissen ganz zu unterbleiben. Das Verschieben mit vorlaufender Lokomotive (englischer Verschub, Kunstfahrten, Abziehen der Wagen), wobei das Abkuppeln während der Fahrt erfolgt, ist im allgemeinen untersagt. Besondere Vorsicht beim Verschieben ist auch bei jenen Wagen anzuwenden, die durch Beklebezettel in dieser Hinsicht kenntlich gemacht sind (Gebrechen an Zug-, Stoßapparaten, Rädern u. s. w. oder aber, wo dies durch die Art der Wagenladung bedingt ist, Explosivgüter u. dgl.). Zur Beschleunigung der Zusammenstellung der Züge wird auf eigenen Anlagen (Abrollanlagen) unter Zuhilfenahme verschieden stark geneigter Gleise (Rollberge) das Abrollen der Wagen auf die betreffenden Aufstellgleise bewirkt (s. Ablaufberge, Bd. I). Der Bereitschaftsdienst (Reservedienst) besteht darin, daß in Stationen bzw. vor schwierigeren Steigungsstrecken Lokomotiven zur Übernahme unvorhergesehener Dienstleistungen bereit stehen. Hierzu ist es notwendig, daß die Lokomotive stets genügend ausgerüstet und in einem Zustande erhalten wird, der es möglich macht, in kürzester Zeit einen Zug zu übernehmen bzw. diesem Vorspann- oder Schiebedienst zu leisten oder eine Hilfsfahrt anzutreten. Diese Lokomotiven werden häufig auch für den Rangierdienst herangezogen und unter Umständen für andere Nebendienste (Wasserschöpfen, Desinfektion u. s. w.) verwendet. Vor Drehscheiben oder Schiebebühnen, auf denen die Lokomotive gewendet oder verschoben werden soll, hat sich der Lokomotivführer von der richtigen und gesicherten Stellung dieser Objekte zu überzeugen. Steht die Lokomotive auf der Drehscheibe, bzw. Schiebebühne, so hat der Lokomotivführer die Steuerung auf das Mittel zu stellen, die Lokomotiv- und Tenderbremse fest anzuziehen und die Zylinderhähne zu öffnen. Während des Umdrehens der Lokomotive bzw. des Verschiebens

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/193>, abgerufen am 05.07.2024.