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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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und während seiner Beschäftigung (arising out of and in the course of the employment), wenn hierdurch eine Herabminderung der Erwerbsfähigkeit für mindestens eine Woche eintritt. Zu den Arbeitern im Sinne der WCA. gehören die Handarbeiter, andere Arbeiter nur bei einem Gehalt bis zu 250 £; auch Gelegenheitsarbeiter im Betriebe der Bahn fallen unter das Gesetz. Als Unfall gilt im allgemeinen (s. aber sec. 8) nur ein einmaliges, zeitlich bestimmbares Ereignis, nicht eine Berufskrankheit. Sämtliche Voraussetzungen hat der Kläger zu beweisen. Die Bahn kann sich durch den Nachweis befreien, a) daß der Unfall auf die schlechte Führung (serious and wilful miscondruct) des Arbeiters zurückzuführen ist, es sei denn, daß der Unfall den Tod oder eine dauernde erhebliche Gesundheitsschädigung zur Folge hatte; b) daß der Arbeiter es unterlassen hat, den Unfall baldigst zu melden, es sei denn, daß er hieran entschuldbar verhindert war oder daß durch die Unterlassung die Verteidigung des Arbeitgebers nicht erschwert worden ist. Sonstige Einreden bestehen nicht (sec. 1, 13, 2).

2. Träger der H. ist die Bahn als Arbeitgeberin. Hat die Bahn die Ausführung einer zum Betrieb gehörigen Arbeit einem Zwischenmeister (Contractor) übertragen, so haftet sie neben ihm auch seinen Arbeitern. Mehrere Ersatzpflichtige haften solidarisch. Die Bahn kann gegen sie Regreß nehmen (sec. 4 und 6).

3. Ersatzberechtigte und Inhalt ihrer Ansprüche:

a) Im Falle der Körperverletzung sind dem Verletzten in "wöchentlichen Zahlungen" zu vergüten a) bei völliger Arbeitsunfähigkeit im allgemeinen höchstens 50% seines durchschnittlichen Wochenlohnes (einem Arbeiter der zur Zeit des Unfalls noch nicht 20 Jahre alt ist, bei einem Wochenlohn von weniger als 20 sh. höchstens 100%, keinesfalls aber mehr als 10 sh.); b) bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit höchstens der Unterschied seines früheren und seines jetzigen durchschnittlichen Wochenlohns, keinesfalls aber mehr als 50% seines früheren durchschnittlichen Wochenlohns. Das Gericht kann unter diese Höchstsätze, nach billigem Ermessen heruntergehen. Haben die "wöchentlichen Zahlungen" mindestens ein halbes Jahr gedauert, so hat der Arbeitgeber das Recht, sie durch Zahlung eines Kapitals abzulösen, dessen Höhe bei dauernder Arbeitsunfähigkeit dem Wert einer Leibrente von 75% des Jahresbetrags der "wöchentlichen Zahlungen" gleichkommt, bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit mangels gütlicher Verständigung vom Gericht nach billigem Ermessen bestimmt wird (Anl. I, Nr. 1, 3, 17).

b) Im Falle der Tötung ist zu zahlen: a) an Angehörige des Arbeiters (Witwe, Witwer, Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Kinder, Enkel, Stiefkinder, Geschwister, uneheliche Kinder und Enkel, unehelichen Vater und Großvater), die völlig von ihm abhingen, eine Geldsumme in dem Betrage, den er bei der Bahn während der letzten drei Jahre verdient hat oder, wenn er noch nicht solange beschäftigt war, das 156fache seines durchschnittlichen Wochenlohns, mindestens aber 150 £ und höchstens 300 £; etwaige dem Verletzten nach a bereits geleistete Zahlungen sind abzuziehen; b) an Angehörige, die nur zum Teil von dem Arbeiter abhängen, eine vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmende Entschädigung, die den nach a sich ergebenden Betrag nicht übersteigen darf; g) wenn der Arbeiter keine Angehörigen hinterläßt, Ersatz der angemessenen Krankheits- und Beerdigungskosten an den Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter oder in deren Ermanglung an die sonstigen Personen, die diese Kosten bestritten haben.

Die Entschädigungen an die Angehörigen sind an das Gericht zu zahlen, welches sodann über die Verteilung des Geldes an die einzelnen Berechtigten und über die Art seiner Verwendung nach billigem Ermessen beschließt; im Bedürfnisfalle kann es diese Beschlüsse wieder abändern (sec. 13. Anl. I, Nr. 1, 5).

4. Die Klage ist innerhalb sechs Monaten, bei Körperverletzungen vom Unfall, bei Tötungen vom Tode an gerechnet, zu erheben; sie ist auch nachher statthaft, wenn die Frist entschuldbar versäumt ist oder der Arbeitgeber durch die Verzögerung nachweislich nicht in seiner Verteidigung geschädigt ist (sec. 2).

5. a) Im allgemeinen kann die Anwendung der WCA. durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeiter nicht ausgeschlossen werden. Wenn jedoch die Arbeiter ein Vertragsschema ihres Arbeitgebers, durch das ihnen und ihren Angehörigen mindestens gleichwertige Leistungen (z. B. durch Versicherung bei einer Versicherungsanstalt) ohne Entgelt zugesichert werden, mit Stimmenmehrheit genehmigt haben und der Führer des Hilfskassenregisters (Registrar of Friendly Societies) diese Tatsachen urkundlich bestätigt hat, kann der Arbeitgeber mit jedem Arbeiter vereinbaren, daß die Leistungen nach dem Schema an Stelle der gesetzlichen treten. Der Registerführer kann aus wichtigen Gründen auf Beschwerde eines Arbeiters seine Bestätigung widerrufen; im übrigen ist die Bestätigung höchstens 5 Jahre gültig; auch findet von Zeit zu Zeit von Amts wegen eine Nachprüfung ihrer Voraussetzungen statt (sec. 3).

b) Klagen aus der WCA. sind nicht im gewöhnlichen Zivilprozesse, sondern in einem sog. Schiedsverfahren (arbitration) zu erledigen; haben sich die Parteien nicht auf ein Schiedsgericht aus beiderseitigen Vertretern geeinigt, so entscheidet das Grafschaftsgericht oder ein von diesem ernannter Schiedsrichter (Anl. II des Gesetzes).

c) Im Falle des Konkurses (bei Gesellschaften auch im Falle der Liquidation) gehen Ansprüche des Arbeitgebers aus einer Haftpflichtversicherung auf die Ersatzberechtigten zugunsten ihrer Forderung über. Für den ungedeckten Rest sind die Berechtigten Konkurs- oder Liquidationsgläubiger. Liegt keine Haftpflichtversicherung vor, so genießen Ersatzberechtigte, deren Forderung bei der Konkurseröffnung (Liquidation) bereits entstanden war, bis zu einem Betrage von 100 £ die Rechte bevorrechtigter Konkurs- oder Liquidationsgläubiger (sec. 5).

d) Der Arbeiter muß sich anfangs und auch später von Zeit zu Zeit einer ärztlichen Untersuchung unterwerfen; weigert er sich, so werden seine Rechte einstweilen suspendiert (Anl. I, Nr. 4 u. 14).

e) Bei veränderten Umständen können die Parteien Erhöhung bzw. Verminderung der "wöchentlichen Zahlungen" verlangen. Wenn der Arbeiter zur Zeit des Unfalls noch nicht 21 Jahre alt war und die Revision nach mehr als einem Jahr stattfindet, kann der Betrag bis auf 50% der Summe, die der Arbeiter ohne den Unfall zur Zeit der Revision wahrscheinlich verdient hätte, keinesfalls aber auf mehr als 1 £ erhöht werden (Anl. I, Nr. 16).

f) Die Ansprüche auf "wöchentliche Zahlungen" oder auf eine Ablösungssumme sind unpfändbar und können weder abgetreten noch belastet werden (Anl. I, Nr. 19).

und während seiner Beschäftigung (arising out of and in the course of the employment), wenn hierdurch eine Herabminderung der Erwerbsfähigkeit für mindestens eine Woche eintritt. Zu den Arbeitern im Sinne der WCA. gehören die Handarbeiter, andere Arbeiter nur bei einem Gehalt bis zu 250 £; auch Gelegenheitsarbeiter im Betriebe der Bahn fallen unter das Gesetz. Als Unfall gilt im allgemeinen (s. aber sec. 8) nur ein einmaliges, zeitlich bestimmbares Ereignis, nicht eine Berufskrankheit. Sämtliche Voraussetzungen hat der Kläger zu beweisen. Die Bahn kann sich durch den Nachweis befreien, a) daß der Unfall auf die schlechte Führung (serious and wilful miscondruct) des Arbeiters zurückzuführen ist, es sei denn, daß der Unfall den Tod oder eine dauernde erhebliche Gesundheitsschädigung zur Folge hatte; b) daß der Arbeiter es unterlassen hat, den Unfall baldigst zu melden, es sei denn, daß er hieran entschuldbar verhindert war oder daß durch die Unterlassung die Verteidigung des Arbeitgebers nicht erschwert worden ist. Sonstige Einreden bestehen nicht (sec. 1, 13, 2).

2. Träger der H. ist die Bahn als Arbeitgeberin. Hat die Bahn die Ausführung einer zum Betrieb gehörigen Arbeit einem Zwischenmeister (Contractor) übertragen, so haftet sie neben ihm auch seinen Arbeitern. Mehrere Ersatzpflichtige haften solidarisch. Die Bahn kann gegen sie Regreß nehmen (sec. 4 und 6).

3. Ersatzberechtigte und Inhalt ihrer Ansprüche:

a) Im Falle der Körperverletzung sind dem Verletzten in „wöchentlichen Zahlungen“ zu vergüten α) bei völliger Arbeitsunfähigkeit im allgemeinen höchstens 50% seines durchschnittlichen Wochenlohnes (einem Arbeiter der zur Zeit des Unfalls noch nicht 20 Jahre alt ist, bei einem Wochenlohn von weniger als 20 sh. höchstens 100%, keinesfalls aber mehr als 10 sh.); β) bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit höchstens der Unterschied seines früheren und seines jetzigen durchschnittlichen Wochenlohns, keinesfalls aber mehr als 50% seines früheren durchschnittlichen Wochenlohns. Das Gericht kann unter diese Höchstsätze, nach billigem Ermessen heruntergehen. Haben die „wöchentlichen Zahlungen“ mindestens ein halbes Jahr gedauert, so hat der Arbeitgeber das Recht, sie durch Zahlung eines Kapitals abzulösen, dessen Höhe bei dauernder Arbeitsunfähigkeit dem Wert einer Leibrente von 75% des Jahresbetrags der „wöchentlichen Zahlungen“ gleichkommt, bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit mangels gütlicher Verständigung vom Gericht nach billigem Ermessen bestimmt wird (Anl. I, Nr. 1, 3, 17).

b) Im Falle der Tötung ist zu zahlen: α) an Angehörige des Arbeiters (Witwe, Witwer, Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Kinder, Enkel, Stiefkinder, Geschwister, uneheliche Kinder und Enkel, unehelichen Vater und Großvater), die völlig von ihm abhingen, eine Geldsumme in dem Betrage, den er bei der Bahn während der letzten drei Jahre verdient hat oder, wenn er noch nicht solange beschäftigt war, das 156fache seines durchschnittlichen Wochenlohns, mindestens aber 150 £ und höchstens 300 £; etwaige dem Verletzten nach a bereits geleistete Zahlungen sind abzuziehen; β) an Angehörige, die nur zum Teil von dem Arbeiter abhängen, eine vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmende Entschädigung, die den nach α sich ergebenden Betrag nicht übersteigen darf; γ) wenn der Arbeiter keine Angehörigen hinterläßt, Ersatz der angemessenen Krankheits- und Beerdigungskosten an den Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter oder in deren Ermanglung an die sonstigen Personen, die diese Kosten bestritten haben.

Die Entschädigungen an die Angehörigen sind an das Gericht zu zahlen, welches sodann über die Verteilung des Geldes an die einzelnen Berechtigten und über die Art seiner Verwendung nach billigem Ermessen beschließt; im Bedürfnisfalle kann es diese Beschlüsse wieder abändern (sec. 13. Anl. I, Nr. 1, 5).

4. Die Klage ist innerhalb sechs Monaten, bei Körperverletzungen vom Unfall, bei Tötungen vom Tode an gerechnet, zu erheben; sie ist auch nachher statthaft, wenn die Frist entschuldbar versäumt ist oder der Arbeitgeber durch die Verzögerung nachweislich nicht in seiner Verteidigung geschädigt ist (sec. 2).

5. a) Im allgemeinen kann die Anwendung der WCA. durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeiter nicht ausgeschlossen werden. Wenn jedoch die Arbeiter ein Vertragsschema ihres Arbeitgebers, durch das ihnen und ihren Angehörigen mindestens gleichwertige Leistungen (z. B. durch Versicherung bei einer Versicherungsanstalt) ohne Entgelt zugesichert werden, mit Stimmenmehrheit genehmigt haben und der Führer des Hilfskassenregisters (Registrar of Friendly Societies) diese Tatsachen urkundlich bestätigt hat, kann der Arbeitgeber mit jedem Arbeiter vereinbaren, daß die Leistungen nach dem Schema an Stelle der gesetzlichen treten. Der Registerführer kann aus wichtigen Gründen auf Beschwerde eines Arbeiters seine Bestätigung widerrufen; im übrigen ist die Bestätigung höchstens 5 Jahre gültig; auch findet von Zeit zu Zeit von Amts wegen eine Nachprüfung ihrer Voraussetzungen statt (sec. 3).

b) Klagen aus der WCA. sind nicht im gewöhnlichen Zivilprozesse, sondern in einem sog. Schiedsverfahren (arbitration) zu erledigen; haben sich die Parteien nicht auf ein Schiedsgericht aus beiderseitigen Vertretern geeinigt, so entscheidet das Grafschaftsgericht oder ein von diesem ernannter Schiedsrichter (Anl. II des Gesetzes).

c) Im Falle des Konkurses (bei Gesellschaften auch im Falle der Liquidation) gehen Ansprüche des Arbeitgebers aus einer Haftpflichtversicherung auf die Ersatzberechtigten zugunsten ihrer Forderung über. Für den ungedeckten Rest sind die Berechtigten Konkurs- oder Liquidationsgläubiger. Liegt keine Haftpflichtversicherung vor, so genießen Ersatzberechtigte, deren Forderung bei der Konkurseröffnung (Liquidation) bereits entstanden war, bis zu einem Betrage von 100 £ die Rechte bevorrechtigter Konkurs- oder Liquidationsgläubiger (sec. 5).

d) Der Arbeiter muß sich anfangs und auch später von Zeit zu Zeit einer ärztlichen Untersuchung unterwerfen; weigert er sich, so werden seine Rechte einstweilen suspendiert (Anl. I, Nr. 4 u. 14).

e) Bei veränderten Umständen können die Parteien Erhöhung bzw. Verminderung der „wöchentlichen Zahlungen“ verlangen. Wenn der Arbeiter zur Zeit des Unfalls noch nicht 21 Jahre alt war und die Revision nach mehr als einem Jahr stattfindet, kann der Betrag bis auf 50% der Summe, die der Arbeiter ohne den Unfall zur Zeit der Revision wahrscheinlich verdient hätte, keinesfalls aber auf mehr als 1 £ erhöht werden (Anl. I, Nr. 16).

f) Die Ansprüche auf „wöchentliche Zahlungen“ oder auf eine Ablösungssumme sind unpfändbar und können weder abgetreten noch belastet werden (Anl. I, Nr. 19).

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und während seiner Beschäftigung (arising out of and in the course of the employment), wenn hierdurch eine Herabminderung der Erwerbsfähigkeit für mindestens eine Woche eintritt. Zu den Arbeitern im Sinne der WCA. gehören die Handarbeiter, andere Arbeiter nur bei einem Gehalt bis zu 250 £; auch Gelegenheitsarbeiter im Betriebe der Bahn fallen unter das Gesetz. Als Unfall gilt im allgemeinen (s. aber sec. 8) nur ein einmaliges, zeitlich bestimmbares Ereignis, nicht eine Berufskrankheit. Sämtliche Voraussetzungen hat der Kläger zu beweisen. Die Bahn kann sich durch den Nachweis befreien, <hi rendition="#i">a)</hi> daß der Unfall auf die schlechte Führung (serious and wilful miscondruct) des Arbeiters zurückzuführen ist, es sei denn, daß der Unfall den Tod oder eine dauernde erhebliche Gesundheitsschädigung zur Folge hatte; <hi rendition="#i">b)</hi> daß der Arbeiter es unterlassen hat, den Unfall baldigst zu melden, es sei denn, daß er hieran entschuldbar verhindert war oder daß durch die Unterlassung die Verteidigung des Arbeitgebers nicht erschwert worden ist. Sonstige Einreden bestehen nicht (sec. 1, 13, 2).</p><lb/>
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[71/0082] und während seiner Beschäftigung (arising out of and in the course of the employment), wenn hierdurch eine Herabminderung der Erwerbsfähigkeit für mindestens eine Woche eintritt. Zu den Arbeitern im Sinne der WCA. gehören die Handarbeiter, andere Arbeiter nur bei einem Gehalt bis zu 250 £; auch Gelegenheitsarbeiter im Betriebe der Bahn fallen unter das Gesetz. Als Unfall gilt im allgemeinen (s. aber sec. 8) nur ein einmaliges, zeitlich bestimmbares Ereignis, nicht eine Berufskrankheit. Sämtliche Voraussetzungen hat der Kläger zu beweisen. Die Bahn kann sich durch den Nachweis befreien, a) daß der Unfall auf die schlechte Führung (serious and wilful miscondruct) des Arbeiters zurückzuführen ist, es sei denn, daß der Unfall den Tod oder eine dauernde erhebliche Gesundheitsschädigung zur Folge hatte; b) daß der Arbeiter es unterlassen hat, den Unfall baldigst zu melden, es sei denn, daß er hieran entschuldbar verhindert war oder daß durch die Unterlassung die Verteidigung des Arbeitgebers nicht erschwert worden ist. Sonstige Einreden bestehen nicht (sec. 1, 13, 2). 2. Träger der H. ist die Bahn als Arbeitgeberin. Hat die Bahn die Ausführung einer zum Betrieb gehörigen Arbeit einem Zwischenmeister (Contractor) übertragen, so haftet sie neben ihm auch seinen Arbeitern. Mehrere Ersatzpflichtige haften solidarisch. Die Bahn kann gegen sie Regreß nehmen (sec. 4 und 6). 3. Ersatzberechtigte und Inhalt ihrer Ansprüche: a) Im Falle der Körperverletzung sind dem Verletzten in „wöchentlichen Zahlungen“ zu vergüten α) bei völliger Arbeitsunfähigkeit im allgemeinen höchstens 50% seines durchschnittlichen Wochenlohnes (einem Arbeiter der zur Zeit des Unfalls noch nicht 20 Jahre alt ist, bei einem Wochenlohn von weniger als 20 sh. höchstens 100%, keinesfalls aber mehr als 10 sh.); β) bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit höchstens der Unterschied seines früheren und seines jetzigen durchschnittlichen Wochenlohns, keinesfalls aber mehr als 50% seines früheren durchschnittlichen Wochenlohns. Das Gericht kann unter diese Höchstsätze, nach billigem Ermessen heruntergehen. Haben die „wöchentlichen Zahlungen“ mindestens ein halbes Jahr gedauert, so hat der Arbeitgeber das Recht, sie durch Zahlung eines Kapitals abzulösen, dessen Höhe bei dauernder Arbeitsunfähigkeit dem Wert einer Leibrente von 75% des Jahresbetrags der „wöchentlichen Zahlungen“ gleichkommt, bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit mangels gütlicher Verständigung vom Gericht nach billigem Ermessen bestimmt wird (Anl. I, Nr. 1, 3, 17). b) Im Falle der Tötung ist zu zahlen: α) an Angehörige des Arbeiters (Witwe, Witwer, Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Kinder, Enkel, Stiefkinder, Geschwister, uneheliche Kinder und Enkel, unehelichen Vater und Großvater), die völlig von ihm abhingen, eine Geldsumme in dem Betrage, den er bei der Bahn während der letzten drei Jahre verdient hat oder, wenn er noch nicht solange beschäftigt war, das 156fache seines durchschnittlichen Wochenlohns, mindestens aber 150 £ und höchstens 300 £; etwaige dem Verletzten nach a bereits geleistete Zahlungen sind abzuziehen; β) an Angehörige, die nur zum Teil von dem Arbeiter abhängen, eine vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmende Entschädigung, die den nach α sich ergebenden Betrag nicht übersteigen darf; γ) wenn der Arbeiter keine Angehörigen hinterläßt, Ersatz der angemessenen Krankheits- und Beerdigungskosten an den Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter oder in deren Ermanglung an die sonstigen Personen, die diese Kosten bestritten haben. Die Entschädigungen an die Angehörigen sind an das Gericht zu zahlen, welches sodann über die Verteilung des Geldes an die einzelnen Berechtigten und über die Art seiner Verwendung nach billigem Ermessen beschließt; im Bedürfnisfalle kann es diese Beschlüsse wieder abändern (sec. 13. Anl. I, Nr. 1, 5). 4. Die Klage ist innerhalb sechs Monaten, bei Körperverletzungen vom Unfall, bei Tötungen vom Tode an gerechnet, zu erheben; sie ist auch nachher statthaft, wenn die Frist entschuldbar versäumt ist oder der Arbeitgeber durch die Verzögerung nachweislich nicht in seiner Verteidigung geschädigt ist (sec. 2). 5. a) Im allgemeinen kann die Anwendung der WCA. durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeiter nicht ausgeschlossen werden. Wenn jedoch die Arbeiter ein Vertragsschema ihres Arbeitgebers, durch das ihnen und ihren Angehörigen mindestens gleichwertige Leistungen (z. B. durch Versicherung bei einer Versicherungsanstalt) ohne Entgelt zugesichert werden, mit Stimmenmehrheit genehmigt haben und der Führer des Hilfskassenregisters (Registrar of Friendly Societies) diese Tatsachen urkundlich bestätigt hat, kann der Arbeitgeber mit jedem Arbeiter vereinbaren, daß die Leistungen nach dem Schema an Stelle der gesetzlichen treten. Der Registerführer kann aus wichtigen Gründen auf Beschwerde eines Arbeiters seine Bestätigung widerrufen; im übrigen ist die Bestätigung höchstens 5 Jahre gültig; auch findet von Zeit zu Zeit von Amts wegen eine Nachprüfung ihrer Voraussetzungen statt (sec. 3). b) Klagen aus der WCA. sind nicht im gewöhnlichen Zivilprozesse, sondern in einem sog. Schiedsverfahren (arbitration) zu erledigen; haben sich die Parteien nicht auf ein Schiedsgericht aus beiderseitigen Vertretern geeinigt, so entscheidet das Grafschaftsgericht oder ein von diesem ernannter Schiedsrichter (Anl. II des Gesetzes). c) Im Falle des Konkurses (bei Gesellschaften auch im Falle der Liquidation) gehen Ansprüche des Arbeitgebers aus einer Haftpflichtversicherung auf die Ersatzberechtigten zugunsten ihrer Forderung über. Für den ungedeckten Rest sind die Berechtigten Konkurs- oder Liquidationsgläubiger. Liegt keine Haftpflichtversicherung vor, so genießen Ersatzberechtigte, deren Forderung bei der Konkurseröffnung (Liquidation) bereits entstanden war, bis zu einem Betrage von 100 £ die Rechte bevorrechtigter Konkurs- oder Liquidationsgläubiger (sec. 5). d) Der Arbeiter muß sich anfangs und auch später von Zeit zu Zeit einer ärztlichen Untersuchung unterwerfen; weigert er sich, so werden seine Rechte einstweilen suspendiert (Anl. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/82>, abgerufen am 23.11.2024.