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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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wird aber wegen Gleichheit des Grundes auch auf die übrigen ausgedehnt.

Sind mehrere ex delicto Ersatzpflichtige vorhanden, so haften die wegen fahrlässiger Schädigung Verantwortlichen nur für den von ihnen verursachten - ausscheidbaren - Teil des Schadens; im übrigen (bei Nichtausscheidbarkeit des Schadens, Vorsatz) sieht § 1301 ABGB. Solidarhaftung vor.

Der zahlende Solidarschuldner hat gegen die übrigen ein Regreßrecht auf Mittragung des Schadens nach Kopfteilen; wird die Bahn wegen des Verschuldens eines ihrer Angestellten in Anspruch genommen, so kann sie von diesem Rückersatz ihrer gesamten Leistungen verlangen (§§ 1301, 1302 und 1313 ABGB.).

3. Ersatzberechtigt ist jeder Geschädigte. Die Entschädigung ist, wenn möglich, durch Naturalrestitution zu leisten (§ 1323 ABGB.); ist dies nicht tunlich, so ist der Schätzungswert des Schadens in Geld zu vergüten. Dabei ist im Falle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Handlungsweise sog. "volle Genugtuung" zu leisten, d. h. zunächst die positive Vermögenseinbuße, sodann der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende entgangene Gewinn zu ersetzen und gegebenenfalls außerdem eine billige Summe zum Ersatz des ideellen Schadens ("Tilgung der Beleidigung") zu gewähren. In den übrigen Fällen umfaßt die Entschädigung lediglich den Ersatz der Vermögenseinbuße ("eigentliche Schadloshaltung", § 1324 ABGB.). Die Berechnung der durch Zerstörung oder Beschädigung einer Sache erlittenen Einbuße ist gleichfalls nach dem Grad des Verschuldens verschieden: bei vorsätzlichen Handlungen, die gegen die Strafgesetze verstoßen oder aus Mutwillen oder Schadenfreude begangen worden sind, ist die "besondere Vorliebe" (Affektionswert), bei sonstiger vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schädigung der volle Betrag der objektiven Vermögensminderung (Wert des Interesses), in den übrigen Fällen der Verkaufswert der zerstörten oder beschädigten Sache ("gemeiner Wert") zu grunde zu legen (§§ 1331, 1332 ABGB.).

Der wegen Fahrlässigkeit zu leistende Schadenersatz ist vom Richter zu ermäßigen, wenn bei der Beschädigung ein Verschulden des Beschädigten d. h. ein Mangel an Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten als - nicht überwiegende - Ursache mitwirkte, u. zw. wenn das Verhältnis des Verschuldens beider Teile bestimmbar ist, nach diesem, sonst in der Weise, daß jeder Beteiligte den Schaden zu gleichen Teilen zu tragen hat (§ 1304 ABGB.).

4. Die Klage auf Entschädigung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Tatsache, die Höhe und der Urheber der Schädigung dem Berechtigten bekannt geworden sind, unabhängig hiervon sowie bei Schädigungen durch ein Verbrechen in 30 Jahren nach der schädigenden Handlung (§ 1489 ABGB.).

5. Einzelheiten: a) Die Ersatzansprüche sind im allgemeinen aktiv wie passiv vererblich; der Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens ist nach der Rechtsprechung jedoch aktiv unvererblich. b) Die Ersatzansprüche können stets vor dem Zivilrichter, gegebenenfalls auch vor dem Strafrichter im sog. Adhäsionsprozeß geltend gemacht werden.

II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.

Nach der Rechtsprechung sind bei Sachbeschädigungen auf Grund des § 10, lit. b des sog. Eisenbahnkonzessionsgesetzes (Verordnung vom 14. September 1854), die konzessionierten Eisenbahnen ohne Rücksicht auf irgend ein Verschulden verpflichtet, allen Schaden an öffentlichem oder Privatgute zu vergüten, der entweder durch den Eisenbahnbau oder den Bahnbetrieb veranlaßt ist. Diese besondere Haftung wird neuerdings in der Theorie und zum Teil auch in der Praxis als Ausfluß eines ganz allgemeinen Rechtssatzes behandelt, wonach der Unternehmer eines Betriebes überhaupt ex lege für die durch die besonderen Betriebsgefahren erzeugten außergewöhnlichen Schädigungen einzustehen habe. Für die Klagen nach § 10, lit. b EKG. ist trotz § 13 dieses Gesetzes nach der Rechtsprechung der Zivilrechtsweg zulässig.

C. Ungarn.

1. Die H. bestimmt sich nach den allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen. Darnach ist die Voraussetzung einer Verpflichtung zum Schadenersatz die vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung eines andern. Die Haftung fällt weg, wenn die schädigende Handlung ausnahmsweise nicht rechtswidrig war. Die positiven Voraussetzungen der H. hat der Kläger, die Ausnahme der Beklagte zu beweisen.

2. Die Ersatzpflicht greift nur Platz, wenn der Bahn als solcher, d. h. den leitenden Organen des Unternehmens, neben dem unmittelbar schuldigen Unterbeamten ein Mitverschulden, z. B. wegen ungenügender Aufsicht oder leichtfertiger Auswahl bei der Anstellung, nachgewiesen werden kann.

Mehrere ex delicto Ersatzpflichtige haften solidarisch; gegenüber den in erster Linie

wird aber wegen Gleichheit des Grundes auch auf die übrigen ausgedehnt.

Sind mehrere ex delicto Ersatzpflichtige vorhanden, so haften die wegen fahrlässiger Schädigung Verantwortlichen nur für den von ihnen verursachten – ausscheidbaren – Teil des Schadens; im übrigen (bei Nichtausscheidbarkeit des Schadens, Vorsatz) sieht § 1301 ABGB. Solidarhaftung vor.

Der zahlende Solidarschuldner hat gegen die übrigen ein Regreßrecht auf Mittragung des Schadens nach Kopfteilen; wird die Bahn wegen des Verschuldens eines ihrer Angestellten in Anspruch genommen, so kann sie von diesem Rückersatz ihrer gesamten Leistungen verlangen (§§ 1301, 1302 und 1313 ABGB.).

3. Ersatzberechtigt ist jeder Geschädigte. Die Entschädigung ist, wenn möglich, durch Naturalrestitution zu leisten (§ 1323 ABGB.); ist dies nicht tunlich, so ist der Schätzungswert des Schadens in Geld zu vergüten. Dabei ist im Falle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Handlungsweise sog. „volle Genugtuung“ zu leisten, d. h. zunächst die positive Vermögenseinbuße, sodann der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende entgangene Gewinn zu ersetzen und gegebenenfalls außerdem eine billige Summe zum Ersatz des ideellen Schadens („Tilgung der Beleidigung“) zu gewähren. In den übrigen Fällen umfaßt die Entschädigung lediglich den Ersatz der Vermögenseinbuße („eigentliche Schadloshaltung“, § 1324 ABGB.). Die Berechnung der durch Zerstörung oder Beschädigung einer Sache erlittenen Einbuße ist gleichfalls nach dem Grad des Verschuldens verschieden: bei vorsätzlichen Handlungen, die gegen die Strafgesetze verstoßen oder aus Mutwillen oder Schadenfreude begangen worden sind, ist die „besondere Vorliebe“ (Affektionswert), bei sonstiger vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schädigung der volle Betrag der objektiven Vermögensminderung (Wert des Interesses), in den übrigen Fällen der Verkaufswert der zerstörten oder beschädigten Sache („gemeiner Wert“) zu grunde zu legen (§§ 1331, 1332 ABGB.).

Der wegen Fahrlässigkeit zu leistende Schadenersatz ist vom Richter zu ermäßigen, wenn bei der Beschädigung ein Verschulden des Beschädigten d. h. ein Mangel an Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten als – nicht überwiegende – Ursache mitwirkte, u. zw. wenn das Verhältnis des Verschuldens beider Teile bestimmbar ist, nach diesem, sonst in der Weise, daß jeder Beteiligte den Schaden zu gleichen Teilen zu tragen hat (§ 1304 ABGB.).

4. Die Klage auf Entschädigung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Tatsache, die Höhe und der Urheber der Schädigung dem Berechtigten bekannt geworden sind, unabhängig hiervon sowie bei Schädigungen durch ein Verbrechen in 30 Jahren nach der schädigenden Handlung (§ 1489 ABGB.).

5. Einzelheiten: a) Die Ersatzansprüche sind im allgemeinen aktiv wie passiv vererblich; der Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens ist nach der Rechtsprechung jedoch aktiv unvererblich. b) Die Ersatzansprüche können stets vor dem Zivilrichter, gegebenenfalls auch vor dem Strafrichter im sog. Adhäsionsprozeß geltend gemacht werden.

II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.

Nach der Rechtsprechung sind bei Sachbeschädigungen auf Grund des § 10, lit. b des sog. Eisenbahnkonzessionsgesetzes (Verordnung vom 14. September 1854), die konzessionierten Eisenbahnen ohne Rücksicht auf irgend ein Verschulden verpflichtet, allen Schaden an öffentlichem oder Privatgute zu vergüten, der entweder durch den Eisenbahnbau oder den Bahnbetrieb veranlaßt ist. Diese besondere Haftung wird neuerdings in der Theorie und zum Teil auch in der Praxis als Ausfluß eines ganz allgemeinen Rechtssatzes behandelt, wonach der Unternehmer eines Betriebes überhaupt ex lege für die durch die besonderen Betriebsgefahren erzeugten außergewöhnlichen Schädigungen einzustehen habe. Für die Klagen nach § 10, lit. b EKG. ist trotz § 13 dieses Gesetzes nach der Rechtsprechung der Zivilrechtsweg zulässig.

C. Ungarn.

1. Die H. bestimmt sich nach den allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen. Darnach ist die Voraussetzung einer Verpflichtung zum Schadenersatz die vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung eines andern. Die Haftung fällt weg, wenn die schädigende Handlung ausnahmsweise nicht rechtswidrig war. Die positiven Voraussetzungen der H. hat der Kläger, die Ausnahme der Beklagte zu beweisen.

2. Die Ersatzpflicht greift nur Platz, wenn der Bahn als solcher, d. h. den leitenden Organen des Unternehmens, neben dem unmittelbar schuldigen Unterbeamten ein Mitverschulden, z. B. wegen ungenügender Aufsicht oder leichtfertiger Auswahl bei der Anstellung, nachgewiesen werden kann.

Mehrere ex delicto Ersatzpflichtige haften solidarisch; gegenüber den in erster Linie

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[46/0057] wird aber wegen Gleichheit des Grundes auch auf die übrigen ausgedehnt. Sind mehrere ex delicto Ersatzpflichtige vorhanden, so haften die wegen fahrlässiger Schädigung Verantwortlichen nur für den von ihnen verursachten – ausscheidbaren – Teil des Schadens; im übrigen (bei Nichtausscheidbarkeit des Schadens, Vorsatz) sieht § 1301 ABGB. Solidarhaftung vor. Der zahlende Solidarschuldner hat gegen die übrigen ein Regreßrecht auf Mittragung des Schadens nach Kopfteilen; wird die Bahn wegen des Verschuldens eines ihrer Angestellten in Anspruch genommen, so kann sie von diesem Rückersatz ihrer gesamten Leistungen verlangen (§§ 1301, 1302 und 1313 ABGB.). 3. Ersatzberechtigt ist jeder Geschädigte. Die Entschädigung ist, wenn möglich, durch Naturalrestitution zu leisten (§ 1323 ABGB.); ist dies nicht tunlich, so ist der Schätzungswert des Schadens in Geld zu vergüten. Dabei ist im Falle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Handlungsweise sog. „volle Genugtuung“ zu leisten, d. h. zunächst die positive Vermögenseinbuße, sodann der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende entgangene Gewinn zu ersetzen und gegebenenfalls außerdem eine billige Summe zum Ersatz des ideellen Schadens („Tilgung der Beleidigung“) zu gewähren. In den übrigen Fällen umfaßt die Entschädigung lediglich den Ersatz der Vermögenseinbuße („eigentliche Schadloshaltung“, § 1324 ABGB.). Die Berechnung der durch Zerstörung oder Beschädigung einer Sache erlittenen Einbuße ist gleichfalls nach dem Grad des Verschuldens verschieden: bei vorsätzlichen Handlungen, die gegen die Strafgesetze verstoßen oder aus Mutwillen oder Schadenfreude begangen worden sind, ist die „besondere Vorliebe“ (Affektionswert), bei sonstiger vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schädigung der volle Betrag der objektiven Vermögensminderung (Wert des Interesses), in den übrigen Fällen der Verkaufswert der zerstörten oder beschädigten Sache („gemeiner Wert“) zu grunde zu legen (§§ 1331, 1332 ABGB.). Der wegen Fahrlässigkeit zu leistende Schadenersatz ist vom Richter zu ermäßigen, wenn bei der Beschädigung ein Verschulden des Beschädigten d. h. ein Mangel an Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten als – nicht überwiegende – Ursache mitwirkte, u. zw. wenn das Verhältnis des Verschuldens beider Teile bestimmbar ist, nach diesem, sonst in der Weise, daß jeder Beteiligte den Schaden zu gleichen Teilen zu tragen hat (§ 1304 ABGB.). 4. Die Klage auf Entschädigung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Tatsache, die Höhe und der Urheber der Schädigung dem Berechtigten bekannt geworden sind, unabhängig hiervon sowie bei Schädigungen durch ein Verbrechen in 30 Jahren nach der schädigenden Handlung (§ 1489 ABGB.). 5. Einzelheiten: a) Die Ersatzansprüche sind im allgemeinen aktiv wie passiv vererblich; der Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens ist nach der Rechtsprechung jedoch aktiv unvererblich. b) Die Ersatzansprüche können stets vor dem Zivilrichter, gegebenenfalls auch vor dem Strafrichter im sog. Adhäsionsprozeß geltend gemacht werden. II. Spezialrecht für die Eisenbahnen. Nach der Rechtsprechung sind bei Sachbeschädigungen auf Grund des § 10, lit. b des sog. Eisenbahnkonzessionsgesetzes (Verordnung vom 14. September 1854), die konzessionierten Eisenbahnen ohne Rücksicht auf irgend ein Verschulden verpflichtet, allen Schaden an öffentlichem oder Privatgute zu vergüten, der entweder durch den Eisenbahnbau oder den Bahnbetrieb veranlaßt ist. Diese besondere Haftung wird neuerdings in der Theorie und zum Teil auch in der Praxis als Ausfluß eines ganz allgemeinen Rechtssatzes behandelt, wonach der Unternehmer eines Betriebes überhaupt ex lege für die durch die besonderen Betriebsgefahren erzeugten außergewöhnlichen Schädigungen einzustehen habe. Für die Klagen nach § 10, lit. b EKG. ist trotz § 13 dieses Gesetzes nach der Rechtsprechung der Zivilrechtsweg zulässig. C. Ungarn. 1. Die H. bestimmt sich nach den allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen. Darnach ist die Voraussetzung einer Verpflichtung zum Schadenersatz die vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung eines andern. Die Haftung fällt weg, wenn die schädigende Handlung ausnahmsweise nicht rechtswidrig war. Die positiven Voraussetzungen der H. hat der Kläger, die Ausnahme der Beklagte zu beweisen. 2. Die Ersatzpflicht greift nur Platz, wenn der Bahn als solcher, d. h. den leitenden Organen des Unternehmens, neben dem unmittelbar schuldigen Unterbeamten ein Mitverschulden, z. B. wegen ungenügender Aufsicht oder leichtfertiger Auswahl bei der Anstellung, nachgewiesen werden kann. Mehrere ex delicto Ersatzpflichtige haften solidarisch; gegenüber den in erster Linie

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/57>, abgerufen am 24.11.2024.