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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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Pest und Cholera sowie Gelbfieber erkrankten Personen sind internationale Vorschriften durch das Internationale Sanitätsübereinkommen vom 3. Dezember 1903 getroffen worden. Das Sanitätsübereinkommen ist im österr. RGB. vom 2. Mai 1911 unter Nr. 81 und in der Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport, im Jahrgang 1907 (Bd. XV a, S. 110) veröffentlicht. Dieses Übereinkommen wurde durch die am 17. Januar 1912 in Paris abgeschlossene internationale Übereinkunft in einzelnen Punkten ergänzt (vgl. die gen. Zeitschr., Jahrg. 1914, Nr. 1). Nach diesem Übereinkommen sollen Landquarantänen nicht mehr verhängt werden. Nur Personen, die Erscheinungen von Pest und Cholera aufweisen, dürfen an den Grenzen zurückgehalten werden. Dieser Grundsatz schließt aber die Berechtigung eines jeden Staates, nach Erfordernis einen Teil seiner Grenzen abzusperren, nicht aus. Die Reisenden sollen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes einer Überwachung von Seite des Eisenbahnpersonals unterzogen werden. Das ärztliche Eingreifen beschränkt sich auf eine Untersuchung der Reisenden und die Hilfeleistung bei den Kranken. Findet eine ärztliche Untersuchung statt, so ist sie tunlichst mit der zollamtlichen Revision zu verbinden, so daß die Reisenden möglichst wenig aufgehalten werden. Nur offenbar Kranke sind einer eingehenden ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Reisenden, die aus einem verseuchten Orte kommen, können nach ihrer Ankunft im Bestimmungsorte einer Überwachung unterworfen werden, die, vom Tage der Abreise an gerechnet, zehn oder fünf Tage, wenn es sich um Pest oder Cholera handelt, und sechs Tage bei Gelbfieber nicht überschreiten darf. Die Regierungen haben sich das Recht vorbehalten, besondere Maßnahmen rücksichtlich gewisser Kategorien von Personen zu treffen, namentlich gegen Zigeuner und Landstreicher, Auswanderer und Personen, die truppweise umherziehen und die Grenze überschreiten. Die für die Beförderung der Reisenden, der Post und des Reisegepäcks bestimmten Wagen dürfen an den Grenzen nicht zurückgehalten werden. Falls ein solcher Wagen verseucht oder von einem Pest- oder Cholerakranken benutzt worden ist, ist er vom Zuge abzukuppeln, um so bald als möglich desinfiziert zu werden. Dasselbe gilt für Güterwagen. Die Maßnahmen hinsichtlich des Grenzüberganges des Eisenbahn- und Postpersonals sind Sache der beteiligten Verwaltungen. Sie sind in der Weise einzurichten, daß der Dienst nicht behindert wird. Die Regelung des Grenzverkehrs und der damit zusammenhängenden Fragen sowie die Anordnung außerordentlicher Überwachungsmaßnahmen ist besonderen Vereinbarungen zwischen den aneinander grenzenden Staaten überlassen.

Nach dem in Österreich und Ungarn geltenden EBR. vom 11. November 1909 dürfen Pestkranke überhaupt nicht befördert werden; dagegen werden die an einer der nachstehend bezeichneten Krankheiten leidenden Personen unter den folgenden Bedingungen befördert: Bei Erkrankung an Aussatz (Lepra) im abgeschlossenen Abteil mit besonderem Abort; bei Erkrankung an Cholera (asiatische), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber und Pocken (Blattern) in besonderen Wagen; alle diese Personen dürfen nur befördert werden, wenn der für die Zugangsstation zuständige Arzt die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt; bei Erkrankung an Typhus (Unterleibstyphus), Diphtherie, Ruhr, Scharlach, Masern, Keuchhusten und Mumps im abgeschlossenen Abteil mit besonderem Abort; ist eine Person einer solchen Krankheit verdächtig, so kann die Eisenbahn die Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, aus dem die Art der Krankheit hervorgeht. Die gleichen Bestimmungen enthält auch die in Deutschland geltende Eisenbahnverkehrsordnung; nur trifft diese keine Vorschrift für an Mumps erkrankte Personen, so daß diese in Deutschland bedingungslos befördert werden. Die gleichen Vorschriften wie das Eisenbahnbetriebsreglement enthält auch das VBR. Seine Vorschriften gelten jedoch nur insoweit, als sie in den einzelnen Personentarifen als Tarifbestimmungen abgedruckt sind.

Nach dem belgischen Reglement General d'Exploitation (premiere partie, fascicule VIII. Police. Ausgabe 1908) dürfen Personen, die mit ansteckenden oder gefährlichen Krankheiten behaftet sind, keine Wagenabteile benutzen, in denen sich andere Reisende befinden. Unter den ansteckenden Krankheiten sind insbesondere Cholera und Croup genannt.

In Dänemark sind Personen von der Beförderung ausgeschlossen, die mit einer Krankheit behaftet sind, die nach den Gesetzen stets Gegenstand amtlicher Behandlung sind (wie asiatische Cholera, gelbes Fieber, Ruhr, exanthematischer Typhus, Blattern und Pest), oder als damit behaftet angesehen werden. Personen, die an anderen ansteckenden Krankheiten leiden, werden nur in besonders bestellten, geschlossenen Güterwagen oder besonderen Wagen III. Klasse befördert.

In Frankreich können von den für die Reisenden bestimmten Abteilen Personen ferngehalten werden, die sichtbar oder festgestelltermaßen von Krankheiten befallen sind, von denen eine Ansteckung der Reisenden zu befürchten ist. Die Abteile, in denen solche Kranke Platz genommen haben, werden sofort nach der Ankunft des Zuges der Desinfektion unterworfen.

Pest und Cholera sowie Gelbfieber erkrankten Personen sind internationale Vorschriften durch das Internationale Sanitätsübereinkommen vom 3. Dezember 1903 getroffen worden. Das Sanitätsübereinkommen ist im österr. RGB. vom 2. Mai 1911 unter Nr. 81 und in der Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport, im Jahrgang 1907 (Bd. XV a, S. 110) veröffentlicht. Dieses Übereinkommen wurde durch die am 17. Januar 1912 in Paris abgeschlossene internationale Übereinkunft in einzelnen Punkten ergänzt (vgl. die gen. Zeitschr., Jahrg. 1914, Nr. 1). Nach diesem Übereinkommen sollen Landquarantänen nicht mehr verhängt werden. Nur Personen, die Erscheinungen von Pest und Cholera aufweisen, dürfen an den Grenzen zurückgehalten werden. Dieser Grundsatz schließt aber die Berechtigung eines jeden Staates, nach Erfordernis einen Teil seiner Grenzen abzusperren, nicht aus. Die Reisenden sollen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes einer Überwachung von Seite des Eisenbahnpersonals unterzogen werden. Das ärztliche Eingreifen beschränkt sich auf eine Untersuchung der Reisenden und die Hilfeleistung bei den Kranken. Findet eine ärztliche Untersuchung statt, so ist sie tunlichst mit der zollamtlichen Revision zu verbinden, so daß die Reisenden möglichst wenig aufgehalten werden. Nur offenbar Kranke sind einer eingehenden ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Reisenden, die aus einem verseuchten Orte kommen, können nach ihrer Ankunft im Bestimmungsorte einer Überwachung unterworfen werden, die, vom Tage der Abreise an gerechnet, zehn oder fünf Tage, wenn es sich um Pest oder Cholera handelt, und sechs Tage bei Gelbfieber nicht überschreiten darf. Die Regierungen haben sich das Recht vorbehalten, besondere Maßnahmen rücksichtlich gewisser Kategorien von Personen zu treffen, namentlich gegen Zigeuner und Landstreicher, Auswanderer und Personen, die truppweise umherziehen und die Grenze überschreiten. Die für die Beförderung der Reisenden, der Post und des Reisegepäcks bestimmten Wagen dürfen an den Grenzen nicht zurückgehalten werden. Falls ein solcher Wagen verseucht oder von einem Pest- oder Cholerakranken benutzt worden ist, ist er vom Zuge abzukuppeln, um so bald als möglich desinfiziert zu werden. Dasselbe gilt für Güterwagen. Die Maßnahmen hinsichtlich des Grenzüberganges des Eisenbahn- und Postpersonals sind Sache der beteiligten Verwaltungen. Sie sind in der Weise einzurichten, daß der Dienst nicht behindert wird. Die Regelung des Grenzverkehrs und der damit zusammenhängenden Fragen sowie die Anordnung außerordentlicher Überwachungsmaßnahmen ist besonderen Vereinbarungen zwischen den aneinander grenzenden Staaten überlassen.

Nach dem in Österreich und Ungarn geltenden EBR. vom 11. November 1909 dürfen Pestkranke überhaupt nicht befördert werden; dagegen werden die an einer der nachstehend bezeichneten Krankheiten leidenden Personen unter den folgenden Bedingungen befördert: Bei Erkrankung an Aussatz (Lepra) im abgeschlossenen Abteil mit besonderem Abort; bei Erkrankung an Cholera (asiatische), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber und Pocken (Blattern) in besonderen Wagen; alle diese Personen dürfen nur befördert werden, wenn der für die Zugangsstation zuständige Arzt die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt; bei Erkrankung an Typhus (Unterleibstyphus), Diphtherie, Ruhr, Scharlach, Masern, Keuchhusten und Mumps im abgeschlossenen Abteil mit besonderem Abort; ist eine Person einer solchen Krankheit verdächtig, so kann die Eisenbahn die Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, aus dem die Art der Krankheit hervorgeht. Die gleichen Bestimmungen enthält auch die in Deutschland geltende Eisenbahnverkehrsordnung; nur trifft diese keine Vorschrift für an Mumps erkrankte Personen, so daß diese in Deutschland bedingungslos befördert werden. Die gleichen Vorschriften wie das Eisenbahnbetriebsreglement enthält auch das VBR. Seine Vorschriften gelten jedoch nur insoweit, als sie in den einzelnen Personentarifen als Tarifbestimmungen abgedruckt sind.

Nach dem belgischen Règlement Général d'Exploitation (première partie, fascicule VIII. Police. Ausgabe 1908) dürfen Personen, die mit ansteckenden oder gefährlichen Krankheiten behaftet sind, keine Wagenabteile benutzen, in denen sich andere Reisende befinden. Unter den ansteckenden Krankheiten sind insbesondere Cholera und Croup genannt.

In Dänemark sind Personen von der Beförderung ausgeschlossen, die mit einer Krankheit behaftet sind, die nach den Gesetzen stets Gegenstand amtlicher Behandlung sind (wie asiatische Cholera, gelbes Fieber, Ruhr, exanthematischer Typhus, Blattern und Pest), oder als damit behaftet angesehen werden. Personen, die an anderen ansteckenden Krankheiten leiden, werden nur in besonders bestellten, geschlossenen Güterwagen oder besonderen Wagen III. Klasse befördert.

In Frankreich können von den für die Reisenden bestimmten Abteilen Personen ferngehalten werden, die sichtbar oder festgestelltermaßen von Krankheiten befallen sind, von denen eine Ansteckung der Reisenden zu befürchten ist. Die Abteile, in denen solche Kranke Platz genommen haben, werden sofort nach der Ankunft des Zuges der Desinfektion unterworfen.

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[446/0463] Pest und Cholera sowie Gelbfieber erkrankten Personen sind internationale Vorschriften durch das Internationale Sanitätsübereinkommen vom 3. Dezember 1903 getroffen worden. Das Sanitätsübereinkommen ist im österr. RGB. vom 2. Mai 1911 unter Nr. 81 und in der Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport, im Jahrgang 1907 (Bd. XV a, S. 110) veröffentlicht. Dieses Übereinkommen wurde durch die am 17. Januar 1912 in Paris abgeschlossene internationale Übereinkunft in einzelnen Punkten ergänzt (vgl. die gen. Zeitschr., Jahrg. 1914, Nr. 1). Nach diesem Übereinkommen sollen Landquarantänen nicht mehr verhängt werden. Nur Personen, die Erscheinungen von Pest und Cholera aufweisen, dürfen an den Grenzen zurückgehalten werden. Dieser Grundsatz schließt aber die Berechtigung eines jeden Staates, nach Erfordernis einen Teil seiner Grenzen abzusperren, nicht aus. Die Reisenden sollen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes einer Überwachung von Seite des Eisenbahnpersonals unterzogen werden. Das ärztliche Eingreifen beschränkt sich auf eine Untersuchung der Reisenden und die Hilfeleistung bei den Kranken. Findet eine ärztliche Untersuchung statt, so ist sie tunlichst mit der zollamtlichen Revision zu verbinden, so daß die Reisenden möglichst wenig aufgehalten werden. Nur offenbar Kranke sind einer eingehenden ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Reisenden, die aus einem verseuchten Orte kommen, können nach ihrer Ankunft im Bestimmungsorte einer Überwachung unterworfen werden, die, vom Tage der Abreise an gerechnet, zehn oder fünf Tage, wenn es sich um Pest oder Cholera handelt, und sechs Tage bei Gelbfieber nicht überschreiten darf. Die Regierungen haben sich das Recht vorbehalten, besondere Maßnahmen rücksichtlich gewisser Kategorien von Personen zu treffen, namentlich gegen Zigeuner und Landstreicher, Auswanderer und Personen, die truppweise umherziehen und die Grenze überschreiten. Die für die Beförderung der Reisenden, der Post und des Reisegepäcks bestimmten Wagen dürfen an den Grenzen nicht zurückgehalten werden. Falls ein solcher Wagen verseucht oder von einem Pest- oder Cholerakranken benutzt worden ist, ist er vom Zuge abzukuppeln, um so bald als möglich desinfiziert zu werden. Dasselbe gilt für Güterwagen. Die Maßnahmen hinsichtlich des Grenzüberganges des Eisenbahn- und Postpersonals sind Sache der beteiligten Verwaltungen. Sie sind in der Weise einzurichten, daß der Dienst nicht behindert wird. Die Regelung des Grenzverkehrs und der damit zusammenhängenden Fragen sowie die Anordnung außerordentlicher Überwachungsmaßnahmen ist besonderen Vereinbarungen zwischen den aneinander grenzenden Staaten überlassen. Nach dem in Österreich und Ungarn geltenden EBR. vom 11. November 1909 dürfen Pestkranke überhaupt nicht befördert werden; dagegen werden die an einer der nachstehend bezeichneten Krankheiten leidenden Personen unter den folgenden Bedingungen befördert: Bei Erkrankung an Aussatz (Lepra) im abgeschlossenen Abteil mit besonderem Abort; bei Erkrankung an Cholera (asiatische), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber und Pocken (Blattern) in besonderen Wagen; alle diese Personen dürfen nur befördert werden, wenn der für die Zugangsstation zuständige Arzt die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt; bei Erkrankung an Typhus (Unterleibstyphus), Diphtherie, Ruhr, Scharlach, Masern, Keuchhusten und Mumps im abgeschlossenen Abteil mit besonderem Abort; ist eine Person einer solchen Krankheit verdächtig, so kann die Eisenbahn die Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, aus dem die Art der Krankheit hervorgeht. Die gleichen Bestimmungen enthält auch die in Deutschland geltende Eisenbahnverkehrsordnung; nur trifft diese keine Vorschrift für an Mumps erkrankte Personen, so daß diese in Deutschland bedingungslos befördert werden. Die gleichen Vorschriften wie das Eisenbahnbetriebsreglement enthält auch das VBR. Seine Vorschriften gelten jedoch nur insoweit, als sie in den einzelnen Personentarifen als Tarifbestimmungen abgedruckt sind. Nach dem belgischen Règlement Général d'Exploitation (première partie, fascicule VIII. Police. Ausgabe 1908) dürfen Personen, die mit ansteckenden oder gefährlichen Krankheiten behaftet sind, keine Wagenabteile benutzen, in denen sich andere Reisende befinden. Unter den ansteckenden Krankheiten sind insbesondere Cholera und Croup genannt. In Dänemark sind Personen von der Beförderung ausgeschlossen, die mit einer Krankheit behaftet sind, die nach den Gesetzen stets Gegenstand amtlicher Behandlung sind (wie asiatische Cholera, gelbes Fieber, Ruhr, exanthematischer Typhus, Blattern und Pest), oder als damit behaftet angesehen werden. Personen, die an anderen ansteckenden Krankheiten leiden, werden nur in besonders bestellten, geschlossenen Güterwagen oder besonderen Wagen III. Klasse befördert. In Frankreich können von den für die Reisenden bestimmten Abteilen Personen ferngehalten werden, die sichtbar oder festgestelltermaßen von Krankheiten befallen sind, von denen eine Ansteckung der Reisenden zu befürchten ist. Die Abteile, in denen solche Kranke Platz genommen haben, werden sofort nach der Ankunft des Zuges der Desinfektion unterworfen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/463>, abgerufen am 25.11.2024.