Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.III. Klasse zu lösen. Als Mindestgebühr werden jedoch f. d. Fahrt, Frachtwagen und Bahn 60 K. berechnet. Auf den belgischen Staatsbahnen werden besonders eingerichtete Krankenwagen verwendet. Bei Benutzung von zwei Wagenabteilen sind 12 Fahrkarten I. Klasse mindestens für eine Entfernung von 30 km zu bezahlen. Auch die III. Wagenabteilung kann gegen Bezahlung von mindestens 4 Plätzen in Anspruch genommen werden. Bei Beförderung eines Kranken im Gepäckwagen sind 10 oder 6 Fahrkarten III. Klasse zu bezahlen, je nachdem der Wagen ganz oder teilweise von dem Kranken benutzt wird; außerdem hat jeder Begleiter eine Fahrkarte III. Klasse zu lösen. In Italien werden Kranke, die den anderen Reisenden Beschwerden oder Belästigung verursachen können, in abgesonderten Abteilen (gegen Bezahlung von 6 Fahrkarten für ein Abteil von 8 Plätzen und von 8 Fahrkarten für ein Abteil von 10 Plätzen) befördert oder es wird ihnen, um im eigenen Bett befördert werden zu können, gegen Zahlung von 0·65 Lire f. d. Wagenkilometer, mindestens von 11·30 Lire f. d. Wagen, ein Wagen zur Verfügung gestellt. In diesem können unentgeltlich zwei Begleiter Platz nehmen; jede Person mehr hat eine Fahrkarte III. Klasse zu zahlen. Zu denselben Bedingungen werden auch Irrsinnige befördert. (Art. 24 der allgemeinen Tarifbestimmungen.) Auf den schweizerischen Eisenbahnen werden auf Grund des Reglements und Tarifs für K. in besonderen Wagen (gültig vom 15. April 1884) für die Beförderung von kranken Personen auf Verlangen besondere Wagen (Güter-, Kranken- oder Personenwagen) zur Verfügung gestellt. Jeder Kranke muß von mindestens einem Wärter begleitet sein. Die Begleiter müssen mit gewöhnlichen Fahrkarten der entsprechenden Klasse versehen sein. Dringende Notfälle vorbehalten, ist ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen, das über die Natur der Krankheit Aufschluß gibt und feststellt, ob diese ansteckend sei oder nicht. Kranke, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind, dürfen nicht in gewöhnlichen Wagen I. oder II Klasse und nicht in Krankenwagen mit gepolsterten Sitzen befördert werden. Solche Kranke müssen das Bett oder die Matratze selbst beistellen. Die Taxe für einen einzelnen Kranken beträgt f. d. Kilometer der durchfahrenen Transportstrecke bei Beförderung in Güterwagen 35 Cts., bei Beförderung in Kranken- oder Personenwagen I. Klasse 85 Cts., II Klasse 75 Cts. und III. Klasse 55 Cts. Außerdem wird ein Zuschlag von 3 Fr. für die ganze Transportstrecke eingehoben. Bei Beförderung in Güterwagen stellt sich dieser Zuschlag auf 2 Fr. Arme Kranke werden gegen Vorweis eines Armutszeugnisses zu ermäßigten Gebühren in Güterwagen oder Personenwagen III. Klasse befördert. Die Taxe stellt sich bei Beförderung in Güterwagen auf 20 Cts. f. d. km der durchfahrenen Transportstrecke, bei Beförderung in Personenwagen III. Klasse auf 30 Cts. Außerdem gelangt gleichfalls ein Zuschlag von 2 Fr. für die ganze Transportstrecke zur Einhebung. Auf den englischen Bahnen zahlt man für die Benutzung eines Krankenwagens (invalid carriage) mindestens den Preis für vier Fahrkarten I. Klasse. Die Einrichtungen der Krankenwagen, wie sie in den einzelnen Staaten in Verwendung stehen, sind nachfolgend besprochen. Die österreichische Staatseisenbahnverwaltung hat besondere, allen Anforderungen der Bequemlichkeit und der Hygiene entsprechende Krankenwagen in den Fahrpark einstellen lassen. Es bestehen gegenwärtig zwei Typen von Krankenwagen, u. zw.: A. Ein vierachsiger Krankenwagen I. Klasse; B. Vier zweiachsige Personenwagen II und III. Klasse mit einem Krankenabteil. Diese Wagen sind für beide Wagengattungen derart ausgestaltet und mit Einrichtungen versehen, daß sie (mit einigen wenigen Einschränkungen) auf allen Hauptlinien in Ungarn, Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, den Balkanstaaten, Rußland (Warschau-Wiener Bahn) und der Schweiz verkehren können. Der vierachsige Krankenwagen I. Klasse (Abb. 244), in der Größe der letzten Type der vierachsigen Interkommunikationswagen I./II. Klasse, Serie A B a, besitzt alle für den Verkehr in vorangeführten Ländern für den Übergang vorgeschriebenen Brems-, Signal- und sonstigen Einrichtungen und umfaßt folgende Räume: 1 Krankenabteil mit Krankenabort, 2 Abteile für die Begleitung des Kranken, 1 Abteil für den Arzt, 1 Abteil für das Dienerpersonal, Küche, Geräteraum, Kühlanlage für den Krankenraum, Kesselraum für die Heizanlage, 2 weitere Aborte. Der Wagen ist ausgerüstet mit: Automatischer Vakuum-Schnellbremse, Bauart 1902, Westinghouse- und Henry-Bremse mit der Bremsnachstellvorrichtung Bauart Westinghouse, Spindelbremse, normaler Notbremseinrichtung für III. Klasse zu lösen. Als Mindestgebühr werden jedoch f. d. Fahrt, Frachtwagen und Bahn 60 K. berechnet. Auf den belgischen Staatsbahnen werden besonders eingerichtete Krankenwagen verwendet. Bei Benutzung von zwei Wagenabteilen sind 12 Fahrkarten I. Klasse mindestens für eine Entfernung von 30 km zu bezahlen. Auch die III. Wagenabteilung kann gegen Bezahlung von mindestens 4 Plätzen in Anspruch genommen werden. Bei Beförderung eines Kranken im Gepäckwagen sind 10 oder 6 Fahrkarten III. Klasse zu bezahlen, je nachdem der Wagen ganz oder teilweise von dem Kranken benutzt wird; außerdem hat jeder Begleiter eine Fahrkarte III. Klasse zu lösen. In Italien werden Kranke, die den anderen Reisenden Beschwerden oder Belästigung verursachen können, in abgesonderten Abteilen (gegen Bezahlung von 6 Fahrkarten für ein Abteil von 8 Plätzen und von 8 Fahrkarten für ein Abteil von 10 Plätzen) befördert oder es wird ihnen, um im eigenen Bett befördert werden zu können, gegen Zahlung von 0·65 Lire f. d. Wagenkilometer, mindestens von 11·30 Lire f. d. Wagen, ein Wagen zur Verfügung gestellt. In diesem können unentgeltlich zwei Begleiter Platz nehmen; jede Person mehr hat eine Fahrkarte III. Klasse zu zahlen. Zu denselben Bedingungen werden auch Irrsinnige befördert. (Art. 24 der allgemeinen Tarifbestimmungen.) Auf den schweizerischen Eisenbahnen werden auf Grund des Reglements und Tarifs für K. in besonderen Wagen (gültig vom 15. April 1884) für die Beförderung von kranken Personen auf Verlangen besondere Wagen (Güter-, Kranken- oder Personenwagen) zur Verfügung gestellt. Jeder Kranke muß von mindestens einem Wärter begleitet sein. Die Begleiter müssen mit gewöhnlichen Fahrkarten der entsprechenden Klasse versehen sein. Dringende Notfälle vorbehalten, ist ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen, das über die Natur der Krankheit Aufschluß gibt und feststellt, ob diese ansteckend sei oder nicht. Kranke, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind, dürfen nicht in gewöhnlichen Wagen I. oder II Klasse und nicht in Krankenwagen mit gepolsterten Sitzen befördert werden. Solche Kranke müssen das Bett oder die Matratze selbst beistellen. Die Taxe für einen einzelnen Kranken beträgt f. d. Kilometer der durchfahrenen Transportstrecke bei Beförderung in Güterwagen 35 Cts., bei Beförderung in Kranken- oder Personenwagen I. Klasse 85 Cts., II Klasse 75 Cts. und III. Klasse 55 Cts. Außerdem wird ein Zuschlag von 3 Fr. für die ganze Transportstrecke eingehoben. Bei Beförderung in Güterwagen stellt sich dieser Zuschlag auf 2 Fr. 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Klasse mit einem Krankenabteil. Diese Wagen sind für beide Wagengattungen derart ausgestaltet und mit Einrichtungen versehen, daß sie (mit einigen wenigen Einschränkungen) auf allen Hauptlinien in Ungarn, Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, den Balkanstaaten, Rußland (Warschau-Wiener Bahn) und der Schweiz verkehren können. Der vierachsige Krankenwagen I. Klasse (Abb. 244), in der Größe der letzten Type der vierachsigen Interkommunikationswagen I./II. Klasse, Serie A B a, besitzt alle für den Verkehr in vorangeführten Ländern für den Übergang vorgeschriebenen Brems-, Signal- und sonstigen Einrichtungen und umfaßt folgende Räume: 1 Krankenabteil mit Krankenabort, 2 Abteile für die Begleitung des Kranken, 1 Abteil für den Arzt, 1 Abteil für das Dienerpersonal, Küche, Geräteraum, Kühlanlage für den Krankenraum, Kesselraum für die Heizanlage, 2 weitere Aborte. 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III. Klasse zu lösen. Als Mindestgebühr werden jedoch f. d. Fahrt, Frachtwagen und Bahn 60 K. berechnet.
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In Italien werden Kranke, die den anderen Reisenden Beschwerden oder Belästigung verursachen können, in abgesonderten Abteilen (gegen Bezahlung von 6 Fahrkarten für ein Abteil von 8 Plätzen und von 8 Fahrkarten für ein Abteil von 10 Plätzen) befördert oder es wird ihnen, um im eigenen Bett befördert werden zu können, gegen Zahlung von 0·65 Lire f. d. Wagenkilometer, mindestens von 11·30 Lire f. d. Wagen, ein Wagen zur Verfügung gestellt. In diesem können unentgeltlich zwei Begleiter Platz nehmen; jede Person mehr hat eine Fahrkarte III. Klasse zu zahlen. Zu denselben Bedingungen werden auch Irrsinnige befördert. (Art. 24 der allgemeinen Tarifbestimmungen.)
Auf den schweizerischen Eisenbahnen werden auf Grund des Reglements und Tarifs für K. in besonderen Wagen (gültig vom 15. April 1884) für die Beförderung von kranken Personen auf Verlangen besondere Wagen (Güter-, Kranken- oder Personenwagen) zur Verfügung gestellt. Jeder Kranke muß von mindestens einem Wärter begleitet sein. Die Begleiter müssen mit gewöhnlichen Fahrkarten der entsprechenden Klasse versehen sein. Dringende Notfälle vorbehalten, ist ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen, das über die Natur der Krankheit Aufschluß gibt und feststellt, ob diese ansteckend sei oder nicht. Kranke, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind, dürfen nicht in gewöhnlichen Wagen I. oder II Klasse und nicht in Krankenwagen mit gepolsterten Sitzen befördert werden. Solche Kranke müssen das Bett oder die Matratze selbst beistellen.
Die Taxe für einen einzelnen Kranken beträgt f. d. Kilometer der durchfahrenen Transportstrecke bei Beförderung in Güterwagen 35 Cts., bei Beförderung in Kranken- oder Personenwagen I. Klasse 85 Cts., II Klasse 75 Cts. und III. Klasse 55 Cts. Außerdem wird ein Zuschlag von 3 Fr. für die ganze Transportstrecke eingehoben. Bei Beförderung in Güterwagen stellt sich dieser Zuschlag auf 2 Fr.
Arme Kranke werden gegen Vorweis eines Armutszeugnisses zu ermäßigten Gebühren in Güterwagen oder Personenwagen III. Klasse befördert. Die Taxe stellt sich bei Beförderung in Güterwagen auf 20 Cts. f. d. km der durchfahrenen Transportstrecke, bei Beförderung in Personenwagen III. Klasse auf 30 Cts. Außerdem gelangt gleichfalls ein Zuschlag von 2 Fr. für die ganze Transportstrecke zur Einhebung.
Auf den englischen Bahnen zahlt man für die Benutzung eines Krankenwagens (invalid carriage) mindestens den Preis für vier Fahrkarten I. Klasse.
Die Einrichtungen der Krankenwagen, wie sie in den einzelnen Staaten in Verwendung stehen, sind nachfolgend besprochen.
Die österreichische Staatseisenbahnverwaltung hat besondere, allen Anforderungen der Bequemlichkeit und der Hygiene entsprechende Krankenwagen in den Fahrpark einstellen lassen. Es bestehen gegenwärtig zwei Typen von Krankenwagen, u. zw.:
A. Ein vierachsiger Krankenwagen I. Klasse;
B. Vier zweiachsige Personenwagen II und III. Klasse mit einem Krankenabteil.
Diese Wagen sind für beide Wagengattungen derart ausgestaltet und mit Einrichtungen versehen, daß sie (mit einigen wenigen Einschränkungen) auf allen Hauptlinien in Ungarn, Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, den Balkanstaaten, Rußland (Warschau-Wiener Bahn) und der Schweiz verkehren können.
Der vierachsige Krankenwagen I. Klasse (Abb. 244), in der Größe der letzten Type der vierachsigen Interkommunikationswagen I./II. Klasse, Serie A B a, besitzt alle für den Verkehr in vorangeführten Ländern für den Übergang vorgeschriebenen Brems-, Signal- und sonstigen Einrichtungen und umfaßt folgende Räume:
1 Krankenabteil mit Krankenabort,
2 Abteile für die Begleitung des Kranken,
1 Abteil für den Arzt,
1 Abteil für das Dienerpersonal,
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Der Wagen ist ausgerüstet mit:
Automatischer Vakuum-Schnellbremse, Bauart 1902, Westinghouse- und Henry-Bremse mit der Bremsnachstellvorrichtung Bauart Westinghouse, Spindelbremse, normaler Notbremseinrichtung für
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