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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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für die technischen Eisenbahnschulen und für das Alexander-Invalidenhaus), zum unentgeltlichen Transport von Armen u. dgl. zu verpflichten.

In der Schweiz ist dem Bundesrate vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Personentransport eine jährliche Konzessionsgebühr von 50 Franken für jede im Betrieb befindliche Wegstrecke für ein Kilometer zu erheben, sofern die Bahnrechnung nach Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefonds einverleibten Summen 4% abwirft; beim Steigen des so berechneten Ertrags auf 5% oder 6% und mehr, darf diese Gebühr auf 100 oder 200 Franken erhöht werden.

In Bezug auf das Personal werden die Gesellschaften zur Nichtverwendung von Ausländern, zur Anstellung von ausgedienten Unteroffizieren (Militäranwärtern), zur Bildung von Pensions-, Witwen- und Waisenkassen für die Beamten und Arbeiter u. s. w. verpflichtet.

Die K. wird einem bestimmten Konzessionär mit Rücksicht auf dessen individuelle Beschaffenheit verliehen; sie stellt sich als ein höchst persönliches Privileg dar, dessen Übertragung nur mit Zustimmung der konzessionierenden Regierung oder im Wege einer neuen K. statthaft ist. Ebensowenig ist die einseitige Übertragung des Betriebsrechts an eine andere Gesellschaft statthaft (s. Betriebsüberlassungsverträge).

So ist in Preußen vorgeschrieben, daß Beschlüsse der Gesellschaft, die die Übertragung des Betriebs auf eine andere Gesellschaft oder die Fusion mit einer solchen aussprechen, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Regierung bedürfen.

In Österreich ist zur Übertragung der K. ebenfalls die ausdrückliche Genehmigung der Regierung erforderlich.

Ein belgisches Gesetz vom 24. Februar 1869 verlangt Regierungsgenehmigung für Abtretung konzessionierter Linien, wozu auch Fusionen und sonstige Verträge zählen, die den vollständigen oder teilweisen Betrieb einer Linie übertragen sollen; ähnlich ist die Praxis in Holland.

In Frankreich ist bei den chemins de fer d'interet general nach zahlreichen Entscheidungen des Staatsrats und Kassationshofs die Übertragung der erteilten K. an einen Dritten nur durch die Bewilligung seitens der Regierung oder auf Grund eines Gesetzes zulässig.

Die Übertragung der K. für Lokalbahnen darf nur auf Grund eines Dekrets des Staatsrats erfolgen; dies gilt auch bei Erwerb einer falliten Bahn.

In Italien ist die Übertragung des konzessionsmäßigen Betriebsrechts ebenfalls nur mit staatlicher Genehmigung zulässig.

In der Schweiz darf ohne ausdrückliche Genehmigung des Bundes weder eine K. in ihrer Gesamtheit, noch dürfen einzelne darin enthaltene Rechte oder Pflichten in irgendeiner Form an einen Dritten übertragen werden (Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872, Art. 10).

In Spanien (Handelsgesetz vom 22. August 1885) ist der Verkauf oder die Zession, sowie die Fusion mit anderen Gesellschaften lediglich gegen Anzeige an die Regierung zulässig.

In England schrieb allerdings das Gesetz vom 4. August 1845 vor, daß zu einem Verkauf oder zu einer Verpachtung der Bahn ein Spezialakt des Parlaments erforderlich sei; es kamen aber daselbst tatsächlich zahlreiche Übertragungen von K. im Wege der Fusion ohne Mitwirkung des Parlaments zu stande.

V. Dauer der K.

Die Dauer des Betriebsrechts ist in den einzelnen Staaten sehr verschieden geregelt.

Während das preußische Eisenbahngesetz vom 3. November 1838 und das württembergische Gesetz vom 18. April 1843 zeitlich begrenzte K. nicht kennen und nur dem Staat nach Ablauf einer gewissen Betriebszeit (in Preußen nach Ablauf des 30. Jahres, in Württemberg alsbald) das Recht des Kaufs der Bahn vorbehalten, dürfen sie in Bayern auf höchstens 99 Jahre erteilt werden, nach deren Ablauf das Eigentum an der unbeweglichen Bahnanlage unentgeltlich, das Mobilienvermögen gegen Vergütung an den Staat übergeht (Vdg. vom 20. Juni 1885).

In Sachsen ist die Dauer der K. ebenfalls nicht zeitlich begrenzt, die K. enthalten den Vorbehalt des staatlichen Ankaufsrechts.

In Baden wird das Betriebsrecht auf 80 Jahre erteilt und zugleich ein Ankaufsrecht des Staats vorbehalten; wird von letzterem bei Ablauf der K. kein Gebrauch gemacht, so kann die K. erneuert werden.

In Hessen werden K. auf 99 Jahre erteilt, u. zw. ebenfalls unter Vorbehalt des früheren Erwerbs. Nach Ablauf der Konzessionszeit kann der Staat die Bahn nebst Betriebsmaterial zu dem durch die Schätzung festzustellenden Wert erwerben.

In Österreich wird die K. auf bestimmte Zeit verliehen; ursprünglich betrug die Konzessionsdauer 50 Jahre, nach § 7 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom Jahre 1854 werden die K. auf längstens 90 Jahre erteilt. Dieselbe Dauer gilt in Ungarn.

In Belgien wird nach dem Normalbedingnisheft (Modele generale de cahier des charges) die K. auf 90 Jahre erteilt; in einer Reihe von K. ist ein früheres Ankaufsrecht des Staats vorbehalten.

In Frankreich wurden die ersten Konzessionen (1823 bis 1832) ohne Zeitbeschränkung und ohne Vorbehalt eines staatlichen Ankaufsrechts verliehen. Ein zeitliches K. wurde zuerst durch ein Gesetz vom 26. April 1833 für eine 99jährige Dauer verliehen.

Zwischen 1833 und 1842 wurden die meisten K. auf 99 Jahre (einzelne auf 70 Jahre) gewährt.

Das Gesetz vom Jahre 1842 stellte als Grundsatz auf, daß im Fall der Übernahme eines Teils der Herstellungskosten durch den Staat oder die Lokalbehörden, eine entsprechende Abkürzung der Konzessionsdauer eintreten sollte. Auch die Vergebung durch Zuschlag bewirkte wesentliche Abkürzungen der Konzessionsdauer (bei einzelnen bis auf 12 Jahre). Seit 1849 bewilligte man den Gesellschaften wieder

für die technischen Eisenbahnschulen und für das Alexander-Invalidenhaus), zum unentgeltlichen Transport von Armen u. dgl. zu verpflichten.

In der Schweiz ist dem Bundesrate vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Personentransport eine jährliche Konzessionsgebühr von 50 Franken für jede im Betrieb befindliche Wegstrecke für ein Kilometer zu erheben, sofern die Bahnrechnung nach Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefonds einverleibten Summen 4% abwirft; beim Steigen des so berechneten Ertrags auf 5% oder 6% und mehr, darf diese Gebühr auf 100 oder 200 Franken erhöht werden.

In Bezug auf das Personal werden die Gesellschaften zur Nichtverwendung von Ausländern, zur Anstellung von ausgedienten Unteroffizieren (Militäranwärtern), zur Bildung von Pensions-, Witwen- und Waisenkassen für die Beamten und Arbeiter u. s. w. verpflichtet.

Die K. wird einem bestimmten Konzessionär mit Rücksicht auf dessen individuelle Beschaffenheit verliehen; sie stellt sich als ein höchst persönliches Privileg dar, dessen Übertragung nur mit Zustimmung der konzessionierenden Regierung oder im Wege einer neuen K. statthaft ist. Ebensowenig ist die einseitige Übertragung des Betriebsrechts an eine andere Gesellschaft statthaft (s. Betriebsüberlassungsverträge).

So ist in Preußen vorgeschrieben, daß Beschlüsse der Gesellschaft, die die Übertragung des Betriebs auf eine andere Gesellschaft oder die Fusion mit einer solchen aussprechen, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Regierung bedürfen.

In Österreich ist zur Übertragung der K. ebenfalls die ausdrückliche Genehmigung der Regierung erforderlich.

Ein belgisches Gesetz vom 24. Februar 1869 verlangt Regierungsgenehmigung für Abtretung konzessionierter Linien, wozu auch Fusionen und sonstige Verträge zählen, die den vollständigen oder teilweisen Betrieb einer Linie übertragen sollen; ähnlich ist die Praxis in Holland.

In Frankreich ist bei den chemins de fer d'intérêt général nach zahlreichen Entscheidungen des Staatsrats und Kassationshofs die Übertragung der erteilten K. an einen Dritten nur durch die Bewilligung seitens der Regierung oder auf Grund eines Gesetzes zulässig.

Die Übertragung der K. für Lokalbahnen darf nur auf Grund eines Dekrets des Staatsrats erfolgen; dies gilt auch bei Erwerb einer falliten Bahn.

In Italien ist die Übertragung des konzessionsmäßigen Betriebsrechts ebenfalls nur mit staatlicher Genehmigung zulässig.

In der Schweiz darf ohne ausdrückliche Genehmigung des Bundes weder eine K. in ihrer Gesamtheit, noch dürfen einzelne darin enthaltene Rechte oder Pflichten in irgendeiner Form an einen Dritten übertragen werden (Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872, Art. 10).

In Spanien (Handelsgesetz vom 22. August 1885) ist der Verkauf oder die Zession, sowie die Fusion mit anderen Gesellschaften lediglich gegen Anzeige an die Regierung zulässig.

In England schrieb allerdings das Gesetz vom 4. August 1845 vor, daß zu einem Verkauf oder zu einer Verpachtung der Bahn ein Spezialakt des Parlaments erforderlich sei; es kamen aber daselbst tatsächlich zahlreiche Übertragungen von K. im Wege der Fusion ohne Mitwirkung des Parlaments zu stande.

V. Dauer der K.

Die Dauer des Betriebsrechts ist in den einzelnen Staaten sehr verschieden geregelt.

Während das preußische Eisenbahngesetz vom 3. November 1838 und das württembergische Gesetz vom 18. April 1843 zeitlich begrenzte K. nicht kennen und nur dem Staat nach Ablauf einer gewissen Betriebszeit (in Preußen nach Ablauf des 30. Jahres, in Württemberg alsbald) das Recht des Kaufs der Bahn vorbehalten, dürfen sie in Bayern auf höchstens 99 Jahre erteilt werden, nach deren Ablauf das Eigentum an der unbeweglichen Bahnanlage unentgeltlich, das Mobilienvermögen gegen Vergütung an den Staat übergeht (Vdg. vom 20. Juni 1885).

In Sachsen ist die Dauer der K. ebenfalls nicht zeitlich begrenzt, die K. enthalten den Vorbehalt des staatlichen Ankaufsrechts.

In Baden wird das Betriebsrecht auf 80 Jahre erteilt und zugleich ein Ankaufsrecht des Staats vorbehalten; wird von letzterem bei Ablauf der K. kein Gebrauch gemacht, so kann die K. erneuert werden.

In Hessen werden K. auf 99 Jahre erteilt, u. zw. ebenfalls unter Vorbehalt des früheren Erwerbs. Nach Ablauf der Konzessionszeit kann der Staat die Bahn nebst Betriebsmaterial zu dem durch die Schätzung festzustellenden Wert erwerben.

In Österreich wird die K. auf bestimmte Zeit verliehen; ursprünglich betrug die Konzessionsdauer 50 Jahre, nach § 7 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom Jahre 1854 werden die K. auf längstens 90 Jahre erteilt. Dieselbe Dauer gilt in Ungarn.

In Belgien wird nach dem Normalbedingnisheft (Modèle générale de cahier des charges) die K. auf 90 Jahre erteilt; in einer Reihe von K. ist ein früheres Ankaufsrecht des Staats vorbehalten.

In Frankreich wurden die ersten Konzessionen (1823 bis 1832) ohne Zeitbeschränkung und ohne Vorbehalt eines staatlichen Ankaufsrechts verliehen. Ein zeitliches K. wurde zuerst durch ein Gesetz vom 26. April 1833 für eine 99jährige Dauer verliehen.

Zwischen 1833 und 1842 wurden die meisten K. auf 99 Jahre (einzelne auf 70 Jahre) gewährt.

Das Gesetz vom Jahre 1842 stellte als Grundsatz auf, daß im Fall der Übernahme eines Teils der Herstellungskosten durch den Staat oder die Lokalbehörden, eine entsprechende Abkürzung der Konzessionsdauer eintreten sollte. Auch die Vergebung durch Zuschlag bewirkte wesentliche Abkürzungen der Konzessionsdauer (bei einzelnen bis auf 12 Jahre). Seit 1849 bewilligte man den Gesellschaften wieder

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[405/0422] für die technischen Eisenbahnschulen und für das Alexander-Invalidenhaus), zum unentgeltlichen Transport von Armen u. dgl. zu verpflichten. In der Schweiz ist dem Bundesrate vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Personentransport eine jährliche Konzessionsgebühr von 50 Franken für jede im Betrieb befindliche Wegstrecke für ein Kilometer zu erheben, sofern die Bahnrechnung nach Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefonds einverleibten Summen 4% abwirft; beim Steigen des so berechneten Ertrags auf 5% oder 6% und mehr, darf diese Gebühr auf 100 oder 200 Franken erhöht werden. In Bezug auf das Personal werden die Gesellschaften zur Nichtverwendung von Ausländern, zur Anstellung von ausgedienten Unteroffizieren (Militäranwärtern), zur Bildung von Pensions-, Witwen- und Waisenkassen für die Beamten und Arbeiter u. s. w. verpflichtet. Die K. wird einem bestimmten Konzessionär mit Rücksicht auf dessen individuelle Beschaffenheit verliehen; sie stellt sich als ein höchst persönliches Privileg dar, dessen Übertragung nur mit Zustimmung der konzessionierenden Regierung oder im Wege einer neuen K. statthaft ist. Ebensowenig ist die einseitige Übertragung des Betriebsrechts an eine andere Gesellschaft statthaft (s. Betriebsüberlassungsverträge). So ist in Preußen vorgeschrieben, daß Beschlüsse der Gesellschaft, die die Übertragung des Betriebs auf eine andere Gesellschaft oder die Fusion mit einer solchen aussprechen, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Regierung bedürfen. In Österreich ist zur Übertragung der K. ebenfalls die ausdrückliche Genehmigung der Regierung erforderlich. Ein belgisches Gesetz vom 24. Februar 1869 verlangt Regierungsgenehmigung für Abtretung konzessionierter Linien, wozu auch Fusionen und sonstige Verträge zählen, die den vollständigen oder teilweisen Betrieb einer Linie übertragen sollen; ähnlich ist die Praxis in Holland. In Frankreich ist bei den chemins de fer d'intérêt général nach zahlreichen Entscheidungen des Staatsrats und Kassationshofs die Übertragung der erteilten K. an einen Dritten nur durch die Bewilligung seitens der Regierung oder auf Grund eines Gesetzes zulässig. Die Übertragung der K. für Lokalbahnen darf nur auf Grund eines Dekrets des Staatsrats erfolgen; dies gilt auch bei Erwerb einer falliten Bahn. In Italien ist die Übertragung des konzessionsmäßigen Betriebsrechts ebenfalls nur mit staatlicher Genehmigung zulässig. In der Schweiz darf ohne ausdrückliche Genehmigung des Bundes weder eine K. in ihrer Gesamtheit, noch dürfen einzelne darin enthaltene Rechte oder Pflichten in irgendeiner Form an einen Dritten übertragen werden (Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872, Art. 10). In Spanien (Handelsgesetz vom 22. August 1885) ist der Verkauf oder die Zession, sowie die Fusion mit anderen Gesellschaften lediglich gegen Anzeige an die Regierung zulässig. In England schrieb allerdings das Gesetz vom 4. August 1845 vor, daß zu einem Verkauf oder zu einer Verpachtung der Bahn ein Spezialakt des Parlaments erforderlich sei; es kamen aber daselbst tatsächlich zahlreiche Übertragungen von K. im Wege der Fusion ohne Mitwirkung des Parlaments zu stande. V. Dauer der K. Die Dauer des Betriebsrechts ist in den einzelnen Staaten sehr verschieden geregelt. Während das preußische Eisenbahngesetz vom 3. November 1838 und das württembergische Gesetz vom 18. April 1843 zeitlich begrenzte K. nicht kennen und nur dem Staat nach Ablauf einer gewissen Betriebszeit (in Preußen nach Ablauf des 30. Jahres, in Württemberg alsbald) das Recht des Kaufs der Bahn vorbehalten, dürfen sie in Bayern auf höchstens 99 Jahre erteilt werden, nach deren Ablauf das Eigentum an der unbeweglichen Bahnanlage unentgeltlich, das Mobilienvermögen gegen Vergütung an den Staat übergeht (Vdg. vom 20. Juni 1885). In Sachsen ist die Dauer der K. ebenfalls nicht zeitlich begrenzt, die K. enthalten den Vorbehalt des staatlichen Ankaufsrechts. In Baden wird das Betriebsrecht auf 80 Jahre erteilt und zugleich ein Ankaufsrecht des Staats vorbehalten; wird von letzterem bei Ablauf der K. kein Gebrauch gemacht, so kann die K. erneuert werden. In Hessen werden K. auf 99 Jahre erteilt, u. zw. ebenfalls unter Vorbehalt des früheren Erwerbs. Nach Ablauf der Konzessionszeit kann der Staat die Bahn nebst Betriebsmaterial zu dem durch die Schätzung festzustellenden Wert erwerben. In Österreich wird die K. auf bestimmte Zeit verliehen; ursprünglich betrug die Konzessionsdauer 50 Jahre, nach § 7 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom Jahre 1854 werden die K. auf längstens 90 Jahre erteilt. Dieselbe Dauer gilt in Ungarn. In Belgien wird nach dem Normalbedingnisheft (Modèle générale de cahier des charges) die K. auf 90 Jahre erteilt; in einer Reihe von K. ist ein früheres Ankaufsrecht des Staats vorbehalten. In Frankreich wurden die ersten Konzessionen (1823 bis 1832) ohne Zeitbeschränkung und ohne Vorbehalt eines staatlichen Ankaufsrechts verliehen. Ein zeitliches K. wurde zuerst durch ein Gesetz vom 26. April 1833 für eine 99jährige Dauer verliehen. Zwischen 1833 und 1842 wurden die meisten K. auf 99 Jahre (einzelne auf 70 Jahre) gewährt. Das Gesetz vom Jahre 1842 stellte als Grundsatz auf, daß im Fall der Übernahme eines Teils der Herstellungskosten durch den Staat oder die Lokalbehörden, eine entsprechende Abkürzung der Konzessionsdauer eintreten sollte. Auch die Vergebung durch Zuschlag bewirkte wesentliche Abkürzungen der Konzessionsdauer (bei einzelnen bis auf 12 Jahre). Seit 1849 bewilligte man den Gesellschaften wieder

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 405. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/422>, abgerufen am 25.11.2024.