Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.für die Benutzung des Publikums herzustellen, die dieselben Endpunkte ohne Berührung neuer strategisch, politisch oder kommerziell wichtiger Zwischenpunkte in Verbindung bringen würde. Dagegen bleibt es der Staatsverwaltung vorbehalten, auch während der Konzessionsdauer die Bewilligung zur Anlage von Zweigbahnen oder zu einer Eisenbahn in fortgesetzter Richtung der konzessionierten Bahn, anderen Privatunternehmungen zu erteilen oder derlei Eisenbahnen auf Staatskosten zu erbauen. In Belgien kann die Regierung Bahnen erbauen lassen, sei es auf Rechnung des Staates, sei es im Wege der Konzession, des Mitbetriebes oder auf andere Weise, die von der konzessionierten abzweigen oder in diese einmünden, ohne daß der Konzessionär der letztgemeinten Bahnlinie irgendwelche Entschädigungsansprüche geltend machen kann. Die Regierung kann ferner während der ganzen Konzessionsdauer den Bau von Eisenbahnen konzessionieren, u. zw. sowohl in dem von der Bahn durchzogenen Gebiete, wie auch anderwärts, ohne daß den Konzessionären aus diesem Anlasse irgendwelche Ersatzansprüche zuständen. In Frankreich hat die Regierung nach dem cahier des charges das Recht, Konkurrenzbahnen zu genehmigen, ohne daß die konzessionierte Gesellschaft einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen berechtigt wäre. Nach § 6 des schweizerischen Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 dürfen in den neuen K. keine Ausschluß- oder Vorzugsrechte gegen künftig zu errichtende Bahnen eingeräumt werden. Bei den bereits erteilten K. bleibt der Bund bezüglich der von einzelnen Kantonen zugestandenen Ausschluß- und Vorzugsrechte in derjenigen Rechtsstellung, die er sich bei Genehmigung der betreffenden Konzession gewahrt hat. Soweit durch das genannte Gesetz die staatshoheitlichen Rechte von den Kantonen an den Bund übertragen werden, sind die Bestimmungen desselben auch für die bisher von den Kantonen erteilten Konzessionen maßgebend. In England hat sich das Parlament zu jeder Zeit und ohne Ausnahme die volle Freiheit zur Bewilligung von konkurrierenden Eisenbahnlinien gewahrt. Das Parlament hat von diesem Recht, ohne daß es nur jemals rechtlich angezweifelt worden wäre, fortdauernd zu verschiedenen Zeiten in verschiedenem Umfang Gebrauch gemacht (s. Cohn, englische Eisenbahnpolitik, Bd. II, S. 4 und 5). Das Baurecht des Konzessionärs ist verschieden, je nach der Art der konzessionierten Bahn, und hängt insbesondere davon ab, ob es sich um eine Hauptbahn oder eine Nebenbahn handelt. Im ersteren Fall darf nur eine Hauptbahn angelegt, somit muß allen baulichen Bedingungen entsprochen werden, die für Hauptbahnen bestehen. Dagegen wird es dem Konzessionär einer Nebenbahn nicht verwehrt werden, den Bau auch nach den Anforderungen für Hauptbahnen auszuführen. Das Betriebsrecht auf der konzessionierten Bahn stellt insofern ein besonderes Zugeständnis dar, als einesteils das Recht der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen zwischen verschiedenen Orten vielfach den Gegenstand des Postregals bildete, andernteils, weil auch beim Betrieb einer Bahn Störungen von Privatrechten sowie Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen unvermeidlich sind. Außer dem Betriebsrecht werden den Konzessionären in einzelnen Fällen noch weitere Begünstigungen eingeräumt, so insbesondere Geldzuschüsse, Zinsbürgschaften, Porto-, Stempel-, Gebührenbefreiungen, Steuerprivilegien, Zollbegünstigungen, Landschenkungen u. s. w. Die Verpflichtungen, die den Konzessionären für die Verleihung der K. auferlegt werden, beruhen teils auf bestehenden Gesetzen und allgemeinen Verordnungen, teils handelt es sich hierbei um besondere Bedingungen, die in der K. festgesetzt werden. Es versteht sich von selbst, daß der Unternehmer die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu beobachten und die daraus hervorgehenden Verpflichtungen zu erfüllen hat, ebenso wie er auch die entsprechenden Rechte geltend machen kann. In den Staaten, in denen das Konzessionswesen gesetzlich geregelt ist, sind die Bestimmungen solcher Gesetze (beispielsweise des preußischen Gesetzes vom 3. November 1838, des österreichischen Konzessionsgesetzes vom 14. September 1854, des schweizerischen Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872) selbstverständliche Konzessionsbedingungen. Nichtsdestoweniger wird auf sie in den K. regelmäßig hingewiesen, und zwar allgemein oder unter Hervorhebung einzelner Bestimmungen. Derartige Gesetze werden zuweilen (so das preußische) auch auf die Unternehmungen erstreckt, die schon vor Erlaß des Gesetzes konzessioniert worden waren, anderseits ist, beispielsweise im preußischen und österreichischen Konzessionsgesetz, ausdrücklich bestimmt, daß die Vorschriften dieser Gesetze durch besondere Normen in den künftig zu erteilenden K. abgeändert oder ergänzt werden können; in dem preußischen Gesetz findet sich ferner die Bestimmung, daß die auf Grund des Gesetzes konzessionierten Bahnen sich gefallen lassen müssen, später noch Ergänzungen oder Abänderungen des Gesetzes unterworfen zu werden, jedoch mit dem Vorbehalt, daß, wenn ihnen daraus ein pekuniärer Schaden erwächst, eine angemessene Vergütung zu gewähren sei. Ebenso selbstverständlich, gleichwohl häufig in den K. ausgedrückt, ist die Unterwerfung unter die weiteren Vorschriften allgemeinen für die Benutzung des Publikums herzustellen, die dieselben Endpunkte ohne Berührung neuer strategisch, politisch oder kommerziell wichtiger Zwischenpunkte in Verbindung bringen würde. Dagegen bleibt es der Staatsverwaltung vorbehalten, auch während der Konzessionsdauer die Bewilligung zur Anlage von Zweigbahnen oder zu einer Eisenbahn in fortgesetzter Richtung der konzessionierten Bahn, anderen Privatunternehmungen zu erteilen oder derlei Eisenbahnen auf Staatskosten zu erbauen. In Belgien kann die Regierung Bahnen erbauen lassen, sei es auf Rechnung des Staates, sei es im Wege der Konzession, des Mitbetriebes oder auf andere Weise, die von der konzessionierten abzweigen oder in diese einmünden, ohne daß der Konzessionär der letztgemeinten Bahnlinie irgendwelche Entschädigungsansprüche geltend machen kann. Die Regierung kann ferner während der ganzen Konzessionsdauer den Bau von Eisenbahnen konzessionieren, u. zw. sowohl in dem von der Bahn durchzogenen Gebiete, wie auch anderwärts, ohne daß den Konzessionären aus diesem Anlasse irgendwelche Ersatzansprüche zuständen. In Frankreich hat die Regierung nach dem cahier des charges das Recht, Konkurrenzbahnen zu genehmigen, ohne daß die konzessionierte Gesellschaft einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen berechtigt wäre. Nach § 6 des schweizerischen Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 dürfen in den neuen K. keine Ausschluß- oder Vorzugsrechte gegen künftig zu errichtende Bahnen eingeräumt werden. Bei den bereits erteilten K. bleibt der Bund bezüglich der von einzelnen Kantonen zugestandenen Ausschluß- und Vorzugsrechte in derjenigen Rechtsstellung, die er sich bei Genehmigung der betreffenden Konzession gewahrt hat. Soweit durch das genannte Gesetz die staatshoheitlichen Rechte von den Kantonen an den Bund übertragen werden, sind die Bestimmungen desselben auch für die bisher von den Kantonen erteilten Konzessionen maßgebend. In England hat sich das Parlament zu jeder Zeit und ohne Ausnahme die volle Freiheit zur Bewilligung von konkurrierenden Eisenbahnlinien gewahrt. Das Parlament hat von diesem Recht, ohne daß es nur jemals rechtlich angezweifelt worden wäre, fortdauernd zu verschiedenen Zeiten in verschiedenem Umfang Gebrauch gemacht (s. Cohn, englische Eisenbahnpolitik, Bd. II, S. 4 und 5). Das Baurecht des Konzessionärs ist verschieden, je nach der Art der konzessionierten Bahn, und hängt insbesondere davon ab, ob es sich um eine Hauptbahn oder eine Nebenbahn handelt. Im ersteren Fall darf nur eine Hauptbahn angelegt, somit muß allen baulichen Bedingungen entsprochen werden, die für Hauptbahnen bestehen. Dagegen wird es dem Konzessionär einer Nebenbahn nicht verwehrt werden, den Bau auch nach den Anforderungen für Hauptbahnen auszuführen. Das Betriebsrecht auf der konzessionierten Bahn stellt insofern ein besonderes Zugeständnis dar, als einesteils das Recht der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen zwischen verschiedenen Orten vielfach den Gegenstand des Postregals bildete, andernteils, weil auch beim Betrieb einer Bahn Störungen von Privatrechten sowie Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen unvermeidlich sind. Außer dem Betriebsrecht werden den Konzessionären in einzelnen Fällen noch weitere Begünstigungen eingeräumt, so insbesondere Geldzuschüsse, Zinsbürgschaften, Porto-, Stempel-, Gebührenbefreiungen, Steuerprivilegien, Zollbegünstigungen, Landschenkungen u. s. w. Die Verpflichtungen, die den Konzessionären für die Verleihung der K. auferlegt werden, beruhen teils auf bestehenden Gesetzen und allgemeinen Verordnungen, teils handelt es sich hierbei um besondere Bedingungen, die in der K. festgesetzt werden. Es versteht sich von selbst, daß der Unternehmer die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu beobachten und die daraus hervorgehenden Verpflichtungen zu erfüllen hat, ebenso wie er auch die entsprechenden Rechte geltend machen kann. In den Staaten, in denen das Konzessionswesen gesetzlich geregelt ist, sind die Bestimmungen solcher Gesetze (beispielsweise des preußischen Gesetzes vom 3. November 1838, des österreichischen Konzessionsgesetzes vom 14. September 1854, des schweizerischen Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872) selbstverständliche Konzessionsbedingungen. Nichtsdestoweniger wird auf sie in den K. regelmäßig hingewiesen, und zwar allgemein oder unter Hervorhebung einzelner Bestimmungen. Derartige Gesetze werden zuweilen (so das preußische) auch auf die Unternehmungen erstreckt, die schon vor Erlaß des Gesetzes konzessioniert worden waren, anderseits ist, beispielsweise im preußischen und österreichischen Konzessionsgesetz, ausdrücklich bestimmt, daß die Vorschriften dieser Gesetze durch besondere Normen in den künftig zu erteilenden K. abgeändert oder ergänzt werden können; in dem preußischen Gesetz findet sich ferner die Bestimmung, daß die auf Grund des Gesetzes konzessionierten Bahnen sich gefallen lassen müssen, später noch Ergänzungen oder Abänderungen des Gesetzes unterworfen zu werden, jedoch mit dem Vorbehalt, daß, wenn ihnen daraus ein pekuniärer Schaden erwächst, eine angemessene Vergütung zu gewähren sei. 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Derartige Gesetze werden zuweilen (so das preußische) auch auf die Unternehmungen erstreckt, die schon vor Erlaß des Gesetzes konzessioniert worden waren, anderseits ist, beispielsweise im preußischen und österreichischen Konzessionsgesetz, ausdrücklich bestimmt, daß die Vorschriften dieser Gesetze durch besondere Normen in den künftig zu erteilenden K. abgeändert oder ergänzt werden können; in dem preußischen Gesetz findet sich ferner die Bestimmung, daß die auf Grund des Gesetzes konzessionierten Bahnen sich gefallen lassen müssen, später noch Ergänzungen oder Abänderungen des Gesetzes unterworfen zu werden, jedoch mit dem Vorbehalt, daß, wenn ihnen daraus ein pekuniärer Schaden erwächst, eine angemessene Vergütung zu gewähren sei.</p><lb/> <p>Ebenso selbstverständlich, gleichwohl häufig in den K. ausgedrückt, ist die Unterwerfung unter die weiteren Vorschriften allgemeinen </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [402/0419]
für die Benutzung des Publikums herzustellen, die dieselben Endpunkte ohne Berührung neuer strategisch, politisch oder kommerziell wichtiger Zwischenpunkte in Verbindung bringen würde.
Dagegen bleibt es der Staatsverwaltung vorbehalten, auch während der Konzessionsdauer die Bewilligung zur Anlage von Zweigbahnen oder zu einer Eisenbahn in fortgesetzter Richtung der konzessionierten Bahn, anderen Privatunternehmungen zu erteilen oder derlei Eisenbahnen auf Staatskosten zu erbauen.
In Belgien kann die Regierung Bahnen erbauen lassen, sei es auf Rechnung des Staates, sei es im Wege der Konzession, des Mitbetriebes oder auf andere Weise, die von der konzessionierten abzweigen oder in diese einmünden, ohne daß der Konzessionär der letztgemeinten Bahnlinie irgendwelche Entschädigungsansprüche geltend machen kann.
Die Regierung kann ferner während der ganzen Konzessionsdauer den Bau von Eisenbahnen konzessionieren, u. zw. sowohl in dem von der Bahn durchzogenen Gebiete, wie auch anderwärts, ohne daß den Konzessionären aus diesem Anlasse irgendwelche Ersatzansprüche zuständen.
In Frankreich hat die Regierung nach dem cahier des charges das Recht, Konkurrenzbahnen zu genehmigen, ohne daß die konzessionierte Gesellschaft einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen berechtigt wäre.
Nach § 6 des schweizerischen Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 dürfen in den neuen K. keine Ausschluß- oder Vorzugsrechte gegen künftig zu errichtende Bahnen eingeräumt werden. Bei den bereits erteilten K. bleibt der Bund bezüglich der von einzelnen Kantonen zugestandenen Ausschluß- und Vorzugsrechte in derjenigen Rechtsstellung, die er sich bei Genehmigung der betreffenden Konzession gewahrt hat. Soweit durch das genannte Gesetz die staatshoheitlichen Rechte von den Kantonen an den Bund übertragen werden, sind die Bestimmungen desselben auch für die bisher von den Kantonen erteilten Konzessionen maßgebend.
In England hat sich das Parlament zu jeder Zeit und ohne Ausnahme die volle Freiheit zur Bewilligung von konkurrierenden Eisenbahnlinien gewahrt. Das Parlament hat von diesem Recht, ohne daß es nur jemals rechtlich angezweifelt worden wäre, fortdauernd zu verschiedenen Zeiten in verschiedenem Umfang Gebrauch gemacht (s. Cohn, englische Eisenbahnpolitik, Bd. II, S. 4 und 5).
Das Baurecht des Konzessionärs ist verschieden, je nach der Art der konzessionierten Bahn, und hängt insbesondere davon ab, ob es sich um eine Hauptbahn oder eine Nebenbahn handelt. Im ersteren Fall darf nur eine Hauptbahn angelegt, somit muß allen baulichen Bedingungen entsprochen werden, die für Hauptbahnen bestehen. Dagegen wird es dem Konzessionär einer Nebenbahn nicht verwehrt werden, den Bau auch nach den Anforderungen für Hauptbahnen auszuführen.
Das Betriebsrecht auf der konzessionierten Bahn stellt insofern ein besonderes Zugeständnis dar, als einesteils das Recht der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen zwischen verschiedenen Orten vielfach den Gegenstand des Postregals bildete, andernteils, weil auch beim Betrieb einer Bahn Störungen von Privatrechten sowie Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen unvermeidlich sind.
Außer dem Betriebsrecht werden den Konzessionären in einzelnen Fällen noch weitere Begünstigungen eingeräumt, so insbesondere Geldzuschüsse, Zinsbürgschaften, Porto-, Stempel-, Gebührenbefreiungen, Steuerprivilegien, Zollbegünstigungen, Landschenkungen u. s. w.
Die Verpflichtungen, die den Konzessionären für die Verleihung der K. auferlegt werden, beruhen teils auf bestehenden Gesetzen und allgemeinen Verordnungen, teils handelt es sich hierbei um besondere Bedingungen, die in der K. festgesetzt werden.
Es versteht sich von selbst, daß der Unternehmer die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu beobachten und die daraus hervorgehenden Verpflichtungen zu erfüllen hat, ebenso wie er auch die entsprechenden Rechte geltend machen kann.
In den Staaten, in denen das Konzessionswesen gesetzlich geregelt ist, sind die Bestimmungen solcher Gesetze (beispielsweise des preußischen Gesetzes vom 3. November 1838, des österreichischen Konzessionsgesetzes vom 14. September 1854, des schweizerischen Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872) selbstverständliche Konzessionsbedingungen. Nichtsdestoweniger wird auf sie in den K. regelmäßig hingewiesen, und zwar allgemein oder unter Hervorhebung einzelner Bestimmungen. Derartige Gesetze werden zuweilen (so das preußische) auch auf die Unternehmungen erstreckt, die schon vor Erlaß des Gesetzes konzessioniert worden waren, anderseits ist, beispielsweise im preußischen und österreichischen Konzessionsgesetz, ausdrücklich bestimmt, daß die Vorschriften dieser Gesetze durch besondere Normen in den künftig zu erteilenden K. abgeändert oder ergänzt werden können; in dem preußischen Gesetz findet sich ferner die Bestimmung, daß die auf Grund des Gesetzes konzessionierten Bahnen sich gefallen lassen müssen, später noch Ergänzungen oder Abänderungen des Gesetzes unterworfen zu werden, jedoch mit dem Vorbehalt, daß, wenn ihnen daraus ein pekuniärer Schaden erwächst, eine angemessene Vergütung zu gewähren sei.
Ebenso selbstverständlich, gleichwohl häufig in den K. ausgedrückt, ist die Unterwerfung unter die weiteren Vorschriften allgemeinen
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