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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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aufgestellten, das gesamte französische Eisenbahnrecht beherrschenden Grundsatze zur Grande voirie, daraus folgt, daß sie domaine public (code civil, Art. 538) und dem Privateigentum entzogen sind. Privaten wird ihr Bau und Betrieb nach den Regeln über concessions de travaux public im Wege der öffentlich-rechtlichen Werkverdingung übertragen, u. zw. teils durch Zuschlag (adjudication) nach öffentlicher Ausschreibung, teils unter der Hand (soumission directe). Die Autorisation zum Bahnbau in Verbindung mit der Verleihung des Enteignungsrechtes (Erklärung der utilite publique) erfolgt bei den chemins de fer d'interet general (Hauptbahnen), wenn es sich um Zweigbahnen von weniger als 20 km Länge handelt, durch Dekret der Regierung, sonst durch Gesetz. Soll durch den Bahnbau die Staatskasse belastet werden, so bedarf es stets eines Gesetzes. Die Konzessionsverleihung selbst, bei der ein Konzessionsschein (cahier des charges) zu grunde gelegt wird, geschieht für Hauptbahnen durch den Minister für öffentliche Arbeiten. Die Konzessionierung von Nebenbahnen erfolgt nach dem Gesetz vom 21. Juli 1912, Art. 2 ff., durch den Generalrat des Departements.

Das Rechtsverhältnis, das zwischen dem Konzessionserteiler und dem Bauherrn durch die Konzessionierung entsteht, richtet sich nach den Regeln des contract administrativ und gehört mit Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.

Bei Verleihung des Unternehmerrechts mittels Zuschlags (Adjudikation) vollzieht sich das Verfahren derart, daß zunächst durch ein Gesetz die wesentlichen Bedingungen vom finanziellen Standpunkt festgestellt werden und das Cahier des charges genehmigt wird. Hierauf veröffentlicht ein ministerielles Dekret die Bedingungen des Aufgebots. Die Anbote, die mit Bezug auf das Gesetz und die Ausschreibung einlangen, werden geprüft und erfolgt sohin durch ein Dekret die Bekanntmachung des Ergebnisses der Verhandlung bzw. der Zuschlag.

Man verleiht in Frankreich wohl auch ein sog. K. a titre eventuel (concession eventuelle), d. i. ein K., das vor der Erklärung des öffentlichen Nutzens unter bestimmten Voraussetzungen gegeben wird (Beispiele s. Picard, Traite des chemins de fer, Bd. II, S. 97).

In Italien kann (Art. 209 des Ges. über die öffentlichen Arbeiten) eine öffentliche Bahn nur durch Gesetz konzessioniert werden, wobei übrigens die italienische Gesetzgebung ähnlich der französischen und österreichischen den Standpunkt vertritt, daß das Eigentum auch der Privatbahnen dem Staat vorbehalten bleibt.

Bei den Straßenbahnen erteilt in Italien der Eigentümer der Straße das Benutzungsrecht, der Präfekt stellt die Bedingungen des Baues und Betriebs fest.

Die Erteilung der K. geschieht in Italien mittels eines förmlichen Vertragsinstruments, das entweder unter Vorbehalt der legislativen Genehmigung oder nach deren Erteilung aufgestellt wird.

In den Niederlanden erfolgt die Konzessionierung durch die Regierung und zwar, wenn finanzielle Zugeständnisse in Frage kommen, auf Grund eines Gesetzes.

In Spanien unterliegen die Bahnen des allgemeinen Dienstes (Hauptbahnen) und die Straßenbahnen den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 23. November 1877; die Neben- (Klein-) Bahnen und die strategischen Bahnen haben ihre besondere gesetzliche Regelung durch das Neben- (Klein-) Bahngesetz vom 23. Februar 1912 erhalten. Beiden Gesetzen sind sogenannte Generalpläne als wesentliche Bestandteile beigegeben, die nur durch Gesetz geändert oder erweitert werden können. Der Generalplan des Eisenbahngesetzes von 1877 umfaßt nur die Hauptbahnen, jener des neuen Gesetzes im ersten Teile die Neben- (Klein-) Bahnen, im zweiten die strategischen Linien. Die besondere Bedeutung der Generalpläne liegt darin, daß Staatsunterstützungen nur den darin aufgenommenen Linien gewährt werden dürfen. Andere Linien, für die Staatsunterstützung begehrt wird, müssen erst durch Gesetz in den Generalplan eingefügt werden. Wird für eine Linie Staatsunterstützung beantragt, so darf abgesehen von mehreren wichtigen Hauptlinien, bezüglich deren die Regierung durch Gesetz vom 25. Dezember 1912 ermächtigt ist, die Ausschreibung von Amts wegen zu veranlassen, die öffentliche Ausschreibung, wenn es sich um Hauptbahnen handelt, nur erfolgen, falls sie von privater Seite unter gleichzeitiger Kautionstellung beantragt ist. Der Zuschlag erfolgt an den Bestbieter.

In England ist zur Erteilung einer Konzession ein Gesetz (Private Bill) erforderlich. Die Beratung der Gesetzvorlagen erfolgt durch besondere Parlamentsausschüsse (Privatbillausschüsse) auf Grund der sog. Standing Orders nach Vorprüfung durch das Handelsamt in einem weitläufigen und kostspieligen Verfahren. Alle bei der Anlage der Eisenbahn interessierten Parteien - die Antragsteller, die Anlieger, die benachbarten Eisenbahnen u. s. w. - werden vor den Ausschüssen im kontradiktorischen Verfahren vernommen und ihre Anträge werden bei Feststellung der Konzessionsbedingungen berücksichtigt. Das Anlagekapital der englischen Eisenbahnen wird durch die Kosten dieses Verfahrens stark belastet. Die englischen Konzessionsbills sind sehr umfassend und enthalten oft 200-300 Klauseln.

In den Vereinigten Staaten von Amerika bedarf es in der Regel überhaupt keiner Eisenbahnkonzession. Die Begründung der Eisenbahngesellschaften erfolgt, wie die jeder anderen Handelsgesellschaft, für die das Gebiet mehrerer Bundesstaaten durchziehenden und von der Bundesregierung insbesondere durch Landeszulagen unterstützten Eisenbahnen werden durch einzelstaatliche oder durch Bundesgesetze, Freibriefe (Charter, s. d.) ausgestellt.

I. Die Bestimmungen über K. gelten entweder für alle Arten von Bahnen oder sie sind verschieden für Haupt- und Nebenbahnen; so werden in Österreich und Ungarn die K. für Lokalbahnen unter den daselbst festgestellten Bedingungen auf Grund kaiserlicher (königlicher) Ermächtigung von der Regierung erteilt. In Ungarn ist die Konzessionierung der Eisenbahnen von lokaler Bedeutung der Gesetzgebung vorbehalten, wenn die betreffende Bahn zur Verbindung zweier Eisenbahnlinien dient oder den ergänzenden Teil von Hauptlinien in ihren Hauptrichtungen bildet. Dasselbe gilt von Vizinalbahnen, die unmittelbar bis zur Landesgrenze gehen sollen oder die eine Eisenbahn mit einer von Dampfschiffen befahrenen Wasserstraße durch unmittelbaren Anschluß verbinden. Über die Konzessionierung der Nebenbahnen in Belgien vgl. den Artikel "Belgische Nebenbahnen".

aufgestellten, das gesamte französische Eisenbahnrecht beherrschenden Grundsatze zur Grande voirie, daraus folgt, daß sie domaine public (code civil, Art. 538) und dem Privateigentum entzogen sind. Privaten wird ihr Bau und Betrieb nach den Regeln über concessions de travaux public im Wege der öffentlich-rechtlichen Werkverdingung übertragen, u. zw. teils durch Zuschlag (adjudication) nach öffentlicher Ausschreibung, teils unter der Hand (soumission directe). Die Autorisation zum Bahnbau in Verbindung mit der Verleihung des Enteignungsrechtes (Erklärung der utilité publique) erfolgt bei den chemins de fer d'intérêt général (Hauptbahnen), wenn es sich um Zweigbahnen von weniger als 20 km Länge handelt, durch Dekret der Regierung, sonst durch Gesetz. Soll durch den Bahnbau die Staatskasse belastet werden, so bedarf es stets eines Gesetzes. Die Konzessionsverleihung selbst, bei der ein Konzessionsschein (cahier des charges) zu grunde gelegt wird, geschieht für Hauptbahnen durch den Minister für öffentliche Arbeiten. Die Konzessionierung von Nebenbahnen erfolgt nach dem Gesetz vom 21. Juli 1912, Art. 2 ff., durch den Generalrat des Departements.

Das Rechtsverhältnis, das zwischen dem Konzessionserteiler und dem Bauherrn durch die Konzessionierung entsteht, richtet sich nach den Regeln des contract administrativ und gehört mit Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.

Bei Verleihung des Unternehmerrechts mittels Zuschlags (Adjudikation) vollzieht sich das Verfahren derart, daß zunächst durch ein Gesetz die wesentlichen Bedingungen vom finanziellen Standpunkt festgestellt werden und das Cahier des charges genehmigt wird. Hierauf veröffentlicht ein ministerielles Dekret die Bedingungen des Aufgebots. Die Anbote, die mit Bezug auf das Gesetz und die Ausschreibung einlangen, werden geprüft und erfolgt sohin durch ein Dekret die Bekanntmachung des Ergebnisses der Verhandlung bzw. der Zuschlag.

Man verleiht in Frankreich wohl auch ein sog. K. à titre éventuel (concession éventuelle), d. i. ein K., das vor der Erklärung des öffentlichen Nutzens unter bestimmten Voraussetzungen gegeben wird (Beispiele s. Picard, Traité des chemins de fer, Bd. II, S. 97).

In Italien kann (Art. 209 des Ges. über die öffentlichen Arbeiten) eine öffentliche Bahn nur durch Gesetz konzessioniert werden, wobei übrigens die italienische Gesetzgebung ähnlich der französischen und österreichischen den Standpunkt vertritt, daß das Eigentum auch der Privatbahnen dem Staat vorbehalten bleibt.

Bei den Straßenbahnen erteilt in Italien der Eigentümer der Straße das Benutzungsrecht, der Präfekt stellt die Bedingungen des Baues und Betriebs fest.

Die Erteilung der K. geschieht in Italien mittels eines förmlichen Vertragsinstruments, das entweder unter Vorbehalt der legislativen Genehmigung oder nach deren Erteilung aufgestellt wird.

In den Niederlanden erfolgt die Konzessionierung durch die Regierung und zwar, wenn finanzielle Zugeständnisse in Frage kommen, auf Grund eines Gesetzes.

In Spanien unterliegen die Bahnen des allgemeinen Dienstes (Hauptbahnen) und die Straßenbahnen den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 23. November 1877; die Neben- (Klein-) Bahnen und die strategischen Bahnen haben ihre besondere gesetzliche Regelung durch das Neben- (Klein-) Bahngesetz vom 23. Februar 1912 erhalten. Beiden Gesetzen sind sogenannte Generalpläne als wesentliche Bestandteile beigegeben, die nur durch Gesetz geändert oder erweitert werden können. Der Generalplan des Eisenbahngesetzes von 1877 umfaßt nur die Hauptbahnen, jener des neuen Gesetzes im ersten Teile die Neben- (Klein-) Bahnen, im zweiten die strategischen Linien. Die besondere Bedeutung der Generalpläne liegt darin, daß Staatsunterstützungen nur den darin aufgenommenen Linien gewährt werden dürfen. Andere Linien, für die Staatsunterstützung begehrt wird, müssen erst durch Gesetz in den Generalplan eingefügt werden. Wird für eine Linie Staatsunterstützung beantragt, so darf abgesehen von mehreren wichtigen Hauptlinien, bezüglich deren die Regierung durch Gesetz vom 25. Dezember 1912 ermächtigt ist, die Ausschreibung von Amts wegen zu veranlassen, die öffentliche Ausschreibung, wenn es sich um Hauptbahnen handelt, nur erfolgen, falls sie von privater Seite unter gleichzeitiger Kautionstellung beantragt ist. Der Zuschlag erfolgt an den Bestbieter.

In England ist zur Erteilung einer Konzession ein Gesetz (Private Bill) erforderlich. Die Beratung der Gesetzvorlagen erfolgt durch besondere Parlamentsausschüsse (Privatbillausschüsse) auf Grund der sog. Standing Orders nach Vorprüfung durch das Handelsamt in einem weitläufigen und kostspieligen Verfahren. Alle bei der Anlage der Eisenbahn interessierten Parteien – die Antragsteller, die Anlieger, die benachbarten Eisenbahnen u. s. w. – werden vor den Ausschüssen im kontradiktorischen Verfahren vernommen und ihre Anträge werden bei Feststellung der Konzessionsbedingungen berücksichtigt. Das Anlagekapital der englischen Eisenbahnen wird durch die Kosten dieses Verfahrens stark belastet. Die englischen Konzessionsbills sind sehr umfassend und enthalten oft 200–300 Klauseln.

In den Vereinigten Staaten von Amerika bedarf es in der Regel überhaupt keiner Eisenbahnkonzession. Die Begründung der Eisenbahngesellschaften erfolgt, wie die jeder anderen Handelsgesellschaft, für die das Gebiet mehrerer Bundesstaaten durchziehenden und von der Bundesregierung insbesondere durch Landeszulagen unterstützten Eisenbahnen werden durch einzelstaatliche oder durch Bundesgesetze, Freibriefe (Charter, s. d.) ausgestellt.

I. Die Bestimmungen über K. gelten entweder für alle Arten von Bahnen oder sie sind verschieden für Haupt- und Nebenbahnen; so werden in Österreich und Ungarn die K. für Lokalbahnen unter den daselbst festgestellten Bedingungen auf Grund kaiserlicher (königlicher) Ermächtigung von der Regierung erteilt. In Ungarn ist die Konzessionierung der Eisenbahnen von lokaler Bedeutung der Gesetzgebung vorbehalten, wenn die betreffende Bahn zur Verbindung zweier Eisenbahnlinien dient oder den ergänzenden Teil von Hauptlinien in ihren Hauptrichtungen bildet. Dasselbe gilt von Vizinalbahnen, die unmittelbar bis zur Landesgrenze gehen sollen oder die eine Eisenbahn mit einer von Dampfschiffen befahrenen Wasserstraße durch unmittelbaren Anschluß verbinden. Über die Konzessionierung der Nebenbahnen in Belgien vgl. den Artikel „Belgische Nebenbahnen“.

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[400/0417] aufgestellten, das gesamte französische Eisenbahnrecht beherrschenden Grundsatze zur Grande voirie, daraus folgt, daß sie domaine public (code civil, Art. 538) und dem Privateigentum entzogen sind. Privaten wird ihr Bau und Betrieb nach den Regeln über concessions de travaux public im Wege der öffentlich-rechtlichen Werkverdingung übertragen, u. zw. teils durch Zuschlag (adjudication) nach öffentlicher Ausschreibung, teils unter der Hand (soumission directe). Die Autorisation zum Bahnbau in Verbindung mit der Verleihung des Enteignungsrechtes (Erklärung der utilité publique) erfolgt bei den chemins de fer d'intérêt général (Hauptbahnen), wenn es sich um Zweigbahnen von weniger als 20 km Länge handelt, durch Dekret der Regierung, sonst durch Gesetz. Soll durch den Bahnbau die Staatskasse belastet werden, so bedarf es stets eines Gesetzes. Die Konzessionsverleihung selbst, bei der ein Konzessionsschein (cahier des charges) zu grunde gelegt wird, geschieht für Hauptbahnen durch den Minister für öffentliche Arbeiten. Die Konzessionierung von Nebenbahnen erfolgt nach dem Gesetz vom 21. Juli 1912, Art. 2 ff., durch den Generalrat des Departements. Das Rechtsverhältnis, das zwischen dem Konzessionserteiler und dem Bauherrn durch die Konzessionierung entsteht, richtet sich nach den Regeln des contract administrativ und gehört mit Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Bei Verleihung des Unternehmerrechts mittels Zuschlags (Adjudikation) vollzieht sich das Verfahren derart, daß zunächst durch ein Gesetz die wesentlichen Bedingungen vom finanziellen Standpunkt festgestellt werden und das Cahier des charges genehmigt wird. Hierauf veröffentlicht ein ministerielles Dekret die Bedingungen des Aufgebots. Die Anbote, die mit Bezug auf das Gesetz und die Ausschreibung einlangen, werden geprüft und erfolgt sohin durch ein Dekret die Bekanntmachung des Ergebnisses der Verhandlung bzw. der Zuschlag. Man verleiht in Frankreich wohl auch ein sog. K. à titre éventuel (concession éventuelle), d. i. ein K., das vor der Erklärung des öffentlichen Nutzens unter bestimmten Voraussetzungen gegeben wird (Beispiele s. Picard, Traité des chemins de fer, Bd. II, S. 97). In Italien kann (Art. 209 des Ges. über die öffentlichen Arbeiten) eine öffentliche Bahn nur durch Gesetz konzessioniert werden, wobei übrigens die italienische Gesetzgebung ähnlich der französischen und österreichischen den Standpunkt vertritt, daß das Eigentum auch der Privatbahnen dem Staat vorbehalten bleibt. Bei den Straßenbahnen erteilt in Italien der Eigentümer der Straße das Benutzungsrecht, der Präfekt stellt die Bedingungen des Baues und Betriebs fest. Die Erteilung der K. geschieht in Italien mittels eines förmlichen Vertragsinstruments, das entweder unter Vorbehalt der legislativen Genehmigung oder nach deren Erteilung aufgestellt wird. In den Niederlanden erfolgt die Konzessionierung durch die Regierung und zwar, wenn finanzielle Zugeständnisse in Frage kommen, auf Grund eines Gesetzes. In Spanien unterliegen die Bahnen des allgemeinen Dienstes (Hauptbahnen) und die Straßenbahnen den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 23. November 1877; die Neben- (Klein-) Bahnen und die strategischen Bahnen haben ihre besondere gesetzliche Regelung durch das Neben- (Klein-) Bahngesetz vom 23. Februar 1912 erhalten. Beiden Gesetzen sind sogenannte Generalpläne als wesentliche Bestandteile beigegeben, die nur durch Gesetz geändert oder erweitert werden können. Der Generalplan des Eisenbahngesetzes von 1877 umfaßt nur die Hauptbahnen, jener des neuen Gesetzes im ersten Teile die Neben- (Klein-) Bahnen, im zweiten die strategischen Linien. Die besondere Bedeutung der Generalpläne liegt darin, daß Staatsunterstützungen nur den darin aufgenommenen Linien gewährt werden dürfen. Andere Linien, für die Staatsunterstützung begehrt wird, müssen erst durch Gesetz in den Generalplan eingefügt werden. Wird für eine Linie Staatsunterstützung beantragt, so darf abgesehen von mehreren wichtigen Hauptlinien, bezüglich deren die Regierung durch Gesetz vom 25. Dezember 1912 ermächtigt ist, die Ausschreibung von Amts wegen zu veranlassen, die öffentliche Ausschreibung, wenn es sich um Hauptbahnen handelt, nur erfolgen, falls sie von privater Seite unter gleichzeitiger Kautionstellung beantragt ist. Der Zuschlag erfolgt an den Bestbieter. In England ist zur Erteilung einer Konzession ein Gesetz (Private Bill) erforderlich. Die Beratung der Gesetzvorlagen erfolgt durch besondere Parlamentsausschüsse (Privatbillausschüsse) auf Grund der sog. Standing Orders nach Vorprüfung durch das Handelsamt in einem weitläufigen und kostspieligen Verfahren. Alle bei der Anlage der Eisenbahn interessierten Parteien – die Antragsteller, die Anlieger, die benachbarten Eisenbahnen u. s. w. – werden vor den Ausschüssen im kontradiktorischen Verfahren vernommen und ihre Anträge werden bei Feststellung der Konzessionsbedingungen berücksichtigt. Das Anlagekapital der englischen Eisenbahnen wird durch die Kosten dieses Verfahrens stark belastet. Die englischen Konzessionsbills sind sehr umfassend und enthalten oft 200–300 Klauseln. In den Vereinigten Staaten von Amerika bedarf es in der Regel überhaupt keiner Eisenbahnkonzession. Die Begründung der Eisenbahngesellschaften erfolgt, wie die jeder anderen Handelsgesellschaft, für die das Gebiet mehrerer Bundesstaaten durchziehenden und von der Bundesregierung insbesondere durch Landeszulagen unterstützten Eisenbahnen werden durch einzelstaatliche oder durch Bundesgesetze, Freibriefe (Charter, s. d.) ausgestellt. I. Die Bestimmungen über K. gelten entweder für alle Arten von Bahnen oder sie sind verschieden für Haupt- und Nebenbahnen; so werden in Österreich und Ungarn die K. für Lokalbahnen unter den daselbst festgestellten Bedingungen auf Grund kaiserlicher (königlicher) Ermächtigung von der Regierung erteilt. In Ungarn ist die Konzessionierung der Eisenbahnen von lokaler Bedeutung der Gesetzgebung vorbehalten, wenn die betreffende Bahn zur Verbindung zweier Eisenbahnlinien dient oder den ergänzenden Teil von Hauptlinien in ihren Hauptrichtungen bildet. Dasselbe gilt von Vizinalbahnen, die unmittelbar bis zur Landesgrenze gehen sollen oder die eine Eisenbahn mit einer von Dampfschiffen befahrenen Wasserstraße durch unmittelbaren Anschluß verbinden. Über die Konzessionierung der Nebenbahnen in Belgien vgl. den Artikel „Belgische Nebenbahnen“.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 400. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/417>, abgerufen am 22.11.2024.