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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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für die in Schottland gelegenen Bahnen. (Vgl. auch den Aufsatz von F. Mittermaier in Goldschmidts Zeitschrift für Handelsrecht, Bd. XII, 1868, Beilagenheft S. 48) Im übrigen kommt das allgemeine K. auch für den Konkurs der Eisenbahnen zur Anwendung.

In Japan bestimmt das Gesetz vom 11. März 1905 (veröffentlicht im japanischen Reichsanzeiger vom 13. März 1905), daß aus der Gesamtheit der Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, des Grundbesitzes und der mit dem Betrieb einer Eisenbahn verbundenen Rechte eine Bahneinheit gebildet und an ihr ein Pfandrecht bestellt werden kann. Das Gesetz trifft ausführliche Bestimmungen darüber, wie im Falle eines Konkurses der Gesellschaft eine Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eintreten und wie gegebenenfalls die Gesamtheit der Gläubiger die Fortsetzung des Betriebes selbst in die Hand nehmen kann.

Gleim-Jäckl.


Konservieren des Holzes, s. Tränkungsverfahren.


Konstruktionsämter bestehen bei den bayerischen Staatseisenbahnen, u. zw. eins für das bautechnische Konstruktionswesen sowie die Beschaffung der Oberbaumaterialien (Baukonstruktionsamt) und eins für das maschinentechnische Konstruktionswesen sowie die Beschaffung des Fahrmaterials, der Werkstätten- und Betriebsmaterialien (Maschinenkonstruktionsamt). Sie haben ihren Sitz in München. Die K. sind dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten unterstellt. Dem mit der Leitung der Geschäfte betrauten Vorstande sind nach Bedarf Referenten sowie das nötige Hilfspersonal beigegeben.

Die K. haben die ihnen für das ganze Verwaltungsgebiet der bayerischen Staatseisen bahnen übertragenen Aufgaben nach einer vom Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten erlassenen Geschäftsordnung zu er ledigen. In anderen Staaten werden die all gemeinen Konstruktionsarbeiten der Staats bahnen teils in Abteilungen des für das Eisenbahnwesen zuständigen Ministeriums, so in Österreich, teils in besonderen Behörden, so in Preußen im Eisenbahnzentralamt (s. d.), wahrgenommen.

Hoff.


Konsumvereine, Lebensmittelmagazine (provision cooperative clubs, magasins des denrees) für Eisenbahnbedienstete sind Einrichtungen, die den Zweck haben, dem Bahnpersonal die Anschaffung der notwendigen Lebensmittel und sonstiger Bedürfnisse des täglichen Lebens (Brennmaterial u. s. w.) in guter Beschaffenheit und unter möglichst günstigen Bedingungen zu erleichtern. Die eigentlichen K. sind in der Regel freie Genossenschaften der Bediensteten, auf deren Verwaltung und Geschäftsgebarung die Eisenbahnverwaltungen meist gar keinen Einfluß üben.. Von den Bahnverwaltungen für ihre Bediensteten zu obigem Zweck errichtete Anstalten sind gewöhnlich keine eigentlichen K.; sie sind als Lebensmittelmagazine zu bezeichnen, die in der Regel von den Bahnverwaltungen geleitet und verwaltet werden, vielfach allerdings unter beschränkter Beteiligung der Bediensteten, für die sie bestimmt sind.

Sowohl die genossenschaftlich organisierten K. wie die von den Bahnverwaltungen errichteten Lebensmittelmagazine (im folgenden abgekürzt mit L. bezeichnet) verschaffen den Bediensteten eine Verbilligung des Warenbezugs, indem sie im großen einkaufen und ohne Gewinn die Waren an ihre Mitglieder verkaufen oder den erzielten Gewinn unter letztere verteilen. Die L. sichern ihnen den Erhalt unverfälschter Waren von guter Beschaffenheit durch ihre Erfahrung und ihre Kenntnis der Bezugsquellen. Sie sind von besonderem Wert für die Bediensteten in kleinen Ortschaften, sowie längs der freien Strecke, wo die Beschaffung der Lebensmittel meist sehr schwierig ist, nicht minder jedoch für die in volkreichen Städten befindlichen Bediensteten, die unter der Ungunst der örtlichen Preisverhältnisse zu leiden haben.

Sowohl die L. als auch einzelne K. genießen seitens der Bahnverwaltungen besondere Vorteile, wie Gewährung zinsfreier Vorschüsse zur Schaffung eines Betriebskapitals seitens der Bahnverwaltungen, unentgeltliche Überlassung der erforderlichen Räumlichkeiten in Dienstgebäuden, Beförderung der Waren, die an die L. gesandt oder von diesen an ihre Mitglieder versandt werden, zu ermäßigten Frachtsätzen, Hereinbringung der Forderungen der L. für gelieferte Waren durch Gehalts- oder Lohnabzüge u. s. w. Vermöge dieser Begünstigungen sowie des Umstandes, daß die Verwaltung der L. meist von Bahnbediensteten als Ehrenamt besorgt wird, sind die L. in der Lage, die im großen eingekauften Waren fast zum Selbstkostenpreise, nur mit einem zur Deckung der geringen Verwaltungskosten und etwa noch zur Ansammlung eines Reservefonds ausreichenden Zuschlag abzugeben. Auch die Verwaltung der eigentlichen K. erfolgt vielfach unentgeltlich durch Eisenbahnbedienstete.

Die K. sowohl wie die L. verabfolgen Waren meist nur an aktive oder im Ruhestand befindliche Bedienstete ihrer Verwaltung und an Witwen dieser Bediensteten, vielfach auch nur innerhalb bestimmter örtlicher Grenzen oder nur an bestimmte Klassen der Bahnangestellten. Um den Vertretern des Kleinhandels keinen berechtigten Grund zur Klage über die Konkurrenz der K. und L. zu geben, wird streng darauf geachtet, daß die Waren tatsächlich nur an Bezugsberechtigte geliefert

für die in Schottland gelegenen Bahnen. (Vgl. auch den Aufsatz von F. Mittermaier in Goldschmidts Zeitschrift für Handelsrecht, Bd. XII, 1868, Beilagenheft S. 48) Im übrigen kommt das allgemeine K. auch für den Konkurs der Eisenbahnen zur Anwendung.

In Japan bestimmt das Gesetz vom 11. März 1905 (veröffentlicht im japanischen Reichsanzeiger vom 13. März 1905), daß aus der Gesamtheit der Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, des Grundbesitzes und der mit dem Betrieb einer Eisenbahn verbundenen Rechte eine Bahneinheit gebildet und an ihr ein Pfandrecht bestellt werden kann. Das Gesetz trifft ausführliche Bestimmungen darüber, wie im Falle eines Konkurses der Gesellschaft eine Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eintreten und wie gegebenenfalls die Gesamtheit der Gläubiger die Fortsetzung des Betriebes selbst in die Hand nehmen kann.

Gleim-Jäckl.


Konservieren des Holzes, s. Tränkungsverfahren.


Konstruktionsämter bestehen bei den bayerischen Staatseisenbahnen, u. zw. eins für das bautechnische Konstruktionswesen sowie die Beschaffung der Oberbaumaterialien (Baukonstruktionsamt) und eins für das maschinentechnische Konstruktionswesen sowie die Beschaffung des Fahrmaterials, der Werkstätten- und Betriebsmaterialien (Maschinenkonstruktionsamt). Sie haben ihren Sitz in München. Die K. sind dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten unterstellt. Dem mit der Leitung der Geschäfte betrauten Vorstande sind nach Bedarf Referenten sowie das nötige Hilfspersonal beigegeben.

Die K. haben die ihnen für das ganze Verwaltungsgebiet der bayerischen Staatseisen bahnen übertragenen Aufgaben nach einer vom Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten erlassenen Geschäftsordnung zu er ledigen. In anderen Staaten werden die all gemeinen Konstruktionsarbeiten der Staats bahnen teils in Abteilungen des für das Eisenbahnwesen zuständigen Ministeriums, so in Österreich, teils in besonderen Behörden, so in Preußen im Eisenbahnzentralamt (s. d.), wahrgenommen.

Hoff.


Konsumvereine, Lebensmittelmagazine (provision cooperative clubs, magasins des denrées) für Eisenbahnbedienstete sind Einrichtungen, die den Zweck haben, dem Bahnpersonal die Anschaffung der notwendigen Lebensmittel und sonstiger Bedürfnisse des täglichen Lebens (Brennmaterial u. s. w.) in guter Beschaffenheit und unter möglichst günstigen Bedingungen zu erleichtern. Die eigentlichen K. sind in der Regel freie Genossenschaften der Bediensteten, auf deren Verwaltung und Geschäftsgebarung die Eisenbahnverwaltungen meist gar keinen Einfluß üben.. Von den Bahnverwaltungen für ihre Bediensteten zu obigem Zweck errichtete Anstalten sind gewöhnlich keine eigentlichen K.; sie sind als Lebensmittelmagazine zu bezeichnen, die in der Regel von den Bahnverwaltungen geleitet und verwaltet werden, vielfach allerdings unter beschränkter Beteiligung der Bediensteten, für die sie bestimmt sind.

Sowohl die genossenschaftlich organisierten K. wie die von den Bahnverwaltungen errichteten Lebensmittelmagazine (im folgenden abgekürzt mit L. bezeichnet) verschaffen den Bediensteten eine Verbilligung des Warenbezugs, indem sie im großen einkaufen und ohne Gewinn die Waren an ihre Mitglieder verkaufen oder den erzielten Gewinn unter letztere verteilen. Die L. sichern ihnen den Erhalt unverfälschter Waren von guter Beschaffenheit durch ihre Erfahrung und ihre Kenntnis der Bezugsquellen. Sie sind von besonderem Wert für die Bediensteten in kleinen Ortschaften, sowie längs der freien Strecke, wo die Beschaffung der Lebensmittel meist sehr schwierig ist, nicht minder jedoch für die in volkreichen Städten befindlichen Bediensteten, die unter der Ungunst der örtlichen Preisverhältnisse zu leiden haben.

Sowohl die L. als auch einzelne K. genießen seitens der Bahnverwaltungen besondere Vorteile, wie Gewährung zinsfreier Vorschüsse zur Schaffung eines Betriebskapitals seitens der Bahnverwaltungen, unentgeltliche Überlassung der erforderlichen Räumlichkeiten in Dienstgebäuden, Beförderung der Waren, die an die L. gesandt oder von diesen an ihre Mitglieder versandt werden, zu ermäßigten Frachtsätzen, Hereinbringung der Forderungen der L. für gelieferte Waren durch Gehalts- oder Lohnabzüge u. s. w. Vermöge dieser Begünstigungen sowie des Umstandes, daß die Verwaltung der L. meist von Bahnbediensteten als Ehrenamt besorgt wird, sind die L. in der Lage, die im großen eingekauften Waren fast zum Selbstkostenpreise, nur mit einem zur Deckung der geringen Verwaltungskosten und etwa noch zur Ansammlung eines Reservefonds ausreichenden Zuschlag abzugeben. Auch die Verwaltung der eigentlichen K. erfolgt vielfach unentgeltlich durch Eisenbahnbedienstete.

Die K. sowohl wie die L. verabfolgen Waren meist nur an aktive oder im Ruhestand befindliche Bedienstete ihrer Verwaltung und an Witwen dieser Bediensteten, vielfach auch nur innerhalb bestimmter örtlicher Grenzen oder nur an bestimmte Klassen der Bahnangestellten. Um den Vertretern des Kleinhandels keinen berechtigten Grund zur Klage über die Konkurrenz der K. und L. zu geben, wird streng darauf geachtet, daß die Waren tatsächlich nur an Bezugsberechtigte geliefert

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[393/0410] für die in Schottland gelegenen Bahnen. (Vgl. auch den Aufsatz von F. Mittermaier in Goldschmidts Zeitschrift für Handelsrecht, Bd. XII, 1868, Beilagenheft S. 48) Im übrigen kommt das allgemeine K. auch für den Konkurs der Eisenbahnen zur Anwendung. In Japan bestimmt das Gesetz vom 11. März 1905 (veröffentlicht im japanischen Reichsanzeiger vom 13. März 1905), daß aus der Gesamtheit der Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, des Grundbesitzes und der mit dem Betrieb einer Eisenbahn verbundenen Rechte eine Bahneinheit gebildet und an ihr ein Pfandrecht bestellt werden kann. Das Gesetz trifft ausführliche Bestimmungen darüber, wie im Falle eines Konkurses der Gesellschaft eine Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eintreten und wie gegebenenfalls die Gesamtheit der Gläubiger die Fortsetzung des Betriebes selbst in die Hand nehmen kann. Gleim-Jäckl. Konservieren des Holzes, s. Tränkungsverfahren. Konstruktionsämter bestehen bei den bayerischen Staatseisenbahnen, u. zw. eins für das bautechnische Konstruktionswesen sowie die Beschaffung der Oberbaumaterialien (Baukonstruktionsamt) und eins für das maschinentechnische Konstruktionswesen sowie die Beschaffung des Fahrmaterials, der Werkstätten- und Betriebsmaterialien (Maschinenkonstruktionsamt). Sie haben ihren Sitz in München. Die K. sind dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten unterstellt. Dem mit der Leitung der Geschäfte betrauten Vorstande sind nach Bedarf Referenten sowie das nötige Hilfspersonal beigegeben. Die K. haben die ihnen für das ganze Verwaltungsgebiet der bayerischen Staatseisen bahnen übertragenen Aufgaben nach einer vom Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten erlassenen Geschäftsordnung zu er ledigen. In anderen Staaten werden die all gemeinen Konstruktionsarbeiten der Staats bahnen teils in Abteilungen des für das Eisenbahnwesen zuständigen Ministeriums, so in Österreich, teils in besonderen Behörden, so in Preußen im Eisenbahnzentralamt (s. d.), wahrgenommen. Hoff. Konsumvereine, Lebensmittelmagazine (provision cooperative clubs, magasins des denrées) für Eisenbahnbedienstete sind Einrichtungen, die den Zweck haben, dem Bahnpersonal die Anschaffung der notwendigen Lebensmittel und sonstiger Bedürfnisse des täglichen Lebens (Brennmaterial u. s. w.) in guter Beschaffenheit und unter möglichst günstigen Bedingungen zu erleichtern. Die eigentlichen K. sind in der Regel freie Genossenschaften der Bediensteten, auf deren Verwaltung und Geschäftsgebarung die Eisenbahnverwaltungen meist gar keinen Einfluß üben.. Von den Bahnverwaltungen für ihre Bediensteten zu obigem Zweck errichtete Anstalten sind gewöhnlich keine eigentlichen K.; sie sind als Lebensmittelmagazine zu bezeichnen, die in der Regel von den Bahnverwaltungen geleitet und verwaltet werden, vielfach allerdings unter beschränkter Beteiligung der Bediensteten, für die sie bestimmt sind. Sowohl die genossenschaftlich organisierten K. wie die von den Bahnverwaltungen errichteten Lebensmittelmagazine (im folgenden abgekürzt mit L. bezeichnet) verschaffen den Bediensteten eine Verbilligung des Warenbezugs, indem sie im großen einkaufen und ohne Gewinn die Waren an ihre Mitglieder verkaufen oder den erzielten Gewinn unter letztere verteilen. Die L. sichern ihnen den Erhalt unverfälschter Waren von guter Beschaffenheit durch ihre Erfahrung und ihre Kenntnis der Bezugsquellen. Sie sind von besonderem Wert für die Bediensteten in kleinen Ortschaften, sowie längs der freien Strecke, wo die Beschaffung der Lebensmittel meist sehr schwierig ist, nicht minder jedoch für die in volkreichen Städten befindlichen Bediensteten, die unter der Ungunst der örtlichen Preisverhältnisse zu leiden haben. Sowohl die L. als auch einzelne K. genießen seitens der Bahnverwaltungen besondere Vorteile, wie Gewährung zinsfreier Vorschüsse zur Schaffung eines Betriebskapitals seitens der Bahnverwaltungen, unentgeltliche Überlassung der erforderlichen Räumlichkeiten in Dienstgebäuden, Beförderung der Waren, die an die L. gesandt oder von diesen an ihre Mitglieder versandt werden, zu ermäßigten Frachtsätzen, Hereinbringung der Forderungen der L. für gelieferte Waren durch Gehalts- oder Lohnabzüge u. s. w. Vermöge dieser Begünstigungen sowie des Umstandes, daß die Verwaltung der L. meist von Bahnbediensteten als Ehrenamt besorgt wird, sind die L. in der Lage, die im großen eingekauften Waren fast zum Selbstkostenpreise, nur mit einem zur Deckung der geringen Verwaltungskosten und etwa noch zur Ansammlung eines Reservefonds ausreichenden Zuschlag abzugeben. Auch die Verwaltung der eigentlichen K. erfolgt vielfach unentgeltlich durch Eisenbahnbedienstete. Die K. sowohl wie die L. verabfolgen Waren meist nur an aktive oder im Ruhestand befindliche Bedienstete ihrer Verwaltung und an Witwen dieser Bediensteten, vielfach auch nur innerhalb bestimmter örtlicher Grenzen oder nur an bestimmte Klassen der Bahnangestellten. Um den Vertretern des Kleinhandels keinen berechtigten Grund zur Klage über die Konkurrenz der K. und L. zu geben, wird streng darauf geachtet, daß die Waren tatsächlich nur an Bezugsberechtigte geliefert

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/410>, abgerufen am 13.11.2024.