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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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Beschluß der Versammlung bedarf der Bestätigung des Gerichts; vor der Bestätigung ist die Bahnaufsichtsbehörde zu hören. Auf die Bestätigung, deren Wirkung und Anfechtung finden die Bestimmungen der §§ 181, 184 Absatz 2, 185, 186 Nr. 1, 188, 189, 193, 195, 196 der deutschen Konkursordnung entsprechende Anwendung. Der Antrag auf Verwerfung des Beschlusses sowie die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Bestätigung steht jedem Inhaber einer Teilschuldverschreibung zu.

Das Reichsgesetz betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln vom 12. Mai 1886, steht ihrer Einbeziehung in den Konkurs nicht im Wege. Dagegen folgt aus Artikel 23, Absatz 5 des IÜ., daß das rollende Material der an diesem Übereinkommen beteiligten Eisenbahnen mit Einschluß sämtlicher der betreffenden Bahn gehörigen Gegenstände, die sich in diesem Material vorfinden, nur dann zur Konkursmasse gezogen werden kann, wenn der Konkurs von einem Gerichte des Staates eröffnet worden ist, dem die betreffende Eisenbahn angehört.

In Österreich gilt für den Konkurs der Eisenbahnen grundsätzlich gleichfalls das gemeine K. (Konkursordnung vom 25. Dezember 1868, RGBl. 1869 Nr. 1) mit den sich aus der Betriebspflicht und Unübertragbarkeit der Konzession ergebenden Modifikationen. Dieser Grundsatz hat insoferne die Form positiver gesetzlicher Bestimmungen angenommen, als nach § 142 KO. die Veräußerung unbeweglicher Güter im Konkurse in der im Exekutionsverfahren vorgeschriebenen Weise vor sich geht und das die Exekution regelnde Gesetz vom 27. Mai 1896, Nr. 79 RGB. (Exekutionsordnung) im § 15 die Exekution gegen eine durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt nur bei solchen Vermögensbestandteilen für zulässig erklärt, die ohne Beeinträchtigung der durch die Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können, und im § 28 Exekutionsakte in das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehre dienenden Anstalt, die geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs zu stören, nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehrs für notwendig befundenen Einschränkungen gestattet. Unter diesen Anstalten nehmen aber die Eisenbahnen gegenwärtig die erste Stelle ein. Da ferner nach Art. XIII des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung (vom 27. Mai 1896, Nr. 78 RGBl.) die Vorschriften des § 47 des Gesetzes vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen unberührt bleiben, so gehen bei der Verteilung des durch eine im Konkurse vorgenommene Veräußerung gelösten Preises auch fernerhin den in einer Eisenbahneinlage eingetragenen Hypothekarforderungen jene Forderungen voran, die durch die für den ordentlichen Betrieb der als Hypothek dienenden bücherlichen Einheit erforderlichen Leistungen entstanden sind (Betriebsauslagen), oder die solche Beträge zum Gegenstande haben, die aus Anlaß des gegenseitigen Verkehrs der öffentlichen Kommunikationsanstalten für eine andere Anstalt dieser Art eingehoben, aber an diese noch nicht abgeführt wurden (Abrechnungsschuldigkeiten). Diesen Forderungen gebührt aber ein Vorrang nur insoweit, als sie nicht früher als ein Jahr vor der Eröffnung des Konkurses entstanden sind. Der den Betriebsauslagen und den Abrechnungsschuldigkeiten eingeräumte Vorrang gebührt auch den im § 39 des Eisenbahnbuchgesetzes bezeichneten Forderungen, insoweit sie nicht bereits sichergestellt wurden. Den in den angeführten Bestimmungen bezeichneten Forderungen kommt im Verhältnis derselben zueinander der gleiche Rang zu. - Ferner kommen die Kuratorengesetze vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49 und vom 5. Dezember 1877, RGBl. Nr. 111, wonach im Konkurse über das Vermögen einer aus Teilschuldverschreibungen verpflichteten Eisenbahnunternehmung zur Vertretung der Rechte der Besitzer solcher Teilschuldverschreibungen ein Kurator zu bestellen sein wird, zur Anwendung.

Für die Schweiz ist ein besonderes K. der Eisenbahngesellschaften durch das Bundesgesetz über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 24. Juni 1874 geschaffen worden. Auf Staatsbahnen finden die Bestimmungen über die Zwangsliquidation nur insofern Anwendung, als sie die Versteigerung des Pfandobjektes betreffen (Art. 48). Die Zwangsliquidation erstreckt sich auf das gesamte Vermögen der Eisenbahngesellschaft; sie ist die einzige Form, in der sich die Zwangsvollstreckung gegen eine solche Gesellschaft vollzieht, bzw. in die eine Vollstreckung übergeht. Deshalb

Beschluß der Versammlung bedarf der Bestätigung des Gerichts; vor der Bestätigung ist die Bahnaufsichtsbehörde zu hören. Auf die Bestätigung, deren Wirkung und Anfechtung finden die Bestimmungen der §§ 181, 184 Absatz 2, 185, 186 Nr. 1, 188, 189, 193, 195, 196 der deutschen Konkursordnung entsprechende Anwendung. Der Antrag auf Verwerfung des Beschlusses sowie die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Bestätigung steht jedem Inhaber einer Teilschuldverschreibung zu.

Das Reichsgesetz betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln vom 12. Mai 1886, steht ihrer Einbeziehung in den Konkurs nicht im Wege. Dagegen folgt aus Artikel 23, Absatz 5 des IÜ., daß das rollende Material der an diesem Übereinkommen beteiligten Eisenbahnen mit Einschluß sämtlicher der betreffenden Bahn gehörigen Gegenstände, die sich in diesem Material vorfinden, nur dann zur Konkursmasse gezogen werden kann, wenn der Konkurs von einem Gerichte des Staates eröffnet worden ist, dem die betreffende Eisenbahn angehört.

In Österreich gilt für den Konkurs der Eisenbahnen grundsätzlich gleichfalls das gemeine K. (Konkursordnung vom 25. Dezember 1868, RGBl. 1869 Nr. 1) mit den sich aus der Betriebspflicht und Unübertragbarkeit der Konzession ergebenden Modifikationen. Dieser Grundsatz hat insoferne die Form positiver gesetzlicher Bestimmungen angenommen, als nach § 142 KO. die Veräußerung unbeweglicher Güter im Konkurse in der im Exekutionsverfahren vorgeschriebenen Weise vor sich geht und das die Exekution regelnde Gesetz vom 27. Mai 1896, Nr. 79 RGB. (Exekutionsordnung) im § 15 die Exekution gegen eine durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt nur bei solchen Vermögensbestandteilen für zulässig erklärt, die ohne Beeinträchtigung der durch die Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können, und im § 28 Exekutionsakte in das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehre dienenden Anstalt, die geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs zu stören, nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehrs für notwendig befundenen Einschränkungen gestattet. Unter diesen Anstalten nehmen aber die Eisenbahnen gegenwärtig die erste Stelle ein. Da ferner nach Art. XIII des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung (vom 27. Mai 1896, Nr. 78 RGBl.) die Vorschriften des § 47 des Gesetzes vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen unberührt bleiben, so gehen bei der Verteilung des durch eine im Konkurse vorgenommene Veräußerung gelösten Preises auch fernerhin den in einer Eisenbahneinlage eingetragenen Hypothekarforderungen jene Forderungen voran, die durch die für den ordentlichen Betrieb der als Hypothek dienenden bücherlichen Einheit erforderlichen Leistungen entstanden sind (Betriebsauslagen), oder die solche Beträge zum Gegenstande haben, die aus Anlaß des gegenseitigen Verkehrs der öffentlichen Kommunikationsanstalten für eine andere Anstalt dieser Art eingehoben, aber an diese noch nicht abgeführt wurden (Abrechnungsschuldigkeiten). Diesen Forderungen gebührt aber ein Vorrang nur insoweit, als sie nicht früher als ein Jahr vor der Eröffnung des Konkurses entstanden sind. Der den Betriebsauslagen und den Abrechnungsschuldigkeiten eingeräumte Vorrang gebührt auch den im § 39 des Eisenbahnbuchgesetzes bezeichneten Forderungen, insoweit sie nicht bereits sichergestellt wurden. Den in den angeführten Bestimmungen bezeichneten Forderungen kommt im Verhältnis derselben zueinander der gleiche Rang zu. – Ferner kommen die Kuratorengesetze vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49 und vom 5. Dezember 1877, RGBl. Nr. 111, wonach im Konkurse über das Vermögen einer aus Teilschuldverschreibungen verpflichteten Eisenbahnunternehmung zur Vertretung der Rechte der Besitzer solcher Teilschuldverschreibungen ein Kurator zu bestellen sein wird, zur Anwendung.

Für die Schweiz ist ein besonderes K. der Eisenbahngesellschaften durch das Bundesgesetz über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 24. Juni 1874 geschaffen worden. Auf Staatsbahnen finden die Bestimmungen über die Zwangsliquidation nur insofern Anwendung, als sie die Versteigerung des Pfandobjektes betreffen (Art. 48). Die Zwangsliquidation erstreckt sich auf das gesamte Vermögen der Eisenbahngesellschaft; sie ist die einzige Form, in der sich die Zwangsvollstreckung gegen eine solche Gesellschaft vollzieht, bzw. in die eine Vollstreckung übergeht. Deshalb

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[390/0407] Beschluß der Versammlung bedarf der Bestätigung des Gerichts; vor der Bestätigung ist die Bahnaufsichtsbehörde zu hören. Auf die Bestätigung, deren Wirkung und Anfechtung finden die Bestimmungen der §§ 181, 184 Absatz 2, 185, 186 Nr. 1, 188, 189, 193, 195, 196 der deutschen Konkursordnung entsprechende Anwendung. Der Antrag auf Verwerfung des Beschlusses sowie die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Bestätigung steht jedem Inhaber einer Teilschuldverschreibung zu. Das Reichsgesetz betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln vom 12. Mai 1886, steht ihrer Einbeziehung in den Konkurs nicht im Wege. Dagegen folgt aus Artikel 23, Absatz 5 des IÜ., daß das rollende Material der an diesem Übereinkommen beteiligten Eisenbahnen mit Einschluß sämtlicher der betreffenden Bahn gehörigen Gegenstände, die sich in diesem Material vorfinden, nur dann zur Konkursmasse gezogen werden kann, wenn der Konkurs von einem Gerichte des Staates eröffnet worden ist, dem die betreffende Eisenbahn angehört. In Österreich gilt für den Konkurs der Eisenbahnen grundsätzlich gleichfalls das gemeine K. (Konkursordnung vom 25. Dezember 1868, RGBl. 1869 Nr. 1) mit den sich aus der Betriebspflicht und Unübertragbarkeit der Konzession ergebenden Modifikationen. Dieser Grundsatz hat insoferne die Form positiver gesetzlicher Bestimmungen angenommen, als nach § 142 KO. die Veräußerung unbeweglicher Güter im Konkurse in der im Exekutionsverfahren vorgeschriebenen Weise vor sich geht und das die Exekution regelnde Gesetz vom 27. Mai 1896, Nr. 79 RGB. (Exekutionsordnung) im § 15 die Exekution gegen eine durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt nur bei solchen Vermögensbestandteilen für zulässig erklärt, die ohne Beeinträchtigung der durch die Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können, und im § 28 Exekutionsakte in das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehre dienenden Anstalt, die geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs zu stören, nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehrs für notwendig befundenen Einschränkungen gestattet. Unter diesen Anstalten nehmen aber die Eisenbahnen gegenwärtig die erste Stelle ein. Da ferner nach Art. XIII des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung (vom 27. Mai 1896, Nr. 78 RGBl.) die Vorschriften des § 47 des Gesetzes vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen unberührt bleiben, so gehen bei der Verteilung des durch eine im Konkurse vorgenommene Veräußerung gelösten Preises auch fernerhin den in einer Eisenbahneinlage eingetragenen Hypothekarforderungen jene Forderungen voran, die durch die für den ordentlichen Betrieb der als Hypothek dienenden bücherlichen Einheit erforderlichen Leistungen entstanden sind (Betriebsauslagen), oder die solche Beträge zum Gegenstande haben, die aus Anlaß des gegenseitigen Verkehrs der öffentlichen Kommunikationsanstalten für eine andere Anstalt dieser Art eingehoben, aber an diese noch nicht abgeführt wurden (Abrechnungsschuldigkeiten). Diesen Forderungen gebührt aber ein Vorrang nur insoweit, als sie nicht früher als ein Jahr vor der Eröffnung des Konkurses entstanden sind. Der den Betriebsauslagen und den Abrechnungsschuldigkeiten eingeräumte Vorrang gebührt auch den im § 39 des Eisenbahnbuchgesetzes bezeichneten Forderungen, insoweit sie nicht bereits sichergestellt wurden. Den in den angeführten Bestimmungen bezeichneten Forderungen kommt im Verhältnis derselben zueinander der gleiche Rang zu. – Ferner kommen die Kuratorengesetze vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49 und vom 5. Dezember 1877, RGBl. Nr. 111, wonach im Konkurse über das Vermögen einer aus Teilschuldverschreibungen verpflichteten Eisenbahnunternehmung zur Vertretung der Rechte der Besitzer solcher Teilschuldverschreibungen ein Kurator zu bestellen sein wird, zur Anwendung. Für die Schweiz ist ein besonderes K. der Eisenbahngesellschaften durch das Bundesgesetz über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 24. Juni 1874 geschaffen worden. Auf Staatsbahnen finden die Bestimmungen über die Zwangsliquidation nur insofern Anwendung, als sie die Versteigerung des Pfandobjektes betreffen (Art. 48). Die Zwangsliquidation erstreckt sich auf das gesamte Vermögen der Eisenbahngesellschaft; sie ist die einzige Form, in der sich die Zwangsvollstreckung gegen eine solche Gesellschaft vollzieht, bzw. in die eine Vollstreckung übergeht. Deshalb

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/407>, abgerufen am 25.11.2024.