Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.italienischen Eisenbahnen. Die Generaldirektion der letzteren besitzt eine Handelsabteilung. Bei den belgischen Staatsbahnen wurde vor einiger Zeit die Direktion des K. mit jener des Betriebsdienstes vereinigt. Anderwärts untersteht der K. und der eigentliche Betriebsdienst vielfach derselben Abteilung (Betriebsabteilung). Es kommt auch vor, daß der K. nicht zur Gänze einer Abteilung zugewiesen ist, sondern die einzelnen Zweige des K. von verschiedenen Abteilungen verwaltet werden. So gehört bei den bayerischen Staatsbahnen der K. zum Wirkungskreise des Tarif-, Reklamations- und Verkehrsamts. Kommerzielle Trasse nennt man die Richtungslinie, die ein Verkehrsweg erhalten müßte, wenn der Baugrund vollständig gleichartig und wagrecht wäre, damit ein gewisser wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Als Beispiele der Aufgaben, die bei einer K. vorkommen, seien hier folgende mitgeteilt. Die beiden Orte A und B (Abb. 223) sind durch einen Verkehrsweg Abb. 223. Die Lehre von der K. ist von Wilhelm Launhardt begründet worden. Literatur: W. Launhardt, Theorie des Trassierens. Heft 1. Hannover 1887. Oder. Kompensationsvorrichtungen sollen in den Gestänge- und Drahtzugleitungen der Stellwerksanlagen die bei Wärmeunterschieden auftretenden Längenänderungen ausgleichen (s. Stellwerke). Komposteur, s. Fahrkartenstempelpresse. Kondukteur, s. Schaffner. Kongostaat, s. Belgisch-Kongo. Kongresse, s. Eisenbahnkongresse. Konkurrenz, s. Wettbewerb. Konkurrenzbetrieb, s. Mitbetrieb. Konkurrenztarif, s. Gütertarife. Konkursrecht, die Gesamtheit der Rechtsnormen, durch die der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen eines Schuldners geregelt wird, der seine Schulden, sei es wegen Insuffizienz dieses Vermögens, sei es wegen Insolvenz nicht zu bezahlen vermag. Eisenbahnunternehmungen unterliegen wegen der Bedeutung, die einer Störung der Kontinuität ihres rechtlichen Bestandes und ihrer Betriebführung vom allgemein volkswirtschaftlichen und Verkehrsstandpunkte zukommt, auch in dieser Beziehung einem Sonderrecht. Dieses ist allerdings nur in der Schweiz umfassend durch besonderes Gesetz geregelt. In den anderen Ländern findet das allgemein geltende K. auch auf Eisenbahnen Anwendung, allerdings mit Abänderungen, die sich zum Teile aus der rechtlichen Natur der Eisen: bahnen, zum Teile aus positiven Gesetzesbestimmungen ergeben, deren Umfang und Tragweite wiederum in den einzelnen Staaten verschieden sind. In ersterer Beziehung ist insbesondere die dem Eisenbahnkonzessionär obliegende Betriebspflicht und die Unübertragbarkeit des aus der Konzession fließenden Rechtes ohne staatliche Genehmigung von Einfluß. Überall wo Betriebspflicht besteht, muß die Eisenbahn auch nach Eröffnung des Konkurses weiterbetrieben, die Eisenbahnanlage zunächst als ein einheitliches Ganzes mit der Verpflichtung zur Fortführung des Betriebs zum Verkauf gestellt werden. Erst wenn der Versuch einer derartigen Verwertung mißlingt, darf zur Auflösung der Bahnanlage und zur Veräußerung ihrer einzelnen Bestandteile geschritten werden. Die Unübertragbarkeit der Eisenbahnkonzession ohne staatliche Genehmigung hat die Wirkung, daß bei dem Ausgebot der Bahnanlage als Ganzes wirksame Anbote nur von denjenigen abgegeben werden können, denen im Falle des Zuschlags die Konzession verliehen werden würde. Vor diesem Nachweis darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Darüber hinaus finden sich in einzelnen Ländern noch positive, den Konkurs der Eisenbahnen betreffende Bestimmungen, z. B. über die Rangordnung, in der die Gläubiger zur Befriedigung kommen. In Deutschland kommen die allgemeinen konkursrechtlichen Grundsätze mit den aus den angeführten Maximen entspringenden Abweichungen zur Anwendung. Insbesondere in Preußen zeigt jedoch der Konkurs der Eisenbahnen seit Wirksamkeit des Gesetzes über die Bahneinheiten vom 11. Juni 1902 ein etwas verändertes Bild (s. Eisenbahnbücher). Nach § 34 dieses Gesetzes ist im Konkurse des Bahneigentümers vom Vollstreckungsgerichte auf Ersuchen der Bahnaufsichtsbehörde die im Gesetze selbst näher geregelte Zwangsverwaltung italienischen Eisenbahnen. Die Generaldirektion der letzteren besitzt eine Handelsabteilung. Bei den belgischen Staatsbahnen wurde vor einiger Zeit die Direktion des K. mit jener des Betriebsdienstes vereinigt. Anderwärts untersteht der K. und der eigentliche Betriebsdienst vielfach derselben Abteilung (Betriebsabteilung). Es kommt auch vor, daß der K. nicht zur Gänze einer Abteilung zugewiesen ist, sondern die einzelnen Zweige des K. von verschiedenen Abteilungen verwaltet werden. So gehört bei den bayerischen Staatsbahnen der K. zum Wirkungskreise des Tarif-, Reklamations- und Verkehrsamts. Kommerzielle Trasse nennt man die Richtungslinie, die ein Verkehrsweg erhalten müßte, wenn der Baugrund vollständig gleichartig und wagrecht wäre, damit ein gewisser wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Als Beispiele der Aufgaben, die bei einer K. vorkommen, seien hier folgende mitgeteilt. Die beiden Orte A und B (Abb. 223) sind durch einen Verkehrsweg Abb. 223. Die Lehre von der K. ist von Wilhelm Launhardt begründet worden. Literatur: W. Launhardt, Theorie des Trassierens. Heft 1. Hannover 1887. Oder. Kompensationsvorrichtungen sollen in den Gestänge- und Drahtzugleitungen der Stellwerksanlagen die bei Wärmeunterschieden auftretenden Längenänderungen ausgleichen (s. Stellwerke). Komposteur, s. Fahrkartenstempelpresse. Kondukteur, s. Schaffner. Kongostaat, s. Belgisch-Kongo. Kongresse, s. Eisenbahnkongresse. Konkurrenz, s. Wettbewerb. Konkurrenzbetrieb, s. Mitbetrieb. Konkurrenztarif, s. Gütertarife. Konkursrecht, die Gesamtheit der Rechtsnormen, durch die der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen eines Schuldners geregelt wird, der seine Schulden, sei es wegen Insuffizienz dieses Vermögens, sei es wegen Insolvenz nicht zu bezahlen vermag. Eisenbahnunternehmungen unterliegen wegen der Bedeutung, die einer Störung der Kontinuität ihres rechtlichen Bestandes und ihrer Betriebführung vom allgemein volkswirtschaftlichen und Verkehrsstandpunkte zukommt, auch in dieser Beziehung einem Sonderrecht. Dieses ist allerdings nur in der Schweiz umfassend durch besonderes Gesetz geregelt. In den anderen Ländern findet das allgemein geltende K. auch auf Eisenbahnen Anwendung, allerdings mit Abänderungen, die sich zum Teile aus der rechtlichen Natur der Eisen: bahnen, zum Teile aus positiven Gesetzesbestimmungen ergeben, deren Umfang und Tragweite wiederum in den einzelnen Staaten verschieden sind. In ersterer Beziehung ist insbesondere die dem Eisenbahnkonzessionär obliegende Betriebspflicht und die Unübertragbarkeit des aus der Konzession fließenden Rechtes ohne staatliche Genehmigung von Einfluß. Überall wo Betriebspflicht besteht, muß die Eisenbahn auch nach Eröffnung des Konkurses weiterbetrieben, die Eisenbahnanlage zunächst als ein einheitliches Ganzes mit der Verpflichtung zur Fortführung des Betriebs zum Verkauf gestellt werden. Erst wenn der Versuch einer derartigen Verwertung mißlingt, darf zur Auflösung der Bahnanlage und zur Veräußerung ihrer einzelnen Bestandteile geschritten werden. Die Unübertragbarkeit der Eisenbahnkonzession ohne staatliche Genehmigung hat die Wirkung, daß bei dem Ausgebot der Bahnanlage als Ganzes wirksame Anbote nur von denjenigen abgegeben werden können, denen im Falle des Zuschlags die Konzession verliehen werden würde. Vor diesem Nachweis darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Darüber hinaus finden sich in einzelnen Ländern noch positive, den Konkurs der Eisenbahnen betreffende Bestimmungen, z. B. über die Rangordnung, in der die Gläubiger zur Befriedigung kommen. In Deutschland kommen die allgemeinen konkursrechtlichen Grundsätze mit den aus den angeführten Maximen entspringenden Abweichungen zur Anwendung. Insbesondere in Preußen zeigt jedoch der Konkurs der Eisenbahnen seit Wirksamkeit des Gesetzes über die Bahneinheiten vom 11. Juni 1902 ein etwas verändertes Bild (s. Eisenbahnbücher). 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Die Unübertragbarkeit der Eisenbahnkonzession ohne staatliche Genehmigung hat die Wirkung, daß bei dem Ausgebot der Bahnanlage als Ganzes wirksame Anbote nur von denjenigen abgegeben werden können, denen im Falle des Zuschlags die Konzession verliehen werden würde. Vor diesem Nachweis darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Darüber hinaus finden sich in einzelnen Ländern noch positive, den Konkurs der Eisenbahnen betreffende Bestimmungen, z. B. über die Rangordnung, in der die Gläubiger zur Befriedigung kommen.</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Deutschland</hi> kommen die allgemeinen konkursrechtlichen Grundsätze mit den aus den angeführten Maximen entspringenden Abweichungen zur Anwendung. Insbesondere in <hi rendition="#g">Preußen</hi> zeigt jedoch der Konkurs der Eisenbahnen seit Wirksamkeit des Gesetzes über die <hi rendition="#g">Bahneinheiten</hi> vom 11. Juni 1902 ein etwas verändertes Bild (s. 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italienischen Eisenbahnen. Die Generaldirektion der letzteren besitzt eine Handelsabteilung.
Bei den belgischen Staatsbahnen wurde vor einiger Zeit die Direktion des K. mit jener des Betriebsdienstes vereinigt. Anderwärts untersteht der K. und der eigentliche Betriebsdienst vielfach derselben Abteilung (Betriebsabteilung). Es kommt auch vor, daß der K. nicht zur Gänze einer Abteilung zugewiesen ist, sondern die einzelnen Zweige des K. von verschiedenen Abteilungen verwaltet werden. So gehört bei den bayerischen Staatsbahnen der K. zum Wirkungskreise des Tarif-, Reklamations- und Verkehrsamts.
Kommerzielle Trasse nennt man die Richtungslinie, die ein Verkehrsweg erhalten müßte, wenn der Baugrund vollständig gleichartig und wagrecht wäre, damit ein gewisser wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird.
Als Beispiele der Aufgaben, die bei einer K. vorkommen, seien hier folgende mitgeteilt. Die beiden Orte A und B (Abb. 223) sind durch einen Verkehrsweg
[Abbildung Abb. 223.
]
zu verbinden, an den bei P ein dritter Ort C anzuschließen ist. Es ist dann vorteilhaft, die Linie AB nicht geradlinig, sondern in dem gebrochenen Zug APB zu führen. Die Lage des Knotenpunktes P sei dabei so zu wählen, daß die Summe der Bau- und Betriebskosten ein Minimum wird. Die mathematische Behandlung des Falles ergibt, daß sich die Sinusse der Winkel am Knotenpunkte wie die kilometrischen Bau- und Betriebskosten auf den drei Strahlen verhalten müssen. Dieser „Satz vom Anschlußpunkt“ ist wiederholt anzuwenden, wenn nicht nur ein Ort C, sondern mehrere Orte Anschlüsse an die Linie A – B erhalten sollen.
Die Lehre von der K. ist von Wilhelm Launhardt begründet worden.
Literatur: W. Launhardt, Theorie des Trassierens. Heft 1. Hannover 1887.
Oder.
Kompensationsvorrichtungen sollen in den Gestänge- und Drahtzugleitungen der Stellwerksanlagen die bei Wärmeunterschieden auftretenden Längenänderungen ausgleichen (s. Stellwerke).
Komposteur, s. Fahrkartenstempelpresse.
Kondukteur, s. Schaffner.
Kongostaat, s. Belgisch-Kongo.
Kongresse, s. Eisenbahnkongresse.
Konkurrenz, s. Wettbewerb.
Konkurrenzbetrieb, s. Mitbetrieb.
Konkurrenztarif, s. Gütertarife.
Konkursrecht, die Gesamtheit der Rechtsnormen, durch die der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen eines Schuldners geregelt wird, der seine Schulden, sei es wegen Insuffizienz dieses Vermögens, sei es wegen Insolvenz nicht zu bezahlen vermag. Eisenbahnunternehmungen unterliegen wegen der Bedeutung, die einer Störung der Kontinuität ihres rechtlichen Bestandes und ihrer Betriebführung vom allgemein volkswirtschaftlichen und Verkehrsstandpunkte zukommt, auch in dieser Beziehung einem Sonderrecht. Dieses ist allerdings nur in der Schweiz umfassend durch besonderes Gesetz geregelt. In den anderen Ländern findet das allgemein geltende K. auch auf Eisenbahnen Anwendung, allerdings mit Abänderungen, die sich zum Teile aus der rechtlichen Natur der Eisen: bahnen, zum Teile aus positiven Gesetzesbestimmungen ergeben, deren Umfang und Tragweite wiederum in den einzelnen Staaten verschieden sind. In ersterer Beziehung ist insbesondere die dem Eisenbahnkonzessionär obliegende Betriebspflicht und die Unübertragbarkeit des aus der Konzession fließenden Rechtes ohne staatliche Genehmigung von Einfluß. Überall wo Betriebspflicht besteht, muß die Eisenbahn auch nach Eröffnung des Konkurses weiterbetrieben, die Eisenbahnanlage zunächst als ein einheitliches Ganzes mit der Verpflichtung zur Fortführung des Betriebs zum Verkauf gestellt werden. Erst wenn der Versuch einer derartigen Verwertung mißlingt, darf zur Auflösung der Bahnanlage und zur Veräußerung ihrer einzelnen Bestandteile geschritten werden. Die Unübertragbarkeit der Eisenbahnkonzession ohne staatliche Genehmigung hat die Wirkung, daß bei dem Ausgebot der Bahnanlage als Ganzes wirksame Anbote nur von denjenigen abgegeben werden können, denen im Falle des Zuschlags die Konzession verliehen werden würde. Vor diesem Nachweis darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Darüber hinaus finden sich in einzelnen Ländern noch positive, den Konkurs der Eisenbahnen betreffende Bestimmungen, z. B. über die Rangordnung, in der die Gläubiger zur Befriedigung kommen.
In Deutschland kommen die allgemeinen konkursrechtlichen Grundsätze mit den aus den angeführten Maximen entspringenden Abweichungen zur Anwendung. Insbesondere in Preußen zeigt jedoch der Konkurs der Eisenbahnen seit Wirksamkeit des Gesetzes über die Bahneinheiten vom 11. Juni 1902 ein etwas verändertes Bild (s. Eisenbahnbücher).
Nach § 34 dieses Gesetzes ist im Konkurse des Bahneigentümers vom Vollstreckungsgerichte auf Ersuchen der Bahnaufsichtsbehörde die im Gesetze selbst näher geregelte Zwangsverwaltung
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