Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.Kleinbahnen. Eine allen Anforderungen entsprechende Bestimmung des Begriffes K. gibt es nicht. Wie das Wort selbst besagt, versteht man darunter eine Klasse von Bahnen niederer Ordnung, bei denen in der Regel alle oder einzelne Verhältnisse kleiner sind als bei den Vollbahnen, so die Ausdehnung, der Bahnkörper, die Spurweite, der Oberbau, die Fahrzeuge, die Verwaltung. Obwohl eine genaue Feststellung der Grenze zwischen Voll- und Kleinbahnen letzten Endes stets etwas Willkürliches hat, ist diese Grenze doch ungefähr in Theorie und Praxis einigermaßen festgelegt. Man kann danach drei Gattungen von Bahnen unterscheiden. Die erste sind die Hauptbahnen, das sind die Bahnen, die die wichtigsten Verkehrsmittelpunkte untereinander verbinden und insbesondere den durchgehenden Verkehr des eigenen Landes selbst und den internationalen Verkehr zu bewältigen haben. Die zweite Gattung sind die Neben-, Sekundär- oder Lokalbahnen (s. d.), die dem Verkehr engerer Wirtschaftsgebiete zu dienen bestimmt sind und für den Durchgangsverkehr nur geringe Bedeutung haben. Beide Gattungen faßt man unter den Begriff Vollbahnen zusammen. Ihnen steht gegenüber die dritte Gattung, die K., das sind die Bahnen, die zur Befriedigung rein lokaler Verkehrsbedürfnisse bestimmt sind. Unter den K. unterscheidet man wieder zwei Hauptarten, nämlich einmal die nebenbahnähnlichen K., die mehrere Nachbargemeinden miteinander verbinden und, wie aus der Benennung ersichtlich, in ihrer Anlage und Bedeutung sich den Nebenbahnen nähern, und sodann die Straßenbahnen, die den Verkehr, u. zw. hauptsächlich den Personenverkehr in den Städten und mit deren Vororten zu vermitteln bestimmt sind. Die Grenze zwischen beiden Arten ist ebenso flüssig wie zwischen der erstgenannten Art und den Nebenbahnen. Zu den K. rechnet man insbesondere auch die städtischen Schnellbahnen, Bergbahnen, Drahtseilbahnen, Schwebebahnen u. s. w. Von den Privatanschluß- oder Schleppbahnen unterscheiden sich die K. dadurch, daß sie nicht den Sonderzwecken eines oder mehrerer Unternehmen, sondern dem allgemeinen Verkehr dienen. Eine gesetzliche Bestimmung des Begriffes K. findet sich u. a. in dem preußischen Ges. vom 28. Juli 1892. Darnach sind K. die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen, die wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Eisenbahnverkehr dem Ges. über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 nicht unterliegen, insbesondere der Regel nach solche Bahnen, die hauptsächlich den öffentlichen Verkehr innerhalb eines Gemeindebezirkes oder benachbarter Gemeindebezirke vermitteln, sowie Bahnen, die nicht mit Lokomotiven betrieben werden. Das österreichische Ges. vom 8. August 1910 bezeichnet als K. solche Bahnen niederer Ordnung, die für den allgemeinen Verkehr von geringerer Bedeutung sind, insbesondere jene, die hauptsächlich den örtlichen Verkehr in einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden vermitteln. Im Einzelfalle entscheidet die zuständige Verwaltungsinstanz, ob eine Bahn als K. anzusehen ist oder nicht. Die rechtliche Ordnung der K. ist in den einzelnen Ländern sehr verschieden. Entweder sind die K. den allgemeinen für Eisenbahnen geltenden Vorschriften unterworfen, wie z. B. in Bayern und Sachsen, oder ihre Verhältnisse sind gesetzlich besonders geregelt, wie in Preußen. Im ersteren Falle werden die für die K. erforderlichen erleichterten Bestimmungen in der Regel durch Sondergesetze oder in der Konzessionsurkunde getroffen. Der Unterschied in der rechtlichen Regelung zeigt sich insbesondere auch bei der Konzession, die beispielsweise in Österreich auf Grund des allgemeinen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854 erfolgt, während in Preußen nicht wie bei den Eisenbahnen ein Privileg mit Enteignungsrecht, sondern nur eine polizeiliche Genehmigung erteilt wird, neben der das Enteignungsrecht noch besonders verliehen werden muß. Die ersten Anfänge der K. reichen bis zum Anfang des vorigen Jahrhunderts zurück. Bereits im Jahre 1801 wurde in England die Konzession für eine Pferdebahn zur Bewältigung des Güterverkehrs zwischen dem Süden Londons und der Themse erteilt. Die erste Pferdebahn auf dem europäischen Festland wurde 1832 in Österreich zwischen Budweis und Linz eröffnet. Mit dem Betrieb städtischer Pferdebahnen tritt zuerst New York im Jahre 1852 hervor, es folgen Paris im Jahre 1854 und Berlin und Wien im Jahre 1865. Im übrigen wurde den K. infolge des Ausbaues der großen Eisenbahnnetze allgemein zunächst wenig Beachtung geschenkt, und erst als die Vollbahnen etwa im 7. Jahrzehnt des vorigen Jahrhunderts in der Hauptsache fertiggestellt waren, fand der Gedanke an K. neue Belebung und zuerst in Frankreich eine gesetzliche Regelung. In der Folge haben dann alle wichtigeren europäischen Staaten in dieser oder jener Form den K. Beachtung und Pflege angedeihen lassen. In Preußen bedarf es nach dem Ges. über K. und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 Kleinbahnen. Eine allen Anforderungen entsprechende Bestimmung des Begriffes K. gibt es nicht. Wie das Wort selbst besagt, versteht man darunter eine Klasse von Bahnen niederer Ordnung, bei denen in der Regel alle oder einzelne Verhältnisse kleiner sind als bei den Vollbahnen, so die Ausdehnung, der Bahnkörper, die Spurweite, der Oberbau, die Fahrzeuge, die Verwaltung. Obwohl eine genaue Feststellung der Grenze zwischen Voll- und Kleinbahnen letzten Endes stets etwas Willkürliches hat, ist diese Grenze doch ungefähr in Theorie und Praxis einigermaßen festgelegt. Man kann danach drei Gattungen von Bahnen unterscheiden. Die erste sind die Hauptbahnen, das sind die Bahnen, die die wichtigsten Verkehrsmittelpunkte untereinander verbinden und insbesondere den durchgehenden Verkehr des eigenen Landes selbst und den internationalen Verkehr zu bewältigen haben. Die zweite Gattung sind die Neben-, Sekundär- oder Lokalbahnen (s. d.), die dem Verkehr engerer Wirtschaftsgebiete zu dienen bestimmt sind und für den Durchgangsverkehr nur geringe Bedeutung haben. Beide Gattungen faßt man unter den Begriff Vollbahnen zusammen. Ihnen steht gegenüber die dritte Gattung, die K., das sind die Bahnen, die zur Befriedigung rein lokaler Verkehrsbedürfnisse bestimmt sind. Unter den K. unterscheidet man wieder zwei Hauptarten, nämlich einmal die nebenbahnähnlichen K., die mehrere Nachbargemeinden miteinander verbinden und, wie aus der Benennung ersichtlich, in ihrer Anlage und Bedeutung sich den Nebenbahnen nähern, und sodann die Straßenbahnen, die den Verkehr, u. zw. hauptsächlich den Personenverkehr in den Städten und mit deren Vororten zu vermitteln bestimmt sind. Die Grenze zwischen beiden Arten ist ebenso flüssig wie zwischen der erstgenannten Art und den Nebenbahnen. Zu den K. rechnet man insbesondere auch die städtischen Schnellbahnen, Bergbahnen, Drahtseilbahnen, Schwebebahnen u. s. w. Von den Privatanschluß- oder Schleppbahnen unterscheiden sich die K. dadurch, daß sie nicht den Sonderzwecken eines oder mehrerer Unternehmen, sondern dem allgemeinen Verkehr dienen. Eine gesetzliche Bestimmung des Begriffes K. findet sich u. a. in dem preußischen Ges. vom 28. Juli 1892. Darnach sind K. die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen, die wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Eisenbahnverkehr dem Ges. über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 nicht unterliegen, insbesondere der Regel nach solche Bahnen, die hauptsächlich den öffentlichen Verkehr innerhalb eines Gemeindebezirkes oder benachbarter Gemeindebezirke vermitteln, sowie Bahnen, die nicht mit Lokomotiven betrieben werden. Das österreichische Ges. vom 8. August 1910 bezeichnet als K. solche Bahnen niederer Ordnung, die für den allgemeinen Verkehr von geringerer Bedeutung sind, insbesondere jene, die hauptsächlich den örtlichen Verkehr in einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden vermitteln. Im Einzelfalle entscheidet die zuständige Verwaltungsinstanz, ob eine Bahn als K. anzusehen ist oder nicht. Die rechtliche Ordnung der K. ist in den einzelnen Ländern sehr verschieden. Entweder sind die K. den allgemeinen für Eisenbahnen geltenden Vorschriften unterworfen, wie z. B. in Bayern und Sachsen, oder ihre Verhältnisse sind gesetzlich besonders geregelt, wie in Preußen. Im ersteren Falle werden die für die K. erforderlichen erleichterten Bestimmungen in der Regel durch Sondergesetze oder in der Konzessionsurkunde getroffen. Der Unterschied in der rechtlichen Regelung zeigt sich insbesondere auch bei der Konzession, die beispielsweise in Österreich auf Grund des allgemeinen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854 erfolgt, während in Preußen nicht wie bei den Eisenbahnen ein Privileg mit Enteignungsrecht, sondern nur eine polizeiliche Genehmigung erteilt wird, neben der das Enteignungsrecht noch besonders verliehen werden muß. Die ersten Anfänge der K. reichen bis zum Anfang des vorigen Jahrhunderts zurück. Bereits im Jahre 1801 wurde in England die Konzession für eine Pferdebahn zur Bewältigung des Güterverkehrs zwischen dem Süden Londons und der Themse erteilt. Die erste Pferdebahn auf dem europäischen Festland wurde 1832 in Österreich zwischen Budweis und Linz eröffnet. Mit dem Betrieb städtischer Pferdebahnen tritt zuerst New York im Jahre 1852 hervor, es folgen Paris im Jahre 1854 und Berlin und Wien im Jahre 1865. Im übrigen wurde den K. infolge des Ausbaues der großen Eisenbahnnetze allgemein zunächst wenig Beachtung geschenkt, und erst als die Vollbahnen etwa im 7. Jahrzehnt des vorigen Jahrhunderts in der Hauptsache fertiggestellt waren, fand der Gedanke an K. neue Belebung und zuerst in Frankreich eine gesetzliche Regelung. In der Folge haben dann alle wichtigeren europäischen Staaten in dieser oder jener Form den K. Beachtung und Pflege angedeihen lassen. In Preußen bedarf es nach dem Ges. über K. und Privatanschlußbahnen vom 28. 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Darnach sind K. die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen, die wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Eisenbahnverkehr dem Ges. über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 nicht unterliegen, insbesondere der Regel nach solche Bahnen, die hauptsächlich den öffentlichen Verkehr innerhalb eines Gemeindebezirkes oder benachbarter Gemeindebezirke vermitteln, sowie Bahnen, die nicht mit Lokomotiven betrieben werden. Das österreichische Ges. vom 8. August 1910 bezeichnet als K. solche Bahnen niederer Ordnung, die für den allgemeinen Verkehr von geringerer Bedeutung sind, insbesondere jene, die hauptsächlich den örtlichen Verkehr in einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden vermitteln. Im Einzelfalle entscheidet die zuständige Verwaltungsinstanz, ob eine Bahn als K. anzusehen ist oder nicht.</p><lb/> <p>Die rechtliche Ordnung der K. ist in den einzelnen Ländern sehr verschieden. Entweder sind die K. den allgemeinen für Eisenbahnen geltenden Vorschriften unterworfen, wie z. B. in Bayern und Sachsen, oder ihre Verhältnisse sind gesetzlich besonders geregelt, wie in Preußen. Im ersteren Falle werden die für die K. erforderlichen erleichterten Bestimmungen in der Regel durch Sondergesetze oder in der Konzessionsurkunde getroffen. Der Unterschied in der rechtlichen Regelung zeigt sich insbesondere auch bei der Konzession, die beispielsweise in Österreich auf Grund des allgemeinen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854 erfolgt, während in Preußen nicht wie bei den Eisenbahnen ein Privileg mit Enteignungsrecht, sondern nur eine polizeiliche Genehmigung erteilt wird, neben der das Enteignungsrecht noch besonders verliehen werden muß.</p><lb/> <p>Die ersten Anfänge der K. reichen bis zum Anfang des vorigen Jahrhunderts zurück. Bereits im Jahre 1801 wurde in England die Konzession für eine Pferdebahn zur Bewältigung des Güterverkehrs zwischen dem Süden Londons und der Themse erteilt. Die erste Pferdebahn auf dem europäischen Festland wurde 1832 in Österreich zwischen Budweis und Linz eröffnet. Mit dem Betrieb städtischer Pferdebahnen tritt zuerst New York im Jahre 1852 hervor, es folgen Paris im Jahre 1854 und Berlin und Wien im Jahre 1865. Im übrigen wurde den K. infolge des Ausbaues der großen Eisenbahnnetze allgemein zunächst wenig Beachtung geschenkt, und erst als die Vollbahnen etwa im 7. Jahrzehnt des vorigen Jahrhunderts in der Hauptsache fertiggestellt waren, fand der Gedanke an K. neue Belebung und zuerst in Frankreich eine gesetzliche Regelung. In der Folge haben dann alle wichtigeren europäischen Staaten in dieser oder jener Form den K. Beachtung und Pflege angedeihen lassen.</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Preußen</hi> bedarf es nach dem Ges. über K. und Privatanschlußbahnen vom 28. 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Kleinbahnen. Eine allen Anforderungen entsprechende Bestimmung des Begriffes K. gibt es nicht. Wie das Wort selbst besagt, versteht man darunter eine Klasse von Bahnen niederer Ordnung, bei denen in der Regel alle oder einzelne Verhältnisse kleiner sind als bei den Vollbahnen, so die Ausdehnung, der Bahnkörper, die Spurweite, der Oberbau, die Fahrzeuge, die Verwaltung. Obwohl eine genaue Feststellung der Grenze zwischen Voll- und Kleinbahnen letzten Endes stets etwas Willkürliches hat, ist diese Grenze doch ungefähr in Theorie und Praxis einigermaßen festgelegt. Man kann danach drei Gattungen von Bahnen unterscheiden. Die erste sind die Hauptbahnen, das sind die Bahnen, die die wichtigsten Verkehrsmittelpunkte untereinander verbinden und insbesondere den durchgehenden Verkehr des eigenen Landes selbst und den internationalen Verkehr zu bewältigen haben. Die zweite Gattung sind die Neben-, Sekundär- oder Lokalbahnen (s. d.), die dem Verkehr engerer Wirtschaftsgebiete zu dienen bestimmt sind und für den Durchgangsverkehr nur geringe Bedeutung haben. Beide Gattungen faßt man unter den Begriff Vollbahnen zusammen. Ihnen steht gegenüber die dritte Gattung, die K., das sind die Bahnen, die zur Befriedigung rein lokaler Verkehrsbedürfnisse bestimmt sind. Unter den K. unterscheidet man wieder zwei Hauptarten, nämlich einmal die nebenbahnähnlichen K., die mehrere Nachbargemeinden miteinander verbinden und, wie aus der Benennung ersichtlich, in ihrer Anlage und Bedeutung sich den Nebenbahnen nähern, und sodann die Straßenbahnen, die den Verkehr, u. zw. hauptsächlich den Personenverkehr in den Städten und mit deren Vororten zu vermitteln bestimmt sind. Die Grenze zwischen beiden Arten ist ebenso flüssig wie zwischen der erstgenannten Art und den Nebenbahnen. Zu den K. rechnet man insbesondere auch die städtischen Schnellbahnen, Bergbahnen, Drahtseilbahnen, Schwebebahnen u. s. w. Von den Privatanschluß- oder Schleppbahnen unterscheiden sich die K. dadurch, daß sie nicht den Sonderzwecken eines oder mehrerer Unternehmen, sondern dem allgemeinen Verkehr dienen. Eine gesetzliche Bestimmung des Begriffes K. findet sich u. a. in dem preußischen Ges. vom 28. Juli 1892. Darnach sind K. die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen, die wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Eisenbahnverkehr dem Ges. über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 nicht unterliegen, insbesondere der Regel nach solche Bahnen, die hauptsächlich den öffentlichen Verkehr innerhalb eines Gemeindebezirkes oder benachbarter Gemeindebezirke vermitteln, sowie Bahnen, die nicht mit Lokomotiven betrieben werden. Das österreichische Ges. vom 8. August 1910 bezeichnet als K. solche Bahnen niederer Ordnung, die für den allgemeinen Verkehr von geringerer Bedeutung sind, insbesondere jene, die hauptsächlich den örtlichen Verkehr in einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden vermitteln. Im Einzelfalle entscheidet die zuständige Verwaltungsinstanz, ob eine Bahn als K. anzusehen ist oder nicht.
Die rechtliche Ordnung der K. ist in den einzelnen Ländern sehr verschieden. Entweder sind die K. den allgemeinen für Eisenbahnen geltenden Vorschriften unterworfen, wie z. B. in Bayern und Sachsen, oder ihre Verhältnisse sind gesetzlich besonders geregelt, wie in Preußen. Im ersteren Falle werden die für die K. erforderlichen erleichterten Bestimmungen in der Regel durch Sondergesetze oder in der Konzessionsurkunde getroffen. Der Unterschied in der rechtlichen Regelung zeigt sich insbesondere auch bei der Konzession, die beispielsweise in Österreich auf Grund des allgemeinen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854 erfolgt, während in Preußen nicht wie bei den Eisenbahnen ein Privileg mit Enteignungsrecht, sondern nur eine polizeiliche Genehmigung erteilt wird, neben der das Enteignungsrecht noch besonders verliehen werden muß.
Die ersten Anfänge der K. reichen bis zum Anfang des vorigen Jahrhunderts zurück. Bereits im Jahre 1801 wurde in England die Konzession für eine Pferdebahn zur Bewältigung des Güterverkehrs zwischen dem Süden Londons und der Themse erteilt. Die erste Pferdebahn auf dem europäischen Festland wurde 1832 in Österreich zwischen Budweis und Linz eröffnet. Mit dem Betrieb städtischer Pferdebahnen tritt zuerst New York im Jahre 1852 hervor, es folgen Paris im Jahre 1854 und Berlin und Wien im Jahre 1865. Im übrigen wurde den K. infolge des Ausbaues der großen Eisenbahnnetze allgemein zunächst wenig Beachtung geschenkt, und erst als die Vollbahnen etwa im 7. Jahrzehnt des vorigen Jahrhunderts in der Hauptsache fertiggestellt waren, fand der Gedanke an K. neue Belebung und zuerst in Frankreich eine gesetzliche Regelung. In der Folge haben dann alle wichtigeren europäischen Staaten in dieser oder jener Form den K. Beachtung und Pflege angedeihen lassen.
In Preußen bedarf es nach dem Ges. über K. und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892
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