Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.Frachtsätze nur gering ist und Steigungen an und für sich bei aufmerksamer Betriebführung die Verkehrsbedienung nicht immer in wirklich fühlbarer Weise ungünstig beeinflussen, kann dieser Umstand nur bei Vorhandensein von außergewöhnlich ungünstigen Verhältnissen von Wirkung sein. Als Ausfluß der Vereinbarungen über die Verkehrsteilung sind die Bestimmungen über die Verkehrsleitung zu betrachten. Sowohl nach den Bestimmungen der IÜ. als auch nach den inneren Bestimmungen der Länder, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, haben die Eisenbahnen die freie Bestimmung über den zu wählenden Beförderungsweg auch im Falle der Vorschreibung desselben durch den Absender, wenn auf dem von der Eisenbahn gewählten Weg weder eine höhere Fracht, noch eine längere Höchstlieferzeit entsteht, als auf dem vom Absender vorgeschriebenen Weg und die vorgeschriebene Verzollungs- oder Empfangsstation beachtet wird. Da nun die direkten Frachtsätze in der Regel die niedrigsten der auf irgendeinem Eisenbahnwege erreichbaren bilden und die reglementarische Lieferzeit des schnellsten Weges auf die übrigen Wege übernommen wird, können die Eisenbahnen in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle über die Leitung des Güterverkehrs selbständig verfügen. Letztere erfolgt nun in der Regel so, daß an die Stationen Leitungsvorschriften ausgegeben werden, nach denen der Verkehr nach Zeitabschnitten, die den Verkehrsquoten entsprechen, abwechselnd über die beteiligten Fahrwege geleitet wird. Bei dieser Zeitteilung wird namentlich auf den Umstand Rücksicht genommen, daß der Verkehr nicht zu allen Jahreszeiten gleich stark ist. Dieser Vorgang kann natürlich, namentlich dort, wo der Einnahmenwert der Güter sehr verschieden ist, nur ausnahmsweise eine genaue Durchführung der vereinbarten Verkehrs- und Einnahmenteilung ergeben. In stärkeren Verkehren wird daher manchmal ein besserer Ausgleich dadurch zu erzielen gesucht, daß auf Grund des Ergebnisses der Verkehrsstatistik nachträglich mit der Zeitzuweisung gewechselt wird. In Massengutverkehren pflegt der Ausgleich auch wagenweise vorgenommen zu werden. Dieser Vorgang wird Naturalausgleich genannt, dessen Grundsatz darin besteht, daß jede Linie den ihr zugewiesenen Anteil des Verkehrs auch tatsächlich befördern soll. Manchmal wird der Ausgleich nicht im Wege der verschiedenen Leitung der Sendungen selbst, sondern im Wege einer besonderen Regelung der Einnahmenverteilung in Form des sog. Geldausgleichs vorgenommen. Einen wesentlichen Teil der Kartellabmachungen bilden die Vereinbarungen über die Verteilung der gemeinsam erzielten Frachteinnahmen. In der Regel bildet die Grundlage der Einnahmen-Verteilung einerseits das von den einzelnen Wegen beförderte Gut, anderseits der für je 100 kg oder 1000 kg (Tonne) erhobene Frachtsatz, der im Wege der Anteilsausscheidung auf die beteiligten Bahnstrecken verteilt wird. Diese Verteilung erfolgt nach verschiedenen Grundsätzen. Die sich ergebenden Anteile werden geordnet und in eine Anteilstabelle (s. d.) gefaßt, nach der die Abrechnung auf dem Beförderungswege erfolgt. Die Aufstellung der Anteilstabelle ist in ausgedehnteren Klassengutverkehren, an denen viele Bahnen beteiligt sind, äußerst zeitraubend und kostspielig. Sie behindert infolge späterer Fertigstellung in vielen Fällen die regelmäßige Abrechnung der Einnahmen und zwingt zu zahlreichen vorläufigen Abrechnungen, die nachträglich berichtigt werden müssen. Ausgiebige Vereinfachungen sind aber bisher nur dort möglich gewesen, wo die Einheitssätze der beteiligten Eisenbahnen nicht allzugroße Verschiedenheiten aufweisen. Die gewöhnliche Abrechnung beruht also auf dem Grundsatze, daß die Einnahme jener Eisenbahn zusteht, die das Gut befördert hat. Wie schon früher erwähnt wurde, ist aber auf diesem Wege eine Einnahmenverteilung, wie sie durch die vereinbarte Verkehrsteilung eigentlich beabsichtigt wurde, nicht zu erreichen. Soferne also eine Regelung nicht durch nachträglichen Naturalausgleich erfolgt, ist das Ergebnis fast immer ein mangelhaftes. Trotzdem wird es in vielen schwächeren Verkehren als ein endgültiges anerkannt. In manchen Verkehren sucht man aber ein besseres Ergebnis dadurch zu erreichen, daß dem Naturalausgleich ein Geldausgleich (s. Abrechnung) folgt. Eine wirklich einfache, rasche und billige Einnahmenabrechnung, die den eigentlichen Zweck der Verkehrsteilungsabmachungen restlos erreichen läßt, dürfte sich in Kartellverkehren erst dann erzielen lassen, wenn den Teilungsvereinbarungen nicht der Verkehr als solcher, d. h. das Gewicht der beförderten Güter, sondern gleich die Einnahme, die sie bringen, zu grunde gelegt wird, derart, daß die in den einzelnen Verkehrsgruppen gemeinsam erzielte Einnahme unmittelbar den Gegenstand der Teilung bildet (s. Abrechnung). Rank. Frachtsätze nur gering ist und Steigungen an und für sich bei aufmerksamer Betriebführung die Verkehrsbedienung nicht immer in wirklich fühlbarer Weise ungünstig beeinflussen, kann dieser Umstand nur bei Vorhandensein von außergewöhnlich ungünstigen Verhältnissen von Wirkung sein. Als Ausfluß der Vereinbarungen über die Verkehrsteilung sind die Bestimmungen über die Verkehrsleitung zu betrachten. Sowohl nach den Bestimmungen der IÜ. als auch nach den inneren Bestimmungen der Länder, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, haben die Eisenbahnen die freie Bestimmung über den zu wählenden Beförderungsweg auch im Falle der Vorschreibung desselben durch den Absender, wenn auf dem von der Eisenbahn gewählten Weg weder eine höhere Fracht, noch eine längere Höchstlieferzeit entsteht, als auf dem vom Absender vorgeschriebenen Weg und die vorgeschriebene Verzollungs- oder Empfangsstation beachtet wird. Da nun die direkten Frachtsätze in der Regel die niedrigsten der auf irgendeinem Eisenbahnwege erreichbaren bilden und die reglementarische Lieferzeit des schnellsten Weges auf die übrigen Wege übernommen wird, können die Eisenbahnen in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle über die Leitung des Güterverkehrs selbständig verfügen. Letztere erfolgt nun in der Regel so, daß an die Stationen Leitungsvorschriften ausgegeben werden, nach denen der Verkehr nach Zeitabschnitten, die den Verkehrsquoten entsprechen, abwechselnd über die beteiligten Fahrwege geleitet wird. Bei dieser Zeitteilung wird namentlich auf den Umstand Rücksicht genommen, daß der Verkehr nicht zu allen Jahreszeiten gleich stark ist. Dieser Vorgang kann natürlich, namentlich dort, wo der Einnahmenwert der Güter sehr verschieden ist, nur ausnahmsweise eine genaue Durchführung der vereinbarten Verkehrs- und Einnahmenteilung ergeben. In stärkeren Verkehren wird daher manchmal ein besserer Ausgleich dadurch zu erzielen gesucht, daß auf Grund des Ergebnisses der Verkehrsstatistik nachträglich mit der Zeitzuweisung gewechselt wird. In Massengutverkehren pflegt der Ausgleich auch wagenweise vorgenommen zu werden. Dieser Vorgang wird Naturalausgleich genannt, dessen Grundsatz darin besteht, daß jede Linie den ihr zugewiesenen Anteil des Verkehrs auch tatsächlich befördern soll. Manchmal wird der Ausgleich nicht im Wege der verschiedenen Leitung der Sendungen selbst, sondern im Wege einer besonderen Regelung der Einnahmenverteilung in Form des sog. Geldausgleichs vorgenommen. Einen wesentlichen Teil der Kartellabmachungen bilden die Vereinbarungen über die Verteilung der gemeinsam erzielten Frachteinnahmen. In der Regel bildet die Grundlage der Einnahmen-Verteilung einerseits das von den einzelnen Wegen beförderte Gut, anderseits der für je 100 kg oder 1000 kg (Tonne) erhobene Frachtsatz, der im Wege der Anteilsausscheidung auf die beteiligten Bahnstrecken verteilt wird. Diese Verteilung erfolgt nach verschiedenen Grundsätzen. Die sich ergebenden Anteile werden geordnet und in eine Anteilstabelle (s. d.) gefaßt, nach der die Abrechnung auf dem Beförderungswege erfolgt. Die Aufstellung der Anteilstabelle ist in ausgedehnteren Klassengutverkehren, an denen viele Bahnen beteiligt sind, äußerst zeitraubend und kostspielig. Sie behindert infolge späterer Fertigstellung in vielen Fällen die regelmäßige Abrechnung der Einnahmen und zwingt zu zahlreichen vorläufigen Abrechnungen, die nachträglich berichtigt werden müssen. Ausgiebige Vereinfachungen sind aber bisher nur dort möglich gewesen, wo die Einheitssätze der beteiligten Eisenbahnen nicht allzugroße Verschiedenheiten aufweisen. Die gewöhnliche Abrechnung beruht also auf dem Grundsatze, daß die Einnahme jener Eisenbahn zusteht, die das Gut befördert hat. Wie schon früher erwähnt wurde, ist aber auf diesem Wege eine Einnahmenverteilung, wie sie durch die vereinbarte Verkehrsteilung eigentlich beabsichtigt wurde, nicht zu erreichen. Soferne also eine Regelung nicht durch nachträglichen Naturalausgleich erfolgt, ist das Ergebnis fast immer ein mangelhaftes. Trotzdem wird es in vielen schwächeren Verkehren als ein endgültiges anerkannt. In manchen Verkehren sucht man aber ein besseres Ergebnis dadurch zu erreichen, daß dem Naturalausgleich ein Geldausgleich (s. Abrechnung) folgt. Eine wirklich einfache, rasche und billige Einnahmenabrechnung, die den eigentlichen Zweck der Verkehrsteilungsabmachungen restlos erreichen läßt, dürfte sich in Kartellverkehren erst dann erzielen lassen, wenn den Teilungsvereinbarungen nicht der Verkehr als solcher, d. h. das Gewicht der beförderten Güter, sondern gleich die Einnahme, die sie bringen, zu grunde gelegt wird, derart, daß die in den einzelnen Verkehrsgruppen gemeinsam erzielte Einnahme unmittelbar den Gegenstand der Teilung bildet (s. Abrechnung). 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Wie schon früher erwähnt wurde, ist aber auf diesem Wege eine Einnahmenverteilung, wie sie durch die vereinbarte Verkehrsteilung eigentlich beabsichtigt wurde, nicht zu erreichen. Soferne also eine Regelung nicht durch nachträglichen Naturalausgleich erfolgt, ist das Ergebnis fast immer ein mangelhaftes. Trotzdem wird es in vielen schwächeren Verkehren als ein endgültiges anerkannt. In manchen Verkehren sucht man aber ein besseres Ergebnis dadurch zu erreichen, daß dem Naturalausgleich ein <hi rendition="#g">Geldausgleich</hi> (s. Abrechnung) folgt.</p><lb/> <p>Eine wirklich einfache, rasche und billige Einnahmenabrechnung, die den eigentlichen Zweck der Verkehrsteilungsabmachungen restlos erreichen läßt, dürfte sich in Kartellverkehren erst dann erzielen lassen, wenn den Teilungsvereinbarungen nicht der Verkehr als solcher, d. h. das Gewicht der beförderten Güter, <hi rendition="#g">sondern gleich die Einnahme</hi>, die sie bringen, zu grunde gelegt wird, derart, daß die in den einzelnen Verkehrsgruppen gemeinsam erzielte Einnahme unmittelbar den Gegenstand der Teilung bildet (s. Abrechnung).</p><lb/> <p rendition="#right">Rank.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [330/0347]
Frachtsätze nur gering ist und Steigungen an und für sich bei aufmerksamer Betriebführung die Verkehrsbedienung nicht immer in wirklich fühlbarer Weise ungünstig beeinflussen, kann dieser Umstand nur bei Vorhandensein von außergewöhnlich ungünstigen Verhältnissen von Wirkung sein.
Als Ausfluß der Vereinbarungen über die Verkehrsteilung sind die Bestimmungen über die Verkehrsleitung zu betrachten. Sowohl nach den Bestimmungen der IÜ. als auch nach den inneren Bestimmungen der Länder, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, haben die Eisenbahnen die freie Bestimmung über den zu wählenden Beförderungsweg auch im Falle der Vorschreibung desselben durch den Absender, wenn auf dem von der Eisenbahn gewählten Weg weder eine höhere Fracht, noch eine längere Höchstlieferzeit entsteht, als auf dem vom Absender vorgeschriebenen Weg und die vorgeschriebene Verzollungs- oder Empfangsstation beachtet wird. Da nun die direkten Frachtsätze in der Regel die niedrigsten der auf irgendeinem Eisenbahnwege erreichbaren bilden und die reglementarische Lieferzeit des schnellsten Weges auf die übrigen Wege übernommen wird, können die Eisenbahnen in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle über die Leitung des Güterverkehrs selbständig verfügen. Letztere erfolgt nun in der Regel so, daß an die Stationen Leitungsvorschriften ausgegeben werden, nach denen der Verkehr nach Zeitabschnitten, die den Verkehrsquoten entsprechen, abwechselnd über die beteiligten Fahrwege geleitet wird. Bei dieser Zeitteilung wird namentlich auf den Umstand Rücksicht genommen, daß der Verkehr nicht zu allen Jahreszeiten gleich stark ist. Dieser Vorgang kann natürlich, namentlich dort, wo der Einnahmenwert der Güter sehr verschieden ist, nur ausnahmsweise eine genaue Durchführung der vereinbarten Verkehrs- und Einnahmenteilung ergeben. In stärkeren Verkehren wird daher manchmal ein besserer Ausgleich dadurch zu erzielen gesucht, daß auf Grund des Ergebnisses der Verkehrsstatistik nachträglich mit der Zeitzuweisung gewechselt wird. In Massengutverkehren pflegt der Ausgleich auch wagenweise vorgenommen zu werden. Dieser Vorgang wird Naturalausgleich genannt, dessen Grundsatz darin besteht, daß jede Linie den ihr zugewiesenen Anteil des Verkehrs auch tatsächlich befördern soll. Manchmal wird der Ausgleich nicht im Wege der verschiedenen Leitung der Sendungen selbst, sondern im Wege einer besonderen Regelung der Einnahmenverteilung in Form des sog. Geldausgleichs vorgenommen.
Einen wesentlichen Teil der Kartellabmachungen bilden die Vereinbarungen über die Verteilung der gemeinsam erzielten Frachteinnahmen. In der Regel bildet die Grundlage der Einnahmen-Verteilung einerseits das von den einzelnen Wegen beförderte Gut, anderseits der für je 100 kg oder 1000 kg (Tonne) erhobene Frachtsatz, der im Wege der Anteilsausscheidung auf die beteiligten Bahnstrecken verteilt wird. Diese Verteilung erfolgt nach verschiedenen Grundsätzen. Die sich ergebenden Anteile werden geordnet und in eine Anteilstabelle (s. d.) gefaßt, nach der die Abrechnung auf dem Beförderungswege erfolgt.
Die Aufstellung der Anteilstabelle ist in ausgedehnteren Klassengutverkehren, an denen viele Bahnen beteiligt sind, äußerst zeitraubend und kostspielig. Sie behindert infolge späterer Fertigstellung in vielen Fällen die regelmäßige Abrechnung der Einnahmen und zwingt zu zahlreichen vorläufigen Abrechnungen, die nachträglich berichtigt werden müssen. Ausgiebige Vereinfachungen sind aber bisher nur dort möglich gewesen, wo die Einheitssätze der beteiligten Eisenbahnen nicht allzugroße Verschiedenheiten aufweisen.
Die gewöhnliche Abrechnung beruht also auf dem Grundsatze, daß die Einnahme jener Eisenbahn zusteht, die das Gut befördert hat. Wie schon früher erwähnt wurde, ist aber auf diesem Wege eine Einnahmenverteilung, wie sie durch die vereinbarte Verkehrsteilung eigentlich beabsichtigt wurde, nicht zu erreichen. Soferne also eine Regelung nicht durch nachträglichen Naturalausgleich erfolgt, ist das Ergebnis fast immer ein mangelhaftes. Trotzdem wird es in vielen schwächeren Verkehren als ein endgültiges anerkannt. In manchen Verkehren sucht man aber ein besseres Ergebnis dadurch zu erreichen, daß dem Naturalausgleich ein Geldausgleich (s. Abrechnung) folgt.
Eine wirklich einfache, rasche und billige Einnahmenabrechnung, die den eigentlichen Zweck der Verkehrsteilungsabmachungen restlos erreichen läßt, dürfte sich in Kartellverkehren erst dann erzielen lassen, wenn den Teilungsvereinbarungen nicht der Verkehr als solcher, d. h. das Gewicht der beförderten Güter, sondern gleich die Einnahme, die sie bringen, zu grunde gelegt wird, derart, daß die in den einzelnen Verkehrsgruppen gemeinsam erzielte Einnahme unmittelbar den Gegenstand der Teilung bildet (s. Abrechnung).
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