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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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In den §§ 6 und 22 sind die besonders wichtigen Bestimmungen über die Veröffentlichung und Aufstellung der zwischenstaatlichen Tarife enthalten. Alle den zwischenstaatlichen Verkehr betreffenden Tarife sind gehörig zu veröffentlichen und dem Bundesverkehrsamt einzureichen, ebenso alle Änderungen bestehender Tarife dreißig Tage, bevor sie in Geltung treten. Diese Frist kann mit Genehmigung des Bundesverkehrsamts verkürzt werden. Die Anwendung nicht veröffentlichter Tarife ist bei Strafe untersagt. Über die Art und Weise, wie die Veröffentlichung zu erfolgen hat, den Druck, die Auflegung der Tarife in den einzelnen Stationen enthält das Gesetz genaue, ins einzelne gehende Bestimmungen. Fahrpreisermäßigungen für öffentliche und gemeinnützige Zwecke, sowie die Ausgabe von Zeitkarten, Meilenkarten u. dgl. und Gewährung freier Fahrt an die Angestellten der Eisenbahnen ist gestattet (§ 2 und § 22 6). Durch letztere Bestimmung wird die Gewährung freier Fahrt noch bedeutend eingeschränkt. Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes beziehen sich auf die Einsetzung eines Bundesverkehrsamts (Interstate Commerce Commission, s. d.).

Literatur und Quellen: Abdrücke des Gesetzes mit den jedesmaligen Novellen werden von Zeit zu Zeit von dem Bundesverkehrsamt herausgegeben. S. ferner die alljährlich dem Kongreß vorgelegten Berichte des Bundesverkehrsamts über seine Tätigkeit. Dos Passos, The Interstate Commerce Act, an Analysis of its provisions. New York und London 1887. - v. der Leyen, Die neueste Eisenbahngesetzgebung in den Vereinigten Staaten von Amerika. Preußische Jahrbücher. Bd. 59, S. 513 ff. - Derselbe, Arch. f. Ebw. 1887, S. 333 ff., 1888, S. 311 ff., 1889, S. 755 ff., 1912, S. 1 ff. - B. H. Meyer, Arch. f. Ebw. 1907, S. 1 ff. - H. C. Adams, (monthley) A decade of federal Railway legislation. Atlantic monthly. 1998. S. 433 ff. - B. H. Meyer, The past and future of the Interstate Commerce Commission in dessen Railroad legislation. 1907, S 182 ff.

v. der Leyen.


Interstate Commerce Commission, die durch Bundesgesetz vom 4. Februar 1887 für die Vereinigten Staaten von Amerika eingesetzte Bundesaufsichtsbehörde, der die Überwachung des gesamten zwischenstaatlichen Verkehrs auf den Eisenbahnen und Wasserstraßen obliegt (Bundesverkehrsamt). Über die Einsetzung, die Befugnisse, das Verfahren vor dem Bundesverkehrsamt sind die näheren Bestimmungen in den §§ 11 bis 21, 23 u. 24 des gedachten Gesetzes (s. Interstate Commerce Act) getroffen. Das Amt besteht jetzt aus sieben Personen, die vom Präsidenten der Vereinigten Staaten auf je sieben Jahre ernannt werden; in jedem Jahre tritt ein Mitglied aus, an dessen Stelle ein anderes zu ernennen ist. Die Beaufsichtigung durch das Amt erstreckt sich vor allem auf die Eisenbahntarife im zwischenstaatlichen Verkehr, die ihm sämtlich vorzulegen und von ihm auf ihre Rechtsbeständigkeit zu prüfen sind. Es ist befugt, Beschwerden des Publikums entgegenzunehmen, zu untersuchen und die zur Abhilfe geeigneten Maßnahmen zu treffen, auch von Amts wegen die zu seiner Kenntnis kommenden Beschwerden zu untersuchen. Falls eine Eisenbahnverwaltung sich weigert, Anordnungen des Amts zu befolgen, so hat dieses die Hilfe der ordentlichen Gerichte anzurufen, auch kann die vom Amt verurteilte Partei gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Sitz des Amts ist Washington; doch können auch an anderen Orten der Vereinigten Staaten Sitzungen abgehalten werden. Das Gehalt der Mitglieder beträgt 10.000 Doll. Zu den weiteren Aufgaben des Amts gehört die Aufstellung einer Eisenbahnstatistik, von der jährlich ein Band herausgegeben wird. Über seine Tätigkeit hat das Amt alljährlich zum 1. Dezember einen Bericht an den Kongreß zu erstatten. Alle seine wichtigeren Entscheidungen werden durch den Druck vervielfältigt und sind jedermann zugänglich.

Das Amt ist mit großem Eifer an seine Tätigkeit herangetreten und hat mit wachsendem Erfolg gearbeitet. Seinen Anordnungen haben die Eisenbahnen zeitweise aktiven und passiven Widerstand entgegengesetzt und sein Ansehen wurde dadurch beeinträchtigt, daß seine Entscheidungen, vor allem in grundsätzlich wichtigen Fragen, wiederholt von den Gerichten umgestoßen worden sind. Bald ergab sich auch, daß das Amt mit seinem schwachen Personal und den geringen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln eine wirksame Aufsicht über das Eisenbahnwesen nicht handzuhaben im stande war und daß die bloße Einreihung und äußere Ordnung des Tarifmaterials hierzu nicht genügt.

Die öffentliche Meinung stand meistens auf der Seite der I., wenn es sich darum handelte, der Willkür der großen Bahnen entgegenzutreten. Diesem Umstände wesentlich ist es zu verdanken, daß verschiedene Novellen erlassen sind, die den Geschäftskreis der I. erweitern und die streitigen Bestimmungen klar zu stellen bemüht sind. So ist das Amt durch die Novelle 1910 ermächtigt, unter Umständen selbst Tarife aufzustellen, wenn Beschwerden ergeben haben, daß bestehende Tarife aufzuheben sind. Früher konnte es nur entscheiden, ob die Tarife mit den Gesetzesbestimmungen nicht im Einklang standen und es blieb den Eisenbahnen überlassen, die Tarife

In den §§ 6 und 22 sind die besonders wichtigen Bestimmungen über die Veröffentlichung und Aufstellung der zwischenstaatlichen Tarife enthalten. Alle den zwischenstaatlichen Verkehr betreffenden Tarife sind gehörig zu veröffentlichen und dem Bundesverkehrsamt einzureichen, ebenso alle Änderungen bestehender Tarife dreißig Tage, bevor sie in Geltung treten. Diese Frist kann mit Genehmigung des Bundesverkehrsamts verkürzt werden. Die Anwendung nicht veröffentlichter Tarife ist bei Strafe untersagt. Über die Art und Weise, wie die Veröffentlichung zu erfolgen hat, den Druck, die Auflegung der Tarife in den einzelnen Stationen enthält das Gesetz genaue, ins einzelne gehende Bestimmungen. Fahrpreisermäßigungen für öffentliche und gemeinnützige Zwecke, sowie die Ausgabe von Zeitkarten, Meilenkarten u. dgl. und Gewährung freier Fahrt an die Angestellten der Eisenbahnen ist gestattet (§ 2 und § 22 6). Durch letztere Bestimmung wird die Gewährung freier Fahrt noch bedeutend eingeschränkt. Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes beziehen sich auf die Einsetzung eines Bundesverkehrsamts (Interstate Commerce Commission, s. d.).

Literatur und Quellen: Abdrücke des Gesetzes mit den jedesmaligen Novellen werden von Zeit zu Zeit von dem Bundesverkehrsamt herausgegeben. S. ferner die alljährlich dem Kongreß vorgelegten Berichte des Bundesverkehrsamts über seine Tätigkeit. Dos Passos, The Interstate Commerce Act, an Analysis of its provisions. New York und London 1887. – v. der Leyen, Die neueste Eisenbahngesetzgebung in den Vereinigten Staaten von Amerika. Preußische Jahrbücher. Bd. 59, S. 513 ff. – Derselbe, Arch. f. Ebw. 1887, S. 333 ff., 1888, S. 311 ff., 1889, S. 755 ff., 1912, S. 1 ff. – B. H. Meyer, Arch. f. Ebw. 1907, S. 1 ff. – H. C. Adams, (monthley) A decade of federal Railway legislation. Atlantic monthly. 1998. S. 433 ff. – B. H. Meyer, The past and future of the Interstate Commerce Commission in dessen Railroad legislation. 1907, S 182 ff.

v. der Leyen.


Interstate Commerce Commission, die durch Bundesgesetz vom 4. Februar 1887 für die Vereinigten Staaten von Amerika eingesetzte Bundesaufsichtsbehörde, der die Überwachung des gesamten zwischenstaatlichen Verkehrs auf den Eisenbahnen und Wasserstraßen obliegt (Bundesverkehrsamt). Über die Einsetzung, die Befugnisse, das Verfahren vor dem Bundesverkehrsamt sind die näheren Bestimmungen in den §§ 11 bis 21, 23 u. 24 des gedachten Gesetzes (s. Interstate Commerce Act) getroffen. Das Amt besteht jetzt aus sieben Personen, die vom Präsidenten der Vereinigten Staaten auf je sieben Jahre ernannt werden; in jedem Jahre tritt ein Mitglied aus, an dessen Stelle ein anderes zu ernennen ist. Die Beaufsichtigung durch das Amt erstreckt sich vor allem auf die Eisenbahntarife im zwischenstaatlichen Verkehr, die ihm sämtlich vorzulegen und von ihm auf ihre Rechtsbeständigkeit zu prüfen sind. Es ist befugt, Beschwerden des Publikums entgegenzunehmen, zu untersuchen und die zur Abhilfe geeigneten Maßnahmen zu treffen, auch von Amts wegen die zu seiner Kenntnis kommenden Beschwerden zu untersuchen. Falls eine Eisenbahnverwaltung sich weigert, Anordnungen des Amts zu befolgen, so hat dieses die Hilfe der ordentlichen Gerichte anzurufen, auch kann die vom Amt verurteilte Partei gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Sitz des Amts ist Washington; doch können auch an anderen Orten der Vereinigten Staaten Sitzungen abgehalten werden. Das Gehalt der Mitglieder beträgt 10.000 Doll. Zu den weiteren Aufgaben des Amts gehört die Aufstellung einer Eisenbahnstatistik, von der jährlich ein Band herausgegeben wird. Über seine Tätigkeit hat das Amt alljährlich zum 1. Dezember einen Bericht an den Kongreß zu erstatten. Alle seine wichtigeren Entscheidungen werden durch den Druck vervielfältigt und sind jedermann zugänglich.

Das Amt ist mit großem Eifer an seine Tätigkeit herangetreten und hat mit wachsendem Erfolg gearbeitet. Seinen Anordnungen haben die Eisenbahnen zeitweise aktiven und passiven Widerstand entgegengesetzt und sein Ansehen wurde dadurch beeinträchtigt, daß seine Entscheidungen, vor allem in grundsätzlich wichtigen Fragen, wiederholt von den Gerichten umgestoßen worden sind. Bald ergab sich auch, daß das Amt mit seinem schwachen Personal und den geringen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln eine wirksame Aufsicht über das Eisenbahnwesen nicht handzuhaben im stande war und daß die bloße Einreihung und äußere Ordnung des Tarifmaterials hierzu nicht genügt.

Die öffentliche Meinung stand meistens auf der Seite der I., wenn es sich darum handelte, der Willkür der großen Bahnen entgegenzutreten. Diesem Umstände wesentlich ist es zu verdanken, daß verschiedene Novellen erlassen sind, die den Geschäftskreis der I. erweitern und die streitigen Bestimmungen klar zu stellen bemüht sind. So ist das Amt durch die Novelle 1910 ermächtigt, unter Umständen selbst Tarife aufzustellen, wenn Beschwerden ergeben haben, daß bestehende Tarife aufzuheben sind. Früher konnte es nur entscheiden, ob die Tarife mit den Gesetzesbestimmungen nicht im Einklang standen und es blieb den Eisenbahnen überlassen, die Tarife

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[278/0293] In den §§ 6 und 22 sind die besonders wichtigen Bestimmungen über die Veröffentlichung und Aufstellung der zwischenstaatlichen Tarife enthalten. Alle den zwischenstaatlichen Verkehr betreffenden Tarife sind gehörig zu veröffentlichen und dem Bundesverkehrsamt einzureichen, ebenso alle Änderungen bestehender Tarife dreißig Tage, bevor sie in Geltung treten. Diese Frist kann mit Genehmigung des Bundesverkehrsamts verkürzt werden. Die Anwendung nicht veröffentlichter Tarife ist bei Strafe untersagt. Über die Art und Weise, wie die Veröffentlichung zu erfolgen hat, den Druck, die Auflegung der Tarife in den einzelnen Stationen enthält das Gesetz genaue, ins einzelne gehende Bestimmungen. Fahrpreisermäßigungen für öffentliche und gemeinnützige Zwecke, sowie die Ausgabe von Zeitkarten, Meilenkarten u. dgl. und Gewährung freier Fahrt an die Angestellten der Eisenbahnen ist gestattet (§ 2 und § 22 6). Durch letztere Bestimmung wird die Gewährung freier Fahrt noch bedeutend eingeschränkt. Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes beziehen sich auf die Einsetzung eines Bundesverkehrsamts (Interstate Commerce Commission, s. d.). Literatur und Quellen: Abdrücke des Gesetzes mit den jedesmaligen Novellen werden von Zeit zu Zeit von dem Bundesverkehrsamt herausgegeben. S. ferner die alljährlich dem Kongreß vorgelegten Berichte des Bundesverkehrsamts über seine Tätigkeit. Dos Passos, The Interstate Commerce Act, an Analysis of its provisions. New York und London 1887. – v. der Leyen, Die neueste Eisenbahngesetzgebung in den Vereinigten Staaten von Amerika. Preußische Jahrbücher. Bd. 59, S. 513 ff. – Derselbe, Arch. f. Ebw. 1887, S. 333 ff., 1888, S. 311 ff., 1889, S. 755 ff., 1912, S. 1 ff. – B. H. Meyer, Arch. f. Ebw. 1907, S. 1 ff. – H. C. Adams, (monthley) A decade of federal Railway legislation. Atlantic monthly. 1998. S. 433 ff. – B. H. Meyer, The past and future of the Interstate Commerce Commission in dessen Railroad legislation. 1907, S 182 ff. v. der Leyen. Interstate Commerce Commission, die durch Bundesgesetz vom 4. Februar 1887 für die Vereinigten Staaten von Amerika eingesetzte Bundesaufsichtsbehörde, der die Überwachung des gesamten zwischenstaatlichen Verkehrs auf den Eisenbahnen und Wasserstraßen obliegt (Bundesverkehrsamt). Über die Einsetzung, die Befugnisse, das Verfahren vor dem Bundesverkehrsamt sind die näheren Bestimmungen in den §§ 11 bis 21, 23 u. 24 des gedachten Gesetzes (s. Interstate Commerce Act) getroffen. Das Amt besteht jetzt aus sieben Personen, die vom Präsidenten der Vereinigten Staaten auf je sieben Jahre ernannt werden; in jedem Jahre tritt ein Mitglied aus, an dessen Stelle ein anderes zu ernennen ist. Die Beaufsichtigung durch das Amt erstreckt sich vor allem auf die Eisenbahntarife im zwischenstaatlichen Verkehr, die ihm sämtlich vorzulegen und von ihm auf ihre Rechtsbeständigkeit zu prüfen sind. Es ist befugt, Beschwerden des Publikums entgegenzunehmen, zu untersuchen und die zur Abhilfe geeigneten Maßnahmen zu treffen, auch von Amts wegen die zu seiner Kenntnis kommenden Beschwerden zu untersuchen. Falls eine Eisenbahnverwaltung sich weigert, Anordnungen des Amts zu befolgen, so hat dieses die Hilfe der ordentlichen Gerichte anzurufen, auch kann die vom Amt verurteilte Partei gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Sitz des Amts ist Washington; doch können auch an anderen Orten der Vereinigten Staaten Sitzungen abgehalten werden. Das Gehalt der Mitglieder beträgt 10.000 Doll. Zu den weiteren Aufgaben des Amts gehört die Aufstellung einer Eisenbahnstatistik, von der jährlich ein Band herausgegeben wird. Über seine Tätigkeit hat das Amt alljährlich zum 1. Dezember einen Bericht an den Kongreß zu erstatten. Alle seine wichtigeren Entscheidungen werden durch den Druck vervielfältigt und sind jedermann zugänglich. Das Amt ist mit großem Eifer an seine Tätigkeit herangetreten und hat mit wachsendem Erfolg gearbeitet. Seinen Anordnungen haben die Eisenbahnen zeitweise aktiven und passiven Widerstand entgegengesetzt und sein Ansehen wurde dadurch beeinträchtigt, daß seine Entscheidungen, vor allem in grundsätzlich wichtigen Fragen, wiederholt von den Gerichten umgestoßen worden sind. Bald ergab sich auch, daß das Amt mit seinem schwachen Personal und den geringen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln eine wirksame Aufsicht über das Eisenbahnwesen nicht handzuhaben im stande war und daß die bloße Einreihung und äußere Ordnung des Tarifmaterials hierzu nicht genügt. Die öffentliche Meinung stand meistens auf der Seite der I., wenn es sich darum handelte, der Willkür der großen Bahnen entgegenzutreten. Diesem Umstände wesentlich ist es zu verdanken, daß verschiedene Novellen erlassen sind, die den Geschäftskreis der I. erweitern und die streitigen Bestimmungen klar zu stellen bemüht sind. So ist das Amt durch die Novelle 1910 ermächtigt, unter Umständen selbst Tarife aufzustellen, wenn Beschwerden ergeben haben, daß bestehende Tarife aufzuheben sind. Früher konnte es nur entscheiden, ob die Tarife mit den Gesetzesbestimmungen nicht im Einklang standen und es blieb den Eisenbahnen überlassen, die Tarife

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/293>, abgerufen am 22.11.2024.