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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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senkrechter Abstand von mindestens 0·1 m vorhanden ist; bei schwachen Schnitthölzern empfiehlt es sich deshalb, die unterste, auf den Drehschemeln aufliegende Schicht hochkantig zu verladen.

Bei Hölzern von verschiedener Länge müssen die untere, auf den Drehschemeln aufliegende Schicht und die an den Rungen seitwärts anliegenden Hölzer über beide Drehschemel hinaus in einem Stücke durchgehen. Die kürzeren Stücke müssen in die Mitte gelegt und sicher gelagert sein, so daß sie nicht herausfallen können.

II. Über die Verladung von Holz mit unregelmäßigen Lagerflächen gelten folgende Bestimmungen.

A. Auf einem Wagen. 1. Bis zur Höhe der Rungen oder der Seitenborde. Zwischen Rungen dürfen Hölzer nur in der Längsrichtung des Wagens verladen werden.

Bei Verladung bis zur Höhe von 1 m ist eine Verbindung der Rungen oder Borde durch Ketten oder Taue nicht erforderlich.

Bei Verladung über 1 m Höhe müssen über der Ladung mindestens zwei Paar der einander gegenüberliegenden Rungen oder die Borde durch angespannte Ketten, Taue oder Prügel verbunden werden.

Krummhölzer, die ein sicheres Aufstellen und Aufeinanderschichten nicht zulassen, sowie gebündelte Hölzer dürfen nur bis zur Höhe der Rungen oder Bordwände geladen werden.

Hölzer von 3·5-4·0 m Länge dürfen innerhalb der Bordwände unter Aushebung der Wagenstirnwände auch über Wagenlänge hinaus verladen werden, wenn dadurch die Verladung zweier Stapel ermöglicht wird.

Die Ladung darf über die Kopfschwellen des Wagens nur so weit überragen, daß zwischen den Scheiben der nicht eingedrückten Buffer und der Ladung ein Zwischenraum verbleibt, der in der Höhe bis 2 m über Schienenoberkante mindestens 0·4 m, darüber mindestens 0·2 m betragen muß. Außerdem muß zum Einhängen der Kupplung über dem Zughaken ein Raum von mindestens 0·2 m Höhe und von mindestens 0·2 m Breite zu beiden Seiten der Zughakenmitte von der Ladung freigelassen werden.

2. Über die Höhe der Seitenborde hinaus. Die Befestigungen und Verschlüsse der Türen sowie der beweglichen Wagenwände müssen kräftig gebaut sein und sich in tadellosem Zustande befinden.

Werden Stützen verwendet, so darf ihre Höhe über den Wagenboden betragen:

bei Verladung auf Wagen von höchstens 2·735 m lichter Breite nicht mehr als 2·5 m;

bei Verladung auf Wagen von größerer lichter Breite nicht mehr als 2·4 m.

Das Lademaß darf keinesfalls überschritten werden. Hölzer von über 2·4 m Länge dürfen über die Höhe der Bordwände hinaus, u. zw. nur in der Längsrichtung des Wagens, verladen werden, wenn auf beiden Seiten eines jeden Stapels zwei mindestens 0·15 m starke Hölzer aufrechtgestellt und an den äußeren Hölzern der Ladung durch starke Drahtstifte befestigt sowie die oberen Enden der gegenüberstehenden Stützen durch Stricke, Ketten, Draht, Bretter oder Latten verbunden werden. Der Draht muß ausgeglüht und mindestens 0·0035 m stark sein. Die Bretter oder Latten müssen mindestens 0·025 m stark und an den Stützen mit Nägeln befestigt sein.

Wird das Holz in mehreren Stapeln verladen, so kann den einzelnen Stapeln durch Unterlegen je eines Querholzes eine Neigung gegen die Wagenmitte zu gegeben werden; die Querhölzer müssen sich über die ganze Breite des Wagens erstrecken, 0·1-0·2 m dick und am Wagenboden mit Drahtstiften befestigt sein. Rundhölzer dürfen als Unterlage nur verwendet werden, wenn sie durch festgenagelte Keile gesichert sind. Gruben-, Stempel-, Brenn- und Schleifholz, Pfähle, Schwellen u. dgl. dürfen unter Kranzbildung verladen werden. Hierzu sind möglichst gerade gewachsene, annähernd gleich lange und gleich dicke Hölzer (Stützen) rings an den Wagenwänden senkrecht und ohne jede Unterbrechung so aufzustellen, daß die Ladung gegen Verschiebung oder Herabfallen einzelner Stücke gesichert ist. Die Stützen können unmittelbar auf den Wagenboden oder auf eine wagerechte, aus einer oder mehreren Lagen bestehende Schicht der Ladung gestellt werden. Die Stützen müssen mindestens 0·8 m lang und mindestens 0·1 m dick sein und die Ladung um mindestens 0·1 m überragen.

Die Ladung ist in der Wagenlängsrichtung zu legen, zwischen den Türen jedoch senkrecht dazu. Etwa freibleibender Raum ist durch aufrechtstehende Hölzer auszufüllen.

Kann wegen zu großer Länge der Hölzer die Ladung zwischen den Türen nicht senkrecht zur Wagenlängsrichtung gelegt werden, so ist vor beiden Türen eine bis zur Bodenoberkante reichende Lage wagerecht in einer Länge durchlaufender und gegen die festen Seitenborde sich stützender Hölzer anzubringen. In diesem Falle wird entlang den Seitenborden eine weitere Stützenreihe notwendig.

Wird nur eine unmittelbar auf den Wagenboden gestellte Stützenreihe verwendet, so darf der zwischen den Stützen lagernde Teil der Ladung das Doppelte der lichten Bordwandhöhe erreichen, ohne daß besondere Befestigungsmittel erforderlich sind.

An Stelle der vorstehend bezeichneten einen Stützenreihe kann ein doppelter Kranz aus Hölzern von 0·06-0·095 m Stärke aufgestellt werden.

Sind die Stützen von mindestens 0·15 m mittlerer Stärke, so darf die Ladung das Doppelte der lichten Bordwandhöhe übersteigen, wenn an jedem in der Wagenlängsrichtung liegenden Stapel (Stoß) je zwei einander gegenüberstehende, vor der Mitte des Stapels befindliche Stützen durch Stricke, Ketten, Draht oder durch Bretter oder Latten gesichert werden. Der Draht muß ausgeglüht und mindestens 0·0035 m stark sein. Die Bretter und Latten müssen mindestens 0·025 m stark und an den Stützen mit Nägeln befestigt sein.

Diese Ladeweise ist nur bei Wagen von mindestens 0·9 m lichter Bordwandhöhe zulässig; vor den Türen sind die Hölzer wie bereits angeführt zu verladen.

Wird nur eine nicht unmittelbar auf den Wagenboden aufgestellte Stützenreihe verwendet, so darf die freie Überragung der Stützen über die Bordwände höchstens die Hälfte der Stützenlänge betragen.

Kann infolge zu geringer Länge der Stützen durch Aufstellung einer Stützenreihe der Fassungsraum des Wagens nicht genügend erhöht werden, so darf eine zweite, und bei genügender Höhe der Bordwände eine dritte Reihe von Stützen auf entsprechende Schichten der Ladung aufgestellt werden.

Wenn mehr als eine ringsum ununterbrochene Stützenreihe aufgestellt wird, darf die freie Überragung der ersten Stützenreihe über die Bordwand nicht mehr als 0·35 m, die freie Überragung der zweiten Stützenreihe über die erste und der dritten über die zweite nicht mehr als je 0·25 m, unter

senkrechter Abstand von mindestens 0·1 m vorhanden ist; bei schwachen Schnitthölzern empfiehlt es sich deshalb, die unterste, auf den Drehschemeln aufliegende Schicht hochkantig zu verladen.

Bei Hölzern von verschiedener Länge müssen die untere, auf den Drehschemeln aufliegende Schicht und die an den Rungen seitwärts anliegenden Hölzer über beide Drehschemel hinaus in einem Stücke durchgehen. Die kürzeren Stücke müssen in die Mitte gelegt und sicher gelagert sein, so daß sie nicht herausfallen können.

II. Über die Verladung von Holz mit unregelmäßigen Lagerflächen gelten folgende Bestimmungen.

A. Auf einem Wagen. 1. Bis zur Höhe der Rungen oder der Seitenborde. Zwischen Rungen dürfen Hölzer nur in der Längsrichtung des Wagens verladen werden.

Bei Verladung bis zur Höhe von 1 m ist eine Verbindung der Rungen oder Borde durch Ketten oder Taue nicht erforderlich.

Bei Verladung über 1 m Höhe müssen über der Ladung mindestens zwei Paar der einander gegenüberliegenden Rungen oder die Borde durch angespannte Ketten, Taue oder Prügel verbunden werden.

Krummhölzer, die ein sicheres Aufstellen und Aufeinanderschichten nicht zulassen, sowie gebündelte Hölzer dürfen nur bis zur Höhe der Rungen oder Bordwände geladen werden.

Hölzer von 3·5–4·0 m Länge dürfen innerhalb der Bordwände unter Aushebung der Wagenstirnwände auch über Wagenlänge hinaus verladen werden, wenn dadurch die Verladung zweier Stapel ermöglicht wird.

Die Ladung darf über die Kopfschwellen des Wagens nur so weit überragen, daß zwischen den Scheiben der nicht eingedrückten Buffer und der Ladung ein Zwischenraum verbleibt, der in der Höhe bis 2 m über Schienenoberkante mindestens 0·4 m, darüber mindestens 0·2 m betragen muß. Außerdem muß zum Einhängen der Kupplung über dem Zughaken ein Raum von mindestens 0·2 m Höhe und von mindestens 0·2 m Breite zu beiden Seiten der Zughakenmitte von der Ladung freigelassen werden.

2. Über die Höhe der Seitenborde hinaus. Die Befestigungen und Verschlüsse der Türen sowie der beweglichen Wagenwände müssen kräftig gebaut sein und sich in tadellosem Zustande befinden.

Werden Stützen verwendet, so darf ihre Höhe über den Wagenboden betragen:

bei Verladung auf Wagen von höchstens 2·735 m lichter Breite nicht mehr als 2·5 m;

bei Verladung auf Wagen von größerer lichter Breite nicht mehr als 2·4 m.

Das Lademaß darf keinesfalls überschritten werden. Hölzer von über 2·4 m Länge dürfen über die Höhe der Bordwände hinaus, u. zw. nur in der Längsrichtung des Wagens, verladen werden, wenn auf beiden Seiten eines jeden Stapels zwei mindestens 0·15 m starke Hölzer aufrechtgestellt und an den äußeren Hölzern der Ladung durch starke Drahtstifte befestigt sowie die oberen Enden der gegenüberstehenden Stützen durch Stricke, Ketten, Draht, Bretter oder Latten verbunden werden. Der Draht muß ausgeglüht und mindestens 0·0035 m stark sein. Die Bretter oder Latten müssen mindestens 0·025 m stark und an den Stützen mit Nägeln befestigt sein.

Wird das Holz in mehreren Stapeln verladen, so kann den einzelnen Stapeln durch Unterlegen je eines Querholzes eine Neigung gegen die Wagenmitte zu gegeben werden; die Querhölzer müssen sich über die ganze Breite des Wagens erstrecken, 0·1–0·2 m dick und am Wagenboden mit Drahtstiften befestigt sein. Rundhölzer dürfen als Unterlage nur verwendet werden, wenn sie durch festgenagelte Keile gesichert sind. Gruben-, Stempel-, Brenn- und Schleifholz, Pfähle, Schwellen u. dgl. dürfen unter Kranzbildung verladen werden. Hierzu sind möglichst gerade gewachsene, annähernd gleich lange und gleich dicke Hölzer (Stützen) rings an den Wagenwänden senkrecht und ohne jede Unterbrechung so aufzustellen, daß die Ladung gegen Verschiebung oder Herabfallen einzelner Stücke gesichert ist. Die Stützen können unmittelbar auf den Wagenboden oder auf eine wagerechte, aus einer oder mehreren Lagen bestehende Schicht der Ladung gestellt werden. Die Stützen müssen mindestens 0·8 m lang und mindestens 0·1 m dick sein und die Ladung um mindestens 0·1 m überragen.

Die Ladung ist in der Wagenlängsrichtung zu legen, zwischen den Türen jedoch senkrecht dazu. Etwa freibleibender Raum ist durch aufrechtstehende Hölzer auszufüllen.

Kann wegen zu großer Länge der Hölzer die Ladung zwischen den Türen nicht senkrecht zur Wagenlängsrichtung gelegt werden, so ist vor beiden Türen eine bis zur Bodenoberkante reichende Lage wagerecht in einer Länge durchlaufender und gegen die festen Seitenborde sich stützender Hölzer anzubringen. In diesem Falle wird entlang den Seitenborden eine weitere Stützenreihe notwendig.

Wird nur eine unmittelbar auf den Wagenboden gestellte Stützenreihe verwendet, so darf der zwischen den Stützen lagernde Teil der Ladung das Doppelte der lichten Bordwandhöhe erreichen, ohne daß besondere Befestigungsmittel erforderlich sind.

An Stelle der vorstehend bezeichneten einen Stützenreihe kann ein doppelter Kranz aus Hölzern von 0·06–0·095 m Stärke aufgestellt werden.

Sind die Stützen von mindestens 0·15 m mittlerer Stärke, so darf die Ladung das Doppelte der lichten Bordwandhöhe übersteigen, wenn an jedem in der Wagenlängsrichtung liegenden Stapel (Stoß) je zwei einander gegenüberstehende, vor der Mitte des Stapels befindliche Stützen durch Stricke, Ketten, Draht oder durch Bretter oder Latten gesichert werden. Der Draht muß ausgeglüht und mindestens 0·0035 m stark sein. Die Bretter und Latten müssen mindestens 0·025 m stark und an den Stützen mit Nägeln befestigt sein.

Diese Ladeweise ist nur bei Wagen von mindestens 0·9 m lichter Bordwandhöhe zulässig; vor den Türen sind die Hölzer wie bereits angeführt zu verladen.

Wird nur eine nicht unmittelbar auf den Wagenboden aufgestellte Stützenreihe verwendet, so darf die freie Überragung der Stützen über die Bordwände höchstens die Hälfte der Stützenlänge betragen.

Kann infolge zu geringer Länge der Stützen durch Aufstellung einer Stützenreihe der Fassungsraum des Wagens nicht genügend erhöht werden, so darf eine zweite, und bei genügender Höhe der Bordwände eine dritte Reihe von Stützen auf entsprechende Schichten der Ladung aufgestellt werden.

Wenn mehr als eine ringsum ununterbrochene Stützenreihe aufgestellt wird, darf die freie Überragung der ersten Stützenreihe über die Bordwand nicht mehr als 0·35 m, die freie Überragung der zweiten Stützenreihe über die erste und der dritten über die zweite nicht mehr als je 0·25 m, unter

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[226/0240] senkrechter Abstand von mindestens 0·1 m vorhanden ist; bei schwachen Schnitthölzern empfiehlt es sich deshalb, die unterste, auf den Drehschemeln aufliegende Schicht hochkantig zu verladen. Bei Hölzern von verschiedener Länge müssen die untere, auf den Drehschemeln aufliegende Schicht und die an den Rungen seitwärts anliegenden Hölzer über beide Drehschemel hinaus in einem Stücke durchgehen. Die kürzeren Stücke müssen in die Mitte gelegt und sicher gelagert sein, so daß sie nicht herausfallen können. II. Über die Verladung von Holz mit unregelmäßigen Lagerflächen gelten folgende Bestimmungen. A. Auf einem Wagen. 1. Bis zur Höhe der Rungen oder der Seitenborde. Zwischen Rungen dürfen Hölzer nur in der Längsrichtung des Wagens verladen werden. Bei Verladung bis zur Höhe von 1 m ist eine Verbindung der Rungen oder Borde durch Ketten oder Taue nicht erforderlich. Bei Verladung über 1 m Höhe müssen über der Ladung mindestens zwei Paar der einander gegenüberliegenden Rungen oder die Borde durch angespannte Ketten, Taue oder Prügel verbunden werden. Krummhölzer, die ein sicheres Aufstellen und Aufeinanderschichten nicht zulassen, sowie gebündelte Hölzer dürfen nur bis zur Höhe der Rungen oder Bordwände geladen werden. Hölzer von 3·5–4·0 m Länge dürfen innerhalb der Bordwände unter Aushebung der Wagenstirnwände auch über Wagenlänge hinaus verladen werden, wenn dadurch die Verladung zweier Stapel ermöglicht wird. Die Ladung darf über die Kopfschwellen des Wagens nur so weit überragen, daß zwischen den Scheiben der nicht eingedrückten Buffer und der Ladung ein Zwischenraum verbleibt, der in der Höhe bis 2 m über Schienenoberkante mindestens 0·4 m, darüber mindestens 0·2 m betragen muß. Außerdem muß zum Einhängen der Kupplung über dem Zughaken ein Raum von mindestens 0·2 m Höhe und von mindestens 0·2 m Breite zu beiden Seiten der Zughakenmitte von der Ladung freigelassen werden. 2. Über die Höhe der Seitenborde hinaus. Die Befestigungen und Verschlüsse der Türen sowie der beweglichen Wagenwände müssen kräftig gebaut sein und sich in tadellosem Zustande befinden. Werden Stützen verwendet, so darf ihre Höhe über den Wagenboden betragen: bei Verladung auf Wagen von höchstens 2·735 m lichter Breite nicht mehr als 2·5 m; bei Verladung auf Wagen von größerer lichter Breite nicht mehr als 2·4 m. Das Lademaß darf keinesfalls überschritten werden. Hölzer von über 2·4 m Länge dürfen über die Höhe der Bordwände hinaus, u. zw. nur in der Längsrichtung des Wagens, verladen werden, wenn auf beiden Seiten eines jeden Stapels zwei mindestens 0·15 m starke Hölzer aufrechtgestellt und an den äußeren Hölzern der Ladung durch starke Drahtstifte befestigt sowie die oberen Enden der gegenüberstehenden Stützen durch Stricke, Ketten, Draht, Bretter oder Latten verbunden werden. Der Draht muß ausgeglüht und mindestens 0·0035 m stark sein. Die Bretter oder Latten müssen mindestens 0·025 m stark und an den Stützen mit Nägeln befestigt sein. Wird das Holz in mehreren Stapeln verladen, so kann den einzelnen Stapeln durch Unterlegen je eines Querholzes eine Neigung gegen die Wagenmitte zu gegeben werden; die Querhölzer müssen sich über die ganze Breite des Wagens erstrecken, 0·1–0·2 m dick und am Wagenboden mit Drahtstiften befestigt sein. Rundhölzer dürfen als Unterlage nur verwendet werden, wenn sie durch festgenagelte Keile gesichert sind. Gruben-, Stempel-, Brenn- und Schleifholz, Pfähle, Schwellen u. dgl. dürfen unter Kranzbildung verladen werden. Hierzu sind möglichst gerade gewachsene, annähernd gleich lange und gleich dicke Hölzer (Stützen) rings an den Wagenwänden senkrecht und ohne jede Unterbrechung so aufzustellen, daß die Ladung gegen Verschiebung oder Herabfallen einzelner Stücke gesichert ist. Die Stützen können unmittelbar auf den Wagenboden oder auf eine wagerechte, aus einer oder mehreren Lagen bestehende Schicht der Ladung gestellt werden. Die Stützen müssen mindestens 0·8 m lang und mindestens 0·1 m dick sein und die Ladung um mindestens 0·1 m überragen. Die Ladung ist in der Wagenlängsrichtung zu legen, zwischen den Türen jedoch senkrecht dazu. Etwa freibleibender Raum ist durch aufrechtstehende Hölzer auszufüllen. Kann wegen zu großer Länge der Hölzer die Ladung zwischen den Türen nicht senkrecht zur Wagenlängsrichtung gelegt werden, so ist vor beiden Türen eine bis zur Bodenoberkante reichende Lage wagerecht in einer Länge durchlaufender und gegen die festen Seitenborde sich stützender Hölzer anzubringen. In diesem Falle wird entlang den Seitenborden eine weitere Stützenreihe notwendig. Wird nur eine unmittelbar auf den Wagenboden gestellte Stützenreihe verwendet, so darf der zwischen den Stützen lagernde Teil der Ladung das Doppelte der lichten Bordwandhöhe erreichen, ohne daß besondere Befestigungsmittel erforderlich sind. An Stelle der vorstehend bezeichneten einen Stützenreihe kann ein doppelter Kranz aus Hölzern von 0·06–0·095 m Stärke aufgestellt werden. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/240>, abgerufen am 22.11.2024.