Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.noch erzielten Anschlüsse an die Nachbarbahnen wirkten mächtig auf die Hebung des Güterverkehrs ein. Von Jahr zu Jahr anwachsend, erreichte der Güterverkehr 1890: 2,907.950 t, 1912: 5,416.984 t. Vorstehende Tabelle (S. 224) enthält eine Übersicht über die Betriebsergebnisse. Nach dem Jahresbericht über 1912 war das Aktienkapital am 31. Dezember 1912: M. 38,250.000 und das Obligationenkapital M. 234,600.000. Die von der Gesellschaft erzielten finanziellen Ergebnisse erwiesen sich im allgemeinen bis 1890 als sehr befriedigend. Das Jahr 1883 brachte sogar 8% Dividende (eine Rekordziffer) ein. Seither ging die Dividende zurück und betrug 1890 nur 4·6%. 1891 konnte nur eine Dividende von 2% ausgezahlt werden, und 1892 sank diese sogar bis 11/5. Verschiedene Faktoren trugen zu diesem Rückgang bei, zunächst waren die wirtschaftlichen Zustände in den Niederlanden nach 1890 sehr ungünstig; zudem kam die H. nicht sofort in den Besitz der ihr bei dem Übereinkommen von 1890 zugesagten Linien, die Lokalbahn Apeldoorn-Almelo mußte noch als Hauptbahn umgebaut werden, während die Strecke Hoek van Holland-Schiedam erst 1893 und die Ringbahn um Rotterdam erst 1899 fertig wurde. Dazu kam, daß auf verschiedenen Linien der H. ein Rückgang in dem Verkehr durch die Konkurrenz der neuen Routen der Staatseisenbahngesellschaft eintrat. Nach 1893 besserte sich der finanzielle Zustand allmählich, trotz der immer steigenden Ausgaben des Betriebs. Über das Übereinkommen der H. mit dem Staate von 1890 u. s. w. s. unter "Niederländische Eisenbahnen". Nieboer. Holzbeförderung (transport de bois; trasporto da legname). Holz bildet einen der wichtigsten Beförderungsgegenstände im Eisenbahnverkehr (vgl. Güterverkehr). Es wird in verschiedener Form als Brennholz, Bauholz, Bretter, Bohlen, Schnittholz, Langholz u. s. w. zur Verfrachtung gebracht und im allgemeinen von den Bahnen mit Rücksicht auf den dem Gewicht gegenüber verhältnismäßig geringen Wert und wegen der Wasserkonkurrenz zu den Sätzen der Spezialtarife, bzw. besonderer Ausnahmetarife befördert. Die eigentümliche Form, in der einzelne Holzarten (Schnitt- und Langholz) zur Beförderung kommen, macht besondere Vorschriften für die Verladung solcher Hölzer notwendig. Das Übereinkommen betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung im Bereiche des VDEV., das zufolge des Übereinkommens zum Betriebsreglement für den direkten Verkehr mit Serbien, Bulgarien und der Türkei auch für diesen Verkehr gilt, enthält in der Anlage VI folgende Bestimmungen: I. Ladungen von Holz mit regelmäßigen Lagerflächen (geschnittenes oder behauenes Holz) sind tunlichst ganz, jedenfalls aber im oberen Drittel, in Verband zu legen. Werden solche Hölzer innerhalb der Höhe der Borde, Rungen oder Gabelstützen geladen, so ist die obere Lage der Ladung mit kreuzweise liegenden Brettern zu vernageln oder die Ladung mit einer Kette zu umschlingen. A. Auf einem Wagen. Wagen ohne Seitenborde müssen mit der nötigen Zahl hölzerner oder eiserner Rungen versehen sein; mindestens sind solche in oder nahe an den vier Ecken anzubringen. Die gegenüberstehenden Rungen sind mit Ketten oder Stricken oder ausgeglühtem, mindestens 0·0035 m starkem Draht zusammenzuknebeln, oder durch gut befestigte Latten oder Bretter zu verbinden. Wird über die Höhe der Rungen hinausgeladen, so darf der überragende Teil der Ladung die Höhe von 1l3 der Ladungsbreite, die Ladungshöhe über dem Wagenboden im ganzen aber das Maß von 2·7 m nicht überschreiten; die Ladung ist oben bogenförmig abzuschließen und mittels der Rungenketten verläßlich niederzuhalten. Bretter, nicht auch andere Schnitthölzer, können in der gleichen Breite, wie zwischen den Rungen, auch über sie hinaus verladen werden, wenn die Seitenverschiebung durch kreuzweise hinter den Rungen angebrachte, an der Ladung angenagelte Schutzbretter sicher verhindert wird. Werden eiserne, sog. lose Gabelstützen verwendet, so müssen die Wagen einen über den Boden vorragenden Rand von mindestens 0·02 m Höhe haben; die Gabelstützen sind innerhalb dieses Randes aufzustellen. Die Ladung ist in der Mitte mit einer Kette zu umschlingen. Bei Wagen mit Seitenborden sind, wenn die Ladung sie überragt, auf jeder Seite eines jeden Bretterstoßes zwei Bretter aufrecht zu stellen und die oberen Enden der gegenüberstehenden Bretter auf eine der früher angegebenen Art oder durch anzunagelnde Bretter oder Latten zu verbinden, so daß jedes außen liegende Brett von mindestens zwei solchen Stützen gehalten wird, oder es sind an jeder Langseite des Wagens für jeden Bretterstoß an den inneren Wagenwänden je zwei mindestens 0·025 m starke Bretter kreuzweise aufzustellen, die im Kreuzungspunkte durch wenigstens drei starke Drahtstifte befestigt werden müssen. Die oberen Enden der gegenüberstehenden Bretter sind sodann auf eine der bereits angegebenen Arten miteinander zu verbinden. Die Ladung kann nach oben auch bogenförmig abgeschlossen werden, wenn die Seitenstützen mit Nägeln an der Ladung befestigt und die einander gegenüberstehenden Seitenstützen durch Draht (0·0035 m Durchmesser) sicher verbunden werden. In keinem Falle darf der die Bordhöhe übersteigende Teil der Ladung auf den Stirnborden auflagern. B. Auf zwei Schemelwagen: Die gegenüber stehenden Rungen der Drehschemel sind durch an gespannte Ketten zu verbinden. Die verladenen Hölzer dürfen sich nur soweit durchbiegen können, daß an den Wagenenden zwischen der Ladung und dem Wagenboden oder den diesen überragenden Wagenteilen noch ein noch erzielten Anschlüsse an die Nachbarbahnen wirkten mächtig auf die Hebung des Güterverkehrs ein. Von Jahr zu Jahr anwachsend, erreichte der Güterverkehr 1890: 2,907.950 t, 1912: 5,416.984 t. Vorstehende Tabelle (S. 224) enthält eine Übersicht über die Betriebsergebnisse. Nach dem Jahresbericht über 1912 war das Aktienkapital am 31. Dezember 1912: M. 38,250.000 und das Obligationenkapital M. 234,600.000. Die von der Gesellschaft erzielten finanziellen Ergebnisse erwiesen sich im allgemeinen bis 1890 als sehr befriedigend. Das Jahr 1883 brachte sogar 8% Dividende (eine Rekordziffer) ein. Seither ging die Dividende zurück und betrug 1890 nur 4·6%. 1891 konnte nur eine Dividende von 2% ausgezahlt werden, und 1892 sank diese sogar bis 11/5. Verschiedene Faktoren trugen zu diesem Rückgang bei, zunächst waren die wirtschaftlichen Zustände in den Niederlanden nach 1890 sehr ungünstig; zudem kam die H. nicht sofort in den Besitz der ihr bei dem Übereinkommen von 1890 zugesagten Linien, die Lokalbahn Apeldoorn-Almelo mußte noch als Hauptbahn umgebaut werden, während die Strecke Hoek van Holland-Schiedam erst 1893 und die Ringbahn um Rotterdam erst 1899 fertig wurde. Dazu kam, daß auf verschiedenen Linien der H. ein Rückgang in dem Verkehr durch die Konkurrenz der neuen Routen der Staatseisenbahngesellschaft eintrat. Nach 1893 besserte sich der finanzielle Zustand allmählich, trotz der immer steigenden Ausgaben des Betriebs. Über das Übereinkommen der H. mit dem Staate von 1890 u. s. w. s. unter „Niederländische Eisenbahnen“. Nieboer. Holzbeförderung (transport de bois; trasporto da legname). Holz bildet einen der wichtigsten Beförderungsgegenstände im Eisenbahnverkehr (vgl. Güterverkehr). Es wird in verschiedener Form als Brennholz, Bauholz, Bretter, Bohlen, Schnittholz, Langholz u. s. w. zur Verfrachtung gebracht und im allgemeinen von den Bahnen mit Rücksicht auf den dem Gewicht gegenüber verhältnismäßig geringen Wert und wegen der Wasserkonkurrenz zu den Sätzen der Spezialtarife, bzw. besonderer Ausnahmetarife befördert. Die eigentümliche Form, in der einzelne Holzarten (Schnitt- und Langholz) zur Beförderung kommen, macht besondere Vorschriften für die Verladung solcher Hölzer notwendig. Das Übereinkommen betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung im Bereiche des VDEV., das zufolge des Übereinkommens zum Betriebsreglement für den direkten Verkehr mit Serbien, Bulgarien und der Türkei auch für diesen Verkehr gilt, enthält in der Anlage VI folgende Bestimmungen: I. Ladungen von Holz mit regelmäßigen Lagerflächen (geschnittenes oder behauenes Holz) sind tunlichst ganz, jedenfalls aber im oberen Drittel, in Verband zu legen. Werden solche Hölzer innerhalb der Höhe der Borde, Rungen oder Gabelstützen geladen, so ist die obere Lage der Ladung mit kreuzweise liegenden Brettern zu vernageln oder die Ladung mit einer Kette zu umschlingen. A. Auf einem Wagen. Wagen ohne Seitenborde müssen mit der nötigen Zahl hölzerner oder eiserner Rungen versehen sein; mindestens sind solche in oder nahe an den vier Ecken anzubringen. Die gegenüberstehenden Rungen sind mit Ketten oder Stricken oder ausgeglühtem, mindestens 0·0035 m starkem Draht zusammenzuknebeln, oder durch gut befestigte Latten oder Bretter zu verbinden. Wird über die Höhe der Rungen hinausgeladen, so darf der überragende Teil der Ladung die Höhe von 1l3 der Ladungsbreite, die Ladungshöhe über dem Wagenboden im ganzen aber das Maß von 2·7 m nicht überschreiten; die Ladung ist oben bogenförmig abzuschließen und mittels der Rungenketten verläßlich niederzuhalten. Bretter, nicht auch andere Schnitthölzer, können in der gleichen Breite, wie zwischen den Rungen, auch über sie hinaus verladen werden, wenn die Seitenverschiebung durch kreuzweise hinter den Rungen angebrachte, an der Ladung angenagelte Schutzbretter sicher verhindert wird. Werden eiserne, sog. lose Gabelstützen verwendet, so müssen die Wagen einen über den Boden vorragenden Rand von mindestens 0·02 m Höhe haben; die Gabelstützen sind innerhalb dieses Randes aufzustellen. Die Ladung ist in der Mitte mit einer Kette zu umschlingen. Bei Wagen mit Seitenborden sind, wenn die Ladung sie überragt, auf jeder Seite eines jeden Bretterstoßes zwei Bretter aufrecht zu stellen und die oberen Enden der gegenüberstehenden Bretter auf eine der früher angegebenen Art oder durch anzunagelnde Bretter oder Latten zu verbinden, so daß jedes außen liegende Brett von mindestens zwei solchen Stützen gehalten wird, oder es sind an jeder Langseite des Wagens für jeden Bretterstoß an den inneren Wagenwänden je zwei mindestens 0·025 m starke Bretter kreuzweise aufzustellen, die im Kreuzungspunkte durch wenigstens drei starke Drahtstifte befestigt werden müssen. Die oberen Enden der gegenüberstehenden Bretter sind sodann auf eine der bereits angegebenen Arten miteinander zu verbinden. Die Ladung kann nach oben auch bogenförmig abgeschlossen werden, wenn die Seitenstützen mit Nägeln an der Ladung befestigt und die einander gegenüberstehenden Seitenstützen durch Draht (0·0035 m Durchmesser) sicher verbunden werden. In keinem Falle darf der die Bordhöhe übersteigende Teil der Ladung auf den Stirnborden auflagern. B. Auf zwei Schemelwagen: Die gegenüber stehenden Rungen der Drehschemel sind durch an gespannte Ketten zu verbinden. Die verladenen Hölzer dürfen sich nur soweit durchbiegen können, daß an den Wagenenden zwischen der Ladung und dem Wagenboden oder den diesen überragenden Wagenteilen noch ein <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0239" n="225"/> noch erzielten Anschlüsse an die Nachbarbahnen wirkten mächtig auf die Hebung des Güterverkehrs ein. Von Jahr zu Jahr anwachsend, erreichte der Güterverkehr 1890: 2,907.950 <hi rendition="#i">t</hi>, 1912: 5,416.984 <hi rendition="#i">t</hi>.</p><lb/> <p>Vorstehende Tabelle (S. 224) enthält eine Übersicht über die Betriebsergebnisse.</p><lb/> <p>Nach dem Jahresbericht über 1912 war das Aktienkapital am 31. 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noch erzielten Anschlüsse an die Nachbarbahnen wirkten mächtig auf die Hebung des Güterverkehrs ein. Von Jahr zu Jahr anwachsend, erreichte der Güterverkehr 1890: 2,907.950 t, 1912: 5,416.984 t.
Vorstehende Tabelle (S. 224) enthält eine Übersicht über die Betriebsergebnisse.
Nach dem Jahresbericht über 1912 war das Aktienkapital am 31. Dezember 1912: M. 38,250.000 und das Obligationenkapital M. 234,600.000.
Die von der Gesellschaft erzielten finanziellen Ergebnisse erwiesen sich im allgemeinen bis 1890 als sehr befriedigend.
Das Jahr 1883 brachte sogar 8% Dividende (eine Rekordziffer) ein. Seither ging die Dividende zurück und betrug 1890 nur 4·6%.
1891 konnte nur eine Dividende von 2% ausgezahlt werden, und 1892 sank diese sogar bis 11/5.
Verschiedene Faktoren trugen zu diesem Rückgang bei, zunächst waren die wirtschaftlichen Zustände in den Niederlanden nach 1890 sehr ungünstig; zudem kam die H. nicht sofort in den Besitz der ihr bei dem Übereinkommen von 1890 zugesagten Linien, die Lokalbahn Apeldoorn-Almelo mußte noch als Hauptbahn umgebaut werden, während die Strecke Hoek van Holland-Schiedam erst 1893 und die Ringbahn um Rotterdam erst 1899 fertig wurde.
Dazu kam, daß auf verschiedenen Linien der H. ein Rückgang in dem Verkehr durch die Konkurrenz der neuen Routen der Staatseisenbahngesellschaft eintrat. Nach 1893 besserte sich der finanzielle Zustand allmählich, trotz der immer steigenden Ausgaben des Betriebs.
Über das Übereinkommen der H. mit dem Staate von 1890 u. s. w. s. unter „Niederländische Eisenbahnen“.
Nieboer.
Holzbeförderung (transport de bois; trasporto da legname). Holz bildet einen der wichtigsten Beförderungsgegenstände im Eisenbahnverkehr (vgl. Güterverkehr). Es wird in verschiedener Form als Brennholz, Bauholz, Bretter, Bohlen, Schnittholz, Langholz u. s. w. zur Verfrachtung gebracht und im allgemeinen von den Bahnen mit Rücksicht auf den dem Gewicht gegenüber verhältnismäßig geringen Wert und wegen der Wasserkonkurrenz zu den Sätzen der Spezialtarife, bzw. besonderer Ausnahmetarife befördert.
Die eigentümliche Form, in der einzelne Holzarten (Schnitt- und Langholz) zur Beförderung kommen, macht besondere Vorschriften für die Verladung solcher Hölzer notwendig. Das Übereinkommen betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung im Bereiche des VDEV., das zufolge des Übereinkommens zum Betriebsreglement für den direkten Verkehr mit Serbien, Bulgarien und der Türkei auch für diesen Verkehr gilt, enthält in der Anlage VI folgende Bestimmungen:
I. Ladungen von Holz mit regelmäßigen Lagerflächen (geschnittenes oder behauenes Holz) sind tunlichst ganz, jedenfalls aber im oberen Drittel, in Verband zu legen.
Werden solche Hölzer innerhalb der Höhe der Borde, Rungen oder Gabelstützen geladen, so ist die obere Lage der Ladung mit kreuzweise liegenden Brettern zu vernageln oder die Ladung mit einer Kette zu umschlingen.
A. Auf einem Wagen. Wagen ohne Seitenborde müssen mit der nötigen Zahl hölzerner oder eiserner Rungen versehen sein; mindestens sind solche in oder nahe an den vier Ecken anzubringen. Die gegenüberstehenden Rungen sind mit Ketten oder Stricken oder ausgeglühtem, mindestens 0·0035 m starkem Draht zusammenzuknebeln, oder durch gut befestigte Latten oder Bretter zu verbinden.
Wird über die Höhe der Rungen hinausgeladen, so darf der überragende Teil der Ladung die Höhe von 1l3 der Ladungsbreite, die Ladungshöhe über dem Wagenboden im ganzen aber das Maß von 2·7 m nicht überschreiten; die Ladung ist oben bogenförmig abzuschließen und mittels der Rungenketten verläßlich niederzuhalten. Bretter, nicht auch andere Schnitthölzer, können in der gleichen Breite, wie zwischen den Rungen, auch über sie hinaus verladen werden, wenn die Seitenverschiebung durch kreuzweise hinter den Rungen angebrachte, an der Ladung angenagelte Schutzbretter sicher verhindert wird.
Werden eiserne, sog. lose Gabelstützen verwendet, so müssen die Wagen einen über den Boden vorragenden Rand von mindestens 0·02 m Höhe haben; die Gabelstützen sind innerhalb dieses Randes aufzustellen. Die Ladung ist in der Mitte mit einer Kette zu umschlingen.
Bei Wagen mit Seitenborden sind, wenn die Ladung sie überragt, auf jeder Seite eines jeden Bretterstoßes zwei Bretter aufrecht zu stellen und die oberen Enden der gegenüberstehenden Bretter auf eine der früher angegebenen Art oder durch anzunagelnde Bretter oder Latten zu verbinden, so daß jedes außen liegende Brett von mindestens zwei solchen Stützen gehalten wird, oder es sind an jeder Langseite des Wagens für jeden Bretterstoß an den inneren Wagenwänden je zwei mindestens 0·025 m starke Bretter kreuzweise aufzustellen, die im Kreuzungspunkte durch wenigstens drei starke Drahtstifte befestigt werden müssen. Die oberen Enden der gegenüberstehenden Bretter sind sodann auf eine der bereits angegebenen Arten miteinander zu verbinden. Die Ladung kann nach oben auch bogenförmig abgeschlossen werden, wenn die Seitenstützen mit Nägeln an der Ladung befestigt und die einander gegenüberstehenden Seitenstützen durch Draht (0·0035 m Durchmesser) sicher verbunden werden. In keinem Falle darf der die Bordhöhe übersteigende Teil der Ladung auf den Stirnborden auflagern.
B. Auf zwei Schemelwagen: Die gegenüber stehenden Rungen der Drehschemel sind durch an gespannte Ketten zu verbinden.
Die verladenen Hölzer dürfen sich nur soweit durchbiegen können, daß an den Wagenenden zwischen der Ladung und dem Wagenboden oder den diesen überragenden Wagenteilen noch ein
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