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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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sind daher bemüht, die Maßnahmen immer weiter auszubilden, die geeignet sind, die Folgen der Unfälle zu mildern. Hierher gehört in erster Linie die Bereithaltung von Mitteln zur Hilfeleistung bei Verletzungen, von Werkzeugen und sonstigen Geräten zur Beseitigung der bei Unfällen und Betriebsstörungen eintretenden Schäden an den Fahrzeugen und Bahnanlagen. Um bei kleineren Unfällen in dieser Beziehung stets gerüstet zu sein, werden auf den Stationen und in den Zügen die für die Behandlung von Verletzungen nötigen Mittel und die zur Beseitigung von Schäden an den Fahrzeugen erforderlichen Werkzeuge bereitgehalten. Für die deutschen Eisenbahnen ist dies durch die BO. im § 59 ausdrücklich vorgeschrieben und bestimmt, daß Hilfsmittel zur Beseitigung von Zugtrennungen, Gerätschaften zum Ausbessern kleiner Schäden und die bei Unfällen zunächst erforderlichen Werkzeuge in den Zügen mitzuführen sind. In den dem Personenverkehr dienenden Zügen müssen außerdem Mittel zur ersten Hilfeleistung bei Verletzungen bereitgehalten werden. Für größere Unfälle reicht diese Fürsorge aber bei weitem nicht aus. Die dann zu leistende Hilfe sowie die Arbeiten zur Wiedereinrichtung des gestörten Betriebs erfordern umfangreiche Maßnahmen. Sie bestehen in erster Linie in der Bereithaltung vollständiger H. mit Arztwagen, Gerätewagen und Mannschaftswagen, denen im Einzelfall nach Bedarf noch Wagen für besondere Zwecke - Beleuchtungswagen, Kranwagen u. s. w. - beigegeben werden. Die H. werden auf den größeren Betriebsstationen, auf denen das zu ihrer Bedienung nötige Personal vorhanden ist, in steter Dienstbereitschaft gehalten.

Der Arztwagen des H. enthält die zur ärztlichen Hilfeleistung erforderlichen Gegenstände und Tragbahren oder Betten zur Aufnahme von 8-10 Verletzten. Eine Abteilung des Wagens ist in der Regel als Operationsraum hergerichtet und mit den erforderlichen Geräten und Instrumenten ausgerüstet. Die Eingänge zum Wagen befinden sich an den Kopfseiten. Um die Tragbahren mit den Verletzten bequem hinein- und herausheben zu können, ist das Geländer der Plattform umlegbar eingerichtet. Die Tragbahren werden zu je zweien übereinander im Krankenraum des Wagens in ähnlicher Weise in Federn aufgehängt, wie dies für die Beförderung Verwundeter im Kriegsfall vorgesehen ist.

In den Gerätewagen der H. befinden sich die Werkzeuge und Hilfsmittel, die zu den Aufräumungs- und Aufgleichungsarbeiten, zur Zubereitung von Getränken und Speisen für die Arbeiter sowie zur Beleuchtung der Unfallstelle gebraucht werden. Für den letzteren Zweck werden auch wohl besondere Beleuchtungswagen (s. d.) in den H. eingestellt oder nachträglich zur Unfallstelle gesendet. Zur Verständigung mit der nächstgelegenen Station von der Unfallstelle aus wird im H. ein tragbarer Fernsprecher mitgeführt. Sind Personen bei einem Unfall nicht verletzt, so unterbleibt die Mitgabe des Arztwagens. Der H. wird dann nur aus Gerätewagen gebildet, in dem auch Handwerker und Arbeiter Platz nehmen.

Im Bereich der preußischen Staatsbahnen sind H., bestehend aus Arzt- und einem oder mehreren Gerätewagen, auf etwa 90 Stationen bereitgestellt; außerdem befinden sich auf etwa der doppelten Anzahl von Stationen Gerätewagen, die hier zur Unterscheidung von den eigentlichen H. als Hilfsgerätewagen bezeichnet werden. Im Durchschnitt entfällt auf einen H. ein Streckenbezirk von 400 km Ausdehnung und auf einen Hilfsgerätewagen ein solcher von 200 km. Der Arztwagen besteht aus zwei Räumen, dem Arztraum mit Abortabteil und dem Krankenraum. Im Arztraum sind die notwendigen Mittel für die erste Hilfe und für sofort nötige lebensrettende Eingriffe untergebracht. Der Krankenraum enthält zwei Gruppen von je vier Betten zur Unterbringung von Schwerverletzten und Stühle zur Aufnahme von Leichtverletzten. Die Gerätewagen bestehen aus drei Abteilungen, eine Abteilung für Beamte, eine Abteilung für Werkzeuge und eine Abteilung für Arbeiter. Das Beamtenabteil enthält einen größeren Verbandmittelschrank, so daß unter Umständen auch ohne Arztwagen mit dem Gerätewagen allein Hilfe gebracht werden kann (vgl. Ztg. d. VDEV. 1902, S. 326 u. 666). Die für die Begleitung und Bedienung der H. erforderlichen Ärzte, Beamten, Handwerker und Arbeiter werden für diesen Dienst im voraus bestimmt und mit der Einrichtung und Ausrüstung der Wagen sowie mit der Ausübung der Hilfs- und Rettungsarbeiten durch Ausbildung im Samariterdienst eingehend vertraut gemacht. Es ist dies umsomehr nötig, als die Inanspruchnahme der einzelnen H. bei ernsten Unfällen so selten vorkommt, daß es andernfalls den Bediensteten an jeder Übung fehlen würde. Auf den preußischen Staatsbahnen wird jeder H. mindestens einmal im Jahre unvermutet zu einer nächtlichen Übung telegraphisch herbeigerufen, zu der ganz wie im Ernstfalle alle beteiligten Ärzte, Beamten, Handwerker und Arbeiter herangezogen werden. Wenn bei einem Unfall Personen schwer verletzt sind, so wird der zur Hilfeleistung bestimmte H. als dringlicher H. zur Unfallstelle befördert. Er hat dann nach § 70 der BO. vor allen anderen Zügen den Vorrang. Da es vorkommen kann, daß H. in der Nacht Bahnstrecken zu einer Zeit befahren müssen, während der der Dienst ruht, die Bahn also nicht bewacht wird, so ist für diese Züge eine Ausnahme von den Bestimmungen im § 175 der TV. und § 69 der BO. zugelassen, die vorschreiben, daß Sonderzüge nur befördert werden dürfen, wenn die Bahn bewacht, der Zug vorher angekündigt und der nächsten Station ordnungsmäßig gemeldet ist. Die H. müssen in solchen Ausnahmsfällen jedoch mit ermäßigter Geschwindigkeit verkehren. Nach § 66 (10) der BO. darf ihre Geschwindigkeit höchstens 30 km i. d. St. betragen.

sind daher bemüht, die Maßnahmen immer weiter auszubilden, die geeignet sind, die Folgen der Unfälle zu mildern. Hierher gehört in erster Linie die Bereithaltung von Mitteln zur Hilfeleistung bei Verletzungen, von Werkzeugen und sonstigen Geräten zur Beseitigung der bei Unfällen und Betriebsstörungen eintretenden Schäden an den Fahrzeugen und Bahnanlagen. Um bei kleineren Unfällen in dieser Beziehung stets gerüstet zu sein, werden auf den Stationen und in den Zügen die für die Behandlung von Verletzungen nötigen Mittel und die zur Beseitigung von Schäden an den Fahrzeugen erforderlichen Werkzeuge bereitgehalten. Für die deutschen Eisenbahnen ist dies durch die BO. im § 59 ausdrücklich vorgeschrieben und bestimmt, daß Hilfsmittel zur Beseitigung von Zugtrennungen, Gerätschaften zum Ausbessern kleiner Schäden und die bei Unfällen zunächst erforderlichen Werkzeuge in den Zügen mitzuführen sind. In den dem Personenverkehr dienenden Zügen müssen außerdem Mittel zur ersten Hilfeleistung bei Verletzungen bereitgehalten werden. Für größere Unfälle reicht diese Fürsorge aber bei weitem nicht aus. Die dann zu leistende Hilfe sowie die Arbeiten zur Wiedereinrichtung des gestörten Betriebs erfordern umfangreiche Maßnahmen. Sie bestehen in erster Linie in der Bereithaltung vollständiger H. mit Arztwagen, Gerätewagen und Mannschaftswagen, denen im Einzelfall nach Bedarf noch Wagen für besondere Zwecke – Beleuchtungswagen, Kranwagen u. s. w. – beigegeben werden. Die H. werden auf den größeren Betriebsstationen, auf denen das zu ihrer Bedienung nötige Personal vorhanden ist, in steter Dienstbereitschaft gehalten.

Der Arztwagen des H. enthält die zur ärztlichen Hilfeleistung erforderlichen Gegenstände und Tragbahren oder Betten zur Aufnahme von 8–10 Verletzten. Eine Abteilung des Wagens ist in der Regel als Operationsraum hergerichtet und mit den erforderlichen Geräten und Instrumenten ausgerüstet. Die Eingänge zum Wagen befinden sich an den Kopfseiten. Um die Tragbahren mit den Verletzten bequem hinein- und herausheben zu können, ist das Geländer der Plattform umlegbar eingerichtet. Die Tragbahren werden zu je zweien übereinander im Krankenraum des Wagens in ähnlicher Weise in Federn aufgehängt, wie dies für die Beförderung Verwundeter im Kriegsfall vorgesehen ist.

In den Gerätewagen der H. befinden sich die Werkzeuge und Hilfsmittel, die zu den Aufräumungs- und Aufgleichungsarbeiten, zur Zubereitung von Getränken und Speisen für die Arbeiter sowie zur Beleuchtung der Unfallstelle gebraucht werden. Für den letzteren Zweck werden auch wohl besondere Beleuchtungswagen (s. d.) in den H. eingestellt oder nachträglich zur Unfallstelle gesendet. Zur Verständigung mit der nächstgelegenen Station von der Unfallstelle aus wird im H. ein tragbarer Fernsprecher mitgeführt. Sind Personen bei einem Unfall nicht verletzt, so unterbleibt die Mitgabe des Arztwagens. Der H. wird dann nur aus Gerätewagen gebildet, in dem auch Handwerker und Arbeiter Platz nehmen.

Im Bereich der preußischen Staatsbahnen sind H., bestehend aus Arzt- und einem oder mehreren Gerätewagen, auf etwa 90 Stationen bereitgestellt; außerdem befinden sich auf etwa der doppelten Anzahl von Stationen Gerätewagen, die hier zur Unterscheidung von den eigentlichen H. als Hilfsgerätewagen bezeichnet werden. Im Durchschnitt entfällt auf einen H. ein Streckenbezirk von 400 km Ausdehnung und auf einen Hilfsgerätewagen ein solcher von 200 km. Der Arztwagen besteht aus zwei Räumen, dem Arztraum mit Abortabteil und dem Krankenraum. Im Arztraum sind die notwendigen Mittel für die erste Hilfe und für sofort nötige lebensrettende Eingriffe untergebracht. Der Krankenraum enthält zwei Gruppen von je vier Betten zur Unterbringung von Schwerverletzten und Stühle zur Aufnahme von Leichtverletzten. Die Gerätewagen bestehen aus drei Abteilungen, eine Abteilung für Beamte, eine Abteilung für Werkzeuge und eine Abteilung für Arbeiter. Das Beamtenabteil enthält einen größeren Verbandmittelschrank, so daß unter Umständen auch ohne Arztwagen mit dem Gerätewagen allein Hilfe gebracht werden kann (vgl. Ztg. d. VDEV. 1902, S. 326 u. 666). Die für die Begleitung und Bedienung der H. erforderlichen Ärzte, Beamten, Handwerker und Arbeiter werden für diesen Dienst im voraus bestimmt und mit der Einrichtung und Ausrüstung der Wagen sowie mit der Ausübung der Hilfs- und Rettungsarbeiten durch Ausbildung im Samariterdienst eingehend vertraut gemacht. Es ist dies umsomehr nötig, als die Inanspruchnahme der einzelnen H. bei ernsten Unfällen so selten vorkommt, daß es andernfalls den Bediensteten an jeder Übung fehlen würde. Auf den preußischen Staatsbahnen wird jeder H. mindestens einmal im Jahre unvermutet zu einer nächtlichen Übung telegraphisch herbeigerufen, zu der ganz wie im Ernstfalle alle beteiligten Ärzte, Beamten, Handwerker und Arbeiter herangezogen werden. Wenn bei einem Unfall Personen schwer verletzt sind, so wird der zur Hilfeleistung bestimmte H. als dringlicher H. zur Unfallstelle befördert. Er hat dann nach § 70 der BO. vor allen anderen Zügen den Vorrang. Da es vorkommen kann, daß H. in der Nacht Bahnstrecken zu einer Zeit befahren müssen, während der der Dienst ruht, die Bahn also nicht bewacht wird, so ist für diese Züge eine Ausnahme von den Bestimmungen im § 175 der TV. und § 69 der BO. zugelassen, die vorschreiben, daß Sonderzüge nur befördert werden dürfen, wenn die Bahn bewacht, der Zug vorher angekündigt und der nächsten Station ordnungsmäßig gemeldet ist. Die H. müssen in solchen Ausnahmsfällen jedoch mit ermäßigter Geschwindigkeit verkehren. Nach § 66 (10) der BO. darf ihre Geschwindigkeit höchstens 30 km i. d. St. betragen.

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sind daher bemüht, die Maßnahmen immer weiter auszubilden, die geeignet sind, die Folgen der Unfälle zu mildern. Hierher gehört in erster Linie die Bereithaltung von Mitteln zur Hilfeleistung bei Verletzungen, von Werkzeugen und sonstigen Geräten zur Beseitigung der bei Unfällen und Betriebsstörungen eintretenden Schäden an den Fahrzeugen und Bahnanlagen. Um bei kleineren Unfällen in dieser Beziehung stets gerüstet zu sein, werden auf den Stationen und in den Zügen die für die Behandlung von Verletzungen nötigen Mittel und die zur Beseitigung von Schäden an den Fahrzeugen erforderlichen Werkzeuge bereitgehalten. Für die <hi rendition="#g">deutschen</hi> Eisenbahnen ist dies durch die BO. im § 59 ausdrücklich vorgeschrieben und bestimmt, daß Hilfsmittel zur Beseitigung von Zugtrennungen, Gerätschaften zum Ausbessern kleiner Schäden und die bei Unfällen zunächst erforderlichen Werkzeuge in den Zügen mitzuführen sind. In den dem Personenverkehr dienenden Zügen müssen außerdem Mittel zur ersten Hilfeleistung bei Verletzungen bereitgehalten werden. Für größere Unfälle reicht diese Fürsorge aber bei weitem nicht aus. Die dann zu leistende Hilfe sowie die Arbeiten zur Wiedereinrichtung des gestörten Betriebs erfordern umfangreiche Maßnahmen. Sie bestehen in erster Linie in der Bereithaltung vollständiger H. mit <hi rendition="#g">Arztwagen, Gerätewagen</hi> und Mannschaftswagen, denen im Einzelfall nach Bedarf noch Wagen für besondere Zwecke &#x2013; Beleuchtungswagen, Kranwagen u. s. w. &#x2013; beigegeben werden. Die H. werden auf den größeren Betriebsstationen, auf denen das zu ihrer Bedienung nötige Personal vorhanden ist, in steter Dienstbereitschaft gehalten.</p><lb/>
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[195/0209] sind daher bemüht, die Maßnahmen immer weiter auszubilden, die geeignet sind, die Folgen der Unfälle zu mildern. Hierher gehört in erster Linie die Bereithaltung von Mitteln zur Hilfeleistung bei Verletzungen, von Werkzeugen und sonstigen Geräten zur Beseitigung der bei Unfällen und Betriebsstörungen eintretenden Schäden an den Fahrzeugen und Bahnanlagen. Um bei kleineren Unfällen in dieser Beziehung stets gerüstet zu sein, werden auf den Stationen und in den Zügen die für die Behandlung von Verletzungen nötigen Mittel und die zur Beseitigung von Schäden an den Fahrzeugen erforderlichen Werkzeuge bereitgehalten. Für die deutschen Eisenbahnen ist dies durch die BO. im § 59 ausdrücklich vorgeschrieben und bestimmt, daß Hilfsmittel zur Beseitigung von Zugtrennungen, Gerätschaften zum Ausbessern kleiner Schäden und die bei Unfällen zunächst erforderlichen Werkzeuge in den Zügen mitzuführen sind. In den dem Personenverkehr dienenden Zügen müssen außerdem Mittel zur ersten Hilfeleistung bei Verletzungen bereitgehalten werden. Für größere Unfälle reicht diese Fürsorge aber bei weitem nicht aus. Die dann zu leistende Hilfe sowie die Arbeiten zur Wiedereinrichtung des gestörten Betriebs erfordern umfangreiche Maßnahmen. Sie bestehen in erster Linie in der Bereithaltung vollständiger H. mit Arztwagen, Gerätewagen und Mannschaftswagen, denen im Einzelfall nach Bedarf noch Wagen für besondere Zwecke – Beleuchtungswagen, Kranwagen u. s. w. – beigegeben werden. Die H. werden auf den größeren Betriebsstationen, auf denen das zu ihrer Bedienung nötige Personal vorhanden ist, in steter Dienstbereitschaft gehalten. Der Arztwagen des H. enthält die zur ärztlichen Hilfeleistung erforderlichen Gegenstände und Tragbahren oder Betten zur Aufnahme von 8–10 Verletzten. Eine Abteilung des Wagens ist in der Regel als Operationsraum hergerichtet und mit den erforderlichen Geräten und Instrumenten ausgerüstet. Die Eingänge zum Wagen befinden sich an den Kopfseiten. Um die Tragbahren mit den Verletzten bequem hinein- und herausheben zu können, ist das Geländer der Plattform umlegbar eingerichtet. Die Tragbahren werden zu je zweien übereinander im Krankenraum des Wagens in ähnlicher Weise in Federn aufgehängt, wie dies für die Beförderung Verwundeter im Kriegsfall vorgesehen ist. In den Gerätewagen der H. befinden sich die Werkzeuge und Hilfsmittel, die zu den Aufräumungs- und Aufgleichungsarbeiten, zur Zubereitung von Getränken und Speisen für die Arbeiter sowie zur Beleuchtung der Unfallstelle gebraucht werden. Für den letzteren Zweck werden auch wohl besondere Beleuchtungswagen (s. d.) in den H. eingestellt oder nachträglich zur Unfallstelle gesendet. Zur Verständigung mit der nächstgelegenen Station von der Unfallstelle aus wird im H. ein tragbarer Fernsprecher mitgeführt. Sind Personen bei einem Unfall nicht verletzt, so unterbleibt die Mitgabe des Arztwagens. Der H. wird dann nur aus Gerätewagen gebildet, in dem auch Handwerker und Arbeiter Platz nehmen. Im Bereich der preußischen Staatsbahnen sind H., bestehend aus Arzt- und einem oder mehreren Gerätewagen, auf etwa 90 Stationen bereitgestellt; außerdem befinden sich auf etwa der doppelten Anzahl von Stationen Gerätewagen, die hier zur Unterscheidung von den eigentlichen H. als Hilfsgerätewagen bezeichnet werden. Im Durchschnitt entfällt auf einen H. ein Streckenbezirk von 400 km Ausdehnung und auf einen Hilfsgerätewagen ein solcher von 200 km. Der Arztwagen besteht aus zwei Räumen, dem Arztraum mit Abortabteil und dem Krankenraum. Im Arztraum sind die notwendigen Mittel für die erste Hilfe und für sofort nötige lebensrettende Eingriffe untergebracht. Der Krankenraum enthält zwei Gruppen von je vier Betten zur Unterbringung von Schwerverletzten und Stühle zur Aufnahme von Leichtverletzten. Die Gerätewagen bestehen aus drei Abteilungen, eine Abteilung für Beamte, eine Abteilung für Werkzeuge und eine Abteilung für Arbeiter. Das Beamtenabteil enthält einen größeren Verbandmittelschrank, so daß unter Umständen auch ohne Arztwagen mit dem Gerätewagen allein Hilfe gebracht werden kann (vgl. Ztg. d. VDEV. 1902, S. 326 u. 666). Die für die Begleitung und Bedienung der H. erforderlichen Ärzte, Beamten, Handwerker und Arbeiter werden für diesen Dienst im voraus bestimmt und mit der Einrichtung und Ausrüstung der Wagen sowie mit der Ausübung der Hilfs- und Rettungsarbeiten durch Ausbildung im Samariterdienst eingehend vertraut gemacht. Es ist dies umsomehr nötig, als die Inanspruchnahme der einzelnen H. bei ernsten Unfällen so selten vorkommt, daß es andernfalls den Bediensteten an jeder Übung fehlen würde. Auf den preußischen Staatsbahnen wird jeder H. mindestens einmal im Jahre unvermutet zu einer nächtlichen Übung telegraphisch herbeigerufen, zu der ganz wie im Ernstfalle alle beteiligten Ärzte, Beamten, Handwerker und Arbeiter herangezogen werden. Wenn bei einem Unfall Personen schwer verletzt sind, so wird der zur Hilfeleistung bestimmte H. als dringlicher H. zur Unfallstelle befördert. Er hat dann nach § 70 der BO. vor allen anderen Zügen den Vorrang. Da es vorkommen kann, daß H. in der Nacht Bahnstrecken zu einer Zeit befahren müssen, während der der Dienst ruht, die Bahn also nicht bewacht wird, so ist für diese Züge eine Ausnahme von den Bestimmungen im § 175 der TV. und § 69 der BO. zugelassen, die vorschreiben, daß Sonderzüge nur befördert werden dürfen, wenn die Bahn bewacht, der Zug vorher angekündigt und der nächsten Station ordnungsmäßig gemeldet ist. Die H. müssen in solchen Ausnahmsfällen jedoch mit ermäßigter Geschwindigkeit verkehren. Nach § 66 (10) der BO. darf ihre Geschwindigkeit höchstens 30 km i. d. St. betragen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/209>, abgerufen am 13.11.2024.