Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.gegen die durch die Nähe der Eisenbahn bedingte Feuersgefahr getroffen werden müssen (§ 6). In Österreich dürfen (§ 99 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851) in der Umgebung der Bahn von den Anrainern keine Anstalten getroffen und keine Herstellungen ausgeführt werden, die eine Feuersgefahr herbeiführen könnten. Zu Bauten im Feuerrayon muß die Bewilligung der Oberaufsichts- und der politischen Behörde eingeholt werden. Die freie Lagerung von leicht feuerfangenden Stoffen im Bereich der Feuersgefahr der Bahn ist zu vermeiden und für den gehörigen Verschluß der an und für sich zwar feuersicheren, aber zur Aufbewahrung feuergefährlicher Gegenstände gewidmeten Räume stets zu sorgen. Die zur Einfuhr bereit liegenden feuergefährlichen Gegenstände sind in tunlichste Entfernung von der Bahn zu bringen. Nach der Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Januar 1879 gilt als Feuerrayon der Raum, der von einem in dem Verhältnis von 1 : 3 geneigten fiktiven Dach überdeckt wird, dessen First 10 m über der Schienenoberkante in Gleismitte hinläuft und dessen Breite auf jeder der beiden Bahnseiten 30 m von der Gleismitte beträgt. Innerhalb dieses Raums sind an Gebäuden Holz- und Strohdächer ausgeschlossen, ebenso Bretter- und Blockwände, falls diese nicht mit einem Mörtelanwurf versehen sind. Riegelwandbauten mit ausgemauerten Feldern sind zulässig, ebenso Dachpappe als Deckungsmaterial. Falls die herrschende Windrichtung und die sonstigen örtlichen Verhältnisse es zulassen, können Erleichterungen, insbesondere Schindeldächer gestattet werden. Diese Bestimmungen beziehen sich nur auf Gebäude, die beim Bau einer neuen Bahn bereits bestehen. Für Neubauten an der Eisenbahn gelten dagegen die folgenden Bestimmungen des Hofkanzleidekrets vom 28. Dezember 1843, soweit nicht die Landesbauordnungen (beispielsweise jene für Galizien und Schlesien) andere Bestimmungen enthalten. 1. Gebäude, die innerhalb einer Entfernung von 56·9 m von der Bahnkrone neu errichtet werden sollen, müssen feuersicher hergestellt werden oder sonstigen Schutz gegen Feuersgefahr erhalten. Es müssen daher insbesondere an der Bahnseite Öffnungen in der Bedachung womöglich ganz vermieden oder durch Verglasung, durch engmaschige Drahtsiebe u. dgl. sicher verwahrt werden. 2. Die Errichtung neuer Bauten auf eine Entfernung von 9·5 m von der Bahnkrone ist in der Regel nicht zu gestatten. Eine Ausnahme hiervon, wo sie die eigentümlichen örtlichen Verhältnisse oder jene des Bahnbetriebs zulässig machen, kann nur von Fall zu Fall zugestanden werden. 3. Gebäude, die in einer geringeren Entfernung als 19 m von der Bahn kröne zu stehen kommen, sollen in der Richtung gegen die Bahn keine Ausgänge - insoweit diese den unmittelbaren Zutritt zur Bahn zum Zweck hätten - erhalten. Ausnahmen von dieser Regel dürfen nur in jenen Fällen, in denen durch Schranken und andere Vorsichtsmaßregeln den zu besorgenden Gefahren auf eine befriedigende Weise begegnet werden kann, zugestanden werden. In Ungarn enthält über Bauten im Feuerrayon das Enteignungsgesetz Art. XLI vom Jahr 1881 in den §§ 16-23 die entsprechenden Bestimmungen. Dieses Gesetz bestimmt im wesentlichen folgendes: Eisenbahn- und Schiffahrtsgesellschaften, die mit Dampfbetrieb arbeiten, haben in den Enteignungsplan die in den Feuerrayon fallenden Gebäude mit aufzunehmen. Der Rayon ist der folgende: Bei Gebäuden aus feuersicherem Material, mit ebensolchem gedeckt, wenn sämtliche Türen, Fenster, Öffnungen verschließbar sind, 8 m; bei Gebäuden mit Wänden oder Dach aus Holz oder Schindeln, im übrigen wie oben, 20 m; bei mit Stroh, Matten, Schilf, Rohr gedeckten oder nicht vollkommen verschließbaren Gebäuden, ferner bei Tennen und Dreschplätzen 60 m; bei Gebäuden, die zur Bereitung oder Aufbewahrung von brennbaren Gegenständen dienen, 100 m. Ist das Bahnniveau um 2 m tiefer gelegen als der Grat des Dachs oder die Tenne, der Dreschplatz, so kommt zu den erwähnten Entfernungen noch das Doppelte des Höhenunterschieds zwischen Bahnniveau und Dachgrat u. s. w. Gebäude, die 6 m über dem Niveau liegen, brauchen nicht enteignet oder verändert zu werden. Für Belgien sind die Vorschriften über die F. im Gesetze über die Bahnpolizei vom 25. Juli 1891 enthalten. Dieses Gesetz setzt zunächst den Begriff des "franc-bord" (freizuhaltenden Raumes) fest. Er ist durch den oberen Rand des Einschnittes, durch den Dammfuß oder durch eine zur äußersten Schiene parallele Linie in 1·50 Abstand festgelegt. Für Baumpflanzungen ist eine Entfernung von 6 und 20 m vom franc-bord vorgeschrieben entsprechend der Lage des Gleises in der Geraden oder im Bogen. Leicht entzündliche und brennbare Gegenstände müssen 20 m vom franc-bord gelagert werden. In Frankreich sind nach dem Gesetz vom 15. Juli 1845 Strohdächer, Lager von Stroh und Heu und anderer entzündlicher Stoffe in einer Entfernung von weniger als 20 m von einer mit Lokomotiven betriebenen Bahn untersagt. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Lagerung von Feldfrüchten während der Erntezeit. In einer Entfernung von 2 m von einer Eisenbahn dürfen außer Abschlußmauern keine anderen Baulichkeiten aufgeführt werden. Gebäude, die beim Bau einer neuen Bahn bereits bestehen, können in ihrem bisherigen Zustand erhalten bleiben. In einem Umkreis von weniger als 5 m von einer Eisenbahn darf kein Depot von entzündlichen Stoffen ohne Genehmigung des Präfekten errichtet gegen die durch die Nähe der Eisenbahn bedingte Feuersgefahr getroffen werden müssen (§ 6). In Österreich dürfen (§ 99 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851) in der Umgebung der Bahn von den Anrainern keine Anstalten getroffen und keine Herstellungen ausgeführt werden, die eine Feuersgefahr herbeiführen könnten. Zu Bauten im Feuerrayon muß die Bewilligung der Oberaufsichts- und der politischen Behörde eingeholt werden. Die freie Lagerung von leicht feuerfangenden Stoffen im Bereich der Feuersgefahr der Bahn ist zu vermeiden und für den gehörigen Verschluß der an und für sich zwar feuersicheren, aber zur Aufbewahrung feuergefährlicher Gegenstände gewidmeten Räume stets zu sorgen. Die zur Einfuhr bereit liegenden feuergefährlichen Gegenstände sind in tunlichste Entfernung von der Bahn zu bringen. Nach der Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Januar 1879 gilt als Feuerrayon der Raum, der von einem in dem Verhältnis von 1 : 3 geneigten fiktiven Dach überdeckt wird, dessen First 10 m über der Schienenoberkante in Gleismitte hinläuft und dessen Breite auf jeder der beiden Bahnseiten 30 m von der Gleismitte beträgt. Innerhalb dieses Raums sind an Gebäuden Holz- und Strohdächer ausgeschlossen, ebenso Bretter- und Blockwände, falls diese nicht mit einem Mörtelanwurf versehen sind. Riegelwandbauten mit ausgemauerten Feldern sind zulässig, ebenso Dachpappe als Deckungsmaterial. Falls die herrschende Windrichtung und die sonstigen örtlichen Verhältnisse es zulassen, können Erleichterungen, insbesondere Schindeldächer gestattet werden. Diese Bestimmungen beziehen sich nur auf Gebäude, die beim Bau einer neuen Bahn bereits bestehen. Für Neubauten an der Eisenbahn gelten dagegen die folgenden Bestimmungen des Hofkanzleidekrets vom 28. Dezember 1843, soweit nicht die Landesbauordnungen (beispielsweise jene für Galizien und Schlesien) andere Bestimmungen enthalten. 1. Gebäude, die innerhalb einer Entfernung von 56·9 m von der Bahnkrone neu errichtet werden sollen, müssen feuersicher hergestellt werden oder sonstigen Schutz gegen Feuersgefahr erhalten. Es müssen daher insbesondere an der Bahnseite Öffnungen in der Bedachung womöglich ganz vermieden oder durch Verglasung, durch engmaschige Drahtsiebe u. dgl. sicher verwahrt werden. 2. Die Errichtung neuer Bauten auf eine Entfernung von 9·5 m von der Bahnkrone ist in der Regel nicht zu gestatten. Eine Ausnahme hiervon, wo sie die eigentümlichen örtlichen Verhältnisse oder jene des Bahnbetriebs zulässig machen, kann nur von Fall zu Fall zugestanden werden. 3. Gebäude, die in einer geringeren Entfernung als 19 m von der Bahn kröne zu stehen kommen, sollen in der Richtung gegen die Bahn keine Ausgänge – insoweit diese den unmittelbaren Zutritt zur Bahn zum Zweck hätten – erhalten. Ausnahmen von dieser Regel dürfen nur in jenen Fällen, in denen durch Schranken und andere Vorsichtsmaßregeln den zu besorgenden Gefahren auf eine befriedigende Weise begegnet werden kann, zugestanden werden. In Ungarn enthält über Bauten im Feuerrayon das Enteignungsgesetz Art. XLI vom Jahr 1881 in den §§ 16–23 die entsprechenden Bestimmungen. Dieses Gesetz bestimmt im wesentlichen folgendes: Eisenbahn- und Schiffahrtsgesellschaften, die mit Dampfbetrieb arbeiten, haben in den Enteignungsplan die in den Feuerrayon fallenden Gebäude mit aufzunehmen. Der Rayon ist der folgende: Bei Gebäuden aus feuersicherem Material, mit ebensolchem gedeckt, wenn sämtliche Türen, Fenster, Öffnungen verschließbar sind, 8 m; bei Gebäuden mit Wänden oder Dach aus Holz oder Schindeln, im übrigen wie oben, 20 m; bei mit Stroh, Matten, Schilf, Rohr gedeckten oder nicht vollkommen verschließbaren Gebäuden, ferner bei Tennen und Dreschplätzen 60 m; bei Gebäuden, die zur Bereitung oder Aufbewahrung von brennbaren Gegenständen dienen, 100 m. Ist das Bahnniveau um 2 m tiefer gelegen als der Grat des Dachs oder die Tenne, der Dreschplatz, so kommt zu den erwähnten Entfernungen noch das Doppelte des Höhenunterschieds zwischen Bahnniveau und Dachgrat u. s. w. Gebäude, die 6 m über dem Niveau liegen, brauchen nicht enteignet oder verändert zu werden. Für Belgien sind die Vorschriften über die F. im Gesetze über die Bahnpolizei vom 25. Juli 1891 enthalten. Dieses Gesetz setzt zunächst den Begriff des „franc-bord“ (freizuhaltenden Raumes) fest. Er ist durch den oberen Rand des Einschnittes, durch den Dammfuß oder durch eine zur äußersten Schiene parallele Linie in 1·50 Abstand festgelegt. Für Baumpflanzungen ist eine Entfernung von 6 und 20 m vom franc-bord vorgeschrieben entsprechend der Lage des Gleises in der Geraden oder im Bogen. Leicht entzündliche und brennbare Gegenstände müssen 20 m vom franc-bord gelagert werden. In Frankreich sind nach dem Gesetz vom 15. Juli 1845 Strohdächer, Lager von Stroh und Heu und anderer entzündlicher Stoffe in einer Entfernung von weniger als 20 m von einer mit Lokomotiven betriebenen Bahn untersagt. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Lagerung von Feldfrüchten während der Erntezeit. In einer Entfernung von 2 m von einer Eisenbahn dürfen außer Abschlußmauern keine anderen Baulichkeiten aufgeführt werden. Gebäude, die beim Bau einer neuen Bahn bereits bestehen, können in ihrem bisherigen Zustand erhalten bleiben. 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gegen die durch die Nähe der Eisenbahn bedingte Feuersgefahr getroffen werden müssen (§ 6).
In Österreich dürfen (§ 99 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851) in der Umgebung der Bahn von den Anrainern keine Anstalten getroffen und keine Herstellungen ausgeführt werden, die eine Feuersgefahr herbeiführen könnten. Zu Bauten im Feuerrayon muß die Bewilligung der Oberaufsichts- und der politischen Behörde eingeholt werden. Die freie Lagerung von leicht feuerfangenden Stoffen im Bereich der Feuersgefahr der Bahn ist zu vermeiden und für den gehörigen Verschluß der an und für sich zwar feuersicheren, aber zur Aufbewahrung feuergefährlicher Gegenstände gewidmeten Räume stets zu sorgen. Die zur Einfuhr bereit liegenden feuergefährlichen Gegenstände sind in tunlichste Entfernung von der Bahn zu bringen.
Nach der Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Januar 1879 gilt als Feuerrayon der Raum, der von einem in dem Verhältnis von 1 : 3 geneigten fiktiven Dach überdeckt wird, dessen First 10 m über der Schienenoberkante in Gleismitte hinläuft und dessen Breite auf jeder der beiden Bahnseiten 30 m von der Gleismitte beträgt.
Innerhalb dieses Raums sind an Gebäuden Holz- und Strohdächer ausgeschlossen, ebenso Bretter- und Blockwände, falls diese nicht mit einem Mörtelanwurf versehen sind. Riegelwandbauten mit ausgemauerten Feldern sind zulässig, ebenso Dachpappe als Deckungsmaterial. Falls die herrschende Windrichtung und die sonstigen örtlichen Verhältnisse es zulassen, können Erleichterungen, insbesondere Schindeldächer gestattet werden.
Diese Bestimmungen beziehen sich nur auf Gebäude, die beim Bau einer neuen Bahn bereits bestehen. Für Neubauten an der Eisenbahn gelten dagegen die folgenden Bestimmungen des Hofkanzleidekrets vom 28. Dezember 1843, soweit nicht die Landesbauordnungen (beispielsweise jene für Galizien und Schlesien) andere Bestimmungen enthalten.
1. Gebäude, die innerhalb einer Entfernung von 56·9 m von der Bahnkrone neu errichtet werden sollen, müssen feuersicher hergestellt werden oder sonstigen Schutz gegen Feuersgefahr erhalten. Es müssen daher insbesondere an der Bahnseite Öffnungen in der Bedachung womöglich ganz vermieden oder durch Verglasung, durch engmaschige Drahtsiebe u. dgl. sicher verwahrt werden.
2. Die Errichtung neuer Bauten auf eine Entfernung von 9·5 m von der Bahnkrone ist in der Regel nicht zu gestatten. Eine Ausnahme hiervon, wo sie die eigentümlichen örtlichen Verhältnisse oder jene des Bahnbetriebs zulässig machen, kann nur von Fall zu Fall zugestanden werden.
3. Gebäude, die in einer geringeren Entfernung als 19 m von der Bahn kröne zu stehen kommen, sollen in der Richtung gegen die Bahn keine Ausgänge – insoweit diese den unmittelbaren Zutritt zur Bahn zum Zweck hätten – erhalten. Ausnahmen von dieser Regel dürfen nur in jenen Fällen, in denen durch Schranken und andere Vorsichtsmaßregeln den zu besorgenden Gefahren auf eine befriedigende Weise begegnet werden kann, zugestanden werden.
In Ungarn enthält über Bauten im Feuerrayon das Enteignungsgesetz Art. XLI vom Jahr 1881 in den §§ 16–23 die entsprechenden Bestimmungen.
Dieses Gesetz bestimmt im wesentlichen folgendes:
Eisenbahn- und Schiffahrtsgesellschaften, die mit Dampfbetrieb arbeiten, haben in den Enteignungsplan die in den Feuerrayon fallenden Gebäude mit aufzunehmen.
Der Rayon ist der folgende:
Bei Gebäuden aus feuersicherem Material, mit ebensolchem gedeckt, wenn sämtliche Türen, Fenster, Öffnungen verschließbar sind, 8 m;
bei Gebäuden mit Wänden oder Dach aus Holz oder Schindeln, im übrigen wie oben, 20 m;
bei mit Stroh, Matten, Schilf, Rohr gedeckten oder nicht vollkommen verschließbaren Gebäuden, ferner bei Tennen und Dreschplätzen 60 m;
bei Gebäuden, die zur Bereitung oder Aufbewahrung von brennbaren Gegenständen dienen, 100 m.
Ist das Bahnniveau um 2 m tiefer gelegen als der Grat des Dachs oder die Tenne, der Dreschplatz, so kommt zu den erwähnten Entfernungen noch das Doppelte des Höhenunterschieds zwischen Bahnniveau und Dachgrat u. s. w.
Gebäude, die 6 m über dem Niveau liegen, brauchen nicht enteignet oder verändert zu werden.
Für Belgien sind die Vorschriften über die F. im Gesetze über die Bahnpolizei vom 25. Juli 1891 enthalten.
Dieses Gesetz setzt zunächst den Begriff des „franc-bord“ (freizuhaltenden Raumes) fest. Er ist durch den oberen Rand des Einschnittes, durch den Dammfuß oder durch eine zur äußersten Schiene parallele Linie in 1·50 Abstand festgelegt. Für Baumpflanzungen ist eine Entfernung von 6 und 20 m vom franc-bord vorgeschrieben entsprechend der Lage des Gleises in der Geraden oder im Bogen. Leicht entzündliche und brennbare Gegenstände müssen 20 m vom franc-bord gelagert werden.
In Frankreich sind nach dem Gesetz vom 15. Juli 1845 Strohdächer, Lager von Stroh und Heu und anderer entzündlicher Stoffe in einer Entfernung von weniger als 20 m von einer mit Lokomotiven betriebenen Bahn untersagt. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Lagerung von Feldfrüchten während der Erntezeit.
In einer Entfernung von 2 m von einer Eisenbahn dürfen außer Abschlußmauern keine anderen Baulichkeiten aufgeführt werden. Gebäude, die beim Bau einer neuen Bahn bereits bestehen, können in ihrem bisherigen Zustand erhalten bleiben.
In einem Umkreis von weniger als 5 m von einer Eisenbahn darf kein Depot von entzündlichen Stoffen ohne Genehmigung des Präfekten errichtet
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