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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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von Gütern der Warenklassen wird zu einem billigeren Tarif gefahren, wenn die Güter auf Gefahr des Eigentümers aufgegeben werden oder wenn der Versender Haftung für Bruch und Rost übernimmt.

4. Eilgüter, parcels, Pakete, sind durchaus nicht kleine Pakete, sondern oft von erheblicher Schwere. Insbesondere gilt dies von den sog. van parcels, die nach London mit einem bestimmten Zuge täglich gehen und nur die Hälfte des gewöhnlichen Satzes zahlen. Die Tarife für die parcels unterbieten die Portosätze der Post und sind in der Regel nicht von Station zu Station berechnet, sondern nach Entfernungs- und Gewichtszonen abgestufte Meilensätze, denen eine aus Entfernungen und Gewicht zusammengesetzte fallende Skala zu grunde liegt. Es bestehen hierfür direkte Sätze zwischen allen Eisenbahnen. An- und Abfuhr ist eingeschlossen.

Die neuerdings für die Höchstsätze festgesetzte Klassifikation schließt sich an die Clearing House-Klassifikation an und unterscheidet die Klassen A, B, C (1 und 2 vorstehend) und die unter 3 aufgeführten Warenklassen 1, 2, 3, 4, 5. Die Maximaltarifschemata beziehen sich nicht nur auf Güter, sondern auch auf Tiere, Fuhrwerke, besondere Güter, wie Lokomotiven, Edelmetalle u. s. w. Die Höchsttarife gelten nur für Güter, die mit Güterzügen zu befördern sind. Nur gewisse Güter, wie Milch, frische Butter, Käse, Eier, Fische, Fleisch, Früchte und Gemüse, Wild, Geflügel, Eis müssen die Eisenbahnen nach der Railways rates and charges Act von 1891 mit Personenzügen befördern. Die Tarifschemata enthalten eine Einleitung, Teil I und II. Die Einleitung enthält Bestimmungen über Leistungen, die der freien Vereinbarung zwischen Eisenbahn und Verfrachtern unterliegen; hierzu gehören insbesondere die Bestimmungen, die das Verhältnis der Privatanschlußgleisbesitzer regeln.

Die Höchsttarife für die Beförderung sind, wie folgt. festgesetzt:


1-20 Mil21-30 Mil31-50 Milüber 50 Mil
Klassef. d. t undf. d. t undf. d. t undf. d. t und
MeileMeileMeileMeile
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A1·159·00·450·40
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III3·102·652·001·80
IV3·603·152·502·20
V4·303·703·252·50

Die Höchstsätze der Abfertigungsgebühren stellen sich für die t wie folgt: Klasse A 3, Klasse B 6, Klasse C 10 sh, Klasse I - V 16 sh. Die Höchstsätze für Auf- und Abladen betragen: Klasse C 3, Klasse I 5, Klasse II 8, Klasse III 10, Klasse IV 14, Klasse V 18 sh für die t.

Das Tarifsystem ist demnach eine ausgedehnte Wertklassifikation, die Grundsätze der Taraklassifikation sind nicht berücksichtigt, daher auch die Wagenausnutzung eine schlechte. Die daraus entspringenden Nachteile werden durch eine um so raschere Wagenbewegung zum Teil wieder ausgeglichen. Die normalen Tarife bilden fast die Ausnahme, die Regel dagegen die sehr zahlreichen Ausnahmetarife, die namentlich im Verkehr der Hauptplätze für alle wichtigeren Artikel bestehen. In der Schaffung von Ausnahmesätzen, die sowohl von der Klassifikation des Clearing House als von den sonstigen Bedingungen abweichen können, sind die Eisenbahnen unbeschränkt. Außerdem werden für größere Transporte, und für die Zusicherung größerer Transportmengen sehr häufig besondere Vereinbarungen mit den einzelnen Verfrachtern über die Höhe der Sätze abgeschlossen.

M. Vereinigte Staaten von Amerika.

Die grundlegenden Bestimmungen für die G. sind für den Verkehr innerhalb der meisten Einzelstaaten durch einzelstaatliche Gesetze, für den Verkehr zwischen den Einzelstaaten (Interstate commerce, s. d.) durch das Bundesverkehrsgesetz vom 4. Februar 1887 (Interstate commerce act) und die zu diesen erlassenen Novellen vom 2. März 1889, 19. Februar 1891, 8. Februar 1895, 29. Juni 1906, 13. April 1908, 25. Februar 1909 und 18 Juni 1910 getroffen1.

Die Tarifgrundsätze des Bundesgesetzes und der einzelstaatlichen Gesetze stimmen im wesentlichen überein. Hiernach sind 1. alle Tarife u. s. w. 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen. Die Fristen können in besonderen Fällen verkürzt werden: 2. die Tarife müssen gerecht und billig sein (just and reasonable); 3. die Tarife müssen für jedermann die gleichen sein; 4. die Erhebung von Frachten für die vorgelegene Station, die höher sind, als die der entfernten Station auf derselben Strecke, ist verboten. Ausnahmen kann das Bundesverkehrsamt zulassen; 5. der Abschluß von Verträgen der Eisenbahnen über Verkehrs- und Finanzgemeinschaften (pools) ist bei schweren Strafen verboten.

Die Feststellung der G. erfolgt durch die Eisenbahnen. Bei Beschwerden über Tarifunregelmäßigkeiten, auch über übermäßig hohe Tarife, können die Aufsichtsbehörden einschreiten und unter Umständen die Tarife, die sie für angemessen halten, selbst feststellen. Über die Veröffentlichung und die Kontrolle der Tarife sind genaue, ins einzelne gehende Vorschriften in den Gesetzen erlassen, deren Übertretung mit schweren Strafen - Geld- und Gefängnisstrafen - geahndet wird. Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden können durch Berufung an die ordentlichen Gerichte angefochten werden, die des Bundesverkehrsamts durch Berufung an einen eigenen Gerichtshof, den Commerce Court (s. d.).

Die Tarifsysteme der Eisenbahnen sind durchweg Wertklassifikationstarife, wobei die

1 Vgl. die Übersetzung des Gesetzes in seiner jetzt geltenden Fassung im Arch. f. Ebw. 1912, S. 12 ff.

von Gütern der Warenklassen wird zu einem billigeren Tarif gefahren, wenn die Güter auf Gefahr des Eigentümers aufgegeben werden oder wenn der Versender Haftung für Bruch und Rost übernimmt.

4. Eilgüter, parcels, Pakete, sind durchaus nicht kleine Pakete, sondern oft von erheblicher Schwere. Insbesondere gilt dies von den sog. van parcels, die nach London mit einem bestimmten Zuge täglich gehen und nur die Hälfte des gewöhnlichen Satzes zahlen. Die Tarife für die parcels unterbieten die Portosätze der Post und sind in der Regel nicht von Station zu Station berechnet, sondern nach Entfernungs- und Gewichtszonen abgestufte Meilensätze, denen eine aus Entfernungen und Gewicht zusammengesetzte fallende Skala zu grunde liegt. Es bestehen hierfür direkte Sätze zwischen allen Eisenbahnen. An- und Abfuhr ist eingeschlossen.

Die neuerdings für die Höchstsätze festgesetzte Klassifikation schließt sich an die Clearing House-Klassifikation an und unterscheidet die Klassen A, B, C (1 und 2 vorstehend) und die unter 3 aufgeführten Warenklassen 1, 2, 3, 4, 5. Die Maximaltarifschemata beziehen sich nicht nur auf Güter, sondern auch auf Tiere, Fuhrwerke, besondere Güter, wie Lokomotiven, Edelmetalle u. s. w. Die Höchsttarife gelten nur für Güter, die mit Güterzügen zu befördern sind. Nur gewisse Güter, wie Milch, frische Butter, Käse, Eier, Fische, Fleisch, Früchte und Gemüse, Wild, Geflügel, Eis müssen die Eisenbahnen nach der Railways rates and charges Act von 1891 mit Personenzügen befördern. Die Tarifschemata enthalten eine Einleitung, Teil I und II. Die Einleitung enthält Bestimmungen über Leistungen, die der freien Vereinbarung zwischen Eisenbahn und Verfrachtern unterliegen; hierzu gehören insbesondere die Bestimmungen, die das Verhältnis der Privatanschlußgleisbesitzer regeln.

Die Höchsttarife für die Beförderung sind, wie folgt. festgesetzt:


1–20 Mil21–30 Mil31–50 Milüber 50 Mil
Klassef. d. t undf. d. t undf. d. t undf. d. t und
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IV3·603·152·502·20
V4·303·703·252·50

Die Höchstsätze der Abfertigungsgebühren stellen sich für die t wie folgt: Klasse A 3, Klasse B 6, Klasse C 10 sh, Klasse I – V 16 sh. Die Höchstsätze für Auf- und Abladen betragen: Klasse C 3, Klasse I 5, Klasse II 8, Klasse III 10, Klasse IV 14, Klasse V 18 sh für die t.

Das Tarifsystem ist demnach eine ausgedehnte Wertklassifikation, die Grundsätze der Taraklassifikation sind nicht berücksichtigt, daher auch die Wagenausnutzung eine schlechte. Die daraus entspringenden Nachteile werden durch eine um so raschere Wagenbewegung zum Teil wieder ausgeglichen. Die normalen Tarife bilden fast die Ausnahme, die Regel dagegen die sehr zahlreichen Ausnahmetarife, die namentlich im Verkehr der Hauptplätze für alle wichtigeren Artikel bestehen. In der Schaffung von Ausnahmesätzen, die sowohl von der Klassifikation des Clearing House als von den sonstigen Bedingungen abweichen können, sind die Eisenbahnen unbeschränkt. Außerdem werden für größere Transporte, und für die Zusicherung größerer Transportmengen sehr häufig besondere Vereinbarungen mit den einzelnen Verfrachtern über die Höhe der Sätze abgeschlossen.

M. Vereinigte Staaten von Amerika.

Die grundlegenden Bestimmungen für die G. sind für den Verkehr innerhalb der meisten Einzelstaaten durch einzelstaatliche Gesetze, für den Verkehr zwischen den Einzelstaaten (Interstate commerce, s. d.) durch das Bundesverkehrsgesetz vom 4. Februar 1887 (Interstate commerce act) und die zu diesen erlassenen Novellen vom 2. März 1889, 19. Februar 1891, 8. Februar 1895, 29. Juni 1906, 13. April 1908, 25. Februar 1909 und 18 Juni 1910 getroffen1.

Die Tarifgrundsätze des Bundesgesetzes und der einzelstaatlichen Gesetze stimmen im wesentlichen überein. Hiernach sind 1. alle Tarife u. s. w. 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen. Die Fristen können in besonderen Fällen verkürzt werden: 2. die Tarife müssen gerecht und billig sein (just and reasonable); 3. die Tarife müssen für jedermann die gleichen sein; 4. die Erhebung von Frachten für die vorgelegene Station, die höher sind, als die der entfernten Station auf derselben Strecke, ist verboten. Ausnahmen kann das Bundesverkehrsamt zulassen; 5. der Abschluß von Verträgen der Eisenbahnen über Verkehrs- und Finanzgemeinschaften (pools) ist bei schweren Strafen verboten.

Die Feststellung der G. erfolgt durch die Eisenbahnen. Bei Beschwerden über Tarifunregelmäßigkeiten, auch über übermäßig hohe Tarife, können die Aufsichtsbehörden einschreiten und unter Umständen die Tarife, die sie für angemessen halten, selbst feststellen. Über die Veröffentlichung und die Kontrolle der Tarife sind genaue, ins einzelne gehende Vorschriften in den Gesetzen erlassen, deren Übertretung mit schweren Strafen – Geld- und Gefängnisstrafen – geahndet wird. Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden können durch Berufung an die ordentlichen Gerichte angefochten werden, die des Bundesverkehrsamts durch Berufung an einen eigenen Gerichtshof, den Commerce Court (s. d.).

Die Tarifsysteme der Eisenbahnen sind durchweg Wertklassifikationstarife, wobei die

1 Vgl. die Übersetzung des Gesetzes in seiner jetzt geltenden Fassung im Arch. f. Ebw. 1912, S. 12 ff.
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[491/0503] von Gütern der Warenklassen wird zu einem billigeren Tarif gefahren, wenn die Güter auf Gefahr des Eigentümers aufgegeben werden oder wenn der Versender Haftung für Bruch und Rost übernimmt. 4. Eilgüter, parcels, Pakete, sind durchaus nicht kleine Pakete, sondern oft von erheblicher Schwere. Insbesondere gilt dies von den sog. van parcels, die nach London mit einem bestimmten Zuge täglich gehen und nur die Hälfte des gewöhnlichen Satzes zahlen. Die Tarife für die parcels unterbieten die Portosätze der Post und sind in der Regel nicht von Station zu Station berechnet, sondern nach Entfernungs- und Gewichtszonen abgestufte Meilensätze, denen eine aus Entfernungen und Gewicht zusammengesetzte fallende Skala zu grunde liegt. Es bestehen hierfür direkte Sätze zwischen allen Eisenbahnen. An- und Abfuhr ist eingeschlossen. 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Die Höchsttarife für die Beförderung sind, wie folgt. festgesetzt: 1–20 Mil 21–30 Mil 31–50 Mil über 50 Mil Klasse f. d. t und f. d. t und f. d. t und f. d. t und Meile Meile Meile Meile d d d d A 1·15 9·0 0·45 0·40 B 1·40 1·05 0·80 0·55 C 1·80 1·50 1·20 0·70 I 2·20 1·85 1·40 1·00 II 2·65 2·30 1·80 1·50 III 3·10 2·65 2·00 1·80 IV 3·60 3·15 2·50 2·20 V 4·30 3·70 3·25 2·50 Die Höchstsätze der Abfertigungsgebühren stellen sich für die t wie folgt: Klasse A 3, Klasse B 6, Klasse C 10 sh, Klasse I – V 16 sh. Die Höchstsätze für Auf- und Abladen betragen: Klasse C 3, Klasse I 5, Klasse II 8, Klasse III 10, Klasse IV 14, Klasse V 18 sh für die t. Das Tarifsystem ist demnach eine ausgedehnte Wertklassifikation, die Grundsätze der Taraklassifikation sind nicht berücksichtigt, daher auch die Wagenausnutzung eine schlechte. Die daraus entspringenden Nachteile werden durch eine um so raschere Wagenbewegung zum Teil wieder ausgeglichen. Die normalen Tarife bilden fast die Ausnahme, die Regel dagegen die sehr zahlreichen Ausnahmetarife, die namentlich im Verkehr der Hauptplätze für alle wichtigeren Artikel bestehen. In der Schaffung von Ausnahmesätzen, die sowohl von der Klassifikation des Clearing House als von den sonstigen Bedingungen abweichen können, sind die Eisenbahnen unbeschränkt. Außerdem werden für größere Transporte, und für die Zusicherung größerer Transportmengen sehr häufig besondere Vereinbarungen mit den einzelnen Verfrachtern über die Höhe der Sätze abgeschlossen. M. Vereinigte Staaten von Amerika. Die grundlegenden Bestimmungen für die G. sind für den Verkehr innerhalb der meisten Einzelstaaten durch einzelstaatliche Gesetze, für den Verkehr zwischen den Einzelstaaten (Interstate commerce, s. d.) durch das Bundesverkehrsgesetz vom 4. Februar 1887 (Interstate commerce act) und die zu diesen erlassenen Novellen vom 2. März 1889, 19. Februar 1891, 8. Februar 1895, 29. Juni 1906, 13. April 1908, 25. Februar 1909 und 18 Juni 1910 getroffen 1. Die Tarifgrundsätze des Bundesgesetzes und der einzelstaatlichen Gesetze stimmen im wesentlichen überein. Hiernach sind 1. alle Tarife u. s. w. 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen. Die Fristen können in besonderen Fällen verkürzt werden: 2. die Tarife müssen gerecht und billig sein (just and reasonable); 3. die Tarife müssen für jedermann die gleichen sein; 4. die Erhebung von Frachten für die vorgelegene Station, die höher sind, als die der entfernten Station auf derselben Strecke, ist verboten. Ausnahmen kann das Bundesverkehrsamt zulassen; 5. der Abschluß von Verträgen der Eisenbahnen über Verkehrs- und Finanzgemeinschaften (pools) ist bei schweren Strafen verboten. Die Feststellung der G. erfolgt durch die Eisenbahnen. Bei Beschwerden über Tarifunregelmäßigkeiten, auch über übermäßig hohe Tarife, können die Aufsichtsbehörden einschreiten und unter Umständen die Tarife, die sie für angemessen halten, selbst feststellen. 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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-06-17T17:32:45Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:45Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein

Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben.

Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 491. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/503>, abgerufen am 22.11.2024.