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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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1201-1500 Werst135·00 Rub.
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Als Eilgut wird Vieh nach dem um 50% erhöhten Frachtzusatz für das Stück befördert.

Für Leichen werden auf den russischen Strecken 10 Kop. f. d. Wagen und Werst erhoben.

K. Schweden.

Für die Transporte auf den Staatsbahnen gilt der Tarif vom 29. November 1889 mit den Abänderungen vom 20. Juli 1894, 29. Mai 1896, 2. September 1898, 28. November 1902, 7. April 1905, 27. April 1906, 30. September 1910, 23. Februar 1912.

Die von der Regierung zu genehmigenden Tarife der Privatbahnen haben gewöhnlich eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, dann müssen sie wieder erneuert werden.

Ein einheitliches Tarifschema besteht für die verschiedenen Bahnen an sich nicht. Die meisten Bahnen haben jedoch dasselbe Schema wie die Staatsbahnen. Demgemäß unterscheidet man:

Eilstückgut,

Eilwagenladungen, Sendungen von mindestens 2500 kg,

Eilwagenladungen, Sendungen von mindestens 5000 kg,

Frachtgut, 12 Hauptklassen und 2 Nebenklassen (Klasse I weniger 15% und Klasse XII weniger 20%).

Mehrere Bahnen haben nur 8 oder 10 Frachtgutklassen, Kleinbahnen noch weniger.

Da der Tarif ein Wertklassifikationstarif ist, ist die Tarifierung für jedes Gut besonders festgestellt. Gewöhnlich gibt es Tarifklassen für Stückgut und Wagenladungen von mindestens 2500 oder 5000 kg. Für Massengüter gibt es außerdem Tarifklassen für Wagenladungen von mindestens 8000 kg. Für viele Massengüter sind niedrigere Tarifklassen festgesetzt unter der Bedingung, daß die Wagen mit gewissen Gewichtsmengen (8000, 10.000 kg u. dgl.) belastet werden.

Die Frachtsätze sind auf den einzelnen Bahnen verschieden. Den Frachtsätzen der Staatsbahnen liegen folgende Streckeneinheitssätze nebst einer festen Bahngebühr von 5 Ör für 100 kg zu grunde:



Besondere Vorschriften gelten für folgende Gegenstände:

1. Explosionsgefährliche: 50% Gewichtserhöhung.

2. Feuergefährliche und Mineralsäuren: 25% Gewichtserhöhung.

Wenn der Versender die Gefahr für jeden Schaden trägt, kann er von der Frachterhöhung befreit werden.

3. Sperrige Güter: 50% Gewichtserhöhung.

4. Gewisse gebrauchte Emballagen u. dgl. werden frachtfrei befördert, nur wird eine Abfertigungsgebühr von 10 Ör für die Sendung erhoben.

5. Frische Fische, Früchte (nicht Südfrüchte), Beeren (nicht Preiselbeeren), Gemüse und Preßhefe werden befördert:

a) mit Personenzügen gegen Frachtgutfracht und gegen eine Abfertigungsgebühr von 10 Ör für das Kolli;

b) mit Schnellzügen gegen 50% Gewichtserhöhung und die vorerwähnte Frachtberechnung.

6. Für Land- und Wasserfahrzeuge gilt ein besonderer Tarif mit drei Klassen, je nach der Größe der Fahrzeuge.

7. Leichen werden wie Fahrzeuge 1. Klasse behandelt.

8. Eisenbahnwagen:

a) Personenwagen = Fahrzeuge 2. Klasse,

b) Güterwagen = Fahrzeuge 3. Klasse.

9. Für Lokomotiven und Tender gilt ein besonderer Tarif.

Allgemeine Ausnahmetarife gibt es nicht. Frachtermäßigungen für Gütertransporte zwischen gewissen Stationen werden zuweilen eingeräumt, besonders um den Leerlauf der Wagen zu vermeiden und um Transporte auf längeren Strecken zu ermöglichen.

Für die Fortbildung der G. der Staatsbahnen ist die königl. Eisenbahndirektion zunächst zuständig, doch müssen Änderungen von der Regierung genehmigt werden. In wichtigen Fragen ist der Eisenbahnrat dem Vertreter des Handels, der Industrie, der Seefahrt,

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601– 650 Werst87·75 Rub.
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781– 850 Werst105·30 Rub.
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über 1500 Werst9 Kop.

Als Eilgut wird Vieh nach dem um 50% erhöhten Frachtzusatz für das Stück befördert.

Für Leichen werden auf den russischen Strecken 10 Kop. f. d. Wagen und Werst erhoben.

K. Schweden.

Für die Transporte auf den Staatsbahnen gilt der Tarif vom 29. November 1889 mit den Abänderungen vom 20. Juli 1894, 29. Mai 1896, 2. September 1898, 28. November 1902, 7. April 1905, 27. April 1906, 30. September 1910, 23. Februar 1912.

Die von der Regierung zu genehmigenden Tarife der Privatbahnen haben gewöhnlich eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, dann müssen sie wieder erneuert werden.

Ein einheitliches Tarifschema besteht für die verschiedenen Bahnen an sich nicht. Die meisten Bahnen haben jedoch dasselbe Schema wie die Staatsbahnen. Demgemäß unterscheidet man:

Eilstückgut,

Eilwagenladungen, Sendungen von mindestens 2500 kg,

Eilwagenladungen, Sendungen von mindestens 5000 kg,

Frachtgut, 12 Hauptklassen und 2 Nebenklassen (Klasse I weniger 15% und Klasse XII weniger 20%).

Mehrere Bahnen haben nur 8 oder 10 Frachtgutklassen, Kleinbahnen noch weniger.

Da der Tarif ein Wertklassifikationstarif ist, ist die Tarifierung für jedes Gut besonders festgestellt. Gewöhnlich gibt es Tarifklassen für Stückgut und Wagenladungen von mindestens 2500 oder 5000 kg. Für Massengüter gibt es außerdem Tarifklassen für Wagenladungen von mindestens 8000 kg. Für viele Massengüter sind niedrigere Tarifklassen festgesetzt unter der Bedingung, daß die Wagen mit gewissen Gewichtsmengen (8000, 10.000 kg u. dgl.) belastet werden.

Die Frachtsätze sind auf den einzelnen Bahnen verschieden. Den Frachtsätzen der Staatsbahnen liegen folgende Streckeneinheitssätze nebst einer festen Bahngebühr von 5 Ör für 100 kg zu grunde:



Besondere Vorschriften gelten für folgende Gegenstände:

1. Explosionsgefährliche: 50% Gewichtserhöhung.

2. Feuergefährliche und Mineralsäuren: 25% Gewichtserhöhung.

Wenn der Versender die Gefahr für jeden Schaden trägt, kann er von der Frachterhöhung befreit werden.

3. Sperrige Güter: 50% Gewichtserhöhung.

4. Gewisse gebrauchte Emballagen u. dgl. werden frachtfrei befördert, nur wird eine Abfertigungsgebühr von 10 Ör für die Sendung erhoben.

5. Frische Fische, Früchte (nicht Südfrüchte), Beeren (nicht Preiselbeeren), Gemüse und Preßhefe werden befördert:

a) mit Personenzügen gegen Frachtgutfracht und gegen eine Abfertigungsgebühr von 10 Ör für das Kolli;

b) mit Schnellzügen gegen 50% Gewichtserhöhung und die vorerwähnte Frachtberechnung.

6. Für Land- und Wasserfahrzeuge gilt ein besonderer Tarif mit drei Klassen, je nach der Größe der Fahrzeuge.

7. Leichen werden wie Fahrzeuge 1. Klasse behandelt.

8. Eisenbahnwagen:

a) Personenwagen = Fahrzeuge 2. Klasse,

b) Güterwagen = Fahrzeuge 3. Klasse.

9. Für Lokomotiven und Tender gilt ein besonderer Tarif.

Allgemeine Ausnahmetarife gibt es nicht. Frachtermäßigungen für Gütertransporte zwischen gewissen Stationen werden zuweilen eingeräumt, besonders um den Leerlauf der Wagen zu vermeiden und um Transporte auf längeren Strecken zu ermöglichen.

Für die Fortbildung der G. der Staatsbahnen ist die königl. Eisenbahndirektion zunächst zuständig, doch müssen Änderungen von der Regierung genehmigt werden. In wichtigen Fragen ist der Eisenbahnrat dem Vertreter des Handels, der Industrie, der Seefahrt,

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[489/0501] 467– 600 Werst 145/8 Kop. 601– 650 Werst 87·75 Rub. 651– 780 Werst 131/2 Kop. 781– 850 Werst 105·30 Rub. 851– 960 Werst 123/8 Kop. 961–1056 Werst 118·86 Rub. 1057–1200 Werst 111/4 Kop. 1201–1500 Werst 135·00 Rub. über 1500 Werst 9 Kop. Als Eilgut wird Vieh nach dem um 50% erhöhten Frachtzusatz für das Stück befördert. Für Leichen werden auf den russischen Strecken 10 Kop. f. d. Wagen und Werst erhoben. K. Schweden. Für die Transporte auf den Staatsbahnen gilt der Tarif vom 29. November 1889 mit den Abänderungen vom 20. Juli 1894, 29. Mai 1896, 2. September 1898, 28. November 1902, 7. April 1905, 27. April 1906, 30. September 1910, 23. Februar 1912. Die von der Regierung zu genehmigenden Tarife der Privatbahnen haben gewöhnlich eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, dann müssen sie wieder erneuert werden. Ein einheitliches Tarifschema besteht für die verschiedenen Bahnen an sich nicht. Die meisten Bahnen haben jedoch dasselbe Schema wie die Staatsbahnen. Demgemäß unterscheidet man: Eilstückgut, Eilwagenladungen, Sendungen von mindestens 2500 kg, Eilwagenladungen, Sendungen von mindestens 5000 kg, Frachtgut, 12 Hauptklassen und 2 Nebenklassen (Klasse I weniger 15% und Klasse XII weniger 20%). Mehrere Bahnen haben nur 8 oder 10 Frachtgutklassen, Kleinbahnen noch weniger. Da der Tarif ein Wertklassifikationstarif ist, ist die Tarifierung für jedes Gut besonders festgestellt. Gewöhnlich gibt es Tarifklassen für Stückgut und Wagenladungen von mindestens 2500 oder 5000 kg. Für Massengüter gibt es außerdem Tarifklassen für Wagenladungen von mindestens 8000 kg. Für viele Massengüter sind niedrigere Tarifklassen festgesetzt unter der Bedingung, daß die Wagen mit gewissen Gewichtsmengen (8000, 10.000 kg u. dgl.) belastet werden. Die Frachtsätze sind auf den einzelnen Bahnen verschieden. Den Frachtsätzen der Staatsbahnen liegen folgende Streckeneinheitssätze nebst einer festen Bahngebühr von 5 Ör für 100 kg zu grunde: Besondere Vorschriften gelten für folgende Gegenstände: 1. Explosionsgefährliche: 50% Gewichtserhöhung. 2. Feuergefährliche und Mineralsäuren: 25% Gewichtserhöhung. Wenn der Versender die Gefahr für jeden Schaden trägt, kann er von der Frachterhöhung befreit werden. 3. Sperrige Güter: 50% Gewichtserhöhung. 4. Gewisse gebrauchte Emballagen u. dgl. werden frachtfrei befördert, nur wird eine Abfertigungsgebühr von 10 Ör für die Sendung erhoben. 5. Frische Fische, Früchte (nicht Südfrüchte), Beeren (nicht Preiselbeeren), Gemüse und Preßhefe werden befördert: a) mit Personenzügen gegen Frachtgutfracht und gegen eine Abfertigungsgebühr von 10 Ör für das Kolli; b) mit Schnellzügen gegen 50% Gewichtserhöhung und die vorerwähnte Frachtberechnung. 6. Für Land- und Wasserfahrzeuge gilt ein besonderer Tarif mit drei Klassen, je nach der Größe der Fahrzeuge. 7. Leichen werden wie Fahrzeuge 1. Klasse behandelt. 8. Eisenbahnwagen: a) Personenwagen = Fahrzeuge 2. Klasse, b) Güterwagen = Fahrzeuge 3. Klasse. 9. Für Lokomotiven und Tender gilt ein besonderer Tarif. Allgemeine Ausnahmetarife gibt es nicht. Frachtermäßigungen für Gütertransporte zwischen gewissen Stationen werden zuweilen eingeräumt, besonders um den Leerlauf der Wagen zu vermeiden und um Transporte auf längeren Strecken zu ermöglichen. Für die Fortbildung der G. der Staatsbahnen ist die königl. Eisenbahndirektion zunächst zuständig, doch müssen Änderungen von der Regierung genehmigt werden. In wichtigen Fragen ist der Eisenbahnrat dem Vertreter des Handels, der Industrie, der Seefahrt,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 489. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/501>, abgerufen am 25.11.2024.