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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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offenen niederbordigen Güterwagen erfolgt. Solche Käfige werden mit übereinander befindlichen Abteilungen, gitterartigen Seitenwänden und vollverschalten Decken und in jeder Abteilung an allen vier Seiten mit Türen ausgeführt, die durch Einfallhaken zollsicher verschließbar sind.

Die Laufrollen werden nach der Verladung am Wagen unterkeilt und die Holzkeile am Fußboden mit Nägeln befestigt.

Schützenhofer jun.


Fehlkartierung (spedizione fallata) ist die irrige Kartierung eines Guts infolge fehlerhafter Übertragung des Inhalts des Frachtbriefs in die Frachtkarte. Im engeren Sinne wird darunter die Übertragung eines mit den vereinbarten Leitungsvorschriften nicht übereinstimmenden Leitungsweges verstanden, so daß hierdurch eine Fehlleitung oder Verschleppung des Gutes eintritt (s. Fehlleitung).

Grunow.


Fehlleitung (fausse direction de marchandises; disguido) ist die den Bestimmungen widersprechende Angabe des Leitungsweges im Frachtbrief oder in der Frachtkarte. Die F. kann vom Versender veranlaßt sein, der eine unzulässige Wegevorschrift in den Frachtbrief einträgt, oder von der Eisenbahn, indem sie solche Frachtbriefe nicht zurückweist oder selber einen nicht beförderungsberechtigten Weg vorschreibt oder den Leitungsweg vom Frachtbrief in die Frachtkarte unrichtig überträgt, oder das Gut falsch verladet.

Im weiteren Sinne wird auch F. gleichbedeutend mit Verschleppung gebraucht, d. h. ein Gut gilt als fehlgeleitet oder verschleppt, wenn es vor seiner Auslieferung an den Empfangsberechtigten ganz oder teilweise einen andern als den beförderungsberechtigten Weg durchlaufen hat (s. Verschleppung).

Grunow.


Feldbahnen (portable railways; voies portatifs; ferrovie portatile o da campagna), transportable Bahnen, fliegende Bahnen, nur vorübergehenden Zwecken dienende, schmalspurige Gleise, die meist ohne ausgebildeten Unterbau auf die Bodenoberfläche verlegt und mit leichteren Fahrzeugen befahren werden.

Die F. waren zuerst nur für die Feldwirtschaft gedacht, fanden aber bald auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens Anwendung, so daß man alle Bahnen dieser Art als F. bezeichnet, ob sie der Landwirtschaft, Industrie, Bau- oder sonstigen Zwecken dienen (über F. für militärische Zwecke s. d.).

Man unterscheidet zwischen festliegenden Wirtschaftsbahnen und den eigentlichen F. mit halb- oder leichtbeweglichen Gleisen.

Die festliegenden Wirtschaftsbahnen bezwecken ständige Verbindung wirtschaftlicher oder gewerblicher Anlagen unter sich oder mit benachbarten öffentlichen Verkehrsstraßen und erhalten eine unveränderliche Lage, die einen Unterbau aus Betriebsrücksichten erforderlich macht. Sie unterscheiden sich von Kleinbahnen nur dadurch, daß sie nicht dem öffentlichen Verkehr dienen. Halbbewegliche F. bleiben für eine gewisse Zeit unverändert liegen (z. B. Dauer größerer Erdförderungen, Waldabholzung u. dgl.), werden dann aber abgebrochen und anderweitig verwendet. Die Herstellung eines regelrechten Unterbaues hängt von der Dauer der Benutzung der F. und von der Menge der zu fördernden Güter ab.

Leicht bewegliche F. werden nur für kurze Zeit, oft nur für wenige Stunden ohne jeden Unterbau, manchmal ohne Einebnung des Bodens verlegt und dienen zur Sammlung verstreut liegender Güter in einem Lagerraum oder zur Verladung auf anderen Bahnen oder Straßen.

F. eignen sich für zeitweilige Förderarbeiten, wie z. B. in der Feld- Torf- und Forstwirtschaft; im Bauwesen, insbesondere für große Erdarbeiten, für Berg- und Hüttenwerke, Steinbrüche, Ziegeleien u. s. w. und sind in diesen Fällen unentbehrlich geworden.

Ein großer Industriezweig beschäftigt sich nur mit der Herstellung von Feldbahnmaterialien und Geräten und sendet seine Erzeugnisse bis in die fernsten Teile der Erde. In den Kolonien ist die F. zu einer Kulturträgerin ersten Ranges geworden.

I. Unterbau.

Die Herstellung eines regelrechten Unterbaues erfordern die halbbeweglichen F., wenn sie länger liegen bleiben und größere Gütermengen über sie befördert werden sollen. Bei leichtbeweglichen F. genügt eine Einebnung des Bodens. Die Sorgfältigkeit des Gleisunterbaues beeinflußt die Betriebssicherheit sowie die Betriebskosten erheblich. Namentlich ist der Ausgleich größerer Steigungen sowie ein ausreichender Weg neben dem Gleis bei Verwendung von Zugtieren erforderlich.

II. Oberbau.

Ein zu leichter Oberbau ist ebenso wie das Fehlen des Unterbaues meist unvorteilhaft. Die Beweglichkeit der F. muß im richtigen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen.

Früher waren die verschiedenartigsten Spurweiten von 400-700 mm in Gebrauch, neuerdings haben sich für leichtbewegliche F.

offenen niederbordigen Güterwagen erfolgt. Solche Käfige werden mit übereinander befindlichen Abteilungen, gitterartigen Seitenwänden und vollverschalten Decken und in jeder Abteilung an allen vier Seiten mit Türen ausgeführt, die durch Einfallhaken zollsicher verschließbar sind.

Die Laufrollen werden nach der Verladung am Wagen unterkeilt und die Holzkeile am Fußboden mit Nägeln befestigt.

Schützenhofer jun.


Fehlkartierung (spedizione fallata) ist die irrige Kartierung eines Guts infolge fehlerhafter Übertragung des Inhalts des Frachtbriefs in die Frachtkarte. Im engeren Sinne wird darunter die Übertragung eines mit den vereinbarten Leitungsvorschriften nicht übereinstimmenden Leitungsweges verstanden, so daß hierdurch eine Fehlleitung oder Verschleppung des Gutes eintritt (s. Fehlleitung).

Grunow.


Fehlleitung (fausse direction de marchandises; disguido) ist die den Bestimmungen widersprechende Angabe des Leitungsweges im Frachtbrief oder in der Frachtkarte. Die F. kann vom Versender veranlaßt sein, der eine unzulässige Wegevorschrift in den Frachtbrief einträgt, oder von der Eisenbahn, indem sie solche Frachtbriefe nicht zurückweist oder selber einen nicht beförderungsberechtigten Weg vorschreibt oder den Leitungsweg vom Frachtbrief in die Frachtkarte unrichtig überträgt, oder das Gut falsch verladet.

Im weiteren Sinne wird auch F. gleichbedeutend mit Verschleppung gebraucht, d. h. ein Gut gilt als fehlgeleitet oder verschleppt, wenn es vor seiner Auslieferung an den Empfangsberechtigten ganz oder teilweise einen andern als den beförderungsberechtigten Weg durchlaufen hat (s. Verschleppung).

Grunow.


Feldbahnen (portable railways; voies portatifs; ferrovie portatile o da campagna), transportable Bahnen, fliegende Bahnen, nur vorübergehenden Zwecken dienende, schmalspurige Gleise, die meist ohne ausgebildeten Unterbau auf die Bodenoberfläche verlegt und mit leichteren Fahrzeugen befahren werden.

Die F. waren zuerst nur für die Feldwirtschaft gedacht, fanden aber bald auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens Anwendung, so daß man alle Bahnen dieser Art als F. bezeichnet, ob sie der Landwirtschaft, Industrie, Bau- oder sonstigen Zwecken dienen (über F. für militärische Zwecke s. d.).

Man unterscheidet zwischen festliegenden Wirtschaftsbahnen und den eigentlichen F. mit halb- oder leichtbeweglichen Gleisen.

Die festliegenden Wirtschaftsbahnen bezwecken ständige Verbindung wirtschaftlicher oder gewerblicher Anlagen unter sich oder mit benachbarten öffentlichen Verkehrsstraßen und erhalten eine unveränderliche Lage, die einen Unterbau aus Betriebsrücksichten erforderlich macht. Sie unterscheiden sich von Kleinbahnen nur dadurch, daß sie nicht dem öffentlichen Verkehr dienen. Halbbewegliche F. bleiben für eine gewisse Zeit unverändert liegen (z. B. Dauer größerer Erdförderungen, Waldabholzung u. dgl.), werden dann aber abgebrochen und anderweitig verwendet. Die Herstellung eines regelrechten Unterbaues hängt von der Dauer der Benutzung der F. und von der Menge der zu fördernden Güter ab.

Leicht bewegliche F. werden nur für kurze Zeit, oft nur für wenige Stunden ohne jeden Unterbau, manchmal ohne Einebnung des Bodens verlegt und dienen zur Sammlung verstreut liegender Güter in einem Lagerraum oder zur Verladung auf anderen Bahnen oder Straßen.

F. eignen sich für zeitweilige Förderarbeiten, wie z. B. in der Feld- Torf- und Forstwirtschaft; im Bauwesen, insbesondere für große Erdarbeiten, für Berg- und Hüttenwerke, Steinbrüche, Ziegeleien u. s. w. und sind in diesen Fällen unentbehrlich geworden.

Ein großer Industriezweig beschäftigt sich nur mit der Herstellung von Feldbahnmaterialien und Geräten und sendet seine Erzeugnisse bis in die fernsten Teile der Erde. In den Kolonien ist die F. zu einer Kulturträgerin ersten Ranges geworden.

I. Unterbau.

Die Herstellung eines regelrechten Unterbaues erfordern die halbbeweglichen F., wenn sie länger liegen bleiben und größere Gütermengen über sie befördert werden sollen. Bei leichtbeweglichen F. genügt eine Einebnung des Bodens. Die Sorgfältigkeit des Gleisunterbaues beeinflußt die Betriebssicherheit sowie die Betriebskosten erheblich. Namentlich ist der Ausgleich größerer Steigungen sowie ein ausreichender Weg neben dem Gleis bei Verwendung von Zugtieren erforderlich.

II. Oberbau.

Ein zu leichter Oberbau ist ebenso wie das Fehlen des Unterbaues meist unvorteilhaft. Die Beweglichkeit der F. muß im richtigen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen.

Früher waren die verschiedenartigsten Spurweiten von 400–700 mm in Gebrauch, neuerdings haben sich für leichtbewegliche F.

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[42/0050] offenen niederbordigen Güterwagen erfolgt. Solche Käfige werden mit übereinander befindlichen Abteilungen, gitterartigen Seitenwänden und vollverschalten Decken und in jeder Abteilung an allen vier Seiten mit Türen ausgeführt, die durch Einfallhaken zollsicher verschließbar sind. Die Laufrollen werden nach der Verladung am Wagen unterkeilt und die Holzkeile am Fußboden mit Nägeln befestigt. Schützenhofer jun. Fehlkartierung (spedizione fallata) ist die irrige Kartierung eines Guts infolge fehlerhafter Übertragung des Inhalts des Frachtbriefs in die Frachtkarte. Im engeren Sinne wird darunter die Übertragung eines mit den vereinbarten Leitungsvorschriften nicht übereinstimmenden Leitungsweges verstanden, so daß hierdurch eine Fehlleitung oder Verschleppung des Gutes eintritt (s. Fehlleitung). Grunow. Fehlleitung (fausse direction de marchandises; disguido) ist die den Bestimmungen widersprechende Angabe des Leitungsweges im Frachtbrief oder in der Frachtkarte. Die F. kann vom Versender veranlaßt sein, der eine unzulässige Wegevorschrift in den Frachtbrief einträgt, oder von der Eisenbahn, indem sie solche Frachtbriefe nicht zurückweist oder selber einen nicht beförderungsberechtigten Weg vorschreibt oder den Leitungsweg vom Frachtbrief in die Frachtkarte unrichtig überträgt, oder das Gut falsch verladet. Im weiteren Sinne wird auch F. gleichbedeutend mit Verschleppung gebraucht, d. h. ein Gut gilt als fehlgeleitet oder verschleppt, wenn es vor seiner Auslieferung an den Empfangsberechtigten ganz oder teilweise einen andern als den beförderungsberechtigten Weg durchlaufen hat (s. Verschleppung). Grunow. Feldbahnen (portable railways; voies portatifs; ferrovie portatile o da campagna), transportable Bahnen, fliegende Bahnen, nur vorübergehenden Zwecken dienende, schmalspurige Gleise, die meist ohne ausgebildeten Unterbau auf die Bodenoberfläche verlegt und mit leichteren Fahrzeugen befahren werden. Die F. waren zuerst nur für die Feldwirtschaft gedacht, fanden aber bald auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens Anwendung, so daß man alle Bahnen dieser Art als F. bezeichnet, ob sie der Landwirtschaft, Industrie, Bau- oder sonstigen Zwecken dienen (über F. für militärische Zwecke s. d.). Man unterscheidet zwischen festliegenden Wirtschaftsbahnen und den eigentlichen F. mit halb- oder leichtbeweglichen Gleisen. Die festliegenden Wirtschaftsbahnen bezwecken ständige Verbindung wirtschaftlicher oder gewerblicher Anlagen unter sich oder mit benachbarten öffentlichen Verkehrsstraßen und erhalten eine unveränderliche Lage, die einen Unterbau aus Betriebsrücksichten erforderlich macht. Sie unterscheiden sich von Kleinbahnen nur dadurch, daß sie nicht dem öffentlichen Verkehr dienen. Halbbewegliche F. bleiben für eine gewisse Zeit unverändert liegen (z. B. Dauer größerer Erdförderungen, Waldabholzung u. dgl.), werden dann aber abgebrochen und anderweitig verwendet. Die Herstellung eines regelrechten Unterbaues hängt von der Dauer der Benutzung der F. und von der Menge der zu fördernden Güter ab. Leicht bewegliche F. werden nur für kurze Zeit, oft nur für wenige Stunden ohne jeden Unterbau, manchmal ohne Einebnung des Bodens verlegt und dienen zur Sammlung verstreut liegender Güter in einem Lagerraum oder zur Verladung auf anderen Bahnen oder Straßen. F. eignen sich für zeitweilige Förderarbeiten, wie z. B. in der Feld- Torf- und Forstwirtschaft; im Bauwesen, insbesondere für große Erdarbeiten, für Berg- und Hüttenwerke, Steinbrüche, Ziegeleien u. s. w. und sind in diesen Fällen unentbehrlich geworden. Ein großer Industriezweig beschäftigt sich nur mit der Herstellung von Feldbahnmaterialien und Geräten und sendet seine Erzeugnisse bis in die fernsten Teile der Erde. In den Kolonien ist die F. zu einer Kulturträgerin ersten Ranges geworden. I. Unterbau. Die Herstellung eines regelrechten Unterbaues erfordern die halbbeweglichen F., wenn sie länger liegen bleiben und größere Gütermengen über sie befördert werden sollen. Bei leichtbeweglichen F. genügt eine Einebnung des Bodens. Die Sorgfältigkeit des Gleisunterbaues beeinflußt die Betriebssicherheit sowie die Betriebskosten erheblich. Namentlich ist der Ausgleich größerer Steigungen sowie ein ausreichender Weg neben dem Gleis bei Verwendung von Zugtieren erforderlich. II. Oberbau. Ein zu leichter Oberbau ist ebenso wie das Fehlen des Unterbaues meist unvorteilhaft. Die Beweglichkeit der F. muß im richtigen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen. Früher waren die verschiedenartigsten Spurweiten von 400–700 mm in Gebrauch, neuerdings haben sich für leichtbewegliche F.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/50>, abgerufen am 24.11.2024.