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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Privatbahnen für die Bundesbahnen - mit Ausnahme der des Kreises V (ehemalige Gotthardbahn) - angenommen wurden.

Den Frachtsätzen der ehemaligen Gotthardbahn liegen folgende Einheiten zu grunde:



Den zum größten Teil niedrigeren Einheitssätzen der Gotthardbahn stehen Entfernungszuschläge für die Bergstrecke Erstfelde-Chiasso und Erstfelde-Pino gegenüber. Auch für die Berner Alpenbahn Bern-Lötschberg-Simplon bestehen ähnliche Entfernungszuschläge.

Außer den Bundesbahnen bestehen noch eine Reihe von normalspurigen Privatbahnen, deren Bestimmungen über die Erstellung der G. in den einzelnen Konzessionsurkunden niedergelegt sind. Einige dieser Bahnen, wie die Berner Alpenbahn Bern - Lötschberg - Simplon, Bern - Neuenburg, Gürbetalbahn, Berg - Schwarzenbergbahn u. s. w., haben dieselben Einheiten wie die Bundesbahnen, dagegen beruhen die Frachtsätze der Tößtalbahn, der Ürikon - Baumabahn, der Sihltalbahn, der Seetalbahn, der Önsingen - Balstalbahn, der Langental - Huttwilbahn, der Huttwil-Wolhusenbahn, der Emmentalbahn, der Burgdorf - Thunbahn, der Regionalbahn des Traverstales und Pont - Brassusbahn auf einer anderen Grundlage, nämlich:



Außerdem bestehen eine Reihe von Schmalspurbahnen, wie die Rhätische Bahn und die Wynentalbahn, von denen einige ebenfalls die Einheiten der Bundesbahnen angenommen haben.

Neben den allgemeinen Tarifen ist in Berücksichtigung der Bedürfnisse von Handel, Gewerbe, Industrie, Forst- und Landwirtschaft eine Reihe von für alle schweizerischen Bahnen gemeinsamen Ausnahmetarifen erstellt worden.

Bei den Ausnahmetarifen für Wein, Düngemittel, Holz, Steine und Kohlen sind für einige Privatbahnen, abweichend von vorstehenden Einheiten, Frachtsätze mit höheren Einheiten erstellt.

Daneben bestehen noch einzelne besondere Ausnahmetarife für den inneren Verkehr der Bundesbahnen mit einzelnen Privatbahnen und untereinander.

Der schweizerische Gütertarif entspricht mit einigen Abweichungen dem Teil I des deutschen Gütertarifs, an dessen Fortbildung die schweizerischen Eisenbahnen mitarbeiten. Sie entsenden zu diesem Zweck Mitglieder mit beratender Stimme in die ständige Tarifkommission der deutschen Eisenbahnen. Bei dem allgemeinen Tarif weicht die schweizerische Klasseneinteilung von der deutschen nur insofern ab, als die schweizerischen Bahnen noch eine Stückgutklasse 2 haben, zu der die Güter der Spezialtarife I, II und III und die sperrigen Güter gehören. Außerdem haben die schweizerischen Bahnen für Güter der Spezialtarife I und II in 5 t-Mengen keine Klasse A 2, sondern sie gewähren besondere Einheitssätze für die Güter der Spezialtarife in 5 t-Mengen.

Privatbahnen für die Bundesbahnen – mit Ausnahme der des Kreises V (ehemalige Gotthardbahn) – angenommen wurden.

Den Frachtsätzen der ehemaligen Gotthardbahn liegen folgende Einheiten zu grunde:



Den zum größten Teil niedrigeren Einheitssätzen der Gotthardbahn stehen Entfernungszuschläge für die Bergstrecke Erstfelde-Chiasso und Erstfelde-Pino gegenüber. Auch für die Berner Alpenbahn Bern-Lötschberg-Simplon bestehen ähnliche Entfernungszuschläge.

Außer den Bundesbahnen bestehen noch eine Reihe von normalspurigen Privatbahnen, deren Bestimmungen über die Erstellung der G. in den einzelnen Konzessionsurkunden niedergelegt sind. Einige dieser Bahnen, wie die Berner Alpenbahn Bern – Lötschberg – Simplon, Bern – Neuenburg, Gürbetalbahn, Berg – Schwarzenbergbahn u. s. w., haben dieselben Einheiten wie die Bundesbahnen, dagegen beruhen die Frachtsätze der Tößtalbahn, der Ürikon – Baumabahn, der Sihltalbahn, der Seetalbahn, der Önsingen – Balstalbahn, der Langental – Huttwilbahn, der Huttwil-Wolhusenbahn, der Emmentalbahn, der Burgdorf – Thunbahn, der Regionalbahn des Traverstales und Pont – Brassusbahn auf einer anderen Grundlage, nämlich:



Außerdem bestehen eine Reihe von Schmalspurbahnen, wie die Rhätische Bahn und die Wynentalbahn, von denen einige ebenfalls die Einheiten der Bundesbahnen angenommen haben.

Neben den allgemeinen Tarifen ist in Berücksichtigung der Bedürfnisse von Handel, Gewerbe, Industrie, Forst- und Landwirtschaft eine Reihe von für alle schweizerischen Bahnen gemeinsamen Ausnahmetarifen erstellt worden.

Bei den Ausnahmetarifen für Wein, Düngemittel, Holz, Steine und Kohlen sind für einige Privatbahnen, abweichend von vorstehenden Einheiten, Frachtsätze mit höheren Einheiten erstellt.

Daneben bestehen noch einzelne besondere Ausnahmetarife für den inneren Verkehr der Bundesbahnen mit einzelnen Privatbahnen und untereinander.

Der schweizerische Gütertarif entspricht mit einigen Abweichungen dem Teil I des deutschen Gütertarifs, an dessen Fortbildung die schweizerischen Eisenbahnen mitarbeiten. Sie entsenden zu diesem Zweck Mitglieder mit beratender Stimme in die ständige Tarifkommission der deutschen Eisenbahnen. Bei dem allgemeinen Tarif weicht die schweizerische Klasseneinteilung von der deutschen nur insofern ab, als die schweizerischen Bahnen noch eine Stückgutklasse 2 haben, zu der die Güter der Spezialtarife I, II und III und die sperrigen Güter gehören. Außerdem haben die schweizerischen Bahnen für Güter der Spezialtarife I und II in 5 t-Mengen keine Klasse A 2, sondern sie gewähren besondere Einheitssätze für die Güter der Spezialtarife in 5 t-Mengen.

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[487/0499] Privatbahnen für die Bundesbahnen – mit Ausnahme der des Kreises V (ehemalige Gotthardbahn) – angenommen wurden. Den Frachtsätzen der ehemaligen Gotthardbahn liegen folgende Einheiten zu grunde: Den zum größten Teil niedrigeren Einheitssätzen der Gotthardbahn stehen Entfernungszuschläge für die Bergstrecke Erstfelde-Chiasso und Erstfelde-Pino gegenüber. Auch für die Berner Alpenbahn Bern-Lötschberg-Simplon bestehen ähnliche Entfernungszuschläge. Außer den Bundesbahnen bestehen noch eine Reihe von normalspurigen Privatbahnen, deren Bestimmungen über die Erstellung der G. in den einzelnen Konzessionsurkunden niedergelegt sind. Einige dieser Bahnen, wie die Berner Alpenbahn Bern – Lötschberg – Simplon, Bern – Neuenburg, Gürbetalbahn, Berg – Schwarzenbergbahn u. s. w., haben dieselben Einheiten wie die Bundesbahnen, dagegen beruhen die Frachtsätze der Tößtalbahn, der Ürikon – Baumabahn, der Sihltalbahn, der Seetalbahn, der Önsingen – Balstalbahn, der Langental – Huttwilbahn, der Huttwil-Wolhusenbahn, der Emmentalbahn, der Burgdorf – Thunbahn, der Regionalbahn des Traverstales und Pont – Brassusbahn auf einer anderen Grundlage, nämlich: Außerdem bestehen eine Reihe von Schmalspurbahnen, wie die Rhätische Bahn und die Wynentalbahn, von denen einige ebenfalls die Einheiten der Bundesbahnen angenommen haben. Neben den allgemeinen Tarifen ist in Berücksichtigung der Bedürfnisse von Handel, Gewerbe, Industrie, Forst- und Landwirtschaft eine Reihe von für alle schweizerischen Bahnen gemeinsamen Ausnahmetarifen erstellt worden. Bei den Ausnahmetarifen für Wein, Düngemittel, Holz, Steine und Kohlen sind für einige Privatbahnen, abweichend von vorstehenden Einheiten, Frachtsätze mit höheren Einheiten erstellt. Daneben bestehen noch einzelne besondere Ausnahmetarife für den inneren Verkehr der Bundesbahnen mit einzelnen Privatbahnen und untereinander. Der schweizerische Gütertarif entspricht mit einigen Abweichungen dem Teil I des deutschen Gütertarifs, an dessen Fortbildung die schweizerischen Eisenbahnen mitarbeiten. Sie entsenden zu diesem Zweck Mitglieder mit beratender Stimme in die ständige Tarifkommission der deutschen Eisenbahnen. Bei dem allgemeinen Tarif weicht die schweizerische Klasseneinteilung von der deutschen nur insofern ab, als die schweizerischen Bahnen noch eine Stückgutklasse 2 haben, zu der die Güter der Spezialtarife I, II und III und die sperrigen Güter gehören. Außerdem haben die schweizerischen Bahnen für Güter der Spezialtarife I und II in 5 t-Mengen keine Klasse A 2, sondern sie gewähren besondere Einheitssätze für die Güter der Spezialtarife in 5 t-Mengen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 487. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/499>, abgerufen am 25.11.2024.