Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.Folgende Einheitssätze gelten: Der niederländische Normalgütertarif enthält besondere Bestimmungen für 1. Blumen, Bäume, Sträucher und Pflanzen, 2. explosive Gegenstände, 3. lebende Bienen, 4. Güter unter Zollverschluß, 5. Emballagen, 6. Beförderung in Sonderzügen, 7. Ackerbaumaschinen, 8. Gegenstände, die wegen ihres Umfangs, Gewichts u. s. w. besondere Maßnahmen erfordern, 9. Umzugsgut, 10. lebende Fische, 11. Flüssigkeiten in Kesselwagen, 12. sperrige Güter, 14. Eis- und Eisbehälter zu Bier-, Fett-, Fisch- und Fleischsendungen in Wagenladungen, 15. Beförderung in Schemelwagen, 16. Schutzwagen. Die Fortbildung der G. besorgen die Eisenbahnen selbständig. Jede Tarifmaßnahme bedarf aber vor deren Inkraftsetzung der Genehmigung des Ministers für Wasserbau, Handel und Industrie. Die Unterstützung der Ausfuhr und Einfuhr über See erfolgt durch ermäßigte Tarife nach und von den Hafenplätzen. Die Frachtsätze dieser Tarife gelten in den meisten Fällen auch für den Ortsverkehr. Auf den überseeischen Verkehr beschränkt sind u. a. Spezialtarif Nr. 16 für Güter aller Art zur überseeischen Einfuhr oder Ausfuhr über Dordrecht und Rotterdam, Spezialtarif Nr. 17 für Getreide bei Einfuhr von Amsterdam, Dordrecht und Rotterdam (dieser Spezialtarif enthält aber auch Sätze für den Verkehr zwischen mehreren Binnenstationen), Spezialtarif Nr. 18 für Manufakturwaren von den östlichen Fabrikplätzen zur Ausfuhr über Rotterdam, Spezialtarif Nr. 20 für verschiedene Artikel (u. a. Baumwolle, Jute, Garne, Maschinen, Öl, Soda) überseeischer Herkunft, gültig von Amsterdam, Dordrecht, Harlingen und Rotterdam nach den östlichen Fabrikplätzen, Spezialtarif C für verschiedene Artikel (u. a. Steinzeug, Glas, Hanf, Zucker, Tabak, Wolle, Maschinen und Geräte, Öle, Jute, Margarin, Petroleum, Fette) zur überseeischen Ein- und Ausfuhr über Amsterdam, Dordrecht, Harlingen und Rotterdam. Die vorgenannten Spezialtarife gelten sowohl für die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen (Niederländische Zentral-Eisenbahngesellschaft) als auch für die Holländische Eisenbahngesellschaft. Der Spezialtarif C gilt außerdem für den Wechselverkehr der einzelnen Bahnen untereinander. Ermäßigte Tarife von Binnenumschlagsplätzen nach den Häfen gibt es nicht, da sämtlichen Häfen nach allen Richtungen Wasserwege zur Verfügung stehen. H. Schweiz. Die grundlegenden Bestimmungen für die schweizerischen Bundesbahnen sind in folgenden Gesetzen enthalten: a) BGes. über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872, Art. 35 und 36, b) Transportreglement vom 1. Januar 1894, c) BGes., betreffend den Transport auf Eisenbahnen vom 29. März 1893, Art. 4, 11 und 35, d) BGes., betreffend das Tarifwesen der schweizerischen Bundesbahnen vom 27. Juni 1901, ferner Bestimmungen für die Privatbahnen, enthalten in den Art. 15-25 der vom Bundesrat festgestellten Normalkonzession. Hiernach ist bei den G. im allgemeinen vom Gewicht und Umfang der Waren auszugehen; soweit es aber im Interesse der Industrie, des Handels, Gewerbes und der Landwirtschaft erforderlich ist, ist auch auf den Wert und die wirtschaftliche Bedeutung der Güter Rücksicht zu nehmen. Dabei dürfen höchstens folgende Einheitssätze und Abfertigungsgebühren eingerechnet werden: Die heutigen Frachtsätze der schweizerischen Bundesbahnen beruhen auf diesen Einheitssätzen. Es sind dies die der ehemaligen schweizerischen Nordostbahn, die als die niedrigsten der verstaatlichten Folgende Einheitssätze gelten: Der niederländische Normalgütertarif enthält besondere Bestimmungen für 1. Blumen, Bäume, Sträucher und Pflanzen, 2. explosive Gegenstände, 3. lebende Bienen, 4. Güter unter Zollverschluß, 5. Emballagen, 6. Beförderung in Sonderzügen, 7. Ackerbaumaschinen, 8. Gegenstände, die wegen ihres Umfangs, Gewichts u. s. w. besondere Maßnahmen erfordern, 9. Umzugsgut, 10. lebende Fische, 11. Flüssigkeiten in Kesselwagen, 12. sperrige Güter, 14. Eis- und Eisbehälter zu Bier-, Fett-, Fisch- und Fleischsendungen in Wagenladungen, 15. Beförderung in Schemelwagen, 16. Schutzwagen. Die Fortbildung der G. besorgen die Eisenbahnen selbständig. Jede Tarifmaßnahme bedarf aber vor deren Inkraftsetzung der Genehmigung des Ministers für Wasserbau, Handel und Industrie. Die Unterstützung der Ausfuhr und Einfuhr über See erfolgt durch ermäßigte Tarife nach und von den Hafenplätzen. Die Frachtsätze dieser Tarife gelten in den meisten Fällen auch für den Ortsverkehr. Auf den überseeischen Verkehr beschränkt sind u. a. Spezialtarif Nr. 16 für Güter aller Art zur überseeischen Einfuhr oder Ausfuhr über Dordrecht und Rotterdam, Spezialtarif Nr. 17 für Getreide bei Einfuhr von Amsterdam, Dordrecht und Rotterdam (dieser Spezialtarif enthält aber auch Sätze für den Verkehr zwischen mehreren Binnenstationen), Spezialtarif Nr. 18 für Manufakturwaren von den östlichen Fabrikplätzen zur Ausfuhr über Rotterdam, Spezialtarif Nr. 20 für verschiedene Artikel (u. a. Baumwolle, Jute, Garne, Maschinen, Öl, Soda) überseeischer Herkunft, gültig von Amsterdam, Dordrecht, Harlingen und Rotterdam nach den östlichen Fabrikplätzen, Spezialtarif C für verschiedene Artikel (u. a. Steinzeug, Glas, Hanf, Zucker, Tabak, Wolle, Maschinen und Geräte, Öle, Jute, Margarin, Petroleum, Fette) zur überseeischen Ein- und Ausfuhr über Amsterdam, Dordrecht, Harlingen und Rotterdam. Die vorgenannten Spezialtarife gelten sowohl für die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen (Niederländische Zentral-Eisenbahngesellschaft) als auch für die Holländische Eisenbahngesellschaft. Der Spezialtarif C gilt außerdem für den Wechselverkehr der einzelnen Bahnen untereinander. Ermäßigte Tarife von Binnenumschlagsplätzen nach den Häfen gibt es nicht, da sämtlichen Häfen nach allen Richtungen Wasserwege zur Verfügung stehen. H. Schweiz. Die grundlegenden Bestimmungen für die schweizerischen Bundesbahnen sind in folgenden Gesetzen enthalten: a) BGes. über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872, Art. 35 und 36, b) Transportreglement vom 1. Januar 1894, c) BGes., betreffend den Transport auf Eisenbahnen vom 29. März 1893, Art. 4, 11 und 35, d) BGes., betreffend das Tarifwesen der schweizerischen Bundesbahnen vom 27. Juni 1901, ferner Bestimmungen für die Privatbahnen, enthalten in den Art. 15–25 der vom Bundesrat festgestellten Normalkonzession. Hiernach ist bei den G. im allgemeinen vom Gewicht und Umfang der Waren auszugehen; soweit es aber im Interesse der Industrie, des Handels, Gewerbes und der Landwirtschaft erforderlich ist, ist auch auf den Wert und die wirtschaftliche Bedeutung der Güter Rücksicht zu nehmen. Dabei dürfen höchstens folgende Einheitssätze und Abfertigungsgebühren eingerechnet werden: Die heutigen Frachtsätze der schweizerischen Bundesbahnen beruhen auf diesen Einheitssätzen. Es sind dies die der ehemaligen schweizerischen Nordostbahn, die als die niedrigsten der verstaatlichten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <pb facs="#f0498" n="486"/> <p rendition="#c">Folgende Einheitssätze gelten:</p><lb/> <table facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen05_1914/figures/roell_eisenbahnwesen05_1914_figure-0513.jpg" rendition="#c"> <row> <cell/> </row> </table><lb/> <p>Der niederländische Normalgütertarif enthält besondere Bestimmungen für 1. Blumen, Bäume, Sträucher und Pflanzen, 2. explosive Gegenstände, 3. lebende Bienen, 4. Güter unter Zollverschluß, 5. Emballagen, 6. Beförderung in Sonderzügen, 7. Ackerbaumaschinen, 8. Gegenstände, die wegen ihres Umfangs, Gewichts u. s. w. besondere Maßnahmen erfordern, 9. Umzugsgut, 10. lebende Fische, 11. Flüssigkeiten in Kesselwagen, 12. sperrige Güter, 14. Eis- und Eisbehälter zu Bier-, Fett-, Fisch- und Fleischsendungen in Wagenladungen, 15. Beförderung in Schemelwagen, 16. Schutzwagen.</p><lb/> <p>Die Fortbildung der G. besorgen die Eisenbahnen selbständig. Jede Tarifmaßnahme bedarf aber vor deren Inkraftsetzung der Genehmigung des Ministers für Wasserbau, Handel und Industrie.</p><lb/> <p>Die Unterstützung der Ausfuhr und Einfuhr über See erfolgt durch ermäßigte Tarife nach und von den Hafenplätzen. Die Frachtsätze dieser Tarife gelten in den meisten Fällen auch für den Ortsverkehr. Auf den überseeischen Verkehr beschränkt sind u. a. Spezialtarif Nr. 16 für Güter aller Art zur überseeischen Einfuhr oder Ausfuhr über Dordrecht und Rotterdam, Spezialtarif Nr. 17 für Getreide bei Einfuhr von Amsterdam, Dordrecht und Rotterdam (dieser Spezialtarif enthält aber auch Sätze für den Verkehr zwischen mehreren Binnenstationen), Spezialtarif Nr. 18 für Manufakturwaren von den östlichen Fabrikplätzen zur Ausfuhr über Rotterdam, Spezialtarif Nr. 20 für verschiedene Artikel (u. a. Baumwolle, Jute, Garne, Maschinen, Öl, Soda) überseeischer Herkunft, gültig von Amsterdam, Dordrecht, Harlingen und Rotterdam nach den östlichen Fabrikplätzen, Spezialtarif C für verschiedene Artikel (u. a. Steinzeug, Glas, Hanf, Zucker, Tabak, Wolle, Maschinen und Geräte, Öle, Jute, Margarin, Petroleum, Fette) zur überseeischen Ein- und Ausfuhr über Amsterdam, Dordrecht, Harlingen und Rotterdam. Die vorgenannten Spezialtarife gelten sowohl für die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen (Niederländische Zentral-Eisenbahngesellschaft) als auch für die Holländische Eisenbahngesellschaft. Der Spezialtarif C gilt außerdem für den Wechselverkehr der einzelnen Bahnen untereinander.</p><lb/> <p>Ermäßigte Tarife von Binnenumschlagsplätzen nach den Häfen gibt es nicht, da sämtlichen Häfen nach allen Richtungen Wasserwege zur Verfügung stehen.</p><lb/> <p rendition="#c"> <hi rendition="#i">H. Schweiz.</hi> </p><lb/> <p>Die grundlegenden Bestimmungen für die schweizerischen Bundesbahnen sind in folgenden Gesetzen enthalten:</p><lb/> <p><hi rendition="#i">a)</hi> BGes. über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872, Art. 35 und 36,</p><lb/> <p><hi rendition="#i">b)</hi> Transportreglement vom 1. Januar 1894,</p><lb/> <p><hi rendition="#i">c)</hi> BGes., betreffend den Transport auf Eisenbahnen vom 29. März 1893, Art. 4, 11 und 35,</p><lb/> <p><hi rendition="#i">d)</hi> BGes., betreffend das Tarifwesen der schweizerischen Bundesbahnen vom 27. Juni 1901, ferner Bestimmungen für die Privatbahnen, enthalten in den Art. 15–25 der vom Bundesrat festgestellten Normalkonzession.</p><lb/> <p>Hiernach ist bei den G. im allgemeinen vom Gewicht und Umfang der Waren auszugehen; soweit es aber im Interesse der Industrie, des Handels, Gewerbes und der Landwirtschaft erforderlich ist, ist auch auf den Wert und die wirtschaftliche Bedeutung der Güter Rücksicht zu nehmen. Dabei dürfen höchstens folgende Einheitssätze und Abfertigungsgebühren eingerechnet werden:</p><lb/> <table facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen05_1914/figures/roell_eisenbahnwesen05_1914_figure-0514.jpg" rendition="#c"> <row> <cell/> </row> </table><lb/> <p>Die heutigen Frachtsätze der schweizerischen Bundesbahnen beruhen auf diesen Einheitssätzen. Es sind dies die der ehemaligen schweizerischen Nordostbahn, die als die niedrigsten der verstaatlichten </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [486/0498]
Folgende Einheitssätze gelten:
Der niederländische Normalgütertarif enthält besondere Bestimmungen für 1. Blumen, Bäume, Sträucher und Pflanzen, 2. explosive Gegenstände, 3. lebende Bienen, 4. Güter unter Zollverschluß, 5. Emballagen, 6. Beförderung in Sonderzügen, 7. Ackerbaumaschinen, 8. Gegenstände, die wegen ihres Umfangs, Gewichts u. s. w. besondere Maßnahmen erfordern, 9. Umzugsgut, 10. lebende Fische, 11. Flüssigkeiten in Kesselwagen, 12. sperrige Güter, 14. Eis- und Eisbehälter zu Bier-, Fett-, Fisch- und Fleischsendungen in Wagenladungen, 15. Beförderung in Schemelwagen, 16. Schutzwagen.
Die Fortbildung der G. besorgen die Eisenbahnen selbständig. Jede Tarifmaßnahme bedarf aber vor deren Inkraftsetzung der Genehmigung des Ministers für Wasserbau, Handel und Industrie.
Die Unterstützung der Ausfuhr und Einfuhr über See erfolgt durch ermäßigte Tarife nach und von den Hafenplätzen. Die Frachtsätze dieser Tarife gelten in den meisten Fällen auch für den Ortsverkehr. Auf den überseeischen Verkehr beschränkt sind u. a. Spezialtarif Nr. 16 für Güter aller Art zur überseeischen Einfuhr oder Ausfuhr über Dordrecht und Rotterdam, Spezialtarif Nr. 17 für Getreide bei Einfuhr von Amsterdam, Dordrecht und Rotterdam (dieser Spezialtarif enthält aber auch Sätze für den Verkehr zwischen mehreren Binnenstationen), Spezialtarif Nr. 18 für Manufakturwaren von den östlichen Fabrikplätzen zur Ausfuhr über Rotterdam, Spezialtarif Nr. 20 für verschiedene Artikel (u. a. Baumwolle, Jute, Garne, Maschinen, Öl, Soda) überseeischer Herkunft, gültig von Amsterdam, Dordrecht, Harlingen und Rotterdam nach den östlichen Fabrikplätzen, Spezialtarif C für verschiedene Artikel (u. a. Steinzeug, Glas, Hanf, Zucker, Tabak, Wolle, Maschinen und Geräte, Öle, Jute, Margarin, Petroleum, Fette) zur überseeischen Ein- und Ausfuhr über Amsterdam, Dordrecht, Harlingen und Rotterdam. Die vorgenannten Spezialtarife gelten sowohl für die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen (Niederländische Zentral-Eisenbahngesellschaft) als auch für die Holländische Eisenbahngesellschaft. Der Spezialtarif C gilt außerdem für den Wechselverkehr der einzelnen Bahnen untereinander.
Ermäßigte Tarife von Binnenumschlagsplätzen nach den Häfen gibt es nicht, da sämtlichen Häfen nach allen Richtungen Wasserwege zur Verfügung stehen.
H. Schweiz.
Die grundlegenden Bestimmungen für die schweizerischen Bundesbahnen sind in folgenden Gesetzen enthalten:
a) BGes. über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872, Art. 35 und 36,
b) Transportreglement vom 1. Januar 1894,
c) BGes., betreffend den Transport auf Eisenbahnen vom 29. März 1893, Art. 4, 11 und 35,
d) BGes., betreffend das Tarifwesen der schweizerischen Bundesbahnen vom 27. Juni 1901, ferner Bestimmungen für die Privatbahnen, enthalten in den Art. 15–25 der vom Bundesrat festgestellten Normalkonzession.
Hiernach ist bei den G. im allgemeinen vom Gewicht und Umfang der Waren auszugehen; soweit es aber im Interesse der Industrie, des Handels, Gewerbes und der Landwirtschaft erforderlich ist, ist auch auf den Wert und die wirtschaftliche Bedeutung der Güter Rücksicht zu nehmen. Dabei dürfen höchstens folgende Einheitssätze und Abfertigungsgebühren eingerechnet werden:
Die heutigen Frachtsätze der schweizerischen Bundesbahnen beruhen auf diesen Einheitssätzen. Es sind dies die der ehemaligen schweizerischen Nordostbahn, die als die niedrigsten der verstaatlichten
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-06-17T17:32:45Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-06-17T17:32:45Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben. Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |