Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.Folgende Einheitssätze gelten: ![]() Der niederländische Normalgütertarif enthält besondere Bestimmungen für 1. Blumen, Bäume, Sträucher und Pflanzen, 2. explosive Gegenstände, 3. lebende Bienen, 4. Güter unter Zollverschluß, 5. Emballagen, 6. Beförderung in Sonderzügen, 7. Ackerbaumaschinen, 8. Gegenstände, die wegen ihres Umfangs, Gewichts u. s. w. besondere Maßnahmen erfordern, 9. Umzugsgut, 10. lebende Fische, 11. Flüssigkeiten in Kesselwagen, 12. sperrige Güter, 14. Eis- und Eisbehälter zu Bier-, Fett-, Fisch- und Fleischsendungen in Wagenladungen, 15. Beförderung in Schemelwagen, 16. Schutzwagen. Die Fortbildung der G. besorgen die Eisenbahnen selbständig. Jede Tarifmaßnahme bedarf aber vor deren Inkraftsetzung der Genehmigung des Ministers für Wasserbau, Handel und Industrie. Die Unterstützung der Ausfuhr und Einfuhr über See erfolgt durch ermäßigte Tarife nach und von den Hafenplätzen. Die Frachtsätze dieser Tarife gelten in den meisten Fällen auch für den Ortsverkehr. Auf den überseeischen Verkehr beschränkt sind u. a. Spezialtarif Nr. 16 für Güter aller Art zur überseeischen Einfuhr oder Ausfuhr über Dordrecht und Rotterdam, Spezialtarif Nr. 17 für Getreide bei Einfuhr von Amsterdam, Dordrecht und Rotterdam (dieser Spezialtarif enthält aber auch Sätze für den Verkehr zwischen mehreren Binnenstationen), Spezialtarif Nr. 18 für Manufakturwaren von den östlichen Fabrikplätzen zur Ausfuhr über Rotterdam, Spezialtarif Nr. 20 für verschiedene Artikel (u. a. Baumwolle, Jute, Garne, Maschinen, Öl, Soda) überseeischer Herkunft, gültig von Amsterdam, Dordrecht, Harlingen und Rotterdam nach den östlichen Fabrikplätzen, Spezialtarif C für verschiedene Artikel (u. a. Steinzeug, Glas, Hanf, Zucker, Tabak, Wolle, Maschinen und Geräte, Öle, Jute, Margarin, Petroleum, Fette) zur überseeischen Ein- und Ausfuhr über Amsterdam, Dordrecht, Harlingen und Rotterdam. Die vorgenannten Spezialtarife gelten sowohl für die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen (Niederländische Zentral-Eisenbahngesellschaft) als auch für die Holländische Eisenbahngesellschaft. Der Spezialtarif C gilt außerdem für den Wechselverkehr der einzelnen Bahnen untereinander. Ermäßigte Tarife von Binnenumschlagsplätzen nach den Häfen gibt es nicht, da sämtlichen Häfen nach allen Richtungen Wasserwege zur Verfügung stehen. H. Schweiz. Die grundlegenden Bestimmungen für die schweizerischen Bundesbahnen sind in folgenden Gesetzen enthalten: a) BGes. über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872, Art. 35 und 36, b) Transportreglement vom 1. Januar 1894, c) BGes., betreffend den Transport auf Eisenbahnen vom 29. März 1893, Art. 4, 11 und 35, d) BGes., betreffend das Tarifwesen der schweizerischen Bundesbahnen vom 27. Juni 1901, ferner Bestimmungen für die Privatbahnen, enthalten in den Art. 15-25 der vom Bundesrat festgestellten Normalkonzession. Hiernach ist bei den G. im allgemeinen vom Gewicht und Umfang der Waren auszugehen; soweit es aber im Interesse der Industrie, des Handels, Gewerbes und der Landwirtschaft erforderlich ist, ist auch auf den Wert und die wirtschaftliche Bedeutung der Güter Rücksicht zu nehmen. Dabei dürfen höchstens folgende Einheitssätze und Abfertigungsgebühren eingerechnet werden: ![]() Die heutigen Frachtsätze der schweizerischen Bundesbahnen beruhen auf diesen Einheitssätzen. Es sind dies die der ehemaligen schweizerischen Nordostbahn, die als die niedrigsten der verstaatlichten Folgende Einheitssätze gelten: ![]() Der niederländische Normalgütertarif enthält besondere Bestimmungen für 1. Blumen, Bäume, Sträucher und Pflanzen, 2. explosive Gegenstände, 3. lebende Bienen, 4. Güter unter Zollverschluß, 5. Emballagen, 6. Beförderung in Sonderzügen, 7. Ackerbaumaschinen, 8. Gegenstände, die wegen ihres Umfangs, Gewichts u. s. w. besondere Maßnahmen erfordern, 9. Umzugsgut, 10. lebende Fische, 11. Flüssigkeiten in Kesselwagen, 12. sperrige Güter, 14. Eis- und Eisbehälter zu Bier-, Fett-, Fisch- und Fleischsendungen in Wagenladungen, 15. Beförderung in Schemelwagen, 16. Schutzwagen. Die Fortbildung der G. besorgen die Eisenbahnen selbständig. Jede Tarifmaßnahme bedarf aber vor deren Inkraftsetzung der Genehmigung des Ministers für Wasserbau, Handel und Industrie. Die Unterstützung der Ausfuhr und Einfuhr über See erfolgt durch ermäßigte Tarife nach und von den Hafenplätzen. Die Frachtsätze dieser Tarife gelten in den meisten Fällen auch für den Ortsverkehr. Auf den überseeischen Verkehr beschränkt sind u. a. Spezialtarif Nr. 16 für Güter aller Art zur überseeischen Einfuhr oder Ausfuhr über Dordrecht und Rotterdam, Spezialtarif Nr. 17 für Getreide bei Einfuhr von Amsterdam, Dordrecht und Rotterdam (dieser Spezialtarif enthält aber auch Sätze für den Verkehr zwischen mehreren Binnenstationen), Spezialtarif Nr. 18 für Manufakturwaren von den östlichen Fabrikplätzen zur Ausfuhr über Rotterdam, Spezialtarif Nr. 20 für verschiedene Artikel (u. a. Baumwolle, Jute, Garne, Maschinen, Öl, Soda) überseeischer Herkunft, gültig von Amsterdam, Dordrecht, Harlingen und Rotterdam nach den östlichen Fabrikplätzen, Spezialtarif C für verschiedene Artikel (u. a. Steinzeug, Glas, Hanf, Zucker, Tabak, Wolle, Maschinen und Geräte, Öle, Jute, Margarin, Petroleum, Fette) zur überseeischen Ein- und Ausfuhr über Amsterdam, Dordrecht, Harlingen und Rotterdam. Die vorgenannten Spezialtarife gelten sowohl für die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen (Niederländische Zentral-Eisenbahngesellschaft) als auch für die Holländische Eisenbahngesellschaft. Der Spezialtarif C gilt außerdem für den Wechselverkehr der einzelnen Bahnen untereinander. Ermäßigte Tarife von Binnenumschlagsplätzen nach den Häfen gibt es nicht, da sämtlichen Häfen nach allen Richtungen Wasserwege zur Verfügung stehen. H. Schweiz. Die grundlegenden Bestimmungen für die schweizerischen Bundesbahnen sind in folgenden Gesetzen enthalten: a) BGes. über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872, Art. 35 und 36, b) Transportreglement vom 1. Januar 1894, c) BGes., betreffend den Transport auf Eisenbahnen vom 29. März 1893, Art. 4, 11 und 35, d) BGes., betreffend das Tarifwesen der schweizerischen Bundesbahnen vom 27. Juni 1901, ferner Bestimmungen für die Privatbahnen, enthalten in den Art. 15–25 der vom Bundesrat festgestellten Normalkonzession. Hiernach ist bei den G. im allgemeinen vom Gewicht und Umfang der Waren auszugehen; soweit es aber im Interesse der Industrie, des Handels, Gewerbes und der Landwirtschaft erforderlich ist, ist auch auf den Wert und die wirtschaftliche Bedeutung der Güter Rücksicht zu nehmen. Dabei dürfen höchstens folgende Einheitssätze und Abfertigungsgebühren eingerechnet werden: ![]() Die heutigen Frachtsätze der schweizerischen Bundesbahnen beruhen auf diesen Einheitssätzen. 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Baumwolle, Jute, Garne, Maschinen, Öl, Soda) überseeischer Herkunft, gültig von Amsterdam, Dordrecht, Harlingen und Rotterdam nach den östlichen Fabrikplätzen, Spezialtarif C für verschiedene Artikel (u. a. Steinzeug, Glas, Hanf, Zucker, Tabak, Wolle, Maschinen und Geräte, Öle, Jute, Margarin, Petroleum, Fette) zur überseeischen Ein- und Ausfuhr über Amsterdam, Dordrecht, Harlingen und Rotterdam. Die vorgenannten Spezialtarife gelten sowohl für die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen (Niederländische Zentral-Eisenbahngesellschaft) als auch für die Holländische Eisenbahngesellschaft. Der Spezialtarif C gilt außerdem für den Wechselverkehr der einzelnen Bahnen untereinander.</p><lb/> <p>Ermäßigte Tarife von Binnenumschlagsplätzen nach den Häfen gibt es nicht, da sämtlichen Häfen nach allen Richtungen Wasserwege zur Verfügung stehen.</p><lb/> <p rendition="#c"> <hi rendition="#i">H. 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Folgende Einheitssätze gelten:
Der niederländische Normalgütertarif enthält besondere Bestimmungen für 1. Blumen, Bäume, Sträucher und Pflanzen, 2. explosive Gegenstände, 3. lebende Bienen, 4. Güter unter Zollverschluß, 5. Emballagen, 6. Beförderung in Sonderzügen, 7. Ackerbaumaschinen, 8. Gegenstände, die wegen ihres Umfangs, Gewichts u. s. w. besondere Maßnahmen erfordern, 9. Umzugsgut, 10. lebende Fische, 11. Flüssigkeiten in Kesselwagen, 12. sperrige Güter, 14. Eis- und Eisbehälter zu Bier-, Fett-, Fisch- und Fleischsendungen in Wagenladungen, 15. Beförderung in Schemelwagen, 16. Schutzwagen.
Die Fortbildung der G. besorgen die Eisenbahnen selbständig. Jede Tarifmaßnahme bedarf aber vor deren Inkraftsetzung der Genehmigung des Ministers für Wasserbau, Handel und Industrie.
Die Unterstützung der Ausfuhr und Einfuhr über See erfolgt durch ermäßigte Tarife nach und von den Hafenplätzen. Die Frachtsätze dieser Tarife gelten in den meisten Fällen auch für den Ortsverkehr. Auf den überseeischen Verkehr beschränkt sind u. a. Spezialtarif Nr. 16 für Güter aller Art zur überseeischen Einfuhr oder Ausfuhr über Dordrecht und Rotterdam, Spezialtarif Nr. 17 für Getreide bei Einfuhr von Amsterdam, Dordrecht und Rotterdam (dieser Spezialtarif enthält aber auch Sätze für den Verkehr zwischen mehreren Binnenstationen), Spezialtarif Nr. 18 für Manufakturwaren von den östlichen Fabrikplätzen zur Ausfuhr über Rotterdam, Spezialtarif Nr. 20 für verschiedene Artikel (u. a. Baumwolle, Jute, Garne, Maschinen, Öl, Soda) überseeischer Herkunft, gültig von Amsterdam, Dordrecht, Harlingen und Rotterdam nach den östlichen Fabrikplätzen, Spezialtarif C für verschiedene Artikel (u. a. Steinzeug, Glas, Hanf, Zucker, Tabak, Wolle, Maschinen und Geräte, Öle, Jute, Margarin, Petroleum, Fette) zur überseeischen Ein- und Ausfuhr über Amsterdam, Dordrecht, Harlingen und Rotterdam. Die vorgenannten Spezialtarife gelten sowohl für die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen (Niederländische Zentral-Eisenbahngesellschaft) als auch für die Holländische Eisenbahngesellschaft. Der Spezialtarif C gilt außerdem für den Wechselverkehr der einzelnen Bahnen untereinander.
Ermäßigte Tarife von Binnenumschlagsplätzen nach den Häfen gibt es nicht, da sämtlichen Häfen nach allen Richtungen Wasserwege zur Verfügung stehen.
H. Schweiz.
Die grundlegenden Bestimmungen für die schweizerischen Bundesbahnen sind in folgenden Gesetzen enthalten:
a) BGes. über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872, Art. 35 und 36,
b) Transportreglement vom 1. Januar 1894,
c) BGes., betreffend den Transport auf Eisenbahnen vom 29. März 1893, Art. 4, 11 und 35,
d) BGes., betreffend das Tarifwesen der schweizerischen Bundesbahnen vom 27. Juni 1901, ferner Bestimmungen für die Privatbahnen, enthalten in den Art. 15–25 der vom Bundesrat festgestellten Normalkonzession.
Hiernach ist bei den G. im allgemeinen vom Gewicht und Umfang der Waren auszugehen; soweit es aber im Interesse der Industrie, des Handels, Gewerbes und der Landwirtschaft erforderlich ist, ist auch auf den Wert und die wirtschaftliche Bedeutung der Güter Rücksicht zu nehmen. Dabei dürfen höchstens folgende Einheitssätze und Abfertigungsgebühren eingerechnet werden:
Die heutigen Frachtsätze der schweizerischen Bundesbahnen beruhen auf diesen Einheitssätzen. Es sind dies die der ehemaligen schweizerischen Nordostbahn, die als die niedrigsten der verstaatlichten
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 486. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/498>, abgerufen am 22.07.2024. |