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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Außerdem bestehen für bestimmte Artikel in bestimmten Mengen besondere Spezialtarife mit ebenfalls staffelförmigen Grundtaxen.

Bei den Spezialtarifen gilt für jede Staffel ein besonderer Einheitssatz, der zu dem Satz der anderen Staffel, sobald die betreffende Entfernung erreicht ist, zugerechnet wird. Für die Anwendung der Spezialtarife bestehen außerdem in den einzelnen Tarifen vorgesehene, noch allgemeine Bedingungen. (Verlangen des Spezialtarifs, Beschränkung der Haftpflicht u. s. w.).

Die Ausnahmetarife gelten nur für bestimmte Verkehrsbeziehungen und Güter sowie unter gewissen, darin näher bezeichneten Bedingungen, wobei in der Regel noch Aufgabe eines Mindestgewichts für einen Wagen gefordert wird. Nach vorstehendem stellt sich der G. als eine ausgebildete und verwickelte Wertklassifikation dar. Ähnlich wie bei den französischen Gütertarifen liegt der Schwerpunkt des Verkehrs nicht in den allgemeinen Tarifen, sondern in den Spezial- und Ausnahmetarifen.

Bei den allgemeinen Tarifen wird zwischen Stückgut und Wagenladungen nicht unterschieden, während die große Mehrzahl der Spezialtarife und Ausnahmetarife die Aufgabe eines verschieden bestimmten Mindestgewichts als Wagenladung zur Bedingung macht.

Die Tarifsätze für die Beförderung der auf Rädern gebauten Fahrzeuge sind verschieden, je nachdem, ob sie als Eilgut oder Frachtgut aufgegeben werden.

G. Niederlande.

An Gesetzen sind zu erwähnen das vom 9. April 1875 (Staatsblad Nr. 67) und vom 9. Juli 1900 (Staatsblad Nr. 118).

Ferner gelten das allgemeine Reglement vom 4. Januar 1901 (Staatsblad Nr. 20. "Allgemeen Reglement Vervoer 1901") mit mehreren nachträglichen Änderungen und das allgemeine Reglement vom 9. Juli 1900 (Staatsblad Nr. 118), festgestellt durch kgl. Beschluß vom 18. August 1902 (Staatsblad Nr. 170) ("Locaalspoorwegreglement 1902, deel B").

Allgemeine Tarifverhältnisse.

Die niederländischen Eisenbahnen (Gesellschaft für den Betrieb von Niederländischen Staatseisenbahnen, Holländische Eisenbahngesellschaft, Niederländische Zentral-Eisenbahngesellschaft und Nordbrabant-Deutsche Eisenbahngesellschaft) besitzen gemeinsame Normaltarife - a) für Eil- und Frachtgüter, b) für Expreßgüter (Bestelgoederen), c) für lebende Tiere, Leichen und Fahrzeuge - deren Einheitssätze sowohl für den Binnenverkehr jeder einzelnen Bahn als auch für den Wechselverkehr der niederländischen Bahnen untereinander gelten. Eine Ausnahme bilden die Frachtsätze für einzelne Stücke Vieh; diese sind zwar für alle Bahnen gleich, gelten aber nur in deren Binnenverkehr. (Die Gesellschaft für den Betrieb von Niederländischen Staatseisenbahnen und die Niederländische Zentral-Eisenbahngesellschaft haben eine vollständige Tarifgemeinschaft und der Verkehr zwischen Stationen dieser beiden Verwaltungen untereinander - auch der Viehverkehr - wird als reiner Binnenverkehr behandelt.)

Dagegen hat jede einzelne Bahn (die Gesellschaft für den Betrieb von Niederländischen Staatseisenbahnen und die Niederländische Zentral-Eisenbahngesellschaft aber gemeinsam) ihre eigenen Ausnahmetarife (in den Niederlanden "Spezialtarife" genannt), die in erster Linie gegen den fast überall vorhandenen Wettbewerb des Wasserweges gerichtet sind. Immerhin besteht auch hier in großem Umfange tatsächliche Übereinstimmung.

Außerdem gibt es Ausnahme- (Spezial-) Tarife für den Wechselverkehr der niederländischen Bahnen untereinander.

Die Spezialtarife, die nur im Binnenverkehr gelten, sind mit Ziffern (Nr. 1, 2 u. s. w.), die Spezialtarife, die sowohl dem Binnen-, wie dem Wechselverkehr dienen, sind mit Buchstaben (A, B, C u. s. w.) bezeichnet.

Der niederländische Normalgütertarif kennt zwei Stückgutklassen, u. zw.: eine allgemeine und eine Ausnahmestückgutklasse (Eilstückgüter zahlen die doppelte Fracht der allgemeinen Stückgutklasse) und drei Wagenladungsklassen, u. zw.:

Klasse A

für Güter, die laut Güterklassifikation zu dieser Klasse gehören oder in der Klassifikation nicht genannt sind. Frachtzahlung für mindestens 5000 kg für den Frachtbrief und für die Sendung.

Klasse B

für Güter, die laut Güterklassifikation zu dieser Klasse gehören Frachtzahlung für mindestens 5000 kg für den Frachtbrief und für die Sendung. Sie gilt auch als Nebenklasse zur Klasse C.

Klasse C

für Güter, die laut Güterklassifikation zu dieser Klasse gehören. Frachtzahlung für mindestens 10.000 kg für den Frachtbrief und für den Wagen.

Eilgüter in Wagenladungen

zahlen die doppelte Fracht der bei Beförderung als Frachtgut anzuwendenden Klasse.

Allgemeine Ausnahmetarife,

d. h. Ausnahmetarife, die im Verkehr zwischen sämtlichen niederländischen Stationen (Binnen- und Wechselverkehr) Gültigkeit haben, gibt es für natürlichen und für Kunstdünger (Spezialtarif D), für (Wegebaustoffe, Erde, Dachpfannen, Bausteine u. s. w.) (Spezialtarif F), für Zement (Spezialtarif H) und für Holz, roh, aus niederländischen Wäldern bis zu 8 m lang und bis zu 10 cm Durchmesser (Spezialtarif O).


Außerdem bestehen für bestimmte Artikel in bestimmten Mengen besondere Spezialtarife mit ebenfalls staffelförmigen Grundtaxen.

Bei den Spezialtarifen gilt für jede Staffel ein besonderer Einheitssatz, der zu dem Satz der anderen Staffel, sobald die betreffende Entfernung erreicht ist, zugerechnet wird. Für die Anwendung der Spezialtarife bestehen außerdem in den einzelnen Tarifen vorgesehene, noch allgemeine Bedingungen. (Verlangen des Spezialtarifs, Beschränkung der Haftpflicht u. s. w.).

Die Ausnahmetarife gelten nur für bestimmte Verkehrsbeziehungen und Güter sowie unter gewissen, darin näher bezeichneten Bedingungen, wobei in der Regel noch Aufgabe eines Mindestgewichts für einen Wagen gefordert wird. Nach vorstehendem stellt sich der G. als eine ausgebildete und verwickelte Wertklassifikation dar. Ähnlich wie bei den französischen Gütertarifen liegt der Schwerpunkt des Verkehrs nicht in den allgemeinen Tarifen, sondern in den Spezial- und Ausnahmetarifen.

Bei den allgemeinen Tarifen wird zwischen Stückgut und Wagenladungen nicht unterschieden, während die große Mehrzahl der Spezialtarife und Ausnahmetarife die Aufgabe eines verschieden bestimmten Mindestgewichts als Wagenladung zur Bedingung macht.

Die Tarifsätze für die Beförderung der auf Rädern gebauten Fahrzeuge sind verschieden, je nachdem, ob sie als Eilgut oder Frachtgut aufgegeben werden.

G. Niederlande.

An Gesetzen sind zu erwähnen das vom 9. April 1875 (Staatsblad Nr. 67) und vom 9. Juli 1900 (Staatsblad Nr. 118).

Ferner gelten das allgemeine Reglement vom 4. Januar 1901 (Staatsblad Nr. 20. „Allgemeen Reglement Vervoer 1901“) mit mehreren nachträglichen Änderungen und das allgemeine Reglement vom 9. Juli 1900 (Staatsblad Nr. 118), festgestellt durch kgl. Beschluß vom 18. August 1902 (Staatsblad Nr. 170) („Locaalspoorwegreglement 1902, deel B“).

Allgemeine Tarifverhältnisse.

Die niederländischen Eisenbahnen (Gesellschaft für den Betrieb von Niederländischen Staatseisenbahnen, Holländische Eisenbahngesellschaft, Niederländische Zentral-Eisenbahngesellschaft und Nordbrabant-Deutsche Eisenbahngesellschaft) besitzen gemeinsame Normaltarifea) für Eil- und Frachtgüter, b) für Expreßgüter (Bestelgoederen), c) für lebende Tiere, Leichen und Fahrzeuge – deren Einheitssätze sowohl für den Binnenverkehr jeder einzelnen Bahn als auch für den Wechselverkehr der niederländischen Bahnen untereinander gelten. Eine Ausnahme bilden die Frachtsätze für einzelne Stücke Vieh; diese sind zwar für alle Bahnen gleich, gelten aber nur in deren Binnenverkehr. (Die Gesellschaft für den Betrieb von Niederländischen Staatseisenbahnen und die Niederländische Zentral-Eisenbahngesellschaft haben eine vollständige Tarifgemeinschaft und der Verkehr zwischen Stationen dieser beiden Verwaltungen untereinander – auch der Viehverkehr – wird als reiner Binnenverkehr behandelt.)

Dagegen hat jede einzelne Bahn (die Gesellschaft für den Betrieb von Niederländischen Staatseisenbahnen und die Niederländische Zentral-Eisenbahngesellschaft aber gemeinsam) ihre eigenen Ausnahmetarife (in den Niederlanden „Spezialtarife“ genannt), die in erster Linie gegen den fast überall vorhandenen Wettbewerb des Wasserweges gerichtet sind. Immerhin besteht auch hier in großem Umfange tatsächliche Übereinstimmung.

Außerdem gibt es Ausnahme- (Spezial-) Tarife für den Wechselverkehr der niederländischen Bahnen untereinander.

Die Spezialtarife, die nur im Binnenverkehr gelten, sind mit Ziffern (Nr. 1, 2 u. s. w.), die Spezialtarife, die sowohl dem Binnen-, wie dem Wechselverkehr dienen, sind mit Buchstaben (A, B, C u. s. w.) bezeichnet.

Der niederländische Normalgütertarif kennt zwei Stückgutklassen, u. zw.: eine allgemeine und eine Ausnahmestückgutklasse (Eilstückgüter zahlen die doppelte Fracht der allgemeinen Stückgutklasse) und drei Wagenladungsklassen, u. zw.:

Klasse A

für Güter, die laut Güterklassifikation zu dieser Klasse gehören oder in der Klassifikation nicht genannt sind. Frachtzahlung für mindestens 5000 kg für den Frachtbrief und für die Sendung.

Klasse B

für Güter, die laut Güterklassifikation zu dieser Klasse gehören Frachtzahlung für mindestens 5000 kg für den Frachtbrief und für die Sendung. Sie gilt auch als Nebenklasse zur Klasse C.

Klasse C

für Güter, die laut Güterklassifikation zu dieser Klasse gehören. Frachtzahlung für mindestens 10.000 kg für den Frachtbrief und für den Wagen.

Eilgüter in Wagenladungen

zahlen die doppelte Fracht der bei Beförderung als Frachtgut anzuwendenden Klasse.

Allgemeine Ausnahmetarife,

d. h. Ausnahmetarife, die im Verkehr zwischen sämtlichen niederländischen Stationen (Binnen- und Wechselverkehr) Gültigkeit haben, gibt es für natürlichen und für Kunstdünger (Spezialtarif D), für (Wegebaustoffe, Erde, Dachpfannen, Bausteine u. s. w.) (Spezialtarif F), für Zement (Spezialtarif H) und für Holz, roh, aus niederländischen Wäldern bis zu 8 m lang und bis zu 10 cm Durchmesser (Spezialtarif O).


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[485/0497] Außerdem bestehen für bestimmte Artikel in bestimmten Mengen besondere Spezialtarife mit ebenfalls staffelförmigen Grundtaxen. Bei den Spezialtarifen gilt für jede Staffel ein besonderer Einheitssatz, der zu dem Satz der anderen Staffel, sobald die betreffende Entfernung erreicht ist, zugerechnet wird. Für die Anwendung der Spezialtarife bestehen außerdem in den einzelnen Tarifen vorgesehene, noch allgemeine Bedingungen. (Verlangen des Spezialtarifs, Beschränkung der Haftpflicht u. s. w.). Die Ausnahmetarife gelten nur für bestimmte Verkehrsbeziehungen und Güter sowie unter gewissen, darin näher bezeichneten Bedingungen, wobei in der Regel noch Aufgabe eines Mindestgewichts für einen Wagen gefordert wird. Nach vorstehendem stellt sich der G. als eine ausgebildete und verwickelte Wertklassifikation dar. Ähnlich wie bei den französischen Gütertarifen liegt der Schwerpunkt des Verkehrs nicht in den allgemeinen Tarifen, sondern in den Spezial- und Ausnahmetarifen. Bei den allgemeinen Tarifen wird zwischen Stückgut und Wagenladungen nicht unterschieden, während die große Mehrzahl der Spezialtarife und Ausnahmetarife die Aufgabe eines verschieden bestimmten Mindestgewichts als Wagenladung zur Bedingung macht. Die Tarifsätze für die Beförderung der auf Rädern gebauten Fahrzeuge sind verschieden, je nachdem, ob sie als Eilgut oder Frachtgut aufgegeben werden. G. Niederlande. An Gesetzen sind zu erwähnen das vom 9. April 1875 (Staatsblad Nr. 67) und vom 9. Juli 1900 (Staatsblad Nr. 118). Ferner gelten das allgemeine Reglement vom 4. Januar 1901 (Staatsblad Nr. 20. „Allgemeen Reglement Vervoer 1901“) mit mehreren nachträglichen Änderungen und das allgemeine Reglement vom 9. Juli 1900 (Staatsblad Nr. 118), festgestellt durch kgl. Beschluß vom 18. August 1902 (Staatsblad Nr. 170) („Locaalspoorwegreglement 1902, deel B“). Allgemeine Tarifverhältnisse. Die niederländischen Eisenbahnen (Gesellschaft für den Betrieb von Niederländischen Staatseisenbahnen, Holländische Eisenbahngesellschaft, Niederländische Zentral-Eisenbahngesellschaft und Nordbrabant-Deutsche Eisenbahngesellschaft) besitzen gemeinsame Normaltarife – a) für Eil- und Frachtgüter, b) für Expreßgüter (Bestelgoederen), c) für lebende Tiere, Leichen und Fahrzeuge – deren Einheitssätze sowohl für den Binnenverkehr jeder einzelnen Bahn als auch für den Wechselverkehr der niederländischen Bahnen untereinander gelten. Eine Ausnahme bilden die Frachtsätze für einzelne Stücke Vieh; diese sind zwar für alle Bahnen gleich, gelten aber nur in deren Binnenverkehr. (Die Gesellschaft für den Betrieb von Niederländischen Staatseisenbahnen und die Niederländische Zentral-Eisenbahngesellschaft haben eine vollständige Tarifgemeinschaft und der Verkehr zwischen Stationen dieser beiden Verwaltungen untereinander – auch der Viehverkehr – wird als reiner Binnenverkehr behandelt.) Dagegen hat jede einzelne Bahn (die Gesellschaft für den Betrieb von Niederländischen Staatseisenbahnen und die Niederländische Zentral-Eisenbahngesellschaft aber gemeinsam) ihre eigenen Ausnahmetarife (in den Niederlanden „Spezialtarife“ genannt), die in erster Linie gegen den fast überall vorhandenen Wettbewerb des Wasserweges gerichtet sind. Immerhin besteht auch hier in großem Umfange tatsächliche Übereinstimmung. Außerdem gibt es Ausnahme- (Spezial-) Tarife für den Wechselverkehr der niederländischen Bahnen untereinander. Die Spezialtarife, die nur im Binnenverkehr gelten, sind mit Ziffern (Nr. 1, 2 u. s. w.), die Spezialtarife, die sowohl dem Binnen-, wie dem Wechselverkehr dienen, sind mit Buchstaben (A, B, C u. s. w.) bezeichnet. Der niederländische Normalgütertarif kennt zwei Stückgutklassen, u. zw.: eine allgemeine und eine Ausnahmestückgutklasse (Eilstückgüter zahlen die doppelte Fracht der allgemeinen Stückgutklasse) und drei Wagenladungsklassen, u. zw.: Klasse A für Güter, die laut Güterklassifikation zu dieser Klasse gehören oder in der Klassifikation nicht genannt sind. Frachtzahlung für mindestens 5000 kg für den Frachtbrief und für die Sendung. Klasse B für Güter, die laut Güterklassifikation zu dieser Klasse gehören Frachtzahlung für mindestens 5000 kg für den Frachtbrief und für die Sendung. Sie gilt auch als Nebenklasse zur Klasse C. Klasse C für Güter, die laut Güterklassifikation zu dieser Klasse gehören. Frachtzahlung für mindestens 10.000 kg für den Frachtbrief und für den Wagen. Eilgüter in Wagenladungen zahlen die doppelte Fracht der bei Beförderung als Frachtgut anzuwendenden Klasse. Allgemeine Ausnahmetarife, d. h. Ausnahmetarife, die im Verkehr zwischen sämtlichen niederländischen Stationen (Binnen- und Wechselverkehr) Gültigkeit haben, gibt es für natürlichen und für Kunstdünger (Spezialtarif D), für (Wegebaustoffe, Erde, Dachpfannen, Bausteine u. s. w.) (Spezialtarif F), für Zement (Spezialtarif H) und für Holz, roh, aus niederländischen Wäldern bis zu 8 m lang und bis zu 10 cm Durchmesser (Spezialtarif O).

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 485. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/497>, abgerufen am 23.11.2024.