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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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nicht übersteigen dürfen: für Eilgut 60 Öre mit einem Zuschlag von 2·25 Öre für das km, für Frachtstückgüter 30 Öre mit einem Zuschlag von 1·125 für das km, für alle Wagenladungsklassen 12 Öre mit einem Zuschlag von 0·64 für das km. Gebrauchte Emballagen können gegen Entrichtung einer von der Eisenbahn festgesetzten niedrigeren Fracht befördert werden. Das Gesetz setzt eine Mindestfracht fest, die nicht mehr betragen darf für Eilstückgüter als: 60 Öre, für Frachtstückgüter als: 40 Öre, für Eilgüter in Wagenladungen: 12 K, für andere Güter in Wagen ladungen: 6 K für einen Wagen. Wegen Freimarkenpakete s. Eisenbahnmarken.

Nach der geltenden allgemeinen Güterklassifikation ist zu unterscheiden zwischen:

a) der Stückgutklasse, die wieder eingeteilt wird in

Klasse I für Eilgut,

Klasse II für gewöhnliches Frachtgut,

Klasse III für ermäßigtes Frachtgut, und

b) die Wagenladungsklasse, die wieder eingeteilt wird in

Klasse IV: allgemeine Wagenladungsklasse,

Klasse V, VI, VII: besondere Wagenladungsklassen.

Die Frachtsätze für jede dieser Klassen werden nach folgender Tabelle bei Zonen auf 5 km in der Weise berechnet, daß der Frachtsatz für die größte Entfernung der Zone für die ganze Zone gilt.



Zur Anwendung kommt:

A. Klasse I für Eilgut,

Klasse II für gewöhnliches Stückgut,

Klasse III für ermäßigtes Frachtgut in Stückgutsendungen, d. h. Stückgüter, die mit weißem Frachtbrief aufgegeben sind, insoweit das Gewicht der Sendungen mindestens 500 kg beträgt oder die Fracht hierfür bezahlt wird.

B. Für Wagenladungsgüter.

Die Klassen IV - VII werden je nach der Art des Gutes angewendet; wenn in einem Wagen zwischen 10.000 bis 10.500 kg verladen werden oder die Fracht für 10.000 kg bezahlt wird, so kommen von der Fracht 10% in Abzug.

Die Mindestfracht für einen Wagen beträgt 6 K. Für Benutzung von gedeckten Wagen oder von Wagendecken wird ein Frachtzuschlag oder eine Deckenmiete von 1 K für jeden Wagen mit einem Zuschlag von 10 Öre für jede angefangene 10 km der Beförderungsstrecke erhoben.

Eilgüter in Wagenladungen gehen nach Klasse IV, der Frachtberechnung wird das Doppelte des Gewichtes zu grunde gelegt. Die Mindestfracht beträgt hier 12 K. Deckenmiete und Frachtzuschlag für gedeckte Wagen werden nur einfach berechnet. Nach der Allgemeinen Wagenladungsklasse (Klasse IV) werden befördert alle Arten von Gütern, die in ganzen Wagenladungen aufgegeben werden, sofern sie nicht unter einer der Klassen V, VI, VII besonders aufgeführt sind.

Der dänische Tarif ist hiernach nach den Grundzügen des gemischten Systems aufgebaut.

E. Frankreich.

Vorschriften, betreffend die Tarife, finden sich in den Art. 44-50 der Ordonnance vom 15. November 1846, abgeändert durch Dekret vom 1. März 1901, in dem Dekret vom 26. April 1862 und 1. August 1864, in den cahiers des charges, in den Verträgen vom Jahre 1883 u. s. w.

Die allgemeinen Tarife der französichen Hauptbahnen haben folgende Einteilung und Einheitssätze:



nicht übersteigen dürfen: für Eilgut 60 Öre mit einem Zuschlag von 2·25 Öre für das km, für Frachtstückgüter 30 Öre mit einem Zuschlag von 1·125 für das km, für alle Wagenladungsklassen 12 Öre mit einem Zuschlag von 0·64 für das km. Gebrauchte Emballagen können gegen Entrichtung einer von der Eisenbahn festgesetzten niedrigeren Fracht befördert werden. Das Gesetz setzt eine Mindestfracht fest, die nicht mehr betragen darf für Eilstückgüter als: 60 Öre, für Frachtstückgüter als: 40 Öre, für Eilgüter in Wagenladungen: 12 K, für andere Güter in Wagen ladungen: 6 K für einen Wagen. Wegen Freimarkenpakete s. Eisenbahnmarken.

Nach der geltenden allgemeinen Güterklassifikation ist zu unterscheiden zwischen:

a) der Stückgutklasse, die wieder eingeteilt wird in

Klasse I für Eilgut,

Klasse II für gewöhnliches Frachtgut,

Klasse III für ermäßigtes Frachtgut, und

b) die Wagenladungsklasse, die wieder eingeteilt wird in

Klasse IV: allgemeine Wagenladungsklasse,

Klasse V, VI, VII: besondere Wagenladungsklassen.

Die Frachtsätze für jede dieser Klassen werden nach folgender Tabelle bei Zonen auf 5 km in der Weise berechnet, daß der Frachtsatz für die größte Entfernung der Zone für die ganze Zone gilt.



Zur Anwendung kommt:

A. Klasse I für Eilgut,

Klasse II für gewöhnliches Stückgut,

Klasse III für ermäßigtes Frachtgut in Stückgutsendungen, d. h. Stückgüter, die mit weißem Frachtbrief aufgegeben sind, insoweit das Gewicht der Sendungen mindestens 500 kg beträgt oder die Fracht hierfür bezahlt wird.

B. Für Wagenladungsgüter.

Die Klassen IV – VII werden je nach der Art des Gutes angewendet; wenn in einem Wagen zwischen 10.000 bis 10.500 kg verladen werden oder die Fracht für 10.000 kg bezahlt wird, so kommen von der Fracht 10% in Abzug.

Die Mindestfracht für einen Wagen beträgt 6 K. Für Benutzung von gedeckten Wagen oder von Wagendecken wird ein Frachtzuschlag oder eine Deckenmiete von 1 K für jeden Wagen mit einem Zuschlag von 10 Öre für jede angefangene 10 km der Beförderungsstrecke erhoben.

Eilgüter in Wagenladungen gehen nach Klasse IV, der Frachtberechnung wird das Doppelte des Gewichtes zu grunde gelegt. Die Mindestfracht beträgt hier 12 K. Deckenmiete und Frachtzuschlag für gedeckte Wagen werden nur einfach berechnet. Nach der Allgemeinen Wagenladungsklasse (Klasse IV) werden befördert alle Arten von Gütern, die in ganzen Wagenladungen aufgegeben werden, sofern sie nicht unter einer der Klassen V, VI, VII besonders aufgeführt sind.

Der dänische Tarif ist hiernach nach den Grundzügen des gemischten Systems aufgebaut.

E. Frankreich.

Vorschriften, betreffend die Tarife, finden sich in den Art. 44–50 der Ordonnance vom 15. November 1846, abgeändert durch Dekret vom 1. März 1901, in dem Dekret vom 26. April 1862 und 1. August 1864, in den cahiers des charges, in den Verträgen vom Jahre 1883 u. s. w.

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[482/0494] nicht übersteigen dürfen: für Eilgut 60 Öre mit einem Zuschlag von 2·25 Öre für das km, für Frachtstückgüter 30 Öre mit einem Zuschlag von 1·125 für das km, für alle Wagenladungsklassen 12 Öre mit einem Zuschlag von 0·64 für das km. Gebrauchte Emballagen können gegen Entrichtung einer von der Eisenbahn festgesetzten niedrigeren Fracht befördert werden. Das Gesetz setzt eine Mindestfracht fest, die nicht mehr betragen darf für Eilstückgüter als: 60 Öre, für Frachtstückgüter als: 40 Öre, für Eilgüter in Wagenladungen: 12 K, für andere Güter in Wagen ladungen: 6 K für einen Wagen. Wegen Freimarkenpakete s. Eisenbahnmarken. Nach der geltenden allgemeinen Güterklassifikation ist zu unterscheiden zwischen: a) der Stückgutklasse, die wieder eingeteilt wird in Klasse I für Eilgut, Klasse II für gewöhnliches Frachtgut, Klasse III für ermäßigtes Frachtgut, und b) die Wagenladungsklasse, die wieder eingeteilt wird in Klasse IV: allgemeine Wagenladungsklasse, Klasse V, VI, VII: besondere Wagenladungsklassen. Die Frachtsätze für jede dieser Klassen werden nach folgender Tabelle bei Zonen auf 5 km in der Weise berechnet, daß der Frachtsatz für die größte Entfernung der Zone für die ganze Zone gilt. Zur Anwendung kommt: A. Klasse I für Eilgut, Klasse II für gewöhnliches Stückgut, Klasse III für ermäßigtes Frachtgut in Stückgutsendungen, d. h. Stückgüter, die mit weißem Frachtbrief aufgegeben sind, insoweit das Gewicht der Sendungen mindestens 500 kg beträgt oder die Fracht hierfür bezahlt wird. B. Für Wagenladungsgüter. Die Klassen IV – VII werden je nach der Art des Gutes angewendet; wenn in einem Wagen zwischen 10.000 bis 10.500 kg verladen werden oder die Fracht für 10.000 kg bezahlt wird, so kommen von der Fracht 10% in Abzug. Die Mindestfracht für einen Wagen beträgt 6 K. Für Benutzung von gedeckten Wagen oder von Wagendecken wird ein Frachtzuschlag oder eine Deckenmiete von 1 K für jeden Wagen mit einem Zuschlag von 10 Öre für jede angefangene 10 km der Beförderungsstrecke erhoben. Eilgüter in Wagenladungen gehen nach Klasse IV, der Frachtberechnung wird das Doppelte des Gewichtes zu grunde gelegt. Die Mindestfracht beträgt hier 12 K. Deckenmiete und Frachtzuschlag für gedeckte Wagen werden nur einfach berechnet. Nach der Allgemeinen Wagenladungsklasse (Klasse IV) werden befördert alle Arten von Gütern, die in ganzen Wagenladungen aufgegeben werden, sofern sie nicht unter einer der Klassen V, VI, VII besonders aufgeführt sind. Der dänische Tarif ist hiernach nach den Grundzügen des gemischten Systems aufgebaut. E. Frankreich. Vorschriften, betreffend die Tarife, finden sich in den Art. 44–50 der Ordonnance vom 15. November 1846, abgeändert durch Dekret vom 1. März 1901, in dem Dekret vom 26. April 1862 und 1. August 1864, in den cahiers des charges, in den Verträgen vom Jahre 1883 u. s. w. Die allgemeinen Tarife der französichen Hauptbahnen haben folgende Einteilung und Einheitssätze:

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 482. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/494>, abgerufen am 25.08.2024.