Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.Die geringste Fracht, die für eine Sendung zu entrichten ist, wird nach den folgenden Bestimmungen erhoben: 1. Wenn an der Beförderung nur eine Eisenbahn beteiligt ist, werden die folgenden Mindestfrachten berechnet, u. zw. für eine Sendung:
2. Wenn an der Beförderung 2 oder mehrere Bahnen beteiligt sind, so werden für die erste Bahn, auf deren Strecke die Beförderung beginnt, die unter Ziffer 1 festgesetzten Mindestfrachten und für jede weitere Bahn die nachstehenden Mindestfrachten für eine Sendung berechnet:
Bei dieser Art der Berechnung der Mindestfrachten sind die Strecken zweier oder mehrerer Bahnen, für die direkte Frachtsätze in Anwendung kommen, ebenso zu behandeln, als wenn diese Strecken einer einzigen Bahn angehörten. Die Frachtsätze der Klasse I werden für Güter angewendet, die laut Güterklassifikation nach Klasse I tarifieren oder in der Güterklassifikation nicht genannt und unter die einer besonderen Frachtberechnung unterliegenden Artikel nicht eingereiht sind. Die Güter der Klasse II, A, B, C, der Spezialtarife 1, 2, 3 und die sperrigen Güter sind aus der Güterklassifikation zu ersehen. Besondere Vorschriften gelten für explosionsgefährliche Gegenstände, für Gase in Kesselwagen, für ätzende und giftige Stoffe, für Edelmetalle und Kostbarkeiten, für Gegenstände über 7 m Länge, für gebrauchte Emballagen, für Straßenfahrzeuge, für Eisenbahnfahrzeuge, für Wasserfahrzeuge und Ausstellungsgüter. Auf den österr. StB. sehen 31 Ausnahmetarife mit verschiedenen Unterabteilungen ermäßigte Sätze für den Versand der ihnen angehörenden Güter im Inlande vor, während die Zahl der Exporttarife sich auf 21 beläuft. Die Einheitssätze der österreichischen Staatsbahnen ergeben sich aus nachstehender Darstellung: Einheitssätze der österreichischen Staatsbahnen. Die geringste Fracht, die für eine Sendung zu entrichten ist, wird nach den folgenden Bestimmungen erhoben: 1. Wenn an der Beförderung nur eine Eisenbahn beteiligt ist, werden die folgenden Mindestfrachten berechnet, u. zw. für eine Sendung:
2. Wenn an der Beförderung 2 oder mehrere Bahnen beteiligt sind, so werden für die erste Bahn, auf deren Strecke die Beförderung beginnt, die unter Ziffer 1 festgesetzten Mindestfrachten und für jede weitere Bahn die nachstehenden Mindestfrachten für eine Sendung berechnet:
Bei dieser Art der Berechnung der Mindestfrachten sind die Strecken zweier oder mehrerer Bahnen, für die direkte Frachtsätze in Anwendung kommen, ebenso zu behandeln, als wenn diese Strecken einer einzigen Bahn angehörten. Die Frachtsätze der Klasse I werden für Güter angewendet, die laut Güterklassifikation nach Klasse I tarifieren oder in der Güterklassifikation nicht genannt und unter die einer besonderen Frachtberechnung unterliegenden Artikel nicht eingereiht sind. Die Güter der Klasse II, A, B, C, der Spezialtarife 1, 2, 3 und die sperrigen Güter sind aus der Güterklassifikation zu ersehen. Besondere Vorschriften gelten für explosionsgefährliche Gegenstände, für Gase in Kesselwagen, für ätzende und giftige Stoffe, für Edelmetalle und Kostbarkeiten, für Gegenstände über 7 m Länge, für gebrauchte Emballagen, für Straßenfahrzeuge, für Eisenbahnfahrzeuge, für Wasserfahrzeuge und Ausstellungsgüter. Auf den österr. StB. sehen 31 Ausnahmetarife mit verschiedenen Unterabteilungen ermäßigte Sätze für den Versand der ihnen angehörenden Güter im Inlande vor, während die Zahl der Exporttarife sich auf 21 beläuft. Die Einheitssätze der österreichischen Staatsbahnen ergeben sich aus nachstehender Darstellung: Einheitssätze der österreichischen Staatsbahnen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0491" n="479"/> </p><lb/> <p>Die geringste Fracht, die für eine Sendung zu entrichten ist, wird nach den folgenden Bestimmungen erhoben:</p><lb/> <p rendition="#et">1. Wenn an der Beförderung nur eine Eisenbahn beteiligt ist, werden die folgenden Mindestfrachten berechnet, u. zw. für eine Sendung:</p><lb/> <table> <row> <cell>Für Eilgut, ermäßigtes und</cell> <cell/> </row><lb/> <row> <cell>besonders ermäßigtes</cell> <cell>60 h</cell> </row><lb/> <row> <cell>für Eilgut, gewöhnliches</cell> <cell>80 h</cell> </row><lb/> <row> <cell>für Eilgut bei Beförderung</cell> <cell/> </row><lb/> <row> <cell>mit Schnellzug</cell> <cell>120 h</cell> </row><lb/> <row> <cell>für Frachtgut</cell> <cell>60 h</cell> </row><lb/> </table> <p rendition="#et">2. Wenn an der Beförderung 2 oder mehrere Bahnen beteiligt sind, so werden für die erste Bahn, auf deren Strecke die Beförderung beginnt, die unter Ziffer 1 festgesetzten Mindestfrachten und für jede weitere Bahn die nachstehenden Mindestfrachten für eine Sendung berechnet:</p><lb/> <table> <row> <cell>Für Eilgut, gewöhnliches, ermäßigtes</cell> <cell/> </row><lb/> <row> <cell>und besonders ermäßigtes</cell> <cell>40 h</cell> </row><lb/> <row> <cell>für Eilgut bei Beförderung</cell> <cell/> </row><lb/> <row> <cell>mit Schnellzug</cell> <cell>60 h</cell> </row><lb/> <row> <cell>für Frachtgut</cell> <cell>30 h</cell> </row><lb/> </table> <p>Bei dieser Art der Berechnung der Mindestfrachten sind die Strecken zweier oder mehrerer Bahnen, für die direkte Frachtsätze in Anwendung kommen, ebenso zu behandeln, als wenn diese Strecken einer einzigen Bahn angehörten.</p><lb/> <p>Die Frachtsätze der Klasse I werden für Güter angewendet, die laut Güterklassifikation nach Klasse I tarifieren oder in der Güterklassifikation nicht genannt und unter die einer besonderen Frachtberechnung unterliegenden Artikel nicht eingereiht sind. Die Güter der Klasse II, A, B, C, der Spezialtarife 1, 2, 3 und die sperrigen Güter sind aus der Güterklassifikation zu ersehen.</p><lb/> <p>Besondere Vorschriften gelten für explosionsgefährliche Gegenstände, für Gase in Kesselwagen, für ätzende und giftige Stoffe, für Edelmetalle und Kostbarkeiten, für Gegenstände über 7 <hi rendition="#i">m</hi> Länge, für gebrauchte Emballagen, für Straßenfahrzeuge, für Eisenbahnfahrzeuge, für Wasserfahrzeuge und Ausstellungsgüter.</p><lb/> <p>Auf den österr. StB. sehen 31 Ausnahmetarife mit verschiedenen Unterabteilungen ermäßigte Sätze für den Versand der ihnen angehörenden Güter im Inlande vor, während die Zahl der Exporttarife sich auf 21 beläuft.</p><lb/> <p>Die Einheitssätze der österreichischen Staatsbahnen ergeben sich aus nachstehender Darstellung:</p><lb/> <table facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen05_1914/figures/roell_eisenbahnwesen05_1914_figure-0505.jpg" rendition="#c"> <head>Einheitssätze der <hi rendition="#g">österreichischen</hi> Staatsbahnen.</head><lb/> <row> <cell/> </row> </table><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [479/0491]
Die geringste Fracht, die für eine Sendung zu entrichten ist, wird nach den folgenden Bestimmungen erhoben:
1. Wenn an der Beförderung nur eine Eisenbahn beteiligt ist, werden die folgenden Mindestfrachten berechnet, u. zw. für eine Sendung:
Für Eilgut, ermäßigtes und
besonders ermäßigtes 60 h
für Eilgut, gewöhnliches 80 h
für Eilgut bei Beförderung
mit Schnellzug 120 h
für Frachtgut 60 h
2. Wenn an der Beförderung 2 oder mehrere Bahnen beteiligt sind, so werden für die erste Bahn, auf deren Strecke die Beförderung beginnt, die unter Ziffer 1 festgesetzten Mindestfrachten und für jede weitere Bahn die nachstehenden Mindestfrachten für eine Sendung berechnet:
Für Eilgut, gewöhnliches, ermäßigtes
und besonders ermäßigtes 40 h
für Eilgut bei Beförderung
mit Schnellzug 60 h
für Frachtgut 30 h
Bei dieser Art der Berechnung der Mindestfrachten sind die Strecken zweier oder mehrerer Bahnen, für die direkte Frachtsätze in Anwendung kommen, ebenso zu behandeln, als wenn diese Strecken einer einzigen Bahn angehörten.
Die Frachtsätze der Klasse I werden für Güter angewendet, die laut Güterklassifikation nach Klasse I tarifieren oder in der Güterklassifikation nicht genannt und unter die einer besonderen Frachtberechnung unterliegenden Artikel nicht eingereiht sind. Die Güter der Klasse II, A, B, C, der Spezialtarife 1, 2, 3 und die sperrigen Güter sind aus der Güterklassifikation zu ersehen.
Besondere Vorschriften gelten für explosionsgefährliche Gegenstände, für Gase in Kesselwagen, für ätzende und giftige Stoffe, für Edelmetalle und Kostbarkeiten, für Gegenstände über 7 m Länge, für gebrauchte Emballagen, für Straßenfahrzeuge, für Eisenbahnfahrzeuge, für Wasserfahrzeuge und Ausstellungsgüter.
Auf den österr. StB. sehen 31 Ausnahmetarife mit verschiedenen Unterabteilungen ermäßigte Sätze für den Versand der ihnen angehörenden Güter im Inlande vor, während die Zahl der Exporttarife sich auf 21 beläuft.
Die Einheitssätze der österreichischen Staatsbahnen ergeben sich aus nachstehender Darstellung:
Einheitssätze der österreichischen Staatsbahnen.
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