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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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für Nebenleistungen der Eisenbahn, die, weil sie in den Frachten, insbesondere in den Abfertigungsgebühren nicht berücksichtigt sind, in Form von nach den Selbstkosten der Eisenbahnen berechneten Nebengebühren erhoben werden. Er weist folgende Gegenstände auf:

1. Preise der Vordrucke zu Frachtbriefen und Gebühren für ihre Ausfüllung oder Stempelung.

2. Wägegeld.

3. Zählgebühr.

4. Ladegebühren, Krangeld.

5. Gebühr für Signierung der Stückgüter und Bezeichnung mit der Bestimmungsstation.

6. Lager- und Platzgeld, Wagenstandgeld und Standgeld.

7. Gebühr für die Abbestellung von Wagen.

8. Gebühren für die Erfüllung der Zoll-, Steuer- und Polizeivorschriften.

9. Deckenmiete und Verzögerungsgebühr für Decken.

10. Provision und Gebühr für die Benachrichtigung von der Einzahlung der Nachnahme.

11. Gebühren für die Ausführung nachträglicher Verfügungen.

12. Gebühr für die Vorbereitung der Beförderung und das Wiederausladen bei Beförderungshindernissen.

13. Gebühr für Benachrichtigungen.

14. Gebühr für den Verkauf unanbringlicher Güter.

15. Gebühr für Angabe des Interesses an der Lieferung.

16. Desinfektionsgebühr.

XI. Militärtarif (s. d.).

B. Österreich und Ungarn.

Übereinstimmende Vorschriften, betreffend das Tarifwesen der österr. und ungar. Eisenbahnen, finden sich unter anderem in der EBO. vom 16. November 1851, §§ 4-7, 64-67, 77 und 91, in der Vdg. des österr. HM. vom 1. November 1890, betreffend die Veröffentlichung der Tarife, in der Verordnung des österr. Handelsministeriums, vom 20. November 1895, betreffend die Gewährung der Tarifnachlässe u. s. w. (die beiden letzten Verordnungen, gleichlautend in Ungarn erlassen), in dem BR. vom 11. November 1909 (übereinstimmend in Österreich und Ungarn), im Gesetz vom 30. Dezember 1907, betreffend die Regelung des wirtschaftlichen Verhältnisses zu den Ländern der ungarischen Krone u. s. w.

Im Jahre 1876 haben die österreichisch-ungarischen Bahnen ein einheitliches Tarifsystem und eine gemeinsame Klassifikation, den sog. Reformtarif angenommen und haben nach Beitritt der Südbahn im Jahre 1893 im Güterverkehr die formelle Tarifeinheit erreicht, die im gemeinsamen Gütertarif, Teil I, zum Ausdruck kommt. Die Fortbildung desselben obliegt den gemeinsamen Direktorenkonferenzen der österr. und ungarischen Eisenbahnen (s. Direktorenkonferenzen).

Der Tarif unterscheidet

A. Eilgut:

1. gewöhnliches,

2. ermäßigtes (meist Lebensmittel),

3. besonders ermäßigtes (Emballagen, neue und gebrauchte Säcke aller Art, gebrauchte mit dem Eigentumsmerkmal versehene Milchgefäße).

Bei Beförderung von Eilgut mit Schnellzug werden die Frachtsätze für gewöhnliches Eilgut mit einem Zuschlage von 50% erhoben.

B. Frachtgut:

1. Klasse I (Normalklasse),

2. Klasse II,

3. Wagenladungsklasse A, B, C,

4. Spezialtarife 1, 2 und 3,

5. Sperrige Güter.

Für die Frachtberechnung gelten folgende Grundsätze:

Die Frachtberechnung ist eine verschiedene, je nachdem die Güter als Eilgut oder Frachtgut aufgegeben werden. Die Fracht wird nach Gewicht berechnet, soweit nichts anderes festgesetzt ist. Das Gewicht wird in der Weise aufgerundet, daß

1. bei Eilgütern je angefangene 5 kg für volle 5 kg,

2. bei Frachtgütern je angefangene 10 kg für volle 10 kg angenommen werden, für Frachtgutsendungen unter 20 kg wird das Gewicht mit 20 kg berechnet. Die Frachtgebühren sind in Kronenwährung ausgedrückt, sie werden so abgerundet, daß Beträge von 5 h und darüber für 10 h, Beträge unter 5 h nicht gerechnet werden.

Auf den ungarischen Eisenbahnstrecken wird der Fracht die gesetzliche Transportsteuer zugeschlagen. Sie beträgt bei Eilgütern 7%, bei Frachtgütern 5% der Fracht; bei Frachtberechnungen nach Einheitssätzen wird dem nach der Kilometerentfernung entfallenden Frachtsatze die Abfertigungsgebühr, wenn sie im Einheitssatze nicht enthalten ist, zugeschlagen und der sich ergebenden Summe die Transportsteuer so hinzugerechnet, daß die im Steuerzuschlage enthaltenen Bruchteile unter 0·05 h nicht, Bruchteile von 0·05 h und darüber für 0·1 h gerechnet werden. Sendungen des Allerhöchsten Hofes und Nebengebühren, mit Ausnahme der Manipulationsgebühr, sind der Transportsteuer nicht unterworfen.

Beträgt die Länge einer Beförderungsstrecke einer Bahn weniger als 8 km, so wird für diese Bahn die Gebühr für 8 km erhoben.

für Nebenleistungen der Eisenbahn, die, weil sie in den Frachten, insbesondere in den Abfertigungsgebühren nicht berücksichtigt sind, in Form von nach den Selbstkosten der Eisenbahnen berechneten Nebengebühren erhoben werden. Er weist folgende Gegenstände auf:

1. Preise der Vordrucke zu Frachtbriefen und Gebühren für ihre Ausfüllung oder Stempelung.

2. Wägegeld.

3. Zählgebühr.

4. Ladegebühren, Krangeld.

5. Gebühr für Signierung der Stückgüter und Bezeichnung mit der Bestimmungsstation.

6. Lager- und Platzgeld, Wagenstandgeld und Standgeld.

7. Gebühr für die Abbestellung von Wagen.

8. Gebühren für die Erfüllung der Zoll-, Steuer- und Polizeivorschriften.

9. Deckenmiete und Verzögerungsgebühr für Decken.

10. Provision und Gebühr für die Benachrichtigung von der Einzahlung der Nachnahme.

11. Gebühren für die Ausführung nachträglicher Verfügungen.

12. Gebühr für die Vorbereitung der Beförderung und das Wiederausladen bei Beförderungshindernissen.

13. Gebühr für Benachrichtigungen.

14. Gebühr für den Verkauf unanbringlicher Güter.

15. Gebühr für Angabe des Interesses an der Lieferung.

16. Desinfektionsgebühr.

XI. Militärtarif (s. d.).

B. Österreich und Ungarn.

Übereinstimmende Vorschriften, betreffend das Tarifwesen der österr. und ungar. Eisenbahnen, finden sich unter anderem in der EBO. vom 16. November 1851, §§ 4–7, 64–67, 77 und 91, in der Vdg. des österr. HM. vom 1. November 1890, betreffend die Veröffentlichung der Tarife, in der Verordnung des österr. Handelsministeriums, vom 20. November 1895, betreffend die Gewährung der Tarifnachlässe u. s. w. (die beiden letzten Verordnungen, gleichlautend in Ungarn erlassen), in dem BR. vom 11. November 1909 (übereinstimmend in Österreich und Ungarn), im Gesetz vom 30. Dezember 1907, betreffend die Regelung des wirtschaftlichen Verhältnisses zu den Ländern der ungarischen Krone u. s. w.

Im Jahre 1876 haben die österreichisch-ungarischen Bahnen ein einheitliches Tarifsystem und eine gemeinsame Klassifikation, den sog. Reformtarif angenommen und haben nach Beitritt der Südbahn im Jahre 1893 im Güterverkehr die formelle Tarifeinheit erreicht, die im gemeinsamen Gütertarif, Teil I, zum Ausdruck kommt. Die Fortbildung desselben obliegt den gemeinsamen Direktorenkonferenzen der österr. und ungarischen Eisenbahnen (s. Direktorenkonferenzen).

Der Tarif unterscheidet

A. Eilgut:

1. gewöhnliches,

2. ermäßigtes (meist Lebensmittel),

3. besonders ermäßigtes (Emballagen, neue und gebrauchte Säcke aller Art, gebrauchte mit dem Eigentumsmerkmal versehene Milchgefäße).

Bei Beförderung von Eilgut mit Schnellzug werden die Frachtsätze für gewöhnliches Eilgut mit einem Zuschlage von 50% erhoben.

B. Frachtgut:

1. Klasse I (Normalklasse),

2. Klasse II,

3. Wagenladungsklasse A, B, C,

4. Spezialtarife 1, 2 und 3,

5. Sperrige Güter.

Für die Frachtberechnung gelten folgende Grundsätze:

Die Frachtberechnung ist eine verschiedene, je nachdem die Güter als Eilgut oder Frachtgut aufgegeben werden. Die Fracht wird nach Gewicht berechnet, soweit nichts anderes festgesetzt ist. Das Gewicht wird in der Weise aufgerundet, daß

1. bei Eilgütern je angefangene 5 kg für volle 5 kg,

2. bei Frachtgütern je angefangene 10 kg für volle 10 kg angenommen werden, für Frachtgutsendungen unter 20 kg wird das Gewicht mit 20 kg berechnet. Die Frachtgebühren sind in Kronenwährung ausgedrückt, sie werden so abgerundet, daß Beträge von 5 h und darüber für 10 h, Beträge unter 5 h nicht gerechnet werden.

Auf den ungarischen Eisenbahnstrecken wird der Fracht die gesetzliche Transportsteuer zugeschlagen. Sie beträgt bei Eilgütern 7%, bei Frachtgütern 5% der Fracht; bei Frachtberechnungen nach Einheitssätzen wird dem nach der Kilometerentfernung entfallenden Frachtsatze die Abfertigungsgebühr, wenn sie im Einheitssatze nicht enthalten ist, zugeschlagen und der sich ergebenden Summe die Transportsteuer so hinzugerechnet, daß die im Steuerzuschlage enthaltenen Bruchteile unter 0·05 h nicht, Bruchteile von 0·05 h und darüber für 0·1 h gerechnet werden. Sendungen des Allerhöchsten Hofes und Nebengebühren, mit Ausnahme der Manipulationsgebühr, sind der Transportsteuer nicht unterworfen.

Beträgt die Länge einer Beförderungsstrecke einer Bahn weniger als 8 km, so wird für diese Bahn die Gebühr für 8 km erhoben.

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[478/0490] für Nebenleistungen der Eisenbahn, die, weil sie in den Frachten, insbesondere in den Abfertigungsgebühren nicht berücksichtigt sind, in Form von nach den Selbstkosten der Eisenbahnen berechneten Nebengebühren erhoben werden. Er weist folgende Gegenstände auf: 1. Preise der Vordrucke zu Frachtbriefen und Gebühren für ihre Ausfüllung oder Stempelung. 2. Wägegeld. 3. Zählgebühr. 4. Ladegebühren, Krangeld. 5. Gebühr für Signierung der Stückgüter und Bezeichnung mit der Bestimmungsstation. 6. Lager- und Platzgeld, Wagenstandgeld und Standgeld. 7. Gebühr für die Abbestellung von Wagen. 8. Gebühren für die Erfüllung der Zoll-, Steuer- und Polizeivorschriften. 9. Deckenmiete und Verzögerungsgebühr für Decken. 10. Provision und Gebühr für die Benachrichtigung von der Einzahlung der Nachnahme. 11. Gebühren für die Ausführung nachträglicher Verfügungen. 12. Gebühr für die Vorbereitung der Beförderung und das Wiederausladen bei Beförderungshindernissen. 13. Gebühr für Benachrichtigungen. 14. Gebühr für den Verkauf unanbringlicher Güter. 15. Gebühr für Angabe des Interesses an der Lieferung. 16. Desinfektionsgebühr. XI. Militärtarif (s. d.). B. Österreich und Ungarn. Übereinstimmende Vorschriften, betreffend das Tarifwesen der österr. und ungar. Eisenbahnen, finden sich unter anderem in der EBO. vom 16. November 1851, §§ 4–7, 64–67, 77 und 91, in der Vdg. des österr. HM. vom 1. November 1890, betreffend die Veröffentlichung der Tarife, in der Verordnung des österr. Handelsministeriums, vom 20. November 1895, betreffend die Gewährung der Tarifnachlässe u. s. w. (die beiden letzten Verordnungen, gleichlautend in Ungarn erlassen), in dem BR. vom 11. November 1909 (übereinstimmend in Österreich und Ungarn), im Gesetz vom 30. Dezember 1907, betreffend die Regelung des wirtschaftlichen Verhältnisses zu den Ländern der ungarischen Krone u. s. w. Im Jahre 1876 haben die österreichisch-ungarischen Bahnen ein einheitliches Tarifsystem und eine gemeinsame Klassifikation, den sog. Reformtarif angenommen und haben nach Beitritt der Südbahn im Jahre 1893 im Güterverkehr die formelle Tarifeinheit erreicht, die im gemeinsamen Gütertarif, Teil I, zum Ausdruck kommt. Die Fortbildung desselben obliegt den gemeinsamen Direktorenkonferenzen der österr. und ungarischen Eisenbahnen (s. Direktorenkonferenzen). Der Tarif unterscheidet A. Eilgut: 1. gewöhnliches, 2. ermäßigtes (meist Lebensmittel), 3. besonders ermäßigtes (Emballagen, neue und gebrauchte Säcke aller Art, gebrauchte mit dem Eigentumsmerkmal versehene Milchgefäße). Bei Beförderung von Eilgut mit Schnellzug werden die Frachtsätze für gewöhnliches Eilgut mit einem Zuschlage von 50% erhoben. B. Frachtgut: 1. Klasse I (Normalklasse), 2. Klasse II, 3. Wagenladungsklasse A, B, C, 4. Spezialtarife 1, 2 und 3, 5. Sperrige Güter. Für die Frachtberechnung gelten folgende Grundsätze: Die Frachtberechnung ist eine verschiedene, je nachdem die Güter als Eilgut oder Frachtgut aufgegeben werden. Die Fracht wird nach Gewicht berechnet, soweit nichts anderes festgesetzt ist. Das Gewicht wird in der Weise aufgerundet, daß 1. bei Eilgütern je angefangene 5 kg für volle 5 kg, 2. bei Frachtgütern je angefangene 10 kg für volle 10 kg angenommen werden, für Frachtgutsendungen unter 20 kg wird das Gewicht mit 20 kg berechnet. Die Frachtgebühren sind in Kronenwährung ausgedrückt, sie werden so abgerundet, daß Beträge von 5 h und darüber für 10 h, Beträge unter 5 h nicht gerechnet werden. Auf den ungarischen Eisenbahnstrecken wird der Fracht die gesetzliche Transportsteuer zugeschlagen. Sie beträgt bei Eilgütern 7%, bei Frachtgütern 5% der Fracht; bei Frachtberechnungen nach Einheitssätzen wird dem nach der Kilometerentfernung entfallenden Frachtsatze die Abfertigungsgebühr, wenn sie im Einheitssatze nicht enthalten ist, zugeschlagen und der sich ergebenden Summe die Transportsteuer so hinzugerechnet, daß die im Steuerzuschlage enthaltenen Bruchteile unter 0·05 h nicht, Bruchteile von 0·05 h und darüber für 0·1 h gerechnet werden. Sendungen des Allerhöchsten Hofes und Nebengebühren, mit Ausnahme der Manipulationsgebühr, sind der Transportsteuer nicht unterworfen. Beträgt die Länge einer Beförderungsstrecke einer Bahn weniger als 8 km, so wird für diese Bahn die Gebühr für 8 km erhoben.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/490>, abgerufen am 25.08.2024.