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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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dem die Güterannahme und Ausgabe zu bestimmten - veröffentlichten - Geschäftsstunden und in der Regel auch die Güterbeförderung nach und von der Eisenbahnstation obliegt.

Den im Rollbezirk wohnenden Empfängern wird ankommendes Gut in die Behausung zugeführt, soweit die Empfänger nicht andere Verfügungen getroffen haben. Empfängern, die außerhalb der Bezirke der G. wohnen, wird ankommendes Gut bei der G. ausgeliefert, sofern sie ein dahingehendes Verlangen schriftlich an die Güterabfertigung richten. Abgehendes Gut wird auf Verlangen aus der Behausung der im Rollbezirk der G. wohnenden Absender abgeholt.

Hinsichtlich des Abschlusses und der Erfüllung des Eisenbahnfrachtvertrages steht die G. anderen Eisenbahn-Güterabfertigungsstellen gleich.

Die Güterbeförderung zwischen den G. und den zugehörigen Stationen erfolgt nach einem bestimmten Fahrplan. Soweit nicht die Beförderung dem Güteragenten übertragen ist, wird sie durch besonderen Fuhrvertrag geregelt.

Der Tarif für die Abfertigung und Beförderung nach und von der zugehörigen Bahnstation, für Lagerung und sonstige Nebenleistungen wird öffentlich bekannt gemacht.

v. Schaewen.


Güterschaffner (goods guard; furgonnier; guarda merci), ein Zugbegleitbeamter (s. d.), dem das Ein- und Ausladen der Güter obliegt und der sich auch bei den sonstigen Dienstverrichtungen am Zuge insbesondere beim Bremsendienst zu beteiligen hat (s. Fahrladedienst).


Güterschuppen, Güterhallen (goods oder freight sheds, halle oder hangars a marchandises, magazzini merci) dienen zur vorübergehenden Unterbringung von Gütern bei ihrem Übergang zwischen Landfuhrwerk und Eisenbahn.

Inhalt:

I. Allgemeine Anordnung der G. nebst zugehörigen Gleisen und Ladestraßen.

1. Einfacher Rechteckschuppen.

2. Rechteckschuppen mit Teilung der Ladegleise.

3. Teilung einer Schuppenanlage in mehrere Schuppen.

4. Innengleise und Innenstraßen. Mehrgeschossige Schuppen.

II. Durchbildung und Größenbemessung des Rechteckschuppens mit Außengleis und Außenstraße.

1. Aufbau nach Form und Abmessungen.

2. Bauliche Durchbildung der G.

a) Wände und Dächer.

b) Unterbau und Fußboden.

c) Tore und Fenster.

d) Sonstige Ausstattung der G.

3. Größenbemessung und Raumeinteilung der G. nebst Abfertigungsgebäuden.

a) Güterschuppen.

b) Abfertigungsgebäude.

III. Beispiele anderer Schuppenformen und mehrteiliger Anlagen.

Literatur.

In Deutschland, Österreich-Ungarn und der Schweiz, ebenso in anderen mitteleuropäischen Ländern (anders z. B. in England) sind die G. gewöhnlich nur für die in der Regel von der Eisenbahn zu ver- und entladenden "Stückgüter" bestimmt, während die "Wagenladungsgüter", deren Verladung meist durch den Versender und deren Entladung durch den Empfänger geschieht, in der Regel an den Freiladestraßen ohne Zwischenlagerung unmittelbar zwischen Landfuhrwerk und Eisenbahn übergehen.

Die zur Versendung mit der Eisenbahn bestimmten Stückgüter (Versandgüter) finden in dem G. witterungssichere und diebessichere Unterkunft von dem Augenblick der Anlieferung, bis sie in den gedeckten Eisenbahnwagen verladen werden, die mit der Eisenbahn angekommenen Stückgüter (Empfangsgüter) vom Augenblick der Entladung, bis sie vom Empfänger oder von seinem beauftragten Spediteur abgeholt, oder bis sie von dem bahnamtlichen Bestätter (Rollfuhrunternehmer) den Empfängern zugeführt werden. In der Zwischenzeit pflegt die Behandlung der Frachtpapiere stattzufinden. (S. jedoch unter I, 1 am Schluß sowie unter I, 2 über Verladung ohne Zwischenlagerung.)

Versand und Empfang können entweder in demselben G. vereinigt sein, was bei kleinem und mittlerem Verkehr die Regel ist, oder sie können, was bei großem Verkehrsumfange oft stattfindet, auf getrennte G. (Versandschuppen, Empfangschuppen) angewiesen werden. Bisweilen dienen die G. auf Bahnknotenpunkten (im Falle getrennter Schuppen meist die Versandschuppen oder mit diesen verbundene Umladeschuppen) zugleich zur Umladung ankommender weitergehender Stückgüter, die im übrigen in besonderen Umladeschuppen (Umladehallen) auf den Verschiebebahnhöfen vorgenommen zu werden pflegt (s. Umladehallen). Im unmittelbaren Anschluß an die G. findet man häufig offene oder überdachte Ladebühnen (zu Unrecht meist Rampen genannt) zur Ver- oder Entladung und Zwischenlagerung mancher Stückgutarten, wie große Fässer, grobe Eisenwaren, landwirtschaftliche Maschinen, übelriechende Gegenstände u. s. w. Zu dem G. gehören Abfertigungs- und Kassenräume, die entweder in den Schuppen eingebaut oder angebaut sind, oder auch in besonderen Gebäuden untergebracht werden.

Abarten von G. sind Eilgutschuppen, Feuerzeugschuppen, Zollschuppen. Eilgutschuppen werden im allgemeinen in denselben Bauweisen wie die Frachtgutschuppen hergestellt, häufiger als diese mit Teilung der Ladegleise (s. unter I, 2). Auf zweigeschossige Anlagen ist unter I, 4 hingewiesen. Feuerzeugschuppen erhalten eine abgesonderte Lage und feuersichere Bauweise; kleinere werden bisweilen aus Wellblech oder

dem die Güterannahme und Ausgabe zu bestimmten – veröffentlichten – Geschäftsstunden und in der Regel auch die Güterbeförderung nach und von der Eisenbahnstation obliegt.

Den im Rollbezirk wohnenden Empfängern wird ankommendes Gut in die Behausung zugeführt, soweit die Empfänger nicht andere Verfügungen getroffen haben. Empfängern, die außerhalb der Bezirke der G. wohnen, wird ankommendes Gut bei der G. ausgeliefert, sofern sie ein dahingehendes Verlangen schriftlich an die Güterabfertigung richten. Abgehendes Gut wird auf Verlangen aus der Behausung der im Rollbezirk der G. wohnenden Absender abgeholt.

Hinsichtlich des Abschlusses und der Erfüllung des Eisenbahnfrachtvertrages steht die G. anderen Eisenbahn-Güterabfertigungsstellen gleich.

Die Güterbeförderung zwischen den G. und den zugehörigen Stationen erfolgt nach einem bestimmten Fahrplan. Soweit nicht die Beförderung dem Güteragenten übertragen ist, wird sie durch besonderen Fuhrvertrag geregelt.

Der Tarif für die Abfertigung und Beförderung nach und von der zugehörigen Bahnstation, für Lagerung und sonstige Nebenleistungen wird öffentlich bekannt gemacht.

v. Schaewen.


Güterschaffner (goods guard; furgonnier; guarda merci), ein Zugbegleitbeamter (s. d.), dem das Ein- und Ausladen der Güter obliegt und der sich auch bei den sonstigen Dienstverrichtungen am Zuge insbesondere beim Bremsendienst zu beteiligen hat (s. Fahrladedienst).


Güterschuppen, Güterhallen (goods oder freight sheds, halle oder hangars à marchandises, magazzini merci) dienen zur vorübergehenden Unterbringung von Gütern bei ihrem Übergang zwischen Landfuhrwerk und Eisenbahn.

Inhalt:

I. Allgemeine Anordnung der G. nebst zugehörigen Gleisen und Ladestraßen.

1. Einfacher Rechteckschuppen.

2. Rechteckschuppen mit Teilung der Ladegleise.

3. Teilung einer Schuppenanlage in mehrere Schuppen.

4. Innengleise und Innenstraßen. Mehrgeschossige Schuppen.

II. Durchbildung und Größenbemessung des Rechteckschuppens mit Außengleis und Außenstraße.

1. Aufbau nach Form und Abmessungen.

2. Bauliche Durchbildung der G.

a) Wände und Dächer.

b) Unterbau und Fußboden.

c) Tore und Fenster.

d) Sonstige Ausstattung der G.

3. Größenbemessung und Raumeinteilung der G. nebst Abfertigungsgebäuden.

a) Güterschuppen.

b) Abfertigungsgebäude.

III. Beispiele anderer Schuppenformen und mehrteiliger Anlagen.

Literatur.

In Deutschland, Österreich-Ungarn und der Schweiz, ebenso in anderen mitteleuropäischen Ländern (anders z. B. in England) sind die G. gewöhnlich nur für die in der Regel von der Eisenbahn zu ver- und entladenden „Stückgüter“ bestimmt, während die „Wagenladungsgüter“, deren Verladung meist durch den Versender und deren Entladung durch den Empfänger geschieht, in der Regel an den Freiladestraßen ohne Zwischenlagerung unmittelbar zwischen Landfuhrwerk und Eisenbahn übergehen.

Die zur Versendung mit der Eisenbahn bestimmten Stückgüter (Versandgüter) finden in dem G. witterungssichere und diebessichere Unterkunft von dem Augenblick der Anlieferung, bis sie in den gedeckten Eisenbahnwagen verladen werden, die mit der Eisenbahn angekommenen Stückgüter (Empfangsgüter) vom Augenblick der Entladung, bis sie vom Empfänger oder von seinem beauftragten Spediteur abgeholt, oder bis sie von dem bahnamtlichen Bestätter (Rollfuhrunternehmer) den Empfängern zugeführt werden. In der Zwischenzeit pflegt die Behandlung der Frachtpapiere stattzufinden. (S. jedoch unter I, 1 am Schluß sowie unter I, 2 über Verladung ohne Zwischenlagerung.)

Versand und Empfang können entweder in demselben G. vereinigt sein, was bei kleinem und mittlerem Verkehr die Regel ist, oder sie können, was bei großem Verkehrsumfange oft stattfindet, auf getrennte G. (Versandschuppen, Empfangschuppen) angewiesen werden. Bisweilen dienen die G. auf Bahnknotenpunkten (im Falle getrennter Schuppen meist die Versandschuppen oder mit diesen verbundene Umladeschuppen) zugleich zur Umladung ankommender weitergehender Stückgüter, die im übrigen in besonderen Umladeschuppen (Umladehallen) auf den Verschiebebahnhöfen vorgenommen zu werden pflegt (s. Umladehallen). Im unmittelbaren Anschluß an die G. findet man häufig offene oder überdachte Ladebühnen (zu Unrecht meist Rampen genannt) zur Ver- oder Entladung und Zwischenlagerung mancher Stückgutarten, wie große Fässer, grobe Eisenwaren, landwirtschaftliche Maschinen, übelriechende Gegenstände u. s. w. Zu dem G. gehören Abfertigungs- und Kassenräume, die entweder in den Schuppen eingebaut oder angebaut sind, oder auch in besonderen Gebäuden untergebracht werden.

Abarten von G. sind Eilgutschuppen, Feuerzeugschuppen, Zollschuppen. Eilgutschuppen werden im allgemeinen in denselben Bauweisen wie die Frachtgutschuppen hergestellt, häufiger als diese mit Teilung der Ladegleise (s. unter I, 2). Auf zweigeschossige Anlagen ist unter I, 4 hingewiesen. Feuerzeugschuppen erhalten eine abgesonderte Lage und feuersichere Bauweise; kleinere werden bisweilen aus Wellblech oder

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[432/0444] dem die Güterannahme und Ausgabe zu bestimmten – veröffentlichten – Geschäftsstunden und in der Regel auch die Güterbeförderung nach und von der Eisenbahnstation obliegt. Den im Rollbezirk wohnenden Empfängern wird ankommendes Gut in die Behausung zugeführt, soweit die Empfänger nicht andere Verfügungen getroffen haben. Empfängern, die außerhalb der Bezirke der G. wohnen, wird ankommendes Gut bei der G. ausgeliefert, sofern sie ein dahingehendes Verlangen schriftlich an die Güterabfertigung richten. Abgehendes Gut wird auf Verlangen aus der Behausung der im Rollbezirk der G. wohnenden Absender abgeholt. Hinsichtlich des Abschlusses und der Erfüllung des Eisenbahnfrachtvertrages steht die G. anderen Eisenbahn-Güterabfertigungsstellen gleich. Die Güterbeförderung zwischen den G. und den zugehörigen Stationen erfolgt nach einem bestimmten Fahrplan. Soweit nicht die Beförderung dem Güteragenten übertragen ist, wird sie durch besonderen Fuhrvertrag geregelt. Der Tarif für die Abfertigung und Beförderung nach und von der zugehörigen Bahnstation, für Lagerung und sonstige Nebenleistungen wird öffentlich bekannt gemacht. v. Schaewen. Güterschaffner (goods guard; furgonnier; guarda merci), ein Zugbegleitbeamter (s. d.), dem das Ein- und Ausladen der Güter obliegt und der sich auch bei den sonstigen Dienstverrichtungen am Zuge insbesondere beim Bremsendienst zu beteiligen hat (s. Fahrladedienst). Güterschuppen, Güterhallen (goods oder freight sheds, halle oder hangars à marchandises, magazzini merci) dienen zur vorübergehenden Unterbringung von Gütern bei ihrem Übergang zwischen Landfuhrwerk und Eisenbahn. Inhalt: I. Allgemeine Anordnung der G. nebst zugehörigen Gleisen und Ladestraßen. 1. Einfacher Rechteckschuppen. 2. Rechteckschuppen mit Teilung der Ladegleise. 3. Teilung einer Schuppenanlage in mehrere Schuppen. 4. Innengleise und Innenstraßen. Mehrgeschossige Schuppen. II. Durchbildung und Größenbemessung des Rechteckschuppens mit Außengleis und Außenstraße. 1. Aufbau nach Form und Abmessungen. 2. Bauliche Durchbildung der G. a) Wände und Dächer. b) Unterbau und Fußboden. c) Tore und Fenster. d) Sonstige Ausstattung der G. 3. Größenbemessung und Raumeinteilung der G. nebst Abfertigungsgebäuden. a) Güterschuppen. b) Abfertigungsgebäude. III. Beispiele anderer Schuppenformen und mehrteiliger Anlagen. Literatur. In Deutschland, Österreich-Ungarn und der Schweiz, ebenso in anderen mitteleuropäischen Ländern (anders z. B. in England) sind die G. gewöhnlich nur für die in der Regel von der Eisenbahn zu ver- und entladenden „Stückgüter“ bestimmt, während die „Wagenladungsgüter“, deren Verladung meist durch den Versender und deren Entladung durch den Empfänger geschieht, in der Regel an den Freiladestraßen ohne Zwischenlagerung unmittelbar zwischen Landfuhrwerk und Eisenbahn übergehen. Die zur Versendung mit der Eisenbahn bestimmten Stückgüter (Versandgüter) finden in dem G. witterungssichere und diebessichere Unterkunft von dem Augenblick der Anlieferung, bis sie in den gedeckten Eisenbahnwagen verladen werden, die mit der Eisenbahn angekommenen Stückgüter (Empfangsgüter) vom Augenblick der Entladung, bis sie vom Empfänger oder von seinem beauftragten Spediteur abgeholt, oder bis sie von dem bahnamtlichen Bestätter (Rollfuhrunternehmer) den Empfängern zugeführt werden. In der Zwischenzeit pflegt die Behandlung der Frachtpapiere stattzufinden. (S. jedoch unter I, 1 am Schluß sowie unter I, 2 über Verladung ohne Zwischenlagerung.) Versand und Empfang können entweder in demselben G. vereinigt sein, was bei kleinem und mittlerem Verkehr die Regel ist, oder sie können, was bei großem Verkehrsumfange oft stattfindet, auf getrennte G. (Versandschuppen, Empfangschuppen) angewiesen werden. Bisweilen dienen die G. auf Bahnknotenpunkten (im Falle getrennter Schuppen meist die Versandschuppen oder mit diesen verbundene Umladeschuppen) zugleich zur Umladung ankommender weitergehender Stückgüter, die im übrigen in besonderen Umladeschuppen (Umladehallen) auf den Verschiebebahnhöfen vorgenommen zu werden pflegt (s. Umladehallen). Im unmittelbaren Anschluß an die G. findet man häufig offene oder überdachte Ladebühnen (zu Unrecht meist Rampen genannt) zur Ver- oder Entladung und Zwischenlagerung mancher Stückgutarten, wie große Fässer, grobe Eisenwaren, landwirtschaftliche Maschinen, übelriechende Gegenstände u. s. w. Zu dem G. gehören Abfertigungs- und Kassenräume, die entweder in den Schuppen eingebaut oder angebaut sind, oder auch in besonderen Gebäuden untergebracht werden. Abarten von G. sind Eilgutschuppen, Feuerzeugschuppen, Zollschuppen. Eilgutschuppen werden im allgemeinen in denselben Bauweisen wie die Frachtgutschuppen hergestellt, häufiger als diese mit Teilung der Ladegleise (s. unter I, 2). Auf zweigeschossige Anlagen ist unter I, 4 hingewiesen. Feuerzeugschuppen erhalten eine abgesonderte Lage und feuersichere Bauweise; kleinere werden bisweilen aus Wellblech oder

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 432. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/444>, abgerufen am 23.07.2024.