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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Güterbegleiter, Personen, die bestimmten Sendungen vom Absender - sei es über Verlangen der Eisenbahn, sei es ohne ein solches - beigegeben werden. G. werden insbesondere gefordert bei bedingungsweise zugelassenen Gegenständen, bei Geldsendungen, Leichen- und Tiersendungen (s. d.).

Durch die Unterlassung der Begleitung wird die Haftpflicht der Eisenbahn insoferne beschränkt, als letztere nicht für den Schaden haftet, der aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die geforderte oder vom Versender freiwillig übernommene Begleitung bezweckt wird. (Vgl. § 86 EVO., BR. und Schweiz. Transportregl., Art. 130 des Regl. der ital. Eisenbahnen, Art. 104 des russ. Eis.-Ges., Art. 31 des IÜ. u. s. w.)


Güterbesichtigung, Prüfung der äußeren Beschaffenheit und des Inhalts eines Gutes vor der Empfangnahme. Die Frage, ob dem Empfänger das Recht der Besichtigung des Gutes vor Einlösung des Frachtbriefes zusteht, ist bestritten. Das IÜ., das Handelsgesetzbuch und die Eisenbahnverkehrsordnung treffen darüber keine Bestimmung. Zum Teil wird in der Literatur die Auffassung vertreten, daß dem Empfänger wenigstens eine vorgängige äußere Besichtigung des Gutes gestattet werden müsse, weil nach Art. 44 des IÜ. und § 438 des Handelsgesetzbuches durch die Annahme des Gutes und die Zahlung der Fracht, abgesehen von den dort näher bezeichneten Ausnahmen, alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrage erlöschen. Anderseits ist zu bedenken, daß die Eisenbahn sich der Gefahr von Entschädigungsansprüchen des Absenders aussetzt, wenn sie dem Empfänger ohne eine ihr ausdrücklich auferlegte Verpflichtung die Besichtigung des Gutes gestattet und damit Gelegenheit zu Annahmeverweigerungen gibt, die andernfalls vielleicht vermieden wären. Die Allgemeinen Abfertigungsvorschriften des Deutschen Eisenbahnverkehrsverbandes, die allerdings nur die Natur einer inneren Dienstanweisung haben, bestimmen deshalb: "Die Empfangsabfertigung darf Anträgen auf Öffnung verbleiter Wagen zur Besichtigung des Gutes nicht entsprechen, auch die Entnahme von Proben nicht gestatten, bevor der Empfänger die Verpflichtungen, wie sie der Frachtbrief ergibt, erfüllt hat".

Bei den österreichischen und ungarischen Eisenbahnen (Instruktion für die Güterbeförderung) darf dem Empfänger vor Auslösung des Frachtbriefes das Öffnen der Frachtstücke, die Untersuchung ihres Inhaltes oder die Entnahme von Mustern nicht gestattet werden. Gegen eine äußerliche Besichtigung des Gutes ist keine Einwendung zu erheben, doch dürfen vom Empfänger zu entladene Wagen zu diesem Zwecke nicht geöffnet werden.

Literatur: Wehrmann, Das Eisenbahnfrachtgeschäft. S. 187. - Janzer-Burger, Eisenbahnverkehrsordnung. S. 179. - Blume, Internationales Übereinkommen. S. 111. - Eger, Eisenbahnverkehrsordnung. S. 394.

v. Schaewen.


Güterbestätterei, bahnamtliche, von den Eisenbahnen im Interesse der Verkehrtreibenden getroffene Einrichtung, die den Zweck hat, den Versendern und Empfängern die An- und Abfuhr von Gütern (Stückgütern) nach und vom Bahnhof dadurch zu verbilligen, daß ein Fuhrmann (Güterbestätterer, bahnamtlicher Rollfuhrmann) bestellt wird, der die An- und Abfuhr zu festen, von der Eisenbahn bestimmten Sätzen übernimmt. Der bahnamtliche Rollfuhrmann (Güterbestätterer) und seine Leute gelten den Verkehrtreibenden gegenüber als Leute der Eisenbahn, für die die Eisenbahn haften muß (s. Ab- und Zustreifen).

v. Schaewen.


Güterbodenrevision, Schuppenrevision, Güterhallensturz, besteht in der genauen Feststellung der in den Lagerräumen der Güterhallen (und auf den offenen Lagerplätzen) befindlichen Güter und deren sorgfältigen Vergleichung mit den vorhandenen Papieren. Die G. hat den Zweck, die vorhandenen Güter festzustellen und auf diese Weise rechtzeitig zu ermitteln, ob und welche Güter bei einer Abfertigungsstelle fehlen oder überzählig sind. Regelmäßige Revisionen der Güterhallenräume sind in festgesetzten Fristen durch die Vorstände der Güterabfertigungstellen oder andere Beamte vorzunehmen; die hierbei vorgefundenen Unstimmigkeiten sind festzustellen. Fehlende oder überzählige Güter, deren Hingehörigkeit nicht alsbald festgestellt werden kann, sind den Güterausgleichsstellen zu melden, die den Austausch veranlassen. Zur Herbeiführung des Ausgleichs von fehlenden und überzähligen Gepäckstücken und Gütern sind von den Verwaltungen des Vereines Deutscher Eisenbahnen Ausgleichsstellen eingerichtet (vgl. Ermittlungsverfahren).

v. Schaewen.


Güterdienst, Transportdienst (goods-service, freight-service; service des marchandises; servizio delle merci), die gesamte die Beförderung der Güter auf den Eisenbahnen betreffende Tätigkeit, mit Ausnahme der Beistellung der Zugkraft.

Die allgemeine Einrichtung und Leitung des G., der Erlaß der notwendigen allgemeinen Anordnungen, die Sorge für die erforderlichen Anlagen und Ausrüstungen u. s. w. obliegt den Organen der Zentralverwaltung; für die Ausführung des G. selbst bestehen äußere Dienststellen

Güterbegleiter, Personen, die bestimmten Sendungen vom Absender – sei es über Verlangen der Eisenbahn, sei es ohne ein solches – beigegeben werden. G. werden insbesondere gefordert bei bedingungsweise zugelassenen Gegenständen, bei Geldsendungen, Leichen- und Tiersendungen (s. d.).

Durch die Unterlassung der Begleitung wird die Haftpflicht der Eisenbahn insoferne beschränkt, als letztere nicht für den Schaden haftet, der aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die geforderte oder vom Versender freiwillig übernommene Begleitung bezweckt wird. (Vgl. § 86 EVO., BR. und Schweiz. Transportregl., Art. 130 des Regl. der ital. Eisenbahnen, Art. 104 des russ. Eis.-Ges., Art. 31 des IÜ. u. s. w.)


Güterbesichtigung, Prüfung der äußeren Beschaffenheit und des Inhalts eines Gutes vor der Empfangnahme. Die Frage, ob dem Empfänger das Recht der Besichtigung des Gutes vor Einlösung des Frachtbriefes zusteht, ist bestritten. Das IÜ., das Handelsgesetzbuch und die Eisenbahnverkehrsordnung treffen darüber keine Bestimmung. Zum Teil wird in der Literatur die Auffassung vertreten, daß dem Empfänger wenigstens eine vorgängige äußere Besichtigung des Gutes gestattet werden müsse, weil nach Art. 44 des IÜ. und § 438 des Handelsgesetzbuches durch die Annahme des Gutes und die Zahlung der Fracht, abgesehen von den dort näher bezeichneten Ausnahmen, alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrage erlöschen. Anderseits ist zu bedenken, daß die Eisenbahn sich der Gefahr von Entschädigungsansprüchen des Absenders aussetzt, wenn sie dem Empfänger ohne eine ihr ausdrücklich auferlegte Verpflichtung die Besichtigung des Gutes gestattet und damit Gelegenheit zu Annahmeverweigerungen gibt, die andernfalls vielleicht vermieden wären. Die Allgemeinen Abfertigungsvorschriften des Deutschen Eisenbahnverkehrsverbandes, die allerdings nur die Natur einer inneren Dienstanweisung haben, bestimmen deshalb: „Die Empfangsabfertigung darf Anträgen auf Öffnung verbleiter Wagen zur Besichtigung des Gutes nicht entsprechen, auch die Entnahme von Proben nicht gestatten, bevor der Empfänger die Verpflichtungen, wie sie der Frachtbrief ergibt, erfüllt hat“.

Bei den österreichischen und ungarischen Eisenbahnen (Instruktion für die Güterbeförderung) darf dem Empfänger vor Auslösung des Frachtbriefes das Öffnen der Frachtstücke, die Untersuchung ihres Inhaltes oder die Entnahme von Mustern nicht gestattet werden. Gegen eine äußerliche Besichtigung des Gutes ist keine Einwendung zu erheben, doch dürfen vom Empfänger zu entladene Wagen zu diesem Zwecke nicht geöffnet werden.

Literatur: Wehrmann, Das Eisenbahnfrachtgeschäft. S. 187. – Janzer-Burger, Eisenbahnverkehrsordnung. S. 179. – Blume, Internationales Übereinkommen. S. 111. – Eger, Eisenbahnverkehrsordnung. S. 394.

v. Schaewen.


Güterbestätterei, bahnamtliche, von den Eisenbahnen im Interesse der Verkehrtreibenden getroffene Einrichtung, die den Zweck hat, den Versendern und Empfängern die An- und Abfuhr von Gütern (Stückgütern) nach und vom Bahnhof dadurch zu verbilligen, daß ein Fuhrmann (Güterbestätterer, bahnamtlicher Rollfuhrmann) bestellt wird, der die An- und Abfuhr zu festen, von der Eisenbahn bestimmten Sätzen übernimmt. Der bahnamtliche Rollfuhrmann (Güterbestätterer) und seine Leute gelten den Verkehrtreibenden gegenüber als Leute der Eisenbahn, für die die Eisenbahn haften muß (s. Ab- und Zustreifen).

v. Schaewen.


Güterbodenrevision, Schuppenrevision, Güterhallensturz, besteht in der genauen Feststellung der in den Lagerräumen der Güterhallen (und auf den offenen Lagerplätzen) befindlichen Güter und deren sorgfältigen Vergleichung mit den vorhandenen Papieren. Die G. hat den Zweck, die vorhandenen Güter festzustellen und auf diese Weise rechtzeitig zu ermitteln, ob und welche Güter bei einer Abfertigungsstelle fehlen oder überzählig sind. Regelmäßige Revisionen der Güterhallenräume sind in festgesetzten Fristen durch die Vorstände der Güterabfertigungstellen oder andere Beamte vorzunehmen; die hierbei vorgefundenen Unstimmigkeiten sind festzustellen. Fehlende oder überzählige Güter, deren Hingehörigkeit nicht alsbald festgestellt werden kann, sind den Güterausgleichsstellen zu melden, die den Austausch veranlassen. Zur Herbeiführung des Ausgleichs von fehlenden und überzähligen Gepäckstücken und Gütern sind von den Verwaltungen des Vereines Deutscher Eisenbahnen Ausgleichsstellen eingerichtet (vgl. Ermittlungsverfahren).

v. Schaewen.


Güterdienst, Transportdienst (goods-service, freight-service; service des marchandises; servizio delle merci), die gesamte die Beförderung der Güter auf den Eisenbahnen betreffende Tätigkeit, mit Ausnahme der Beistellung der Zugkraft.

Die allgemeine Einrichtung und Leitung des G., der Erlaß der notwendigen allgemeinen Anordnungen, die Sorge für die erforderlichen Anlagen und Ausrüstungen u. s. w. obliegt den Organen der Zentralverwaltung; für die Ausführung des G. selbst bestehen äußere Dienststellen

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[430/0442] Güterbegleiter, Personen, die bestimmten Sendungen vom Absender – sei es über Verlangen der Eisenbahn, sei es ohne ein solches – beigegeben werden. G. werden insbesondere gefordert bei bedingungsweise zugelassenen Gegenständen, bei Geldsendungen, Leichen- und Tiersendungen (s. d.). Durch die Unterlassung der Begleitung wird die Haftpflicht der Eisenbahn insoferne beschränkt, als letztere nicht für den Schaden haftet, der aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die geforderte oder vom Versender freiwillig übernommene Begleitung bezweckt wird. (Vgl. § 86 EVO., BR. und Schweiz. Transportregl., Art. 130 des Regl. der ital. Eisenbahnen, Art. 104 des russ. Eis.-Ges., Art. 31 des IÜ. u. s. w.) Güterbesichtigung, Prüfung der äußeren Beschaffenheit und des Inhalts eines Gutes vor der Empfangnahme. Die Frage, ob dem Empfänger das Recht der Besichtigung des Gutes vor Einlösung des Frachtbriefes zusteht, ist bestritten. Das IÜ., das Handelsgesetzbuch und die Eisenbahnverkehrsordnung treffen darüber keine Bestimmung. Zum Teil wird in der Literatur die Auffassung vertreten, daß dem Empfänger wenigstens eine vorgängige äußere Besichtigung des Gutes gestattet werden müsse, weil nach Art. 44 des IÜ. und § 438 des Handelsgesetzbuches durch die Annahme des Gutes und die Zahlung der Fracht, abgesehen von den dort näher bezeichneten Ausnahmen, alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrage erlöschen. Anderseits ist zu bedenken, daß die Eisenbahn sich der Gefahr von Entschädigungsansprüchen des Absenders aussetzt, wenn sie dem Empfänger ohne eine ihr ausdrücklich auferlegte Verpflichtung die Besichtigung des Gutes gestattet und damit Gelegenheit zu Annahmeverweigerungen gibt, die andernfalls vielleicht vermieden wären. Die Allgemeinen Abfertigungsvorschriften des Deutschen Eisenbahnverkehrsverbandes, die allerdings nur die Natur einer inneren Dienstanweisung haben, bestimmen deshalb: „Die Empfangsabfertigung darf Anträgen auf Öffnung verbleiter Wagen zur Besichtigung des Gutes nicht entsprechen, auch die Entnahme von Proben nicht gestatten, bevor der Empfänger die Verpflichtungen, wie sie der Frachtbrief ergibt, erfüllt hat“. Bei den österreichischen und ungarischen Eisenbahnen (Instruktion für die Güterbeförderung) darf dem Empfänger vor Auslösung des Frachtbriefes das Öffnen der Frachtstücke, die Untersuchung ihres Inhaltes oder die Entnahme von Mustern nicht gestattet werden. Gegen eine äußerliche Besichtigung des Gutes ist keine Einwendung zu erheben, doch dürfen vom Empfänger zu entladene Wagen zu diesem Zwecke nicht geöffnet werden. Literatur: Wehrmann, Das Eisenbahnfrachtgeschäft. S. 187. – Janzer-Burger, Eisenbahnverkehrsordnung. S. 179. – Blume, Internationales Übereinkommen. S. 111. – Eger, Eisenbahnverkehrsordnung. S. 394. v. Schaewen. Güterbestätterei, bahnamtliche, von den Eisenbahnen im Interesse der Verkehrtreibenden getroffene Einrichtung, die den Zweck hat, den Versendern und Empfängern die An- und Abfuhr von Gütern (Stückgütern) nach und vom Bahnhof dadurch zu verbilligen, daß ein Fuhrmann (Güterbestätterer, bahnamtlicher Rollfuhrmann) bestellt wird, der die An- und Abfuhr zu festen, von der Eisenbahn bestimmten Sätzen übernimmt. Der bahnamtliche Rollfuhrmann (Güterbestätterer) und seine Leute gelten den Verkehrtreibenden gegenüber als Leute der Eisenbahn, für die die Eisenbahn haften muß (s. Ab- und Zustreifen). v. Schaewen. Güterbodenrevision, Schuppenrevision, Güterhallensturz, besteht in der genauen Feststellung der in den Lagerräumen der Güterhallen (und auf den offenen Lagerplätzen) befindlichen Güter und deren sorgfältigen Vergleichung mit den vorhandenen Papieren. Die G. hat den Zweck, die vorhandenen Güter festzustellen und auf diese Weise rechtzeitig zu ermitteln, ob und welche Güter bei einer Abfertigungsstelle fehlen oder überzählig sind. Regelmäßige Revisionen der Güterhallenräume sind in festgesetzten Fristen durch die Vorstände der Güterabfertigungstellen oder andere Beamte vorzunehmen; die hierbei vorgefundenen Unstimmigkeiten sind festzustellen. Fehlende oder überzählige Güter, deren Hingehörigkeit nicht alsbald festgestellt werden kann, sind den Güterausgleichsstellen zu melden, die den Austausch veranlassen. Zur Herbeiführung des Ausgleichs von fehlenden und überzähligen Gepäckstücken und Gütern sind von den Verwaltungen des Vereines Deutscher Eisenbahnen Ausgleichsstellen eingerichtet (vgl. Ermittlungsverfahren). v. Schaewen. Güterdienst, Transportdienst (goods-service, freight-service; service des marchandises; servizio delle merci), die gesamte die Beförderung der Güter auf den Eisenbahnen betreffende Tätigkeit, mit Ausnahme der Beistellung der Zugkraft. Die allgemeine Einrichtung und Leitung des G., der Erlaß der notwendigen allgemeinen Anordnungen, die Sorge für die erforderlichen Anlagen und Ausrüstungen u. s. w. obliegt den Organen der Zentralverwaltung; für die Ausführung des G. selbst bestehen äußere Dienststellen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 430. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/442>, abgerufen am 22.12.2024.