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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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gegen den Empfänger nicht zu. Erst durch Annahme des Gutes und Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, der Eisenbahn nach Maßgabe des Frachtbriefes Zahlung zu leisten. In der Regel vollzieht sich die Ablieferung in der Weise, daß dem Empfänger, nachdem er in den Bureauräumen der Güterabfertigungsstelle den Frachtbrief gegen Quittierung über den Empfang des Gutes und Zahlung der Frachtbeträge eingehändigt erhalten hat, gegen Vorweisung des Frachtbriefs vom Lademeister das Stückgut an der Ausgabeluke des Güterbodens und das Wagenladungsgut auf dem Freiladegleise überwiesen wird. Bei Stückgütern, die bahnamtlich zugestellt werden, tritt eine Änderung insofern ein, als Gut und Frachtbrief dem Empfänger in der Wohnung zugestellt werden. Die Übergabe des Gutes an den Empfänger braucht nicht eine körperliche zu sein. Es genügt vielmehr, daß die Eisenbahn den zum Zwecke der Beförderung erlangten Gewahrsam mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers wieder aufgibt und diesen in den Stand setzt, über das Gut zu verfügen.

Hat der Empfänger das Gut angenommen und die Fracht bezahlt, so kann er Ansprüche aus dem Frachtvertrage gegen die Eisenbahn im allgemeinen nicht mehr geltend machen.

Zur Annahme des Gutes ist nur der im Frachtbrief bezeichnete Empfänger oder sein Bevollmächtigter berechtigt. Nach den allgemeinen Abfertigungsvorschriften des DEVV. gilt der Überbringer des mit Empfangsbescheinigung versehenen Benachrichtigungsschreibens zur Einlösung des Frachtbriefes und zur Empfangnahme des Gutes für ermächtigt. Eine andere Empfangsbescheinigung ist nur dann als ausreichend anzuerkennen, wenn sie amtlich beglaubigt oder die Handschrift des Empfängers genau bekannt oder die Empfangsabfertigung in der Lage ist, sich sonst davon zu überzeugen, daß das Gut in die Hand des Empfangsberechtigten gelangt.

Die Frist, innerhalb deren die vom Empfänger auszuladenden Güter abzunehmen sind, kann durch den Tarif oder durch Aushang von der Abfertigungsstelle bekannt gemacht werden. Die Frist beginnt mit der Benachrichtigung von der Ankunft des Gutes. Sind die Güter bahnlagernd gestellt, und hat der Absender im Frachtbriefe die Benachrichtigung des Empfängers nicht ausdrücklich vorgeschrieben oder hat der Empfänger auf die Benachrichtigung schriftlich verzichtet oder ist die Benachrichtigung nicht möglich, so beginnt die Abnahmefrist mit der Bereitstellung des Gutes. Der Lauf der Abnahmefristen ruht während der Sonn- und Festtage, ferner während einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, soweit sie nicht durch den Absender oder den Empfänger verzögert wird.

VIII. Rechnungslegung und Kassaführung.

In Deutschland hat jede Abfertigungsstelle für die abgehenden Sendungen ein Versandbuch, für die ankommenden Sendungen ein Empfangsbuch zu führen.

Im Versandbuch sind neben den Geldspalten auch Spalten zur Angabe des Absenders, des Empfängers, zur näheren Bezeichnung der Sendung, namentlich nach dem Inhalt, und zur Erläuterung der Frachtberechnung vorgesehen, während das Empfangsbuch nur Geldspalten enthält. Das Versandbuch kann daher, auch wenn der Frachtbrief bereits ausgeliefert oder verloren gegangen ist, als Unterlage für etwaige Nachforschungen dienen. Außerdem gestatten die darin enthaltenen Angaben eine nachträgliche Prüfung, ob die Fracht richtig berechnet ist. In den Geldspalten wird sowohl im Versandbuch wie im Empfangsbuch der Betrag der Frankatur oder Überweisung nachgewiesen. Im Empfangsbuch erscheinen außerdem die auf Unterwegsstationen oder auf der Empfangsstation etwa entstandenen und von der Versandstation bei der Einstellung der Frankatur oder Überweisung nicht berücksichtigten Nebengebühren oder baren Auslagen. Etwaige Nachnahmen sind, da sie vom Empfänger eingezogen werden, in dem Betrage der Überweisung enthalten. Im Versandbuch werden sie außerdem noch in besonderer Spalte nachgewiesen.

Im Versandbuch wird für jede Station, nach der Sendungen aufgegeben und im Empfangsbuch für jede Station, von der Sendungen angekommen sind, ein besonderes Konto geführt. Die Eintragungen im Konto des Versandbuchs erfolgen für jede Bestimmungsstation unter fortlaufenden, monatsweise mit 1 beginnenden Nummern. Die Nummer des Versandbuchs ist im Frachtbrief zu vermerken und auch im Empfangsbuch nachzuweisen. Am Monatsschluß wird das Konto aufgerechnet und das Ergebnis in eine stationsweise geordnete Zusammenstellung übertragen. Durch Vergleich der von der Versandstation angefertigten Zusammenstellung mit der von der Empfangsstation vorgelegten läßt sich ersehen, ob die Geldbeträge von der Versand- und Empfangsstation übereinstimmend nachgewiesen werden. Durch die Gegenbuchung der Empfangsstation

gegen den Empfänger nicht zu. Erst durch Annahme des Gutes und Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, der Eisenbahn nach Maßgabe des Frachtbriefes Zahlung zu leisten. In der Regel vollzieht sich die Ablieferung in der Weise, daß dem Empfänger, nachdem er in den Bureauräumen der Güterabfertigungsstelle den Frachtbrief gegen Quittierung über den Empfang des Gutes und Zahlung der Frachtbeträge eingehändigt erhalten hat, gegen Vorweisung des Frachtbriefs vom Lademeister das Stückgut an der Ausgabeluke des Güterbodens und das Wagenladungsgut auf dem Freiladegleise überwiesen wird. Bei Stückgütern, die bahnamtlich zugestellt werden, tritt eine Änderung insofern ein, als Gut und Frachtbrief dem Empfänger in der Wohnung zugestellt werden. Die Übergabe des Gutes an den Empfänger braucht nicht eine körperliche zu sein. Es genügt vielmehr, daß die Eisenbahn den zum Zwecke der Beförderung erlangten Gewahrsam mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers wieder aufgibt und diesen in den Stand setzt, über das Gut zu verfügen.

Hat der Empfänger das Gut angenommen und die Fracht bezahlt, so kann er Ansprüche aus dem Frachtvertrage gegen die Eisenbahn im allgemeinen nicht mehr geltend machen.

Zur Annahme des Gutes ist nur der im Frachtbrief bezeichnete Empfänger oder sein Bevollmächtigter berechtigt. Nach den allgemeinen Abfertigungsvorschriften des DEVV. gilt der Überbringer des mit Empfangsbescheinigung versehenen Benachrichtigungsschreibens zur Einlösung des Frachtbriefes und zur Empfangnahme des Gutes für ermächtigt. Eine andere Empfangsbescheinigung ist nur dann als ausreichend anzuerkennen, wenn sie amtlich beglaubigt oder die Handschrift des Empfängers genau bekannt oder die Empfangsabfertigung in der Lage ist, sich sonst davon zu überzeugen, daß das Gut in die Hand des Empfangsberechtigten gelangt.

Die Frist, innerhalb deren die vom Empfänger auszuladenden Güter abzunehmen sind, kann durch den Tarif oder durch Aushang von der Abfertigungsstelle bekannt gemacht werden. Die Frist beginnt mit der Benachrichtigung von der Ankunft des Gutes. Sind die Güter bahnlagernd gestellt, und hat der Absender im Frachtbriefe die Benachrichtigung des Empfängers nicht ausdrücklich vorgeschrieben oder hat der Empfänger auf die Benachrichtigung schriftlich verzichtet oder ist die Benachrichtigung nicht möglich, so beginnt die Abnahmefrist mit der Bereitstellung des Gutes. Der Lauf der Abnahmefristen ruht während der Sonn- und Festtage, ferner während einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, soweit sie nicht durch den Absender oder den Empfänger verzögert wird.

VIII. Rechnungslegung und Kassaführung.

In Deutschland hat jede Abfertigungsstelle für die abgehenden Sendungen ein Versandbuch, für die ankommenden Sendungen ein Empfangsbuch zu führen.

Im Versandbuch sind neben den Geldspalten auch Spalten zur Angabe des Absenders, des Empfängers, zur näheren Bezeichnung der Sendung, namentlich nach dem Inhalt, und zur Erläuterung der Frachtberechnung vorgesehen, während das Empfangsbuch nur Geldspalten enthält. Das Versandbuch kann daher, auch wenn der Frachtbrief bereits ausgeliefert oder verloren gegangen ist, als Unterlage für etwaige Nachforschungen dienen. Außerdem gestatten die darin enthaltenen Angaben eine nachträgliche Prüfung, ob die Fracht richtig berechnet ist. In den Geldspalten wird sowohl im Versandbuch wie im Empfangsbuch der Betrag der Frankatur oder Überweisung nachgewiesen. Im Empfangsbuch erscheinen außerdem die auf Unterwegsstationen oder auf der Empfangsstation etwa entstandenen und von der Versandstation bei der Einstellung der Frankatur oder Überweisung nicht berücksichtigten Nebengebühren oder baren Auslagen. Etwaige Nachnahmen sind, da sie vom Empfänger eingezogen werden, in dem Betrage der Überweisung enthalten. Im Versandbuch werden sie außerdem noch in besonderer Spalte nachgewiesen.

Im Versandbuch wird für jede Station, nach der Sendungen aufgegeben und im Empfangsbuch für jede Station, von der Sendungen angekommen sind, ein besonderes Konto geführt. Die Eintragungen im Konto des Versandbuchs erfolgen für jede Bestimmungsstation unter fortlaufenden, monatsweise mit 1 beginnenden Nummern. Die Nummer des Versandbuchs ist im Frachtbrief zu vermerken und auch im Empfangsbuch nachzuweisen. Am Monatsschluß wird das Konto aufgerechnet und das Ergebnis in eine stationsweise geordnete Zusammenstellung übertragen. Durch Vergleich der von der Versandstation angefertigten Zusammenstellung mit der von der Empfangsstation vorgelegten läßt sich ersehen, ob die Geldbeträge von der Versand- und Empfangsstation übereinstimmend nachgewiesen werden. Durch die Gegenbuchung der Empfangsstation

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[425/0437] gegen den Empfänger nicht zu. Erst durch Annahme des Gutes und Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, der Eisenbahn nach Maßgabe des Frachtbriefes Zahlung zu leisten. In der Regel vollzieht sich die Ablieferung in der Weise, daß dem Empfänger, nachdem er in den Bureauräumen der Güterabfertigungsstelle den Frachtbrief gegen Quittierung über den Empfang des Gutes und Zahlung der Frachtbeträge eingehändigt erhalten hat, gegen Vorweisung des Frachtbriefs vom Lademeister das Stückgut an der Ausgabeluke des Güterbodens und das Wagenladungsgut auf dem Freiladegleise überwiesen wird. Bei Stückgütern, die bahnamtlich zugestellt werden, tritt eine Änderung insofern ein, als Gut und Frachtbrief dem Empfänger in der Wohnung zugestellt werden. Die Übergabe des Gutes an den Empfänger braucht nicht eine körperliche zu sein. Es genügt vielmehr, daß die Eisenbahn den zum Zwecke der Beförderung erlangten Gewahrsam mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers wieder aufgibt und diesen in den Stand setzt, über das Gut zu verfügen. Hat der Empfänger das Gut angenommen und die Fracht bezahlt, so kann er Ansprüche aus dem Frachtvertrage gegen die Eisenbahn im allgemeinen nicht mehr geltend machen. Zur Annahme des Gutes ist nur der im Frachtbrief bezeichnete Empfänger oder sein Bevollmächtigter berechtigt. Nach den allgemeinen Abfertigungsvorschriften des DEVV. gilt der Überbringer des mit Empfangsbescheinigung versehenen Benachrichtigungsschreibens zur Einlösung des Frachtbriefes und zur Empfangnahme des Gutes für ermächtigt. Eine andere Empfangsbescheinigung ist nur dann als ausreichend anzuerkennen, wenn sie amtlich beglaubigt oder die Handschrift des Empfängers genau bekannt oder die Empfangsabfertigung in der Lage ist, sich sonst davon zu überzeugen, daß das Gut in die Hand des Empfangsberechtigten gelangt. Die Frist, innerhalb deren die vom Empfänger auszuladenden Güter abzunehmen sind, kann durch den Tarif oder durch Aushang von der Abfertigungsstelle bekannt gemacht werden. Die Frist beginnt mit der Benachrichtigung von der Ankunft des Gutes. Sind die Güter bahnlagernd gestellt, und hat der Absender im Frachtbriefe die Benachrichtigung des Empfängers nicht ausdrücklich vorgeschrieben oder hat der Empfänger auf die Benachrichtigung schriftlich verzichtet oder ist die Benachrichtigung nicht möglich, so beginnt die Abnahmefrist mit der Bereitstellung des Gutes. Der Lauf der Abnahmefristen ruht während der Sonn- und Festtage, ferner während einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, soweit sie nicht durch den Absender oder den Empfänger verzögert wird. VIII. Rechnungslegung und Kassaführung. In Deutschland hat jede Abfertigungsstelle für die abgehenden Sendungen ein Versandbuch, für die ankommenden Sendungen ein Empfangsbuch zu führen. Im Versandbuch sind neben den Geldspalten auch Spalten zur Angabe des Absenders, des Empfängers, zur näheren Bezeichnung der Sendung, namentlich nach dem Inhalt, und zur Erläuterung der Frachtberechnung vorgesehen, während das Empfangsbuch nur Geldspalten enthält. Das Versandbuch kann daher, auch wenn der Frachtbrief bereits ausgeliefert oder verloren gegangen ist, als Unterlage für etwaige Nachforschungen dienen. Außerdem gestatten die darin enthaltenen Angaben eine nachträgliche Prüfung, ob die Fracht richtig berechnet ist. In den Geldspalten wird sowohl im Versandbuch wie im Empfangsbuch der Betrag der Frankatur oder Überweisung nachgewiesen. Im Empfangsbuch erscheinen außerdem die auf Unterwegsstationen oder auf der Empfangsstation etwa entstandenen und von der Versandstation bei der Einstellung der Frankatur oder Überweisung nicht berücksichtigten Nebengebühren oder baren Auslagen. Etwaige Nachnahmen sind, da sie vom Empfänger eingezogen werden, in dem Betrage der Überweisung enthalten. Im Versandbuch werden sie außerdem noch in besonderer Spalte nachgewiesen. Im Versandbuch wird für jede Station, nach der Sendungen aufgegeben und im Empfangsbuch für jede Station, von der Sendungen angekommen sind, ein besonderes Konto geführt. Die Eintragungen im Konto des Versandbuchs erfolgen für jede Bestimmungsstation unter fortlaufenden, monatsweise mit 1 beginnenden Nummern. Die Nummer des Versandbuchs ist im Frachtbrief zu vermerken und auch im Empfangsbuch nachzuweisen. Am Monatsschluß wird das Konto aufgerechnet und das Ergebnis in eine stationsweise geordnete Zusammenstellung übertragen. Durch Vergleich der von der Versandstation angefertigten Zusammenstellung mit der von der Empfangsstation vorgelegten läßt sich ersehen, ob die Geldbeträge von der Versand- und Empfangsstation übereinstimmend nachgewiesen werden. Durch die Gegenbuchung der Empfangsstation

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/437>, abgerufen am 23.07.2024.