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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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oder an den Güterschuppen gestellt. Die Zuführung an die Entladestellen erfolgt nach Maßgabe des Bahnhofbedienungsplanes, die Entladung nach Maßgabe des Ladeplanes.

Bei Ankunft des Zuges übernimmt der hierzu bestimmte Beamte am Zug vom Packmeister die zu den für die Station bestimmten Gütern gehörigen Begleitpapiere, prüft die Papiere hinsichtlich der Zugehörigkeit zu der betreffenden Station und der Vollzähligkeit der Anlagen, überzeugt sich sohin, daß die als plombiert bezeichneten Wagen unverletzten Bleiverschluß haben, daß verschlußfähige Wagen verschlossen sind, daß auf den offenen, mit zählbaren Stücken beladenen Wagen die angegebene Stückzahl vorhanden ist, und daß die zu übernehmenden Einzelgüter nach Anzahl und Zeichen mit den Papieren übereinstimmen und keine äußerlich erkennbare Beschädigung zeigen.

Hierauf bestätigt der übernehmende Beamte dem Packmeister die Anzahl der übernommenen Wagen und Einzelgüter und macht bei vorhandenen Differenzen oder Beschädigungen an Gütern einen Vermerk in den Übergabspapieren unter Mitfertigung des Packmeisters.

Die vom Zug ausgeladenen Stückgüter sind ungesäumt in die zu ihrer Aufnahme vorgesehenen Räume (Schuppen, Rampen) oder sonst in sicheren Gewahrsam zu bringen; allenfalls sind solche Güter in Überladewagen zu verbringen und diese zu verschließen.

Auf den zur Entladung bestimmten Wagen pflegt man mit Kreide jene Stelle zu bezeichnen, wohin sie zum Zweck der Entladung abzustellen sind (Schuppen, Kohlengleis, Rampe, Kran, Gleiswage, Anschlußgleis u. s. w.).

Die Entladung der Güter ist in Gegenwart des hierzu bestimmten Beamten vorzunehmen. Die Ausladung geschieht in Deutschland, den Niederlanden, der Schweiz u. s. w. auf Grund von Ausladebüchern, in Österreich auf Grund der Verladescheine.

Bei der Ausladung ist festzustellen, ob alle in den Begleitpapieren verzeichneten Kolli vorhanden sind und nach Gattung, Zeichen, bzw. Gewicht mit den Angaben der Papiere übereinstimmen, ob ferner der äußere Zustand der Güter ein tadelloser ist. Besteht ein Zweifel über die Richtigkeit des deklarierten Gewichts oder Inhalts eines Kollo, so ist die Nachwägung vorzunehmen oder die weitere Konstatierung zu veranlassen. Werden Beschädigungen an Frachtstücken wahrgenommen, fehlen solche oder sind sie überzählig, so ist nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften vorzugehen.

Die Verteilung und Lagerung der Stückgüter bis zur Auslieferung muß derart erfolgen, daß ihr schnelles Auffinden bei der Abfuhr möglich wird.

Wagen, die tarifmäßig von den Empfängern selbst entladen werden, sind auf die hierzu bestimmten Gleise zu stellen und ist dahin zu wirken, daß die Entladung innerhalb der Entladefristen vorgenommen werde.

Sobald die Übernahme der Güter bei der Ankunft am Zug stattgefunden hat, werden die Begleitpapiere dem Stationsbureau (der Rechnungsstelle) übergeben und wird hier zunächst den Frachtbriefen (Frachtkarten) an der dazu bestimmten Stelle der Tagesstempel (Stempel: "angekommen am ...") aufgedrückt.

Die ausgewiesenen Fracht- und Nebengebühren werden auf Grund des Tarifs geprüft, u. zw. auch bezüglich der bei der Aufgabe frankierten Gebühren.

Von dem Eingang der Güter wird der Empfänger benachrichtigt (s. Avisieren).

Bei den französischen Eisenbahnen wird unterschieden zwischen Gütern, die in die Behausung zugestellt werden sollen (livraison a faire a domicile), Güter, von deren Ankunft der Empfänger benachrichtigt werden soll (livraison a faire en gare) und bahnlagernd (bureau restant) gestellten Gütern. Wie das Gut behandelt werden soll, bestimmt der Versender durch einen Vermerk in der declaration d'expedition. Über solche Güter, die in der Behausung zugestellt werden sollen (livraison a faire a domicile) werden von der Empfangsstation Rollkarten angefertigt (bordereau de livraison), die mit den recepisses a remettre au destinataire dem Rollfuhrdienst überwiesen werden. Der Rollfuhrdienst wird entweder von einem Unternehmer oder von der Eisenbahn selbst besorgt. Für Güter, von deren Ankunft der Empfänger benachrichtigt werden soll (livraison a faire en gare), wird eine lettre d'avis gefertigt und durch die Post zugestellt. Von der lettre d'avis wird ein souche zurückbehalten. Beantragt der Empfänger auf dem Benachrichtigungsschreiben die Zustellung a domicile, so wird dem Ersuchen durch Überweisung der Sendung an den Rollfuhrdienst entsprochen. Die bahnlagernden Sendungen und die Sendungen livraison en gare werden in ein besonderes Buch (registre de sortie de marchandises adressees, bureau restant) eingetragen, in dem der Empfänger auch quittiert. Auf der lettre d'avis wird eine Quittung über den Empfang der Sendung nicht abgegeben. Getreide-, Kleie- und Mehlsendungen (sog. cereales) werden von der Eisenbahn ausgeladen und, um den Wagen bald wieder verfügbar zu erhalten, in den Güterschuppen oder auf großen Bahnhöfen in besondere Schuppen gebracht und von dort den Empfängern ausgehändigt.

VII. Annahme des Gutes durch den Empfänger.

Die Annahme des Guts auf der Bestimmungsstation ist ein Recht des Empfängers. Der Eisenbahn steht also ein Anspruch auf Annahme des Gutes nach dessen Ankunft auf der Bestimmungsstation und Erfüllung der durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen

oder an den Güterschuppen gestellt. Die Zuführung an die Entladestellen erfolgt nach Maßgabe des Bahnhofbedienungsplanes, die Entladung nach Maßgabe des Ladeplanes.

Bei Ankunft des Zuges übernimmt der hierzu bestimmte Beamte am Zug vom Packmeister die zu den für die Station bestimmten Gütern gehörigen Begleitpapiere, prüft die Papiere hinsichtlich der Zugehörigkeit zu der betreffenden Station und der Vollzähligkeit der Anlagen, überzeugt sich sohin, daß die als plombiert bezeichneten Wagen unverletzten Bleiverschluß haben, daß verschlußfähige Wagen verschlossen sind, daß auf den offenen, mit zählbaren Stücken beladenen Wagen die angegebene Stückzahl vorhanden ist, und daß die zu übernehmenden Einzelgüter nach Anzahl und Zeichen mit den Papieren übereinstimmen und keine äußerlich erkennbare Beschädigung zeigen.

Hierauf bestätigt der übernehmende Beamte dem Packmeister die Anzahl der übernommenen Wagen und Einzelgüter und macht bei vorhandenen Differenzen oder Beschädigungen an Gütern einen Vermerk in den Übergabspapieren unter Mitfertigung des Packmeisters.

Die vom Zug ausgeladenen Stückgüter sind ungesäumt in die zu ihrer Aufnahme vorgesehenen Räume (Schuppen, Rampen) oder sonst in sicheren Gewahrsam zu bringen; allenfalls sind solche Güter in Überladewagen zu verbringen und diese zu verschließen.

Auf den zur Entladung bestimmten Wagen pflegt man mit Kreide jene Stelle zu bezeichnen, wohin sie zum Zweck der Entladung abzustellen sind (Schuppen, Kohlengleis, Rampe, Kran, Gleiswage, Anschlußgleis u. s. w.).

Die Entladung der Güter ist in Gegenwart des hierzu bestimmten Beamten vorzunehmen. Die Ausladung geschieht in Deutschland, den Niederlanden, der Schweiz u. s. w. auf Grund von Ausladebüchern, in Österreich auf Grund der Verladescheine.

Bei der Ausladung ist festzustellen, ob alle in den Begleitpapieren verzeichneten Kolli vorhanden sind und nach Gattung, Zeichen, bzw. Gewicht mit den Angaben der Papiere übereinstimmen, ob ferner der äußere Zustand der Güter ein tadelloser ist. Besteht ein Zweifel über die Richtigkeit des deklarierten Gewichts oder Inhalts eines Kollo, so ist die Nachwägung vorzunehmen oder die weitere Konstatierung zu veranlassen. Werden Beschädigungen an Frachtstücken wahrgenommen, fehlen solche oder sind sie überzählig, so ist nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften vorzugehen.

Die Verteilung und Lagerung der Stückgüter bis zur Auslieferung muß derart erfolgen, daß ihr schnelles Auffinden bei der Abfuhr möglich wird.

Wagen, die tarifmäßig von den Empfängern selbst entladen werden, sind auf die hierzu bestimmten Gleise zu stellen und ist dahin zu wirken, daß die Entladung innerhalb der Entladefristen vorgenommen werde.

Sobald die Übernahme der Güter bei der Ankunft am Zug stattgefunden hat, werden die Begleitpapiere dem Stationsbureau (der Rechnungsstelle) übergeben und wird hier zunächst den Frachtbriefen (Frachtkarten) an der dazu bestimmten Stelle der Tagesstempel (Stempel: „angekommen am ...“) aufgedrückt.

Die ausgewiesenen Fracht- und Nebengebühren werden auf Grund des Tarifs geprüft, u. zw. auch bezüglich der bei der Aufgabe frankierten Gebühren.

Von dem Eingang der Güter wird der Empfänger benachrichtigt (s. Avisieren).

Bei den französischen Eisenbahnen wird unterschieden zwischen Gütern, die in die Behausung zugestellt werden sollen (livraison à faire à domicile), Güter, von deren Ankunft der Empfänger benachrichtigt werden soll (livraison à faire en gare) und bahnlagernd (bureau restant) gestellten Gütern. Wie das Gut behandelt werden soll, bestimmt der Versender durch einen Vermerk in der déclaration d'expédition. Über solche Güter, die in der Behausung zugestellt werden sollen (livraison à faire à domicile) werden von der Empfangsstation Rollkarten angefertigt (bordereau de livraison), die mit den récépissés à remettre au destinataire dem Rollfuhrdienst überwiesen werden. Der Rollfuhrdienst wird entweder von einem Unternehmer oder von der Eisenbahn selbst besorgt. Für Güter, von deren Ankunft der Empfänger benachrichtigt werden soll (livraison à faire en gare), wird eine lettre d'avis gefertigt und durch die Post zugestellt. Von der lettre d'avis wird ein souche zurückbehalten. Beantragt der Empfänger auf dem Benachrichtigungsschreiben die Zustellung à domicile, so wird dem Ersuchen durch Überweisung der Sendung an den Rollfuhrdienst entsprochen. Die bahnlagernden Sendungen und die Sendungen livraison en gare werden in ein besonderes Buch (registre de sortie de marchandises adressées, bureau restant) eingetragen, in dem der Empfänger auch quittiert. Auf der lettre d'avis wird eine Quittung über den Empfang der Sendung nicht abgegeben. Getreide-, Kleie- und Mehlsendungen (sog. céréales) werden von der Eisenbahn ausgeladen und, um den Wagen bald wieder verfügbar zu erhalten, in den Güterschuppen oder auf großen Bahnhöfen in besondere Schuppen gebracht und von dort den Empfängern ausgehändigt.

VII. Annahme des Gutes durch den Empfänger.

Die Annahme des Guts auf der Bestimmungsstation ist ein Recht des Empfängers. Der Eisenbahn steht also ein Anspruch auf Annahme des Gutes nach dessen Ankunft auf der Bestimmungsstation und Erfüllung der durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen

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[424/0436] oder an den Güterschuppen gestellt. Die Zuführung an die Entladestellen erfolgt nach Maßgabe des Bahnhofbedienungsplanes, die Entladung nach Maßgabe des Ladeplanes. Bei Ankunft des Zuges übernimmt der hierzu bestimmte Beamte am Zug vom Packmeister die zu den für die Station bestimmten Gütern gehörigen Begleitpapiere, prüft die Papiere hinsichtlich der Zugehörigkeit zu der betreffenden Station und der Vollzähligkeit der Anlagen, überzeugt sich sohin, daß die als plombiert bezeichneten Wagen unverletzten Bleiverschluß haben, daß verschlußfähige Wagen verschlossen sind, daß auf den offenen, mit zählbaren Stücken beladenen Wagen die angegebene Stückzahl vorhanden ist, und daß die zu übernehmenden Einzelgüter nach Anzahl und Zeichen mit den Papieren übereinstimmen und keine äußerlich erkennbare Beschädigung zeigen. Hierauf bestätigt der übernehmende Beamte dem Packmeister die Anzahl der übernommenen Wagen und Einzelgüter und macht bei vorhandenen Differenzen oder Beschädigungen an Gütern einen Vermerk in den Übergabspapieren unter Mitfertigung des Packmeisters. Die vom Zug ausgeladenen Stückgüter sind ungesäumt in die zu ihrer Aufnahme vorgesehenen Räume (Schuppen, Rampen) oder sonst in sicheren Gewahrsam zu bringen; allenfalls sind solche Güter in Überladewagen zu verbringen und diese zu verschließen. Auf den zur Entladung bestimmten Wagen pflegt man mit Kreide jene Stelle zu bezeichnen, wohin sie zum Zweck der Entladung abzustellen sind (Schuppen, Kohlengleis, Rampe, Kran, Gleiswage, Anschlußgleis u. s. w.). Die Entladung der Güter ist in Gegenwart des hierzu bestimmten Beamten vorzunehmen. Die Ausladung geschieht in Deutschland, den Niederlanden, der Schweiz u. s. w. auf Grund von Ausladebüchern, in Österreich auf Grund der Verladescheine. Bei der Ausladung ist festzustellen, ob alle in den Begleitpapieren verzeichneten Kolli vorhanden sind und nach Gattung, Zeichen, bzw. Gewicht mit den Angaben der Papiere übereinstimmen, ob ferner der äußere Zustand der Güter ein tadelloser ist. Besteht ein Zweifel über die Richtigkeit des deklarierten Gewichts oder Inhalts eines Kollo, so ist die Nachwägung vorzunehmen oder die weitere Konstatierung zu veranlassen. Werden Beschädigungen an Frachtstücken wahrgenommen, fehlen solche oder sind sie überzählig, so ist nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften vorzugehen. Die Verteilung und Lagerung der Stückgüter bis zur Auslieferung muß derart erfolgen, daß ihr schnelles Auffinden bei der Abfuhr möglich wird. Wagen, die tarifmäßig von den Empfängern selbst entladen werden, sind auf die hierzu bestimmten Gleise zu stellen und ist dahin zu wirken, daß die Entladung innerhalb der Entladefristen vorgenommen werde. Sobald die Übernahme der Güter bei der Ankunft am Zug stattgefunden hat, werden die Begleitpapiere dem Stationsbureau (der Rechnungsstelle) übergeben und wird hier zunächst den Frachtbriefen (Frachtkarten) an der dazu bestimmten Stelle der Tagesstempel (Stempel: „angekommen am ...“) aufgedrückt. Die ausgewiesenen Fracht- und Nebengebühren werden auf Grund des Tarifs geprüft, u. zw. auch bezüglich der bei der Aufgabe frankierten Gebühren. Von dem Eingang der Güter wird der Empfänger benachrichtigt (s. Avisieren). Bei den französischen Eisenbahnen wird unterschieden zwischen Gütern, die in die Behausung zugestellt werden sollen (livraison à faire à domicile), Güter, von deren Ankunft der Empfänger benachrichtigt werden soll (livraison à faire en gare) und bahnlagernd (bureau restant) gestellten Gütern. Wie das Gut behandelt werden soll, bestimmt der Versender durch einen Vermerk in der déclaration d'expédition. Über solche Güter, die in der Behausung zugestellt werden sollen (livraison à faire à domicile) werden von der Empfangsstation Rollkarten angefertigt (bordereau de livraison), die mit den récépissés à remettre au destinataire dem Rollfuhrdienst überwiesen werden. Der Rollfuhrdienst wird entweder von einem Unternehmer oder von der Eisenbahn selbst besorgt. Für Güter, von deren Ankunft der Empfänger benachrichtigt werden soll (livraison à faire en gare), wird eine lettre d'avis gefertigt und durch die Post zugestellt. Von der lettre d'avis wird ein souche zurückbehalten. Beantragt der Empfänger auf dem Benachrichtigungsschreiben die Zustellung à domicile, so wird dem Ersuchen durch Überweisung der Sendung an den Rollfuhrdienst entsprochen. Die bahnlagernden Sendungen und die Sendungen livraison en gare werden in ein besonderes Buch (registre de sortie de marchandises adressées, bureau restant) eingetragen, in dem der Empfänger auch quittiert. Auf der lettre d'avis wird eine Quittung über den Empfang der Sendung nicht abgegeben. Getreide-, Kleie- und Mehlsendungen (sog. céréales) werden von der Eisenbahn ausgeladen und, um den Wagen bald wieder verfügbar zu erhalten, in den Güterschuppen oder auf großen Bahnhöfen in besondere Schuppen gebracht und von dort den Empfängern ausgehändigt. VII. Annahme des Gutes durch den Empfänger. Die Annahme des Guts auf der Bestimmungsstation ist ein Recht des Empfängers. Der Eisenbahn steht also ein Anspruch auf Annahme des Gutes nach dessen Ankunft auf der Bestimmungsstation und Erfüllung der durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/436>, abgerufen am 24.11.2024.