Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.nach den örtlichen Verhältnissen wird das Gut alsdann entweder unmittelbar von der Dezimalwage in die bereitstehenden Güterwagen gekarrt oder zunächst auf den dafür vorgesehenen Plätzen auf dem Güterschuppen abgesetzt. Sämtliche Güter und Wagen, auch die Stückgutwagen, werden sodann bezettelt, die Beklebezettel geben die Abgangs- und die Bestimmungsstationen, häufig auch den Tag des Abgangs und den Beförderungsweg an. Die Angaben dienen bei Stückgütern dem Verladepersonal als Unterlage zur Durchführung der Verladung, bei Wagen dem Verschubpersonal als Unterlage der Zusammenstellung der Züge. Sofern, wie in einzelnen Ländern (Deutschland, Niederlande) die Stückgüter mit den betreffenden Angaben vom Absender versehen werden, unterbleibt die Bezettlung durch die Bahn. Bei Stückgutwagen und Wagenladungen, für die besondere Beförderungspläne festgelegt sind, werden in den Beklebezetteln auch die Züge verzeichnet, in denen die Wagen planmäßig zu befördern sind. Die meisten außerdeutschen Eisenbahnen schreiben zur Kontrolle der Annahme des Guts die Führung besonderer Bücher vor, die bei den deutschen Eisenbahnen fast überall abgeschafft sind. Bei den österreichischen Bahnen wurden besondere Frachtbrief-, Vermerk- (Magazins-) Bücher geführt. Diese Behelfe wurden neuestens bei der Mehrzahl der österreichischen Eisenbahnen gleichfalls abgeschafft. Bei den belgischen und französischen Bahnen, sowie auf größeren Stationen der niederländischen Bahnen wird ein Lade- oder Lagerbuch geführt, in das die Angaben über Absender, Empfänger, Empfangsstation, Zeichen und Nummer, Art und Inhalt sowie Gewicht des Guts eingetragen werden. Nach den Grundsätzen des Frachtrechtes der meisten europäischen Staaten haben die Absender die zu befördernden Güter mit Frachtbriefen (s. Frachtbrief) aufzuliefern, die das Gut von der Versand- bis zur Bestimmungsstation begleiten und mit dem Gut an den Empfänger ausgeliefert werden. Für kleine Warenstücke und regelmäßig wiederkehrende Sendungen - insbesondere Lebensmittel - sind im Binnenverkehre einzelner Staaten Erleichterungen in der Art zugelassen, daß die Ausfertigung anstatt auf Grund von Frachtbriefen mit Marken oder sonstigen Begleitpapieren (Beförderungsscheinen u. dgl.) erfolgt. Der Frachtbrief wird in der Regel gleichzeitig mit dem Gut angenommen. Bei Wagenladungsgütern, die vom Absender zu verladen sind, findet die Annahme erst nach beendeter Verladung statt. Mit der Annahme des Frachtbriefes und des Gutes ist der Frachtvertrag abgeschlossen. Zum Zeichen der Annahme wird der Frachtbrief mit dem Annahmestempel der Versandabfertigung versehen. Bei Sendungen, für die die Fracht im voraus entrichtet wird, muß diese sogleich bei Abgabe des Frachtbriefs berechnet und eingezogen werden. Bei nicht frankierten Sendungen erfolgt die Frachtberechnung erst später im Bureau der Abfertigungsstelle. Zu jedem Frachtbriefe (s. d.) wird, soweit er nicht, wie in Deutschland, den Niederlanden, der Schweiz, selbst als Begleitpapier dient, eine Frachtkarte (s. d.) hergestellt, die nicht nur eine genaue Abschrift des Frachtbriefs zu bilden, sondern auch alle jene bahnseitigen Vermerke zu enthalten hat, die zur Behandlung des Guts unterwegs erforderlich sind, wie insbesondere die Angabe der Wagennummer, des Leitungswegs, die Station, der das Gut zur Zollbehandlung zu stellen ist u. s. w. Bei den deutschen und anderen Bahnen, die keine Frachtkarten herstellen, werden die bahnseitigen Vermerke (Wagennummer, Leitungsvorschriften, die Bezeichnung der Zollstation u. s. w.) auf dem Frachtbrief selbst eingetragen. Ebenso müssen die Frachtbriefe noch vor ihrer Absendung zum Zwecke der Rechnungslegung in allen Einzelheiten verbucht werden. III. Verladung der Güter. Ladesysteme. Umladestationen. Kontrolle der Verladung. Je nach den örtlichen Verhältnissen wird das Gut entweder unmittelbar von der Aufnahmestelle in den bereitstehenden Güterwagen gekarrt oder zunächst auf den dafür vorgesehenen Plätzen im Güterschuppen abgesetzt. Eine besondere Fürsorge wenden in neuerer Zeit die deutschen und österreichischen sowie andere Bahnen der Stückgutverladung zu dem Zwecke zu, um einerseits eine gute Ausnützung der Wege und anderseits eine gute Ausnützung der Wagen sicherzustellen. In Deutschland sucht man die schnelle Beförderung dadurch zu erreichen, daß das Gut in einem geschlossenen Wagen von der Abgangs- bis zur Bestimmungsstation gefahren wird. Da indessen die Verwendung eines Wagens sich nur beim Vorhandensein entsprechender Gütermengen rechtfertigen läßt, so kann die Bildung ganzer Wagen nur im Verkehr zwischen zwei Stationen in Frage kommen, die einen lebhafteren Güteraustausch haben. Um auch die übrigen Güter schnell und unter möglichster Beschränkung der Umladungen von der Versand- bis zur Zielstation zu bringen, werden die Stückgüter an einzelnen Plätzen (Umladestationen) gesammelt. Den Umladestationen werden die Stückgüter, wenn nicht soviel Gut vorhanden ist, daß dahin ein ganzer Wagen abgerichtet werden kann, in nach den örtlichen Verhältnissen wird das Gut alsdann entweder unmittelbar von der Dezimalwage in die bereitstehenden Güterwagen gekarrt oder zunächst auf den dafür vorgesehenen Plätzen auf dem Güterschuppen abgesetzt. Sämtliche Güter und Wagen, auch die Stückgutwagen, werden sodann bezettelt, die Beklebezettel geben die Abgangs- und die Bestimmungsstationen, häufig auch den Tag des Abgangs und den Beförderungsweg an. Die Angaben dienen bei Stückgütern dem Verladepersonal als Unterlage zur Durchführung der Verladung, bei Wagen dem Verschubpersonal als Unterlage der Zusammenstellung der Züge. Sofern, wie in einzelnen Ländern (Deutschland, Niederlande) die Stückgüter mit den betreffenden Angaben vom Absender versehen werden, unterbleibt die Bezettlung durch die Bahn. Bei Stückgutwagen und Wagenladungen, für die besondere Beförderungspläne festgelegt sind, werden in den Beklebezetteln auch die Züge verzeichnet, in denen die Wagen planmäßig zu befördern sind. Die meisten außerdeutschen Eisenbahnen schreiben zur Kontrolle der Annahme des Guts die Führung besonderer Bücher vor, die bei den deutschen Eisenbahnen fast überall abgeschafft sind. Bei den österreichischen Bahnen wurden besondere Frachtbrief-, Vermerk- (Magazins-) Bücher geführt. Diese Behelfe wurden neuestens bei der Mehrzahl der österreichischen Eisenbahnen gleichfalls abgeschafft. Bei den belgischen und französischen Bahnen, sowie auf größeren Stationen der niederländischen Bahnen wird ein Lade- oder Lagerbuch geführt, in das die Angaben über Absender, Empfänger, Empfangsstation, Zeichen und Nummer, Art und Inhalt sowie Gewicht des Guts eingetragen werden. Nach den Grundsätzen des Frachtrechtes der meisten europäischen Staaten haben die Absender die zu befördernden Güter mit Frachtbriefen (s. Frachtbrief) aufzuliefern, die das Gut von der Versand- bis zur Bestimmungsstation begleiten und mit dem Gut an den Empfänger ausgeliefert werden. Für kleine Warenstücke und regelmäßig wiederkehrende Sendungen – insbesondere Lebensmittel – sind im Binnenverkehre einzelner Staaten Erleichterungen in der Art zugelassen, daß die Ausfertigung anstatt auf Grund von Frachtbriefen mit Marken oder sonstigen Begleitpapieren (Beförderungsscheinen u. dgl.) erfolgt. Der Frachtbrief wird in der Regel gleichzeitig mit dem Gut angenommen. Bei Wagenladungsgütern, die vom Absender zu verladen sind, findet die Annahme erst nach beendeter Verladung statt. Mit der Annahme des Frachtbriefes und des Gutes ist der Frachtvertrag abgeschlossen. Zum Zeichen der Annahme wird der Frachtbrief mit dem Annahmestempel der Versandabfertigung versehen. Bei Sendungen, für die die Fracht im voraus entrichtet wird, muß diese sogleich bei Abgabe des Frachtbriefs berechnet und eingezogen werden. Bei nicht frankierten Sendungen erfolgt die Frachtberechnung erst später im Bureau der Abfertigungsstelle. Zu jedem Frachtbriefe (s. d.) wird, soweit er nicht, wie in Deutschland, den Niederlanden, der Schweiz, selbst als Begleitpapier dient, eine Frachtkarte (s. d.) hergestellt, die nicht nur eine genaue Abschrift des Frachtbriefs zu bilden, sondern auch alle jene bahnseitigen Vermerke zu enthalten hat, die zur Behandlung des Guts unterwegs erforderlich sind, wie insbesondere die Angabe der Wagennummer, des Leitungswegs, die Station, der das Gut zur Zollbehandlung zu stellen ist u. s. w. Bei den deutschen und anderen Bahnen, die keine Frachtkarten herstellen, werden die bahnseitigen Vermerke (Wagennummer, Leitungsvorschriften, die Bezeichnung der Zollstation u. s. w.) auf dem Frachtbrief selbst eingetragen. Ebenso müssen die Frachtbriefe noch vor ihrer Absendung zum Zwecke der Rechnungslegung in allen Einzelheiten verbucht werden. III. Verladung der Güter. Ladesysteme. Umladestationen. Kontrolle der Verladung. Je nach den örtlichen Verhältnissen wird das Gut entweder unmittelbar von der Aufnahmestelle in den bereitstehenden Güterwagen gekarrt oder zunächst auf den dafür vorgesehenen Plätzen im Güterschuppen abgesetzt. Eine besondere Fürsorge wenden in neuerer Zeit die deutschen und österreichischen sowie andere Bahnen der Stückgutverladung zu dem Zwecke zu, um einerseits eine gute Ausnützung der Wege und anderseits eine gute Ausnützung der Wagen sicherzustellen. In Deutschland sucht man die schnelle Beförderung dadurch zu erreichen, daß das Gut in einem geschlossenen Wagen von der Abgangs- bis zur Bestimmungsstation gefahren wird. Da indessen die Verwendung eines Wagens sich nur beim Vorhandensein entsprechender Gütermengen rechtfertigen läßt, so kann die Bildung ganzer Wagen nur im Verkehr zwischen zwei Stationen in Frage kommen, die einen lebhafteren Güteraustausch haben. Um auch die übrigen Güter schnell und unter möglichster Beschränkung der Umladungen von der Versand- bis zur Zielstation zu bringen, werden die Stückgüter an einzelnen Plätzen (Umladestationen) gesammelt. Den Umladestationen werden die Stückgüter, wenn nicht soviel Gut vorhanden ist, daß dahin ein ganzer Wagen abgerichtet werden kann, in <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0432" n="420"/> nach den örtlichen Verhältnissen wird das Gut alsdann entweder unmittelbar von der Dezimalwage in die bereitstehenden Güterwagen gekarrt oder zunächst auf den dafür vorgesehenen Plätzen auf dem Güterschuppen abgesetzt.</p><lb/> <p>Sämtliche Güter und Wagen, auch die Stückgutwagen, werden sodann bezettelt, die Beklebezettel geben die Abgangs- und die Bestimmungsstationen, häufig auch den Tag des Abgangs und den Beförderungsweg an. 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Bei den belgischen und französischen Bahnen, sowie auf größeren Stationen der niederländischen Bahnen wird ein Lade- oder Lagerbuch geführt, in das die Angaben über Absender, Empfänger, Empfangsstation, Zeichen und Nummer, Art und Inhalt sowie Gewicht des Guts eingetragen werden.</p><lb/> <p>Nach den Grundsätzen des Frachtrechtes der meisten europäischen Staaten haben die Absender die zu befördernden Güter mit Frachtbriefen (s. Frachtbrief) aufzuliefern, die das Gut von der Versand- bis zur Bestimmungsstation begleiten und mit dem Gut an den Empfänger ausgeliefert werden. Für kleine Warenstücke und regelmäßig wiederkehrende Sendungen – insbesondere Lebensmittel – sind im Binnenverkehre einzelner Staaten Erleichterungen in der Art zugelassen, daß die Ausfertigung anstatt auf Grund von Frachtbriefen mit Marken oder sonstigen Begleitpapieren (Beförderungsscheinen u. dgl.) erfolgt.</p><lb/> <p>Der Frachtbrief wird in der Regel gleichzeitig mit dem Gut angenommen. Bei Wagenladungsgütern, die vom Absender zu verladen sind, findet die Annahme erst nach beendeter Verladung statt. Mit der Annahme des Frachtbriefes und des Gutes ist der Frachtvertrag abgeschlossen. Zum Zeichen der Annahme wird der Frachtbrief mit dem Annahmestempel der Versandabfertigung versehen. Bei Sendungen, für die die Fracht im voraus entrichtet wird, muß diese sogleich bei Abgabe des Frachtbriefs berechnet und eingezogen werden. Bei nicht frankierten Sendungen erfolgt die Frachtberechnung erst später im Bureau der Abfertigungsstelle.</p><lb/> <p>Zu jedem Frachtbriefe (s. d.) wird, soweit er nicht, wie in Deutschland, den Niederlanden, der Schweiz, selbst als Begleitpapier dient, eine Frachtkarte (s. d.) hergestellt, die nicht nur eine genaue Abschrift des Frachtbriefs zu bilden, sondern auch alle jene bahnseitigen Vermerke zu enthalten hat, die zur Behandlung des Guts unterwegs erforderlich sind, wie insbesondere die Angabe der Wagennummer, des Leitungswegs, die Station, der das Gut zur Zollbehandlung zu stellen ist u. s. w.</p><lb/> <p>Bei den deutschen und anderen Bahnen, die keine Frachtkarten herstellen, werden die bahnseitigen Vermerke (Wagennummer, Leitungsvorschriften, die Bezeichnung der Zollstation u. s. w.) auf dem Frachtbrief selbst eingetragen. 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nach den örtlichen Verhältnissen wird das Gut alsdann entweder unmittelbar von der Dezimalwage in die bereitstehenden Güterwagen gekarrt oder zunächst auf den dafür vorgesehenen Plätzen auf dem Güterschuppen abgesetzt.
Sämtliche Güter und Wagen, auch die Stückgutwagen, werden sodann bezettelt, die Beklebezettel geben die Abgangs- und die Bestimmungsstationen, häufig auch den Tag des Abgangs und den Beförderungsweg an. Die Angaben dienen bei Stückgütern dem Verladepersonal als Unterlage zur Durchführung der Verladung, bei Wagen dem Verschubpersonal als Unterlage der Zusammenstellung der Züge. Sofern, wie in einzelnen Ländern (Deutschland, Niederlande) die Stückgüter mit den betreffenden Angaben vom Absender versehen werden, unterbleibt die Bezettlung durch die Bahn. Bei Stückgutwagen und Wagenladungen, für die besondere Beförderungspläne festgelegt sind, werden in den Beklebezetteln auch die Züge verzeichnet, in denen die Wagen planmäßig zu befördern sind.
Die meisten außerdeutschen Eisenbahnen schreiben zur Kontrolle der Annahme des Guts die Führung besonderer Bücher vor, die bei den deutschen Eisenbahnen fast überall abgeschafft sind. Bei den österreichischen Bahnen wurden besondere Frachtbrief-, Vermerk- (Magazins-) Bücher geführt. Diese Behelfe wurden neuestens bei der Mehrzahl der österreichischen Eisenbahnen gleichfalls abgeschafft. Bei den belgischen und französischen Bahnen, sowie auf größeren Stationen der niederländischen Bahnen wird ein Lade- oder Lagerbuch geführt, in das die Angaben über Absender, Empfänger, Empfangsstation, Zeichen und Nummer, Art und Inhalt sowie Gewicht des Guts eingetragen werden.
Nach den Grundsätzen des Frachtrechtes der meisten europäischen Staaten haben die Absender die zu befördernden Güter mit Frachtbriefen (s. Frachtbrief) aufzuliefern, die das Gut von der Versand- bis zur Bestimmungsstation begleiten und mit dem Gut an den Empfänger ausgeliefert werden. Für kleine Warenstücke und regelmäßig wiederkehrende Sendungen – insbesondere Lebensmittel – sind im Binnenverkehre einzelner Staaten Erleichterungen in der Art zugelassen, daß die Ausfertigung anstatt auf Grund von Frachtbriefen mit Marken oder sonstigen Begleitpapieren (Beförderungsscheinen u. dgl.) erfolgt.
Der Frachtbrief wird in der Regel gleichzeitig mit dem Gut angenommen. Bei Wagenladungsgütern, die vom Absender zu verladen sind, findet die Annahme erst nach beendeter Verladung statt. Mit der Annahme des Frachtbriefes und des Gutes ist der Frachtvertrag abgeschlossen. Zum Zeichen der Annahme wird der Frachtbrief mit dem Annahmestempel der Versandabfertigung versehen. Bei Sendungen, für die die Fracht im voraus entrichtet wird, muß diese sogleich bei Abgabe des Frachtbriefs berechnet und eingezogen werden. Bei nicht frankierten Sendungen erfolgt die Frachtberechnung erst später im Bureau der Abfertigungsstelle.
Zu jedem Frachtbriefe (s. d.) wird, soweit er nicht, wie in Deutschland, den Niederlanden, der Schweiz, selbst als Begleitpapier dient, eine Frachtkarte (s. d.) hergestellt, die nicht nur eine genaue Abschrift des Frachtbriefs zu bilden, sondern auch alle jene bahnseitigen Vermerke zu enthalten hat, die zur Behandlung des Guts unterwegs erforderlich sind, wie insbesondere die Angabe der Wagennummer, des Leitungswegs, die Station, der das Gut zur Zollbehandlung zu stellen ist u. s. w.
Bei den deutschen und anderen Bahnen, die keine Frachtkarten herstellen, werden die bahnseitigen Vermerke (Wagennummer, Leitungsvorschriften, die Bezeichnung der Zollstation u. s. w.) auf dem Frachtbrief selbst eingetragen. Ebenso müssen die Frachtbriefe noch vor ihrer Absendung zum Zwecke der Rechnungslegung in allen Einzelheiten verbucht werden.
III. Verladung der Güter. Ladesysteme. Umladestationen. Kontrolle der Verladung.
Je nach den örtlichen Verhältnissen wird das Gut entweder unmittelbar von der Aufnahmestelle in den bereitstehenden Güterwagen gekarrt oder zunächst auf den dafür vorgesehenen Plätzen im Güterschuppen abgesetzt.
Eine besondere Fürsorge wenden in neuerer Zeit die deutschen und österreichischen sowie andere Bahnen der Stückgutverladung zu dem Zwecke zu, um einerseits eine gute Ausnützung der Wege und anderseits eine gute Ausnützung der Wagen sicherzustellen.
In Deutschland sucht man die schnelle Beförderung dadurch zu erreichen, daß das Gut in einem geschlossenen Wagen von der Abgangs- bis zur Bestimmungsstation gefahren wird. Da indessen die Verwendung eines Wagens sich nur beim Vorhandensein entsprechender Gütermengen rechtfertigen läßt, so kann die Bildung ganzer Wagen nur im Verkehr zwischen zwei Stationen in Frage kommen, die einen lebhafteren Güteraustausch haben. Um auch die übrigen Güter schnell und unter möglichster Beschränkung der Umladungen von der Versand- bis zur Zielstation zu bringen, werden die Stückgüter an einzelnen Plätzen (Umladestationen) gesammelt.
Den Umladestationen werden die Stückgüter, wenn nicht soviel Gut vorhanden ist, daß dahin ein ganzer Wagen abgerichtet werden kann, in
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