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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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im allgemeinen nicht. Vielmehr genügt, so sehr zur Vermeidung von Verschleppungen die vollständige Adreßangabe erwünscht wäre, entsprechend den Handelsgewohnheiten in Deutschland und Österreich die Bezeichnung mit Buchstaben und Nummern oder mit Zeichen und Nummern.

Die Bezeichnung muß den Angaben im Frachtbrief entsprechen und auf dem Gute selbst oder auf einer an dem Gute dauerhaft befestigten Tafel oder Fahne aus haltbarem Material angebracht werden. Im übrigen kann die Eisenbahn verlangen, daß die Stückgüter mit dem Namen der Bestimmungsstation dauerhaft bezeichnet werden, wenn es ihre Beschaffenheit ohne besondere Schwierigkeiten zuläßt. Von dieser Bestimmung wird in Deutschland und den Niederlanden, neuerlich auch in Österreich-Ungarn, Gebrauch gemacht und die fehlende Bezeichnung der Stückgüter mit dem Namen der Bestimmungsstation von der Eisenbahn gegen die tarifmäßige Gebühr nachgeholt. In Nordamerika müssen Stückgüter mit der Adresse des Empfängers versehen werden. Hierdurch wird das Verladegeschäft wesentlich erleichtert und die Verschleppung von Stückgütern hintangehalten. Den Verfrachtern ist in Deutschland noch empfohlen, außer der Bestimmungsstation auch noch die Abgangsstation und den Tag der Auflieferung auf den Frachtstücken anzubringen.

Waltet bezüglich der Verpackung und Bezeichnung des Guts kein Anstand ob und zeigt die Sendung bei ihrer Besichtigung keine Spuren einer Verletzung, so ist in die nähere Feststellung einzutreten, ob im übrigen die Annahme des Guts zur Beförderung erfolgen darf und kann. In dieser Hinsicht ist insbesondere zu prüfen, ob die aufgelieferten, im Frachtbrief angegebenen Güter von der Beförderung nicht gänzlich ausgeschlossen sind (s. Frachtrecht) oder ob sie nur bedingungsweise zur Beförderung angenommen werden dürfen (s. Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände) und ob letzteren Bedingungen entsprochen ist.

II. Annahme des Guts. Abschluß des Frachtvertrags. Frachtbrief. Begleitpapiere.

Die Eisenbahn darf die Annahme des Gutes nicht ablehnen, wenn die Beförderungsbedingungen erfüllt werden. Nur soweit Gründe der öffentlichen Ordnung oder Umstände entgegenstehen, die als höhere Gewalt zu betrachten sind, ist die Eisenbahn von ihrer Beförderungspflicht befreit. Güter, die nicht sofort befördert werden können, hat die Eisenbahn, soweit es die Räumlichkeiten gestatten, gegen Empfangsbescheinigung einstweilen in Verwahrung zu nehmen. Dabei kann sie vorbehalten, daß die Annahme zur Beförderung erst erfolgt, wenn die Beförderung möglich ist (s. Frachtrecht).

Das Gut ist gleichzeitig mit dem Frachtbrief der Abfertigungsstelle zur Annahme und zum formellen Abschluß des Frachtvertrags zu übergeben.

In Erkenntnis der Wichtigkeit des Annahmedienstes, namentlich für den Stückgutverkehr, hat man bei deutschen Bahnen die Tätigkeit bei der Annahme vielfach zerlegt, indem die Prüfung der Frachtbriefe besonderen Frachtbriefvorprüfungsstellen übertragen wurde.

Diese möglichst bequem an der Anfahrtstraße zu verlegenden Stellen haben festzustellen, ob der Frachtbrief alle zur ordnungsmäßigen Ausführung der Beförderung vorgeschriebenen und erforderlichen Angaben enthält. Namentlich wird geprüft, ob Name und Wohnort des Empfängers genügend genau bezeichnet sind, um Verwechslungen vorzubeugen, ob die Bestimmungsstation richtig und dem Tarif entsprechend angegeben ist, ob bei Auslandssendungen dem Frachtbrief die nötigen Zollpapiere beigegeben sind u. s. w. Vielfach sind mit dem Frachtbriefvorprüfungsstellen auch Frankaturschalter zur Einzahlung der frankierten Gebühren verbunden.

Infolge der Einrichtung der Frachtbriefvorprüfungsstellen kann der Dienst an den Annahmeluken des Schuppens auf die Besichtigung und Vergleichung der Güter mit den Frachtbriefen beschränkt werden.

Die Eisenbahn ist berechtigt, die Übereinstimmung der Sendung mit dem Frachtbriefe nach Stückzahl, Gewicht und Inhalt zu prüfen. Zur Prüfung des Inhalts ist der Verfügungsberechtigte einzuladen, wenn sie nicht im Interesse der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung auf Grund polizeilicher Maßnahmen vorgenommen wird. Erscheint der Berechtigte nicht, so sind zwei Zeugen zuzuziehen.

Bei der Annahme werden die Stückgüter in Deutschland und Österreich gebührenfrei verwogen. Die Eisenbahn kann von der Verwägung absehen, wenn der Absender das Gewicht in den Frachtbrief eingetragen und die Nachwägung im Frachtbriefe nicht verlangt hat. Bei anderen Sendungen ist die Eisenbahn auf Antrag des Absenders im Frachtbrief verpflichtet, Gewicht und Stückzahl festzustellen, es sei denn, daß die vorhandenen Wiegeeinrichtungen nicht ausreichen oder die Beschaffenheit des Guts oder die Betriebsverhältnisse die Feststellung der Stückzahl nicht gestatten. Das Gewicht ist auch ohne Antrag festzustellen, wenn es im Frachtbrief nicht angegeben ist. Für diese Feststellungen ist die tarifmäßige Gebühr zu entrichten. Die Verwägung wird auf dem Frachtbrief durch Aufdrückung des Wägestempels bescheinigt. Je

im allgemeinen nicht. Vielmehr genügt, so sehr zur Vermeidung von Verschleppungen die vollständige Adreßangabe erwünscht wäre, entsprechend den Handelsgewohnheiten in Deutschland und Österreich die Bezeichnung mit Buchstaben und Nummern oder mit Zeichen und Nummern.

Die Bezeichnung muß den Angaben im Frachtbrief entsprechen und auf dem Gute selbst oder auf einer an dem Gute dauerhaft befestigten Tafel oder Fahne aus haltbarem Material angebracht werden. Im übrigen kann die Eisenbahn verlangen, daß die Stückgüter mit dem Namen der Bestimmungsstation dauerhaft bezeichnet werden, wenn es ihre Beschaffenheit ohne besondere Schwierigkeiten zuläßt. Von dieser Bestimmung wird in Deutschland und den Niederlanden, neuerlich auch in Österreich-Ungarn, Gebrauch gemacht und die fehlende Bezeichnung der Stückgüter mit dem Namen der Bestimmungsstation von der Eisenbahn gegen die tarifmäßige Gebühr nachgeholt. In Nordamerika müssen Stückgüter mit der Adresse des Empfängers versehen werden. Hierdurch wird das Verladegeschäft wesentlich erleichtert und die Verschleppung von Stückgütern hintangehalten. Den Verfrachtern ist in Deutschland noch empfohlen, außer der Bestimmungsstation auch noch die Abgangsstation und den Tag der Auflieferung auf den Frachtstücken anzubringen.

Waltet bezüglich der Verpackung und Bezeichnung des Guts kein Anstand ob und zeigt die Sendung bei ihrer Besichtigung keine Spuren einer Verletzung, so ist in die nähere Feststellung einzutreten, ob im übrigen die Annahme des Guts zur Beförderung erfolgen darf und kann. In dieser Hinsicht ist insbesondere zu prüfen, ob die aufgelieferten, im Frachtbrief angegebenen Güter von der Beförderung nicht gänzlich ausgeschlossen sind (s. Frachtrecht) oder ob sie nur bedingungsweise zur Beförderung angenommen werden dürfen (s. Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände) und ob letzteren Bedingungen entsprochen ist.

II. Annahme des Guts. Abschluß des Frachtvertrags. Frachtbrief. Begleitpapiere.

Die Eisenbahn darf die Annahme des Gutes nicht ablehnen, wenn die Beförderungsbedingungen erfüllt werden. Nur soweit Gründe der öffentlichen Ordnung oder Umstände entgegenstehen, die als höhere Gewalt zu betrachten sind, ist die Eisenbahn von ihrer Beförderungspflicht befreit. Güter, die nicht sofort befördert werden können, hat die Eisenbahn, soweit es die Räumlichkeiten gestatten, gegen Empfangsbescheinigung einstweilen in Verwahrung zu nehmen. Dabei kann sie vorbehalten, daß die Annahme zur Beförderung erst erfolgt, wenn die Beförderung möglich ist (s. Frachtrecht).

Das Gut ist gleichzeitig mit dem Frachtbrief der Abfertigungsstelle zur Annahme und zum formellen Abschluß des Frachtvertrags zu übergeben.

In Erkenntnis der Wichtigkeit des Annahmedienstes, namentlich für den Stückgutverkehr, hat man bei deutschen Bahnen die Tätigkeit bei der Annahme vielfach zerlegt, indem die Prüfung der Frachtbriefe besonderen Frachtbriefvorprüfungsstellen übertragen wurde.

Diese möglichst bequem an der Anfahrtstraße zu verlegenden Stellen haben festzustellen, ob der Frachtbrief alle zur ordnungsmäßigen Ausführung der Beförderung vorgeschriebenen und erforderlichen Angaben enthält. Namentlich wird geprüft, ob Name und Wohnort des Empfängers genügend genau bezeichnet sind, um Verwechslungen vorzubeugen, ob die Bestimmungsstation richtig und dem Tarif entsprechend angegeben ist, ob bei Auslandssendungen dem Frachtbrief die nötigen Zollpapiere beigegeben sind u. s. w. Vielfach sind mit dem Frachtbriefvorprüfungsstellen auch Frankaturschalter zur Einzahlung der frankierten Gebühren verbunden.

Infolge der Einrichtung der Frachtbriefvorprüfungsstellen kann der Dienst an den Annahmeluken des Schuppens auf die Besichtigung und Vergleichung der Güter mit den Frachtbriefen beschränkt werden.

Die Eisenbahn ist berechtigt, die Übereinstimmung der Sendung mit dem Frachtbriefe nach Stückzahl, Gewicht und Inhalt zu prüfen. Zur Prüfung des Inhalts ist der Verfügungsberechtigte einzuladen, wenn sie nicht im Interesse der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung auf Grund polizeilicher Maßnahmen vorgenommen wird. Erscheint der Berechtigte nicht, so sind zwei Zeugen zuzuziehen.

Bei der Annahme werden die Stückgüter in Deutschland und Österreich gebührenfrei verwogen. Die Eisenbahn kann von der Verwägung absehen, wenn der Absender das Gewicht in den Frachtbrief eingetragen und die Nachwägung im Frachtbriefe nicht verlangt hat. Bei anderen Sendungen ist die Eisenbahn auf Antrag des Absenders im Frachtbrief verpflichtet, Gewicht und Stückzahl festzustellen, es sei denn, daß die vorhandenen Wiegeeinrichtungen nicht ausreichen oder die Beschaffenheit des Guts oder die Betriebsverhältnisse die Feststellung der Stückzahl nicht gestatten. Das Gewicht ist auch ohne Antrag festzustellen, wenn es im Frachtbrief nicht angegeben ist. Für diese Feststellungen ist die tarifmäßige Gebühr zu entrichten. Die Verwägung wird auf dem Frachtbrief durch Aufdrückung des Wägestempels bescheinigt. Je

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[419/0431] im allgemeinen nicht. Vielmehr genügt, so sehr zur Vermeidung von Verschleppungen die vollständige Adreßangabe erwünscht wäre, entsprechend den Handelsgewohnheiten in Deutschland und Österreich die Bezeichnung mit Buchstaben und Nummern oder mit Zeichen und Nummern. Die Bezeichnung muß den Angaben im Frachtbrief entsprechen und auf dem Gute selbst oder auf einer an dem Gute dauerhaft befestigten Tafel oder Fahne aus haltbarem Material angebracht werden. Im übrigen kann die Eisenbahn verlangen, daß die Stückgüter mit dem Namen der Bestimmungsstation dauerhaft bezeichnet werden, wenn es ihre Beschaffenheit ohne besondere Schwierigkeiten zuläßt. Von dieser Bestimmung wird in Deutschland und den Niederlanden, neuerlich auch in Österreich-Ungarn, Gebrauch gemacht und die fehlende Bezeichnung der Stückgüter mit dem Namen der Bestimmungsstation von der Eisenbahn gegen die tarifmäßige Gebühr nachgeholt. In Nordamerika müssen Stückgüter mit der Adresse des Empfängers versehen werden. Hierdurch wird das Verladegeschäft wesentlich erleichtert und die Verschleppung von Stückgütern hintangehalten. Den Verfrachtern ist in Deutschland noch empfohlen, außer der Bestimmungsstation auch noch die Abgangsstation und den Tag der Auflieferung auf den Frachtstücken anzubringen. Waltet bezüglich der Verpackung und Bezeichnung des Guts kein Anstand ob und zeigt die Sendung bei ihrer Besichtigung keine Spuren einer Verletzung, so ist in die nähere Feststellung einzutreten, ob im übrigen die Annahme des Guts zur Beförderung erfolgen darf und kann. In dieser Hinsicht ist insbesondere zu prüfen, ob die aufgelieferten, im Frachtbrief angegebenen Güter von der Beförderung nicht gänzlich ausgeschlossen sind (s. Frachtrecht) oder ob sie nur bedingungsweise zur Beförderung angenommen werden dürfen (s. Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände) und ob letzteren Bedingungen entsprochen ist. II. Annahme des Guts. Abschluß des Frachtvertrags. Frachtbrief. Begleitpapiere. Die Eisenbahn darf die Annahme des Gutes nicht ablehnen, wenn die Beförderungsbedingungen erfüllt werden. Nur soweit Gründe der öffentlichen Ordnung oder Umstände entgegenstehen, die als höhere Gewalt zu betrachten sind, ist die Eisenbahn von ihrer Beförderungspflicht befreit. Güter, die nicht sofort befördert werden können, hat die Eisenbahn, soweit es die Räumlichkeiten gestatten, gegen Empfangsbescheinigung einstweilen in Verwahrung zu nehmen. Dabei kann sie vorbehalten, daß die Annahme zur Beförderung erst erfolgt, wenn die Beförderung möglich ist (s. Frachtrecht). Das Gut ist gleichzeitig mit dem Frachtbrief der Abfertigungsstelle zur Annahme und zum formellen Abschluß des Frachtvertrags zu übergeben. In Erkenntnis der Wichtigkeit des Annahmedienstes, namentlich für den Stückgutverkehr, hat man bei deutschen Bahnen die Tätigkeit bei der Annahme vielfach zerlegt, indem die Prüfung der Frachtbriefe besonderen Frachtbriefvorprüfungsstellen übertragen wurde. Diese möglichst bequem an der Anfahrtstraße zu verlegenden Stellen haben festzustellen, ob der Frachtbrief alle zur ordnungsmäßigen Ausführung der Beförderung vorgeschriebenen und erforderlichen Angaben enthält. Namentlich wird geprüft, ob Name und Wohnort des Empfängers genügend genau bezeichnet sind, um Verwechslungen vorzubeugen, ob die Bestimmungsstation richtig und dem Tarif entsprechend angegeben ist, ob bei Auslandssendungen dem Frachtbrief die nötigen Zollpapiere beigegeben sind u. s. w. Vielfach sind mit dem Frachtbriefvorprüfungsstellen auch Frankaturschalter zur Einzahlung der frankierten Gebühren verbunden. Infolge der Einrichtung der Frachtbriefvorprüfungsstellen kann der Dienst an den Annahmeluken des Schuppens auf die Besichtigung und Vergleichung der Güter mit den Frachtbriefen beschränkt werden. Die Eisenbahn ist berechtigt, die Übereinstimmung der Sendung mit dem Frachtbriefe nach Stückzahl, Gewicht und Inhalt zu prüfen. Zur Prüfung des Inhalts ist der Verfügungsberechtigte einzuladen, wenn sie nicht im Interesse der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung auf Grund polizeilicher Maßnahmen vorgenommen wird. Erscheint der Berechtigte nicht, so sind zwei Zeugen zuzuziehen. Bei der Annahme werden die Stückgüter in Deutschland und Österreich gebührenfrei verwogen. Die Eisenbahn kann von der Verwägung absehen, wenn der Absender das Gewicht in den Frachtbrief eingetragen und die Nachwägung im Frachtbriefe nicht verlangt hat. Bei anderen Sendungen ist die Eisenbahn auf Antrag des Absenders im Frachtbrief verpflichtet, Gewicht und Stückzahl festzustellen, es sei denn, daß die vorhandenen Wiegeeinrichtungen nicht ausreichen oder die Beschaffenheit des Guts oder die Betriebsverhältnisse die Feststellung der Stückzahl nicht gestatten. Das Gewicht ist auch ohne Antrag festzustellen, wenn es im Frachtbrief nicht angegeben ist. Für diese Feststellungen ist die tarifmäßige Gebühr zu entrichten. Die Verwägung wird auf dem Frachtbrief durch Aufdrückung des Wägestempels bescheinigt. Je

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/431>, abgerufen am 23.11.2024.