Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.G., Güterexpedition, die gesamte bahnseitige Tätigkeit, die sich auf die Übernahme der Güter zur Beförderung und auf die Durchführung der letzteren (ausgenommen die Beistellung der Zugkraft) bezieht. Die Geschäfte der G. zerfallen in zwei Hauptgruppen: in die Versand- und Empfangsabfertigung (Auf- und Abgabe). In Stationen mit stärkerem Verkehr sind die Geschäfte der Aufgabe von jenen der Abgabe getrennt; desgleichen bestehen in solchen Stationen getrennte Dienststellen für die Abfertigung von Eil- und Frachtgut. In den meisten Stationen findet eine weitere Teilung der Geschäfte der G. insofern statt, als die Arbeiten, die die Behandlung des Guts selbst betreffen (Übernahme, Prüfung, Abwage, Bezettelung, Ein- und Ausladung), von den Bureauarbeiten (Ausfertigung der Papiere, Berechnung und Einhebung der Fracht, Buchung) getrennt ausgeführt werden. I. Anfahren der Güter. Auflieferung. Prüfung der Aufnahmefähigkeit. Das Anfahren der Stückgüter ist in Deutschland und Österreich-Ungarn im Gegensatz zu anderen Ländern, in denen die Bahnanstalt das Abholen selbst besorgt (Belgien, Frankreich, Italien, England) Sache der Absender. Doch werden hiefür in Orten, in denen ein Bedürfnis besteht, von der Bahnanstalt Rollfuhrunternehmer unter ihrer Verantwortung bestellt. Wagenladungsgüter sind auf jeden Fall von den Parteien anzufahren (s. Ab- und Zustreifen). Die Anfuhr der Stückgüter und der von der Eisenbahn zu verladenden Wagenladungsgüter (vgl. Auf- und Abladen) zum Güterschuppen, wo sie bis zur Verladung verwahrt werden, vollzieht sich auf der Zufahrts- (Lade-) straße, ihre Annahme an den Annahmeluken des Schuppens. In der Regel steht es dem Auflieferer frei, an welcher Luke er das Gut aufgeben will. Vielfach müssen aber die Güter, um eine geordnete Verkehrsabwicklung zu ermöglichen, richtungsweise aufgeliefert werden und zu diesem Zwecke erfolgt die Annahme, je nach der Verkehrsrichtung, für die das Gut bestimmt ist, nur an der dafür bestimmten Annahmeluke. Die Frage, wer die Stückgüter auf den Güterboden zu schaffen hat, ist bei den Bahnen nicht gleichmäßig geregelt. In Deutschland hat dies der Absender zu besorgen. In Österreich wird das Ablegen der Stückgüter von den Fuhrwerken durch Arbeiter der Eisenbahn gegen Einhebung einer Gebühr besorgt. Bei den niederländischen Bahnen bringt die Partei das Gut bis zur Lagerstelle. Für die von den Parteien zu verladenden Wagenladungsgüter sind zunächst Wagen bei der Abfertigungsstelle unter Angabe des Guts, des ungefähren Gewichts und der Bestimmungsstation für einen bestimmten Tag zu bestellen. Die Bestellung kann schriftlich, mündlich oder durch Fernsprecher erfolgen. Alle Wagenbestellungen werden von den Abfertigungsstellen in ein Wagenbestellbuch eingetragen, das die Unterlage für die Wagenbedarfsmeldung bildet, die die Diensstellen täglich der Wagenverteilungsstelle zu erstatten haben. Die Zuweisung der verfügbaren Wagen an die Versender erfolgt nach der Reihenfolge der Anmeldung. Einen Vorrang haben die Anforderungen für den Versand von Eilgut, lebenden Tieren und Leichen. Wenn anzunehmen ist, daß die bestellten Wagen nicht rechtzeitig eintreffen können, so ist der Besteller, wenn tunlich, davon rechtzeitig und kostenfrei in Kenntnis zu setzen. Wagen werden auf den dem allgemeinen Verkehr dienenden Freiladegleisen bereitgestellt, die dem Straßenverkehre durch die Freiladestraße zugänglich sind. Je nach Bedarf sind auf den Stationen zur Ver- und Entladung der Wagenladungsgüter auch besondere Ladeeinrichtungen (Rampen, Krane u. s. w.) vorhanden, an die gegebenenfalls die Wagen gestellt werden. Nach beendeter Verladung werden die bedeckten und die statt solcher gestellten offenen Wagen mit Decken - von der G. mit Bleien verschlossen. Das Gut muß, soweit es seine Natur erfordert, zum Schutze gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung sicher und derart verpackt sein, daß es bei ordnungsmäßiger Behandlung durch die Eisenbahn keinen Schaden verursachen kann. Unverpackte oder mangelhaft verpackte Güter werden, wenn ihre Natur eine Verpackung erfordert, entweder zurückgewiesen oder nur gegen ein Anerkenntnis über das Fehlen oder die Mängel der Verpackung angenommen. Wenn ein Absender gleichartige, der Verpackung bedürftige Güter unverpackt oder mit gleichen Mängeln der Verpackung auf derselben Station aufgibt, so kann er ein für allemal eine Erklärung abgeben, auf die im Frachtbriefe Bezug zu nehmen ist. Stückgüter sind haltbar, deutlich und in einer Verwechslungen ausschließenden Weise zu bezeichnen. Über die Art, wie die Stückgüter bezeichnet werden müssen, sind eingehende Vorschriften gegeben. Ein Zwang zur vollständigen Angabe der Adresse des Empfängers auf dem Frachtstück, wie im Postverkehr, besteht G., Güterexpedition, die gesamte bahnseitige Tätigkeit, die sich auf die Übernahme der Güter zur Beförderung und auf die Durchführung der letzteren (ausgenommen die Beistellung der Zugkraft) bezieht. Die Geschäfte der G. zerfallen in zwei Hauptgruppen: in die Versand- und Empfangsabfertigung (Auf- und Abgabe). In Stationen mit stärkerem Verkehr sind die Geschäfte der Aufgabe von jenen der Abgabe getrennt; desgleichen bestehen in solchen Stationen getrennte Dienststellen für die Abfertigung von Eil- und Frachtgut. In den meisten Stationen findet eine weitere Teilung der Geschäfte der G. insofern statt, als die Arbeiten, die die Behandlung des Guts selbst betreffen (Übernahme, Prüfung, Abwage, Bezettelung, Ein- und Ausladung), von den Bureauarbeiten (Ausfertigung der Papiere, Berechnung und Einhebung der Fracht, Buchung) getrennt ausgeführt werden. I. Anfahren der Güter. Auflieferung. Prüfung der Aufnahmefähigkeit. Das Anfahren der Stückgüter ist in Deutschland und Österreich-Ungarn im Gegensatz zu anderen Ländern, in denen die Bahnanstalt das Abholen selbst besorgt (Belgien, Frankreich, Italien, England) Sache der Absender. Doch werden hiefür in Orten, in denen ein Bedürfnis besteht, von der Bahnanstalt Rollfuhrunternehmer unter ihrer Verantwortung bestellt. Wagenladungsgüter sind auf jeden Fall von den Parteien anzufahren (s. Ab- und Zustreifen). Die Anfuhr der Stückgüter und der von der Eisenbahn zu verladenden Wagenladungsgüter (vgl. Auf- und Abladen) zum Güterschuppen, wo sie bis zur Verladung verwahrt werden, vollzieht sich auf der Zufahrts- (Lade-) straße, ihre Annahme an den Annahmeluken des Schuppens. In der Regel steht es dem Auflieferer frei, an welcher Luke er das Gut aufgeben will. Vielfach müssen aber die Güter, um eine geordnete Verkehrsabwicklung zu ermöglichen, richtungsweise aufgeliefert werden und zu diesem Zwecke erfolgt die Annahme, je nach der Verkehrsrichtung, für die das Gut bestimmt ist, nur an der dafür bestimmten Annahmeluke. Die Frage, wer die Stückgüter auf den Güterboden zu schaffen hat, ist bei den Bahnen nicht gleichmäßig geregelt. In Deutschland hat dies der Absender zu besorgen. In Österreich wird das Ablegen der Stückgüter von den Fuhrwerken durch Arbeiter der Eisenbahn gegen Einhebung einer Gebühr besorgt. Bei den niederländischen Bahnen bringt die Partei das Gut bis zur Lagerstelle. Für die von den Parteien zu verladenden Wagenladungsgüter sind zunächst Wagen bei der Abfertigungsstelle unter Angabe des Guts, des ungefähren Gewichts und der Bestimmungsstation für einen bestimmten Tag zu bestellen. Die Bestellung kann schriftlich, mündlich oder durch Fernsprecher erfolgen. Alle Wagenbestellungen werden von den Abfertigungsstellen in ein Wagenbestellbuch eingetragen, das die Unterlage für die Wagenbedarfsmeldung bildet, die die Diensstellen täglich der Wagenverteilungsstelle zu erstatten haben. Die Zuweisung der verfügbaren Wagen an die Versender erfolgt nach der Reihenfolge der Anmeldung. Einen Vorrang haben die Anforderungen für den Versand von Eilgut, lebenden Tieren und Leichen. Wenn anzunehmen ist, daß die bestellten Wagen nicht rechtzeitig eintreffen können, so ist der Besteller, wenn tunlich, davon rechtzeitig und kostenfrei in Kenntnis zu setzen. Wagen werden auf den dem allgemeinen Verkehr dienenden Freiladegleisen bereitgestellt, die dem Straßenverkehre durch die Freiladestraße zugänglich sind. Je nach Bedarf sind auf den Stationen zur Ver- und Entladung der Wagenladungsgüter auch besondere Ladeeinrichtungen (Rampen, Krane u. s. w.) vorhanden, an die gegebenenfalls die Wagen gestellt werden. Nach beendeter Verladung werden die bedeckten und die statt solcher gestellten offenen Wagen mit Decken – von der G. mit Bleien verschlossen. Das Gut muß, soweit es seine Natur erfordert, zum Schutze gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung sicher und derart verpackt sein, daß es bei ordnungsmäßiger Behandlung durch die Eisenbahn keinen Schaden verursachen kann. Unverpackte oder mangelhaft verpackte Güter werden, wenn ihre Natur eine Verpackung erfordert, entweder zurückgewiesen oder nur gegen ein Anerkenntnis über das Fehlen oder die Mängel der Verpackung angenommen. Wenn ein Absender gleichartige, der Verpackung bedürftige Güter unverpackt oder mit gleichen Mängeln der Verpackung auf derselben Station aufgibt, so kann er ein für allemal eine Erklärung abgeben, auf die im Frachtbriefe Bezug zu nehmen ist. Stückgüter sind haltbar, deutlich und in einer Verwechslungen ausschließenden Weise zu bezeichnen. Über die Art, wie die Stückgüter bezeichnet werden müssen, sind eingehende Vorschriften gegeben. 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Vielfach müssen aber die Güter, um eine geordnete Verkehrsabwicklung zu ermöglichen, richtungsweise aufgeliefert werden und zu diesem Zwecke erfolgt die Annahme, je nach der Verkehrsrichtung, für die das Gut bestimmt ist, nur an der dafür bestimmten Annahmeluke. Die Frage, wer die Stückgüter auf den Güterboden zu schaffen hat, ist bei den Bahnen nicht gleichmäßig geregelt. In Deutschland hat dies der Absender zu besorgen. In Österreich wird das Ablegen der Stückgüter von den Fuhrwerken durch Arbeiter der Eisenbahn gegen Einhebung einer Gebühr besorgt. Bei den niederländischen Bahnen bringt die Partei das Gut bis zur Lagerstelle.</p><lb/> <p>Für die von den Parteien zu verladenden <hi rendition="#g">Wagenladungsgüter</hi> sind zunächst Wagen bei der Abfertigungsstelle unter Angabe des Guts, des ungefähren Gewichts und der Bestimmungsstation für einen bestimmten Tag zu bestellen. Die Bestellung kann schriftlich, mündlich oder durch Fernsprecher erfolgen. 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G., Güterexpedition, die gesamte bahnseitige Tätigkeit, die sich auf die Übernahme der Güter zur Beförderung und auf die Durchführung der letzteren (ausgenommen die Beistellung der Zugkraft) bezieht.
Die Geschäfte der G. zerfallen in zwei Hauptgruppen: in die Versand- und Empfangsabfertigung (Auf- und Abgabe).
In Stationen mit stärkerem Verkehr sind die Geschäfte der Aufgabe von jenen der Abgabe getrennt; desgleichen bestehen in solchen Stationen getrennte Dienststellen für die Abfertigung von Eil- und Frachtgut.
In den meisten Stationen findet eine weitere Teilung der Geschäfte der G. insofern statt, als die Arbeiten, die die Behandlung des Guts selbst betreffen (Übernahme, Prüfung, Abwage, Bezettelung, Ein- und Ausladung), von den Bureauarbeiten (Ausfertigung der Papiere, Berechnung und Einhebung der Fracht, Buchung) getrennt ausgeführt werden.
I. Anfahren der Güter. Auflieferung. Prüfung der Aufnahmefähigkeit.
Das Anfahren der Stückgüter ist in Deutschland und Österreich-Ungarn im Gegensatz zu anderen Ländern, in denen die Bahnanstalt das Abholen selbst besorgt (Belgien, Frankreich, Italien, England) Sache der Absender. Doch werden hiefür in Orten, in denen ein Bedürfnis besteht, von der Bahnanstalt Rollfuhrunternehmer unter ihrer Verantwortung bestellt. Wagenladungsgüter sind auf jeden Fall von den Parteien anzufahren (s. Ab- und Zustreifen).
Die Anfuhr der Stückgüter und der von der Eisenbahn zu verladenden Wagenladungsgüter (vgl. Auf- und Abladen) zum Güterschuppen, wo sie bis zur Verladung verwahrt werden, vollzieht sich auf der Zufahrts- (Lade-) straße, ihre Annahme an den Annahmeluken des Schuppens. In der Regel steht es dem Auflieferer frei, an welcher Luke er das Gut aufgeben will. Vielfach müssen aber die Güter, um eine geordnete Verkehrsabwicklung zu ermöglichen, richtungsweise aufgeliefert werden und zu diesem Zwecke erfolgt die Annahme, je nach der Verkehrsrichtung, für die das Gut bestimmt ist, nur an der dafür bestimmten Annahmeluke. Die Frage, wer die Stückgüter auf den Güterboden zu schaffen hat, ist bei den Bahnen nicht gleichmäßig geregelt. In Deutschland hat dies der Absender zu besorgen. In Österreich wird das Ablegen der Stückgüter von den Fuhrwerken durch Arbeiter der Eisenbahn gegen Einhebung einer Gebühr besorgt. Bei den niederländischen Bahnen bringt die Partei das Gut bis zur Lagerstelle.
Für die von den Parteien zu verladenden Wagenladungsgüter sind zunächst Wagen bei der Abfertigungsstelle unter Angabe des Guts, des ungefähren Gewichts und der Bestimmungsstation für einen bestimmten Tag zu bestellen. Die Bestellung kann schriftlich, mündlich oder durch Fernsprecher erfolgen. Alle Wagenbestellungen werden von den Abfertigungsstellen in ein Wagenbestellbuch eingetragen, das die Unterlage für die Wagenbedarfsmeldung bildet, die die Diensstellen täglich der Wagenverteilungsstelle zu erstatten haben. Die Zuweisung der verfügbaren Wagen an die Versender erfolgt nach der Reihenfolge der Anmeldung. Einen Vorrang haben die Anforderungen für den Versand von Eilgut, lebenden Tieren und Leichen. Wenn anzunehmen ist, daß die bestellten Wagen nicht rechtzeitig eintreffen können, so ist der Besteller, wenn tunlich, davon rechtzeitig und kostenfrei in Kenntnis zu setzen.
Wagen werden auf den dem allgemeinen Verkehr dienenden Freiladegleisen bereitgestellt, die dem Straßenverkehre durch die Freiladestraße zugänglich sind. Je nach Bedarf sind auf den Stationen zur Ver- und Entladung der Wagenladungsgüter auch besondere Ladeeinrichtungen (Rampen, Krane u. s. w.) vorhanden, an die gegebenenfalls die Wagen gestellt werden. Nach beendeter Verladung werden die bedeckten und die statt solcher gestellten offenen Wagen mit Decken – von der G. mit Bleien verschlossen.
Das Gut muß, soweit es seine Natur erfordert, zum Schutze gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung sicher und derart verpackt sein, daß es bei ordnungsmäßiger Behandlung durch die Eisenbahn keinen Schaden verursachen kann.
Unverpackte oder mangelhaft verpackte Güter werden, wenn ihre Natur eine Verpackung erfordert, entweder zurückgewiesen oder nur gegen ein Anerkenntnis über das Fehlen oder die Mängel der Verpackung angenommen. Wenn ein Absender gleichartige, der Verpackung bedürftige Güter unverpackt oder mit gleichen Mängeln der Verpackung auf derselben Station aufgibt, so kann er ein für allemal eine Erklärung abgeben, auf die im Frachtbriefe Bezug zu nehmen ist.
Stückgüter sind haltbar, deutlich und in einer Verwechslungen ausschließenden Weise zu bezeichnen.
Über die Art, wie die Stückgüter bezeichnet werden müssen, sind eingehende Vorschriften gegeben. Ein Zwang zur vollständigen Angabe der Adresse des Empfängers auf dem Frachtstück, wie im Postverkehr, besteht
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