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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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durch die Bahn vor. Hier werden die zum Bahnbau nicht benützten, auf derselben Seite der Bahn gelegenen Grundstücke zusammengelegt und angrenzenden Besitzern tauschweise gegen Überlassung von zu Bahnzwecken erforderlichen Gründen abgetreten.

Die Enteignung kann, im Gegensatz vom freiwilligen G., von dem Bahnunternehmen nur insoweit begehrt werden, als die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn dies notwendig machen.

Grundstücke, die endgültig in das Eigentum des Bahnunternehmens überzugehen haben, die also den späteren Bahnbestand bilden, müssen von den Vorbesitzern lastenfrei abgetreten werden, da ihre privatrechtliche Belastung dem Wesen ihrer späteren Bestimmung, dem dauernden, ungestörten, öffentlichen Verkehr zu dienen, widersprechen würde.

Als Erwerber der Eisenbahngrundstücke tritt bei Staatseisenbahnen der Staat (die Staatseisenbahnverwaltung), bei Privatbahnen die konzessionierte Eisenbahnunternehmung auf. Es kommt auch vor (insbesondere bei Vergebung von Bauten gegen eine Pauschsumme), daß der G. von der den Bau ausführenden Bauunternehmung auf Grund besonderer Vollmacht namens des Bahnunternehmens besorgt wird.

Nach den belgischen Konzessionsbedingungen sind die für den Bahnbau erforderlichen Gründe immer im Namen des Staates zu erwerben. Die Kosten des G. sind jedoch durch die Bahnunternehmung zu tragen. Dem Konzessionswerber ist es ausdrücklich verboten, in die Kaufverträge Bedingungen aufzunehmen, die dem Betrieb der Bahn oder dem öffentlichen Interesse von Nachteil sein könnten. Insbesondere darf kein Servitut für den Verkäufer aufgenommen werden. Der G. hat vorweg unter Bedachtnahme auf die spätere Anlage eines zweiten Gleises zu erfolgen.

Zur Durchführung des gesamten Grundeinlösungsdienstes wird bei größeren Staatseisenbahnbauten in der Regel ein besonderer Grundeinlösungskommissär bestellt, der der bezüglichen staatlichen Baudienststelle unmittelbar untersteht. Vielfach wird die Durchführung der G. einem Rechtsanwalt übertragen. Kleinere Grundeinlösungsarbeiten werden von den Exekutivstellen teils im eigenen Wirkungskreise, teils unter Vorbehalt der Genehmigung der diesen unmittelbar übergeordneten staatlichen Eisenbahnbehörde besorgt.

Nacheinlösungen bei im Betrieb befindlichen Bahnen für Bahnhofserweiterungen, Linienverschwenkungen, Bau zweiter Gleise u. s. w. besorgt am zweckmäßigsten die mit der Ausführung dieser Arbeiten betraute Dienstesstelle durch ihre Organe.

Die zur Einleitung der Grundeinlösungsarbeiten erforderlichen Behelfe sind der Grundeinlösungs- (Situations- oder Lage-) Plan und das Verzeichnis der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke und Rechte sowie das Verzeichnis der Vorbesitzer. Diese Behelfe müssen dem Detailprojekt (s. Bauentwurf) für jede Bahn beiliegen, damit die Interessenten durch Einsichtnahme in die Behelfe Kenntnis erhalten, welche Teile ihres Besitztums und in welchem Ausmaße für Zwecke des Bahnbaues in Anspruch genommen werden sollen.

Unter Umständen wird neben dem Lageplan noch ein gesonderter Grundeinlösungsplan mit eingezeichneter Bahnachse und genauer Angabe der Einlösungsgrenzen (in Preußen auch die Beifügung der Querprofile) gefordert. In Ländern, in denen der Kataster durchgeführt ist, wird die Einzeichnung des Bahnkörpers und der Einlösungsgrenzen durch Vervielfältigung der Flurkarten (Katastralmappen) wesentlich erleichtert.

Die Einlösungsverzeichnisse haben die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte, nach Gerichtssprengel, Gemeinde und Katastralnummer geordnet zu enthalten, und sind darin auch die Flächenmaße der Parzellen, die eingelöst werden sollen, sowie die beanspruchte Fläche selbst auszuweisen; ferner haben sie Namen und Wohnort des Besitzers, die auf dem Besitztum lastenden dinglichen Rechte sowie Namen und Wohnort des dinglich Berechtigten zu enthalten.

Aufgabe des Grundeinlösungskommissärs ist es, sich die Kenntnis des landesüblichen Wertes aller zur Einlösung gelangenden Kulturgattungen (Wald, Wiese, Acker, Garten, Bauplatz, industrielle Anlage u. s. w.) zu verschaffen, was am besten durch Einsicht in Verkaufurkunden aus der letzten Zeit geschehen kann. Auch muß der Grundeinlösungskommissär auf die in einzelnen Fällen vorherrschenden besonderen Verhältnisse sein Augenmerk richten, da gewisse Ereignisse auf dem Realitätenmarkte, wie z. B. Widmung von Gründen zu Bauflächen, Genehmigung von Parzellierungsplänen und Aussteckung von Baulinien in geschlossenen Ortschaften den Wert der hierfür in Betracht kommenden Grundflächen wesentlich beeinflussen. Nur durch diese genaue Kenntnis vermag der Grundeinlösungskommissär das Auftreten von Spekulationskäufern im Bereiche geplanter Bahnlinien wirksam zu bekämpfen und dieser Art das Bahnunternehmen vor übermäßigen Ansprüchen zu bewahren.

In welchen Fällen die Wertbestimmung im Wege des gütlichen Übereinkommens jener durch die gerichtliche Schätzung vorzuziehen

durch die Bahn vor. Hier werden die zum Bahnbau nicht benützten, auf derselben Seite der Bahn gelegenen Grundstücke zusammengelegt und angrenzenden Besitzern tauschweise gegen Überlassung von zu Bahnzwecken erforderlichen Gründen abgetreten.

Die Enteignung kann, im Gegensatz vom freiwilligen G., von dem Bahnunternehmen nur insoweit begehrt werden, als die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn dies notwendig machen.

Grundstücke, die endgültig in das Eigentum des Bahnunternehmens überzugehen haben, die also den späteren Bahnbestand bilden, müssen von den Vorbesitzern lastenfrei abgetreten werden, da ihre privatrechtliche Belastung dem Wesen ihrer späteren Bestimmung, dem dauernden, ungestörten, öffentlichen Verkehr zu dienen, widersprechen würde.

Als Erwerber der Eisenbahngrundstücke tritt bei Staatseisenbahnen der Staat (die Staatseisenbahnverwaltung), bei Privatbahnen die konzessionierte Eisenbahnunternehmung auf. Es kommt auch vor (insbesondere bei Vergebung von Bauten gegen eine Pauschsumme), daß der G. von der den Bau ausführenden Bauunternehmung auf Grund besonderer Vollmacht namens des Bahnunternehmens besorgt wird.

Nach den belgischen Konzessionsbedingungen sind die für den Bahnbau erforderlichen Gründe immer im Namen des Staates zu erwerben. Die Kosten des G. sind jedoch durch die Bahnunternehmung zu tragen. Dem Konzessionswerber ist es ausdrücklich verboten, in die Kaufverträge Bedingungen aufzunehmen, die dem Betrieb der Bahn oder dem öffentlichen Interesse von Nachteil sein könnten. Insbesondere darf kein Servitut für den Verkäufer aufgenommen werden. Der G. hat vorweg unter Bedachtnahme auf die spätere Anlage eines zweiten Gleises zu erfolgen.

Zur Durchführung des gesamten Grundeinlösungsdienstes wird bei größeren Staatseisenbahnbauten in der Regel ein besonderer Grundeinlösungskommissär bestellt, der der bezüglichen staatlichen Baudienststelle unmittelbar untersteht. Vielfach wird die Durchführung der G. einem Rechtsanwalt übertragen. Kleinere Grundeinlösungsarbeiten werden von den Exekutivstellen teils im eigenen Wirkungskreise, teils unter Vorbehalt der Genehmigung der diesen unmittelbar übergeordneten staatlichen Eisenbahnbehörde besorgt.

Nacheinlösungen bei im Betrieb befindlichen Bahnen für Bahnhofserweiterungen, Linienverschwenkungen, Bau zweiter Gleise u. s. w. besorgt am zweckmäßigsten die mit der Ausführung dieser Arbeiten betraute Dienstesstelle durch ihre Organe.

Die zur Einleitung der Grundeinlösungsarbeiten erforderlichen Behelfe sind der Grundeinlösungs- (Situations- oder Lage-) Plan und das Verzeichnis der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke und Rechte sowie das Verzeichnis der Vorbesitzer. Diese Behelfe müssen dem Detailprojekt (s. Bauentwurf) für jede Bahn beiliegen, damit die Interessenten durch Einsichtnahme in die Behelfe Kenntnis erhalten, welche Teile ihres Besitztums und in welchem Ausmaße für Zwecke des Bahnbaues in Anspruch genommen werden sollen.

Unter Umständen wird neben dem Lageplan noch ein gesonderter Grundeinlösungsplan mit eingezeichneter Bahnachse und genauer Angabe der Einlösungsgrenzen (in Preußen auch die Beifügung der Querprofile) gefordert. In Ländern, in denen der Kataster durchgeführt ist, wird die Einzeichnung des Bahnkörpers und der Einlösungsgrenzen durch Vervielfältigung der Flurkarten (Katastralmappen) wesentlich erleichtert.

Die Einlösungsverzeichnisse haben die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte, nach Gerichtssprengel, Gemeinde und Katastralnummer geordnet zu enthalten, und sind darin auch die Flächenmaße der Parzellen, die eingelöst werden sollen, sowie die beanspruchte Fläche selbst auszuweisen; ferner haben sie Namen und Wohnort des Besitzers, die auf dem Besitztum lastenden dinglichen Rechte sowie Namen und Wohnort des dinglich Berechtigten zu enthalten.

Aufgabe des Grundeinlösungskommissärs ist es, sich die Kenntnis des landesüblichen Wertes aller zur Einlösung gelangenden Kulturgattungen (Wald, Wiese, Acker, Garten, Bauplatz, industrielle Anlage u. s. w.) zu verschaffen, was am besten durch Einsicht in Verkaufurkunden aus der letzten Zeit geschehen kann. Auch muß der Grundeinlösungskommissär auf die in einzelnen Fällen vorherrschenden besonderen Verhältnisse sein Augenmerk richten, da gewisse Ereignisse auf dem Realitätenmarkte, wie z. B. Widmung von Gründen zu Bauflächen, Genehmigung von Parzellierungsplänen und Aussteckung von Baulinien in geschlossenen Ortschaften den Wert der hierfür in Betracht kommenden Grundflächen wesentlich beeinflussen. Nur durch diese genaue Kenntnis vermag der Grundeinlösungskommissär das Auftreten von Spekulationskäufern im Bereiche geplanter Bahnlinien wirksam zu bekämpfen und dieser Art das Bahnunternehmen vor übermäßigen Ansprüchen zu bewahren.

In welchen Fällen die Wertbestimmung im Wege des gütlichen Übereinkommens jener durch die gerichtliche Schätzung vorzuziehen

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[414/0426] durch die Bahn vor. Hier werden die zum Bahnbau nicht benützten, auf derselben Seite der Bahn gelegenen Grundstücke zusammengelegt und angrenzenden Besitzern tauschweise gegen Überlassung von zu Bahnzwecken erforderlichen Gründen abgetreten. Die Enteignung kann, im Gegensatz vom freiwilligen G., von dem Bahnunternehmen nur insoweit begehrt werden, als die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn dies notwendig machen. Grundstücke, die endgültig in das Eigentum des Bahnunternehmens überzugehen haben, die also den späteren Bahnbestand bilden, müssen von den Vorbesitzern lastenfrei abgetreten werden, da ihre privatrechtliche Belastung dem Wesen ihrer späteren Bestimmung, dem dauernden, ungestörten, öffentlichen Verkehr zu dienen, widersprechen würde. Als Erwerber der Eisenbahngrundstücke tritt bei Staatseisenbahnen der Staat (die Staatseisenbahnverwaltung), bei Privatbahnen die konzessionierte Eisenbahnunternehmung auf. Es kommt auch vor (insbesondere bei Vergebung von Bauten gegen eine Pauschsumme), daß der G. von der den Bau ausführenden Bauunternehmung auf Grund besonderer Vollmacht namens des Bahnunternehmens besorgt wird. Nach den belgischen Konzessionsbedingungen sind die für den Bahnbau erforderlichen Gründe immer im Namen des Staates zu erwerben. Die Kosten des G. sind jedoch durch die Bahnunternehmung zu tragen. Dem Konzessionswerber ist es ausdrücklich verboten, in die Kaufverträge Bedingungen aufzunehmen, die dem Betrieb der Bahn oder dem öffentlichen Interesse von Nachteil sein könnten. Insbesondere darf kein Servitut für den Verkäufer aufgenommen werden. Der G. hat vorweg unter Bedachtnahme auf die spätere Anlage eines zweiten Gleises zu erfolgen. Zur Durchführung des gesamten Grundeinlösungsdienstes wird bei größeren Staatseisenbahnbauten in der Regel ein besonderer Grundeinlösungskommissär bestellt, der der bezüglichen staatlichen Baudienststelle unmittelbar untersteht. Vielfach wird die Durchführung der G. einem Rechtsanwalt übertragen. Kleinere Grundeinlösungsarbeiten werden von den Exekutivstellen teils im eigenen Wirkungskreise, teils unter Vorbehalt der Genehmigung der diesen unmittelbar übergeordneten staatlichen Eisenbahnbehörde besorgt. Nacheinlösungen bei im Betrieb befindlichen Bahnen für Bahnhofserweiterungen, Linienverschwenkungen, Bau zweiter Gleise u. s. w. besorgt am zweckmäßigsten die mit der Ausführung dieser Arbeiten betraute Dienstesstelle durch ihre Organe. Die zur Einleitung der Grundeinlösungsarbeiten erforderlichen Behelfe sind der Grundeinlösungs- (Situations- oder Lage-) Plan und das Verzeichnis der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke und Rechte sowie das Verzeichnis der Vorbesitzer. Diese Behelfe müssen dem Detailprojekt (s. Bauentwurf) für jede Bahn beiliegen, damit die Interessenten durch Einsichtnahme in die Behelfe Kenntnis erhalten, welche Teile ihres Besitztums und in welchem Ausmaße für Zwecke des Bahnbaues in Anspruch genommen werden sollen. Unter Umständen wird neben dem Lageplan noch ein gesonderter Grundeinlösungsplan mit eingezeichneter Bahnachse und genauer Angabe der Einlösungsgrenzen (in Preußen auch die Beifügung der Querprofile) gefordert. In Ländern, in denen der Kataster durchgeführt ist, wird die Einzeichnung des Bahnkörpers und der Einlösungsgrenzen durch Vervielfältigung der Flurkarten (Katastralmappen) wesentlich erleichtert. Die Einlösungsverzeichnisse haben die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte, nach Gerichtssprengel, Gemeinde und Katastralnummer geordnet zu enthalten, und sind darin auch die Flächenmaße der Parzellen, die eingelöst werden sollen, sowie die beanspruchte Fläche selbst auszuweisen; ferner haben sie Namen und Wohnort des Besitzers, die auf dem Besitztum lastenden dinglichen Rechte sowie Namen und Wohnort des dinglich Berechtigten zu enthalten. Aufgabe des Grundeinlösungskommissärs ist es, sich die Kenntnis des landesüblichen Wertes aller zur Einlösung gelangenden Kulturgattungen (Wald, Wiese, Acker, Garten, Bauplatz, industrielle Anlage u. s. w.) zu verschaffen, was am besten durch Einsicht in Verkaufurkunden aus der letzten Zeit geschehen kann. Auch muß der Grundeinlösungskommissär auf die in einzelnen Fällen vorherrschenden besonderen Verhältnisse sein Augenmerk richten, da gewisse Ereignisse auf dem Realitätenmarkte, wie z. B. Widmung von Gründen zu Bauflächen, Genehmigung von Parzellierungsplänen und Aussteckung von Baulinien in geschlossenen Ortschaften den Wert der hierfür in Betracht kommenden Grundflächen wesentlich beeinflussen. Nur durch diese genaue Kenntnis vermag der Grundeinlösungskommissär das Auftreten von Spekulationskäufern im Bereiche geplanter Bahnlinien wirksam zu bekämpfen und dieser Art das Bahnunternehmen vor übermäßigen Ansprüchen zu bewahren. In welchen Fällen die Wertbestimmung im Wege des gütlichen Übereinkommens jener durch die gerichtliche Schätzung vorzuziehen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 414. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/426>, abgerufen am 21.11.2024.