Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.mindestens 4·75 m betragen. Bei ausgedehnten Bahnhofsanlagen sind tunlichst einzelne größere Gleisabstände - etwa von 6 m - einzuschalten (besonders bei Weichenstraßen), um ein gefahrloses Begehen des Bahnhofes zwischen verschiedenen Gleisgruppen zu ermöglichen. Auf Grenzbahnhöfen empfiehlt sich für die Übergabegleise ein Abstand von 5 m. Wo bei Haltepunkten auf zweigleisigen Bahnen die Bahnsteige einander auf der Außenseite gegenüberliegend angeordnet werden, kann der Abstand der Streckengleise beibehalten werden, sofern ein Schutzgitter zur Verhütung von Gleisüberschreitungen an verbotenen Stellen nicht erforderlich ist. Wird ein Schutzgitter von etwa 1·5 m Höhe vorgesehen, so sind die Hauptgleise im allgemeinen auf 4·5 m auseinanderzuziehen. Die Gleisentfernung muß für einen Zwischenbahnsteig bei einseitiger Benutzung mindestens 6 m betragen, bei zweiseitiger Benutzung sind die Bahnsteige tunlichst auf 9 m oder mehr auseinander zu rücken. Bei großen Bahnhöfen soll der Abstand von Mitte zu Mitte Gleis 9·0 m bis 13·5 m betragen. Wo es erwünscht ist, in der Verlängerung des Bahnsteiges zwischen den Hauptgleisen Aufstellgleise anzuordnen, empfiehlt es sich, den Abstand der Hauptgleise gleich einem Vielfachen der gewöhnlichen Gleisentfernung von 4·5 m zu wählen. Bei Anordnung von Gepäcksteigen zwischen den Gleisen ist ein G. von mindestens 7·5 m zu wählen." Nach alledem nimmt man bei Haupt- und Nebenbahnen den G. auf Stationen im allgemeinen zu 4·5 m an, sofern nicht die Anlage von Zwischenbahnsteigen, Ladebühnen, Stellwerkbuden, Lichtmasten u. ä. eine größere Entfernung bedingt (s. Bahnsteig). Für Kleinbahnen schreiben die Grz. im § 30 folgendes vor: "Auf Stationen vollspuriger Bahnen, auf welche Wagen der Hauptbahn übergehen, ist ein G. von 4·0 m noch zulässig. Für Gleise, zwischen denen eingestiegen wird, ist ein Abstand von 4·5 m zulässig. Auf Vollspurbahnen, auf welche Wagen der Hauptbahn nicht übergehen, und auf Schmalspurbahnen soll der G. mindestens gleich der um 0·6 m vermehrten größten Wagen- oder Ladebreite sein." Die G. auf den Stationen der nicht dem VDEV. angehörenden Eisenbahnverwaltungen sind im allgemeinen geringer. In Frankreich behält man auf den Bahnhöfen für die Hauptgleise vielfach den auf der freien Strecke vorhandenen Abstand (3·5 m) bei, abgesehen von einzelnen Fällen, in denen man ihn wegen der Einlegung von Drehscheiben vergrößert hat. Nebengleise erhalten von benachbarten Hauptgleisen meist einen G. von 4·0 m, im übrigen unter sich einen solchen von bis herab zu 3·5 m. Auch auf den Bahnen in den Vereinigten Staaten von Amerika sind die G. auf den Stationen selten größer als 4 m. Da dort an Güterschuppen zuweilen eine Reihe von Gleisen angeordnet wird, an denen ohne die in Deutschland üblichen Zwischenladebühnen durch mehrere Wagen durchgeladen wird, so gehen in solchen Fällen die G. zuweilen sogar bis auf 3·3 m herab. Literatur: Hb. d. Ing. W. V, 4, 2. Giese. Gleisbenutzungspläne s. Fahrordnung. Gleisbesetzungsfeld (track-engaging field; appareil de block a plusieurs jeux pour le blocage du parcours; registro di blocco del percorso) ist ein Blockfeld, das in geblocktem Zustande die Erteilung der Erlaubnis zur Einfahrt in ein Gleis oder einen Strecken abschnitt verhindert, solange dieses Gleis oder der Streckenabschnitt von einem Zuge besetzt ist. In weiterem Sinne ist jedes Anfangsfeld der Streckenblockung als ein Gleisbesetzungsfeld anzusehen. Es wird daher auch vielfach die Blockung des Anfangsfeldes als "Besetzen der Strecke" bezeichnet. Im engeren Sinne versteht man unter G. ein Blockfeld, das die Einfahrt in ein besetztes Bahnhofsgleis verhindern soll. Die Einrichtung kann dabei in den Fällen, wo das Einfahrsignal von einem abhängigen Stellwerk (Wärterstellwerk) bedient wird, wie in Abb. 252 so getroffen sein, daß beim Blocken des Signalfreigabefeldes A1 ein Gleichstromblockfeld A1 - das Gleisbesetzungsfeld - mitgeblockt wird. Dieses wird erst wieder entblockt, wenn die letzte Achse des Zuges bei auf Fahrt stehendem Ausfahrtsignal eine hinter diesem liegende isolierte Schiene verlassen hat. Solange das Gleisbesetzungsfeld geblockt ist, läßt sich das Signalfreigabefeld nicht blocken, eine erneute Freigabe des Einfahrtsignals für ein Gleis ist also erst möglich, wenn der vor her eingefahrene Zug das Gleis verlassen hat. In Befehlstellwerken wird die Anordnung nach Abb. 253 so getroffen, daß das Gleisbesetzungsfeld A1 mit einem Wechselstromblockfeld A1 gekuppelt wird, das in Grundstellung den Signalhebel verschlossen hält. Dieses Blockfeld wird vor dem Umlegen des Signalhebels zusammen mit dem G. geblockt. Die Entblockung des Wechselstromblockfeldes A1 erfolgt durch das Blocken des Endfeldes. Das G. wird jedoch erst entblockt, wenn die letzte Achse des Zuges bei auf Fahrt stehendem Ausfahrtsignal die hinter diesem liegende isolierte Schiene verlassen hat. Hoogen. Gleisbremse (rail brake; sabot-frein glissant sur le rail; ceppo a freno di frenamento), Vorrichtung zum Verlangsamen des Wagenlaufes im Verschubdienst. Beim Ablaufenlassen von Eisenbahnwagen auf geneigten Gleisen, insbesondere unter Benutzung von Ablaufbergen, ist es erwünscht, die Geschwindigkeit der einzelnen Fahrzeuge nach Bedarf vermindern zu können, ohne die Wagenbremsen - soweit solche überhaupt mindestens 4·75 m betragen. Bei ausgedehnten Bahnhofsanlagen sind tunlichst einzelne größere Gleisabstände – etwa von 6 m – einzuschalten (besonders bei Weichenstraßen), um ein gefahrloses Begehen des Bahnhofes zwischen verschiedenen Gleisgruppen zu ermöglichen. Auf Grenzbahnhöfen empfiehlt sich für die Übergabegleise ein Abstand von 5 m. Wo bei Haltepunkten auf zweigleisigen Bahnen die Bahnsteige einander auf der Außenseite gegenüberliegend angeordnet werden, kann der Abstand der Streckengleise beibehalten werden, sofern ein Schutzgitter zur Verhütung von Gleisüberschreitungen an verbotenen Stellen nicht erforderlich ist. Wird ein Schutzgitter von etwa 1·5 m Höhe vorgesehen, so sind die Hauptgleise im allgemeinen auf 4·5 m auseinanderzuziehen. Die Gleisentfernung muß für einen Zwischenbahnsteig bei einseitiger Benutzung mindestens 6 m betragen, bei zweiseitiger Benutzung sind die Bahnsteige tunlichst auf 9 m oder mehr auseinander zu rücken. Bei großen Bahnhöfen soll der Abstand von Mitte zu Mitte Gleis 9·0 m bis 13·5 m betragen. Wo es erwünscht ist, in der Verlängerung des Bahnsteiges zwischen den Hauptgleisen Aufstellgleise anzuordnen, empfiehlt es sich, den Abstand der Hauptgleise gleich einem Vielfachen der gewöhnlichen Gleisentfernung von 4·5 m zu wählen. Bei Anordnung von Gepäcksteigen zwischen den Gleisen ist ein G. von mindestens 7·5 m zu wählen.“ Nach alledem nimmt man bei Haupt- und Nebenbahnen den G. auf Stationen im allgemeinen zu 4·5 m an, sofern nicht die Anlage von Zwischenbahnsteigen, Ladebühnen, Stellwerkbuden, Lichtmasten u. ä. eine größere Entfernung bedingt (s. Bahnsteig). Für Kleinbahnen schreiben die Grz. im § 30 folgendes vor: „Auf Stationen vollspuriger Bahnen, auf welche Wagen der Hauptbahn übergehen, ist ein G. von 4·0 m noch zulässig. Für Gleise, zwischen denen eingestiegen wird, ist ein Abstand von 4·5 m zulässig. Auf Vollspurbahnen, auf welche Wagen der Hauptbahn nicht übergehen, und auf Schmalspurbahnen soll der G. mindestens gleich der um 0·6 m vermehrten größten Wagen- oder Ladebreite sein.“ Die G. auf den Stationen der nicht dem VDEV. angehörenden Eisenbahnverwaltungen sind im allgemeinen geringer. In Frankreich behält man auf den Bahnhöfen für die Hauptgleise vielfach den auf der freien Strecke vorhandenen Abstand (3·5 m) bei, abgesehen von einzelnen Fällen, in denen man ihn wegen der Einlegung von Drehscheiben vergrößert hat. Nebengleise erhalten von benachbarten Hauptgleisen meist einen G. von 4·0 m, im übrigen unter sich einen solchen von bis herab zu 3·5 m. Auch auf den Bahnen in den Vereinigten Staaten von Amerika sind die G. auf den Stationen selten größer als 4 m. Da dort an Güterschuppen zuweilen eine Reihe von Gleisen angeordnet wird, an denen ohne die in Deutschland üblichen Zwischenladebühnen durch mehrere Wagen durchgeladen wird, so gehen in solchen Fällen die G. zuweilen sogar bis auf 3·3 m herab. Literatur: Hb. d. Ing. W. V, 4, 2. Giese. Gleisbenutzungspläne s. Fahrordnung. Gleisbesetzungsfeld (track-engaging field; appareil de block à plusieurs jeux pour le blocage du parcours; registro di blocco del percorso) ist ein Blockfeld, das in geblocktem Zustande die Erteilung der Erlaubnis zur Einfahrt in ein Gleis oder einen Strecken abschnitt verhindert, solange dieses Gleis oder der Streckenabschnitt von einem Zuge besetzt ist. In weiterem Sinne ist jedes Anfangsfeld der Streckenblockung als ein Gleisbesetzungsfeld anzusehen. Es wird daher auch vielfach die Blockung des Anfangsfeldes als „Besetzen der Strecke“ bezeichnet. Im engeren Sinne versteht man unter G. ein Blockfeld, das die Einfahrt in ein besetztes Bahnhofsgleis verhindern soll. Die Einrichtung kann dabei in den Fällen, wo das Einfahrsignal von einem abhängigen Stellwerk (Wärterstellwerk) bedient wird, wie in Abb. 252 so getroffen sein, daß beim Blocken des Signalfreigabefeldes A1 ein Gleichstromblockfeld A1 – das Gleisbesetzungsfeld – mitgeblockt wird. Dieses wird erst wieder entblockt, wenn die letzte Achse des Zuges bei auf Fahrt stehendem Ausfahrtsignal eine hinter diesem liegende isolierte Schiene verlassen hat. Solange das Gleisbesetzungsfeld geblockt ist, läßt sich das Signalfreigabefeld nicht blocken, eine erneute Freigabe des Einfahrtsignals für ein Gleis ist also erst möglich, wenn der vor her eingefahrene Zug das Gleis verlassen hat. In Befehlstellwerken wird die Anordnung nach Abb. 253 so getroffen, daß das Gleisbesetzungsfeld A1 mit einem Wechselstromblockfeld A1 gekuppelt wird, das in Grundstellung den Signalhebel verschlossen hält. Dieses Blockfeld wird vor dem Umlegen des Signalhebels zusammen mit dem G. geblockt. Die Entblockung des Wechselstromblockfeldes A1 erfolgt durch das Blocken des Endfeldes. Das G. wird jedoch erst entblockt, wenn die letzte Achse des Zuges bei auf Fahrt stehendem Ausfahrtsignal die hinter diesem liegende isolierte Schiene verlassen hat. Hoogen. Gleisbremse (rail brake; sabot-frein glissant sur le rail; ceppo a freno di frenamento), Vorrichtung zum Verlangsamen des Wagenlaufes im Verschubdienst. Beim Ablaufenlassen von Eisenbahnwagen auf geneigten Gleisen, insbesondere unter Benutzung von Ablaufbergen, ist es erwünscht, die Geschwindigkeit der einzelnen Fahrzeuge nach Bedarf vermindern zu können, ohne die Wagenbremsen – soweit solche überhaupt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0340" n="330"/> mindestens 4·75 <hi rendition="#i">m</hi> betragen. 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mindestens 4·75 m betragen. Bei ausgedehnten Bahnhofsanlagen sind tunlichst einzelne größere Gleisabstände – etwa von 6 m – einzuschalten (besonders bei Weichenstraßen), um ein gefahrloses Begehen des Bahnhofes zwischen verschiedenen Gleisgruppen zu ermöglichen. Auf Grenzbahnhöfen empfiehlt sich für die Übergabegleise ein Abstand von 5 m. Wo bei Haltepunkten auf zweigleisigen Bahnen die Bahnsteige einander auf der Außenseite gegenüberliegend angeordnet werden, kann der Abstand der Streckengleise beibehalten werden, sofern ein Schutzgitter zur Verhütung von Gleisüberschreitungen an verbotenen Stellen nicht erforderlich ist. Wird ein Schutzgitter von etwa 1·5 m Höhe vorgesehen, so sind die Hauptgleise im allgemeinen auf 4·5 m auseinanderzuziehen.
Die Gleisentfernung muß für einen Zwischenbahnsteig bei einseitiger Benutzung mindestens 6 m betragen, bei zweiseitiger Benutzung sind die Bahnsteige tunlichst auf 9 m oder mehr auseinander zu rücken. Bei großen Bahnhöfen soll der Abstand von Mitte zu Mitte Gleis 9·0 m bis 13·5 m betragen. Wo es erwünscht ist, in der Verlängerung des Bahnsteiges zwischen den Hauptgleisen Aufstellgleise anzuordnen, empfiehlt es sich, den Abstand der Hauptgleise gleich einem Vielfachen der gewöhnlichen Gleisentfernung von 4·5 m zu wählen. Bei Anordnung von Gepäcksteigen zwischen den Gleisen ist ein G. von mindestens 7·5 m zu wählen.“
Nach alledem nimmt man bei Haupt- und Nebenbahnen den G. auf Stationen im allgemeinen zu 4·5 m an, sofern nicht die Anlage von Zwischenbahnsteigen, Ladebühnen, Stellwerkbuden, Lichtmasten u. ä. eine größere Entfernung bedingt (s. Bahnsteig).
Für Kleinbahnen schreiben die Grz. im § 30 folgendes vor:
„Auf Stationen vollspuriger Bahnen, auf welche Wagen der Hauptbahn übergehen, ist ein G. von 4·0 m noch zulässig. Für Gleise, zwischen denen eingestiegen wird, ist ein Abstand von 4·5 m zulässig. Auf Vollspurbahnen, auf welche Wagen der Hauptbahn nicht übergehen, und auf Schmalspurbahnen soll der G. mindestens gleich der um 0·6 m vermehrten größten Wagen- oder Ladebreite sein.“
Die G. auf den Stationen der nicht dem VDEV. angehörenden Eisenbahnverwaltungen sind im allgemeinen geringer. In Frankreich behält man auf den Bahnhöfen für die Hauptgleise vielfach den auf der freien Strecke vorhandenen Abstand (3·5 m) bei, abgesehen von einzelnen Fällen, in denen man ihn wegen der Einlegung von Drehscheiben vergrößert hat. Nebengleise erhalten von benachbarten Hauptgleisen meist einen G. von 4·0 m, im übrigen unter sich einen solchen von bis herab zu 3·5 m. Auch auf den Bahnen in den Vereinigten Staaten von Amerika sind die G. auf den Stationen selten größer als 4 m. Da dort an Güterschuppen zuweilen eine Reihe von Gleisen angeordnet wird, an denen ohne die in Deutschland üblichen Zwischenladebühnen durch mehrere Wagen durchgeladen wird, so gehen in solchen Fällen die G. zuweilen sogar bis auf 3·3 m herab.
Literatur: Hb. d. Ing. W. V, 4, 2.
Giese.
Gleisbenutzungspläne s. Fahrordnung.
Gleisbesetzungsfeld (track-engaging field; appareil de block à plusieurs jeux pour le blocage du parcours; registro di blocco del percorso) ist ein Blockfeld, das in geblocktem Zustande die Erteilung der Erlaubnis zur Einfahrt in ein Gleis oder einen Strecken abschnitt verhindert, solange dieses Gleis oder der Streckenabschnitt von einem Zuge besetzt ist. In weiterem Sinne ist jedes Anfangsfeld der Streckenblockung als ein Gleisbesetzungsfeld anzusehen. Es wird daher auch vielfach die Blockung des Anfangsfeldes als „Besetzen der Strecke“ bezeichnet. Im engeren Sinne versteht man unter G. ein Blockfeld, das die Einfahrt in ein besetztes Bahnhofsgleis verhindern soll. Die Einrichtung kann dabei in den Fällen, wo das Einfahrsignal von einem abhängigen Stellwerk (Wärterstellwerk) bedient wird, wie in Abb. 252 so getroffen sein, daß beim Blocken des Signalfreigabefeldes A1 ein Gleichstromblockfeld A1 – das Gleisbesetzungsfeld – mitgeblockt wird. Dieses wird erst wieder entblockt, wenn die letzte Achse des Zuges bei auf Fahrt stehendem Ausfahrtsignal eine hinter diesem liegende isolierte Schiene verlassen hat. Solange das Gleisbesetzungsfeld geblockt ist, läßt sich das Signalfreigabefeld nicht blocken, eine erneute Freigabe des Einfahrtsignals für ein Gleis ist also erst möglich, wenn der vor her eingefahrene Zug das Gleis verlassen hat. In Befehlstellwerken wird die Anordnung nach Abb. 253 so getroffen, daß das Gleisbesetzungsfeld A1 mit einem Wechselstromblockfeld A1 gekuppelt wird, das in Grundstellung den Signalhebel verschlossen hält. Dieses Blockfeld wird vor dem Umlegen des Signalhebels zusammen mit dem G. geblockt. Die Entblockung des Wechselstromblockfeldes A1 erfolgt durch das Blocken des Endfeldes. Das G. wird jedoch erst entblockt, wenn die letzte Achse des Zuges bei auf Fahrt stehendem Ausfahrtsignal die hinter diesem liegende isolierte Schiene verlassen hat.
Hoogen.
Gleisbremse (rail brake; sabot-frein glissant sur le rail; ceppo a freno di frenamento), Vorrichtung zum Verlangsamen des Wagenlaufes im Verschubdienst.
Beim Ablaufenlassen von Eisenbahnwagen auf geneigten Gleisen, insbesondere unter Benutzung von Ablaufbergen, ist es erwünscht, die Geschwindigkeit der einzelnen Fahrzeuge nach Bedarf vermindern zu können, ohne die Wagenbremsen – soweit solche überhaupt
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