Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.Verladung, Ladegeräte und Sicherung gegen Verstreuen gelten gleiche Vorschriften wie in Deutschland. Wenn die Eisenbahn die Ausladung und Einsackung auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder nach Ablauf der Entladefrist besorgt, werden neben den Kosten für beschaffte Säcke und allfälligem Wagenstandgelde die Ausladegebühr und eine Einsackgebühr erhoben. In Rußland müssen die Eisenbahnen über Verlangen des Versenders (im Frachtbrief vermerkt) Getreide in loser Schüttung befördern. Das Zusammenladen verschiedener Gattungen von Getreide in denselben Wagen ist nicht zulässig. Der Verschluß der Wagentüren wird seitens der Eisenbahnen durch Vorsatzstücke bewirkt, für deren Benutzung eine Gebühr zu entrichten ist. Das Ausladen des Getreides obliegt dem Empfänger und hat binnen 12 Stunden nach Überweisung des Wagens zu erfolgen, andernfalls die Bahn die Ausladung besorgt und hierfür die festgesetzte Gebühr sowie für die Benützung der der Eisenbahn gehörenden Säcke eine besondere Gebühr berechnet. Zur Heranziehung des Getreideverkehrs haben die daran hauptsächlich beteiligten Eisenbahnen vielfach besondere Einrichtungen zu zweckmäßiger und rascher Ein- und Ausladung (Elevatoren) und zum Zweck der Einlagerung (Lagerhäuser mit Reexpeditionsbefugnis) geschaffen; sie belehnen ferner das versendete Getreide oder sorgen für dessen Belehnung und gewähren den Versendern auch sonst mannigfache Vergünstigungen und Erleichterungen. In dieser Beziehung wurden insbesondere auf russischen Eisenbahnen mancherlei Einrichtungen getroffen und die Eisenbahnen ermächtigt, Getreide auf Lager zu nehmen, u. zw. in Lagerräume, die von den Eisenbahnen errichtet oder gemietet sind, sowie auch in Privatlager, die unter der Aufsicht der Eisenbahnen stehen. Ferner wurde den Eisenbahnen gestattet, auf Rechnung der Reichsbank oder aus ihren eigenen Betriebsfonds oder mit Hilfe ihres Kredites bei Privatbahnen Vorschüsse auf Getreide zu erteilen und besondere kommerzielle Kommissionsagenturen zum Verkaufe von Getreide über Antrag der Versender zu unterhalten. Besondere Erwähnung verdient auch der Getreideverkehr in den Vereinigten Staaten von Amerika, der einen großartigen Aufschwung genommen hat und hauptsächlich zur Förderung der Kolonisation von den Eisenbahnen in jeder Weise unterstützt wurde. An den in anbaufähigem Gebiete angelegten Stationen wurden von vornherein Getreidespeicher (Grain-Elevators) errichtet. Grünthal. Gewichtswagen, (wagon for calibrating; wagon d'etallonage de bascules; carro per pesi). Die zur Prüfung feststehender Brückenwagen dienenden G. (Tarierwagen) werden in der Regel ganz aus Eisen gebaut und haben im allgemeinen die Form von kofferartigen Kastenwagen mit Türen an beiden Längs- und beiden Stirnwänden. Die G. der österreichischen Staatsbahnen werden als dreiachsige Wagen nach der in Abb. 251 ersichtlichen Weise ausgeführt. Am Untergestelle sind Ballastschienen von 120 x 20 mm Querschnitt befestigt, deren Anzahl derart bestimmt ist, daß das Gewicht des leeren Wagens ohne Ausrüstung 15.000 kg beträgt; auf den Schienen ist ein eiserner Behälter und ein sperrbarer Blechkasten mit Holzeinsatz angebracht. Der Behälter dient zur Aufnahme des mobilen Belastungsmateriales, der Blechkasten zur Verwahrung eines Satzes geeichter gußeiserner Gewichte, bestehend aus je einem Stücke zu 10, 5 und 1 kg, und 2 Stücken zu 2 kg, sowie eines Satzes messingener Gewichte aus je einem Stücke zu 50, 20 und 10 dkg und zwei Stücken zu 5 dkg. Der Behälter zur Aufnahme des mobilen Belastungsmaterials ist derart ausgeführt, daß die eingestellten Gewichte festgelagert sind und bei starken Stößen nicht herausgeschleudert werden können. Das mobile Belastungsmaterial besteht aus 300 Stücken zu 50 kg und 50 Stücken zu 20 kg. Im Kastenraume des Wagens ist ein sperrbarer Blechkasten angebracht, der zur Aufnahme von Schriftstücken insbesondere des Beglaubigungsscheines über die letzte eichamtliche Ermittelung des Eigengewichtes des G. bestimmt ist. Außerdem sind im Innern des G. jene Gegenstände untergebracht, die zur Bereitstellung des Wagens benötigt werden: 2 Bretter zum Herausnehmen der Gewichte, 1 hölzerne Leiter (3·5 m lang), 1 Stufentreppe, 1 Rutschschwelle aus Eichenholz mit seitlichen Führungen für die abgleitenden Gewichte und 1 Borstenbesen. Diese Geräte sind in das Eigengewicht des Wagens nicht einbezogen. Als Eigengewicht des G. gilt das Gewicht des Wagens bei vollständig gefüllten Achsbüchsen nach Herausnahme aller, die innere Ausrüstung des Wagens bildenden, nicht befestigten Teile, wie der beiden Gewichtssätze, des mobilen Belastungsmateriales sowie der zur Bereitstellung beigegebenen Gegenstände, ferner nach Abnahme der Vorhängschlösser u. s. w. Jeder G. muß mit dem Namen des Verfertigers des Wagens und mit einer Nummer versehen sein, welche Angaben auf einer Metallplatte eingeschlagen oder eingraviert sein müssen. Die Metallplatte muß entweder an dem Verladung, Ladegeräte und Sicherung gegen Verstreuen gelten gleiche Vorschriften wie in Deutschland. Wenn die Eisenbahn die Ausladung und Einsackung auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder nach Ablauf der Entladefrist besorgt, werden neben den Kosten für beschaffte Säcke und allfälligem Wagenstandgelde die Ausladegebühr und eine Einsackgebühr erhoben. In Rußland müssen die Eisenbahnen über Verlangen des Versenders (im Frachtbrief vermerkt) Getreide in loser Schüttung befördern. Das Zusammenladen verschiedener Gattungen von Getreide in denselben Wagen ist nicht zulässig. Der Verschluß der Wagentüren wird seitens der Eisenbahnen durch Vorsatzstücke bewirkt, für deren Benutzung eine Gebühr zu entrichten ist. Das Ausladen des Getreides obliegt dem Empfänger und hat binnen 12 Stunden nach Überweisung des Wagens zu erfolgen, andernfalls die Bahn die Ausladung besorgt und hierfür die festgesetzte Gebühr sowie für die Benützung der der Eisenbahn gehörenden Säcke eine besondere Gebühr berechnet. Zur Heranziehung des Getreideverkehrs haben die daran hauptsächlich beteiligten Eisenbahnen vielfach besondere Einrichtungen zu zweckmäßiger und rascher Ein- und Ausladung (Elevatoren) und zum Zweck der Einlagerung (Lagerhäuser mit Reexpeditionsbefugnis) geschaffen; sie belehnen ferner das versendete Getreide oder sorgen für dessen Belehnung und gewähren den Versendern auch sonst mannigfache Vergünstigungen und Erleichterungen. In dieser Beziehung wurden insbesondere auf russischen Eisenbahnen mancherlei Einrichtungen getroffen und die Eisenbahnen ermächtigt, Getreide auf Lager zu nehmen, u. zw. in Lagerräume, die von den Eisenbahnen errichtet oder gemietet sind, sowie auch in Privatlager, die unter der Aufsicht der Eisenbahnen stehen. Ferner wurde den Eisenbahnen gestattet, auf Rechnung der Reichsbank oder aus ihren eigenen Betriebsfonds oder mit Hilfe ihres Kredites bei Privatbahnen Vorschüsse auf Getreide zu erteilen und besondere kommerzielle Kommissionsagenturen zum Verkaufe von Getreide über Antrag der Versender zu unterhalten. Besondere Erwähnung verdient auch der Getreideverkehr in den Vereinigten Staaten von Amerika, der einen großartigen Aufschwung genommen hat und hauptsächlich zur Förderung der Kolonisation von den Eisenbahnen in jeder Weise unterstützt wurde. An den in anbaufähigem Gebiete angelegten Stationen wurden von vornherein Getreidespeicher (Grain-Elevators) errichtet. Grünthal. Gewichtswagen, (wagon for calibrating; wagon d'étallonage de bascules; carro per pesi). Die zur Prüfung feststehender Brückenwagen dienenden G. (Tarierwagen) werden in der Regel ganz aus Eisen gebaut und haben im allgemeinen die Form von kofferartigen Kastenwagen mit Türen an beiden Längs- und beiden Stirnwänden. Die G. der österreichischen Staatsbahnen werden als dreiachsige Wagen nach der in Abb. 251 ersichtlichen Weise ausgeführt. Am Untergestelle sind Ballastschienen von 120 × 20 mm Querschnitt befestigt, deren Anzahl derart bestimmt ist, daß das Gewicht des leeren Wagens ohne Ausrüstung 15.000 kg beträgt; auf den Schienen ist ein eiserner Behälter und ein sperrbarer Blechkasten mit Holzeinsatz angebracht. Der Behälter dient zur Aufnahme des mobilen Belastungsmateriales, der Blechkasten zur Verwahrung eines Satzes geeichter gußeiserner Gewichte, bestehend aus je einem Stücke zu 10, 5 und 1 kg, und 2 Stücken zu 2 kg, sowie eines Satzes messingener Gewichte aus je einem Stücke zu 50, 20 und 10 dkg und zwei Stücken zu 5 dkg. Der Behälter zur Aufnahme des mobilen Belastungsmaterials ist derart ausgeführt, daß die eingestellten Gewichte festgelagert sind und bei starken Stößen nicht herausgeschleudert werden können. Das mobile Belastungsmaterial besteht aus 300 Stücken zu 50 kg und 50 Stücken zu 20 kg. Im Kastenraume des Wagens ist ein sperrbarer Blechkasten angebracht, der zur Aufnahme von Schriftstücken insbesondere des Beglaubigungsscheines über die letzte eichamtliche Ermittelung des Eigengewichtes des G. bestimmt ist. Außerdem sind im Innern des G. jene Gegenstände untergebracht, die zur Bereitstellung des Wagens benötigt werden: 2 Bretter zum Herausnehmen der Gewichte, 1 hölzerne Leiter (3·5 m lang), 1 Stufentreppe, 1 Rutschschwelle aus Eichenholz mit seitlichen Führungen für die abgleitenden Gewichte und 1 Borstenbesen. Diese Geräte sind in das Eigengewicht des Wagens nicht einbezogen. Als Eigengewicht des G. gilt das Gewicht des Wagens bei vollständig gefüllten Achsbüchsen nach Herausnahme aller, die innere Ausrüstung des Wagens bildenden, nicht befestigten Teile, wie der beiden Gewichtssätze, des mobilen Belastungsmateriales sowie der zur Bereitstellung beigegebenen Gegenstände, ferner nach Abnahme der Vorhängschlösser u. s. w. Jeder G. muß mit dem Namen des Verfertigers des Wagens und mit einer Nummer versehen sein, welche Angaben auf einer Metallplatte eingeschlagen oder eingraviert sein müssen. 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Das Ausladen des Getreides obliegt dem Empfänger und hat binnen 12 Stunden nach Überweisung des Wagens zu erfolgen, andernfalls die Bahn die Ausladung besorgt und hierfür die festgesetzte Gebühr sowie für die Benützung der der Eisenbahn gehörenden Säcke eine besondere Gebühr berechnet.</p><lb/> <p>Zur Heranziehung des Getreideverkehrs haben die daran hauptsächlich beteiligten Eisenbahnen vielfach besondere Einrichtungen zu zweckmäßiger und rascher Ein- und Ausladung (Elevatoren) und zum Zweck der Einlagerung (Lagerhäuser mit Reexpeditionsbefugnis) geschaffen; sie belehnen ferner das versendete Getreide oder sorgen für dessen Belehnung und gewähren den Versendern auch sonst mannigfache Vergünstigungen und Erleichterungen. In dieser Beziehung wurden insbesondere auf russischen Eisenbahnen mancherlei Einrichtungen getroffen und die Eisenbahnen ermächtigt, Getreide auf Lager zu nehmen, u. zw. in Lagerräume, die von den Eisenbahnen errichtet oder gemietet sind, sowie auch in Privatlager, die unter der Aufsicht der Eisenbahnen stehen. Ferner wurde den Eisenbahnen gestattet, auf Rechnung der Reichsbank oder aus ihren eigenen Betriebsfonds oder mit Hilfe ihres Kredites bei Privatbahnen Vorschüsse auf Getreide zu erteilen und besondere kommerzielle Kommissionsagenturen zum Verkaufe von Getreide über Antrag der Versender zu unterhalten.</p><lb/> <p>Besondere Erwähnung verdient auch der Getreideverkehr in den Vereinigten Staaten von <hi rendition="#g">Amerika</hi>, der einen großartigen Aufschwung genommen hat und hauptsächlich zur Förderung der Kolonisation von den Eisenbahnen in jeder Weise unterstützt wurde. 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Verladung, Ladegeräte und Sicherung gegen Verstreuen gelten gleiche Vorschriften wie in Deutschland. Wenn die Eisenbahn die Ausladung und Einsackung auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder nach Ablauf der Entladefrist besorgt, werden neben den Kosten für beschaffte Säcke und allfälligem Wagenstandgelde die Ausladegebühr und eine Einsackgebühr erhoben.
In Rußland müssen die Eisenbahnen über Verlangen des Versenders (im Frachtbrief vermerkt) Getreide in loser Schüttung befördern. Das Zusammenladen verschiedener Gattungen von Getreide in denselben Wagen ist nicht zulässig. Der Verschluß der Wagentüren wird seitens der Eisenbahnen durch Vorsatzstücke bewirkt, für deren Benutzung eine Gebühr zu entrichten ist. Das Ausladen des Getreides obliegt dem Empfänger und hat binnen 12 Stunden nach Überweisung des Wagens zu erfolgen, andernfalls die Bahn die Ausladung besorgt und hierfür die festgesetzte Gebühr sowie für die Benützung der der Eisenbahn gehörenden Säcke eine besondere Gebühr berechnet.
Zur Heranziehung des Getreideverkehrs haben die daran hauptsächlich beteiligten Eisenbahnen vielfach besondere Einrichtungen zu zweckmäßiger und rascher Ein- und Ausladung (Elevatoren) und zum Zweck der Einlagerung (Lagerhäuser mit Reexpeditionsbefugnis) geschaffen; sie belehnen ferner das versendete Getreide oder sorgen für dessen Belehnung und gewähren den Versendern auch sonst mannigfache Vergünstigungen und Erleichterungen. In dieser Beziehung wurden insbesondere auf russischen Eisenbahnen mancherlei Einrichtungen getroffen und die Eisenbahnen ermächtigt, Getreide auf Lager zu nehmen, u. zw. in Lagerräume, die von den Eisenbahnen errichtet oder gemietet sind, sowie auch in Privatlager, die unter der Aufsicht der Eisenbahnen stehen. Ferner wurde den Eisenbahnen gestattet, auf Rechnung der Reichsbank oder aus ihren eigenen Betriebsfonds oder mit Hilfe ihres Kredites bei Privatbahnen Vorschüsse auf Getreide zu erteilen und besondere kommerzielle Kommissionsagenturen zum Verkaufe von Getreide über Antrag der Versender zu unterhalten.
Besondere Erwähnung verdient auch der Getreideverkehr in den Vereinigten Staaten von Amerika, der einen großartigen Aufschwung genommen hat und hauptsächlich zur Förderung der Kolonisation von den Eisenbahnen in jeder Weise unterstützt wurde. An den in anbaufähigem Gebiete angelegten Stationen wurden von vornherein Getreidespeicher (Grain-Elevators) errichtet.
Grünthal.
Gewichtswagen, (wagon for calibrating; wagon d'étallonage de bascules; carro per pesi). Die zur Prüfung feststehender Brückenwagen dienenden G. (Tarierwagen) werden in der Regel ganz aus Eisen gebaut und haben im allgemeinen die Form von kofferartigen Kastenwagen mit Türen an beiden Längs- und beiden Stirnwänden.
Die G. der österreichischen Staatsbahnen werden als dreiachsige Wagen nach der in Abb. 251 ersichtlichen Weise ausgeführt.
Am Untergestelle sind Ballastschienen von 120 × 20 mm Querschnitt befestigt, deren Anzahl derart bestimmt ist, daß das Gewicht des leeren Wagens ohne Ausrüstung 15.000 kg beträgt; auf den Schienen ist ein eiserner Behälter und ein sperrbarer Blechkasten mit Holzeinsatz angebracht. Der Behälter dient zur Aufnahme des mobilen Belastungsmateriales, der Blechkasten zur Verwahrung eines Satzes geeichter gußeiserner Gewichte, bestehend aus je einem Stücke zu 10, 5 und 1 kg, und 2 Stücken zu 2 kg, sowie eines Satzes messingener Gewichte aus je einem Stücke zu 50, 20 und 10 dkg und zwei Stücken zu 5 dkg.
Der Behälter zur Aufnahme des mobilen Belastungsmaterials ist derart ausgeführt, daß die eingestellten Gewichte festgelagert sind und bei starken Stößen nicht herausgeschleudert werden können. Das mobile Belastungsmaterial besteht aus 300 Stücken zu 50 kg und 50 Stücken zu 20 kg.
Im Kastenraume des Wagens ist ein sperrbarer Blechkasten angebracht, der zur Aufnahme von Schriftstücken insbesondere des Beglaubigungsscheines über die letzte eichamtliche Ermittelung des Eigengewichtes des G. bestimmt ist. Außerdem sind im Innern des G. jene Gegenstände untergebracht, die zur Bereitstellung des Wagens benötigt werden: 2 Bretter zum Herausnehmen der Gewichte, 1 hölzerne Leiter (3·5 m lang), 1 Stufentreppe, 1 Rutschschwelle aus Eichenholz mit seitlichen Führungen für die abgleitenden Gewichte und 1 Borstenbesen. Diese Geräte sind in das Eigengewicht des Wagens nicht einbezogen.
Als Eigengewicht des G. gilt das Gewicht des Wagens bei vollständig gefüllten Achsbüchsen nach Herausnahme aller, die innere Ausrüstung des Wagens bildenden, nicht befestigten Teile, wie der beiden Gewichtssätze, des mobilen Belastungsmateriales sowie der zur Bereitstellung beigegebenen Gegenstände, ferner nach Abnahme der Vorhängschlösser u. s. w.
Jeder G. muß mit dem Namen des Verfertigers des Wagens und mit einer Nummer versehen sein, welche Angaben auf einer Metallplatte eingeschlagen oder eingraviert sein müssen. Die Metallplatte muß entweder an dem
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