Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.Bei Dunkelheit werden sie von außen beleuchtet. Schließlich werden auch noch sog. armleuchterförmige Mastsignale (semaphore a chandelier) zur Kennzeichnung der Fahrstraßen verwendet. Hierbei stehen die Signale nebeneinander auf einem auf einem Sockel ruhenden gemeinsamen Träger in der Reihenfolge, in der die Gleise zueinander liegen. Der der wichtigsten Fahrstraße entsprechende Signalflügel ist höher als die übrigen. Mehr als drei Signale werden in dieser Weise nicht nebeneinander aufgestellt. Wo diese nicht ausreichen, werden auch hier Nummernscheiben zugefügt. Literatur: Lamp, Neuere Signaleinrichtungen auf englischen Bahnhöfen. Wschr. d. Arch.-Ver. V. Jg. 1910, Nr. 42 u. 46. - L. Weißenbruch, Die einheitlichen Mastsignale der belgischen Staatseisenbahnen. Bulletin d. Int. Eis.-Kongr.-Verb. Bd. XXI. Nr. 7. Juli 1907. Hoogen. Fahrstraßenfestlegung, Fahrstraßenverschluß (track locking; verrouillage du parcours; arresto della via). Die Festhaltung des umgelegten Fahrstraßenhebels nach Haltstellung des zugehörigen Signals durch ein Blockfeld, das von einem Beamten oder vom Zuge selbst entblockt wird, nachdem der Zug die Fahrstraße verlassen hat (s. a. Fahrstraßensicherung). Hoogen. Fahrstraßenhebel (track lever; levier de parcours; leva di direzione) vermitteln die Abhängigkeit zwischen den Weichen-, Riegel- und Signalhebeln eines Stellwerks. Sie bewegen Fahrstraßenschubstangen, auf denen Verschlußstücke sitzen. Das Umlegen des Signalhebels wird durch ein solches Verschlußstück so lange verhindert, als der Fahrstraßenhebel nicht für die dem Signal entsprechende Fahrstraße eingestellt ist. Der Fahrstraßenhebel kann in diese Stellung erst gebracht werden, wenn die Weichen- und Riegelhebel für die Fahrstraße richtig stehen. Solange dieses nicht der Fall ist, verhindern die auf der Fahrstraßenschubstange sitzenden Verschlußstücke das Umlegen des Fahrstraßenhebels. Der umgelegte Fahrstraßenhebel verschließt durch die Verschlußstücke der Fahrstraßenschubstange die zur Fahrstraße gehörigen Weichen- und Riegelhebel in der vorgeschriebenen Stellung. Bei Stationsblockung wird die Fahrstraßenschubstange durch ein Blockfeld in der Grundstellung oder in der umgelegten Stellung festgehalten (s. a. Stellwerke). Hoogen. Fahrstraßenschubstange, Fahrstraßenschieber (track slide bar; verrou ou glissiere d'enclenchement du parcours, catenaccio di direzione) s. Fahrstraßenhebel. Fahrstraßensicherung (protection of track; converture du parcours; sicurezza di direzione). Sie besteht in der Festlegung der vom Zuge befahrenen Weichen und dem Ausschluß feindlicher Fahrten. Die BO. verlangt für die Hauptbahnen, daß die Weichen innerhalb der Bahnhöfe, die im regelmäßigen Betriebe von ein- oder durchfahrenden Personenzügen gegen die Spitze befahren werden, mit den für die Fahrt gültigen Signalen derart in Abhängigkeit gebracht sind, daß die Signale erst auf Fahrt gestellt werden können, wenn die Weichen richtig stehen und daß diese verschlossen sind, so lange die Signale auf Fahrt stehen. Diese Abhängigkeit wird durch Riegel oder durch Fahrstraßenhebel (s. d.) hergestellt. Die Einrichtungen wirken so lange das Signal auf Fahrt steht. Soll die Fahrstraßensicherung auch nach Zurücklegen des Signals bestehen bleiben, so müssen entweder die Weichen mit Einzelsicherungen versehen oder es muß eine Fahrstraßenfestlegung (s. d.) eingerichtet werden. Die österreichischen Signalvorschriften fordern für fernbediente Weichen einen Fahrstraßenverschluß, der auch nach Haltstellung des Signals aufrecht bleibt, bis der Zug die in seiner Fahrstraße gelegenen, gegen die Spitze zu befahrenden Weichen verlassen hat. In Preußen besteht die Vorschrift, daß auf Hauptbahnen fernbediente spitzbefahrene Weichen in der Regel gegen vorzeitiges Umstellen besonders zu sichern sind. Hoogen. Fahrtunterbrechung (interruption of the journey; interruption de voyage; interruzione del viaggio), das Recht des Reisenden, den Zug in einer Station der Strecke, für die die Fahrkarte gültig ist, zu verlassen und die Fahrt mit einem späteren nach der Bestimmungsstation verkehrenden Zug fortzusetzen. In Deutschland und Österreich darf die Fahrt auf Fahrkarten für eine einfache Fahrt nur einmal, auf Fahrkarten für Hin- und Rückfahrt je einmal auf der Hinfahrt und auf der Rückfahrt unterbrochen werden, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist. Die Geltungsdauer einer Fahrkarte wird durch eine F. nicht verlängert. Im übrigen unterliegt die F. keiner zeitlichen Beschränkung. Die Fahrt kann auf den deutschen Eisenbahnen ohne Förmlichkeit unterbrochen werden, in Österreich nur, wenn die Fahrkarte sofort nach Verlassen des Zuges in der Unterbrechungsstation zur Anbringung des Gültigkeitsvormerks vorgelegt wird. Sind dagegen in den Fahrkarten Aufenthaltsstationen besonders namhaft gemacht, so kann die Fahrt in diesen Stationen ohne Förmlichkeiten unterbrochen werden. Wird die vorgeschriebene Einholung des Gültigkeitsvermerkes unterlassen, so werden Rückfahrkarten, mit denen die F. auf der Bei Dunkelheit werden sie von außen beleuchtet. Schließlich werden auch noch sog. armleuchterförmige Mastsignale (sémaphore à chandelier) zur Kennzeichnung der Fahrstraßen verwendet. Hierbei stehen die Signale nebeneinander auf einem auf einem Sockel ruhenden gemeinsamen Träger in der Reihenfolge, in der die Gleise zueinander liegen. Der der wichtigsten Fahrstraße entsprechende Signalflügel ist höher als die übrigen. Mehr als drei Signale werden in dieser Weise nicht nebeneinander aufgestellt. Wo diese nicht ausreichen, werden auch hier Nummernscheiben zugefügt. Literatur: Lamp, Neuere Signaleinrichtungen auf englischen Bahnhöfen. Wschr. d. Arch.-Ver. V. Jg. 1910, Nr. 42 u. 46. – L. Weißenbruch, Die einheitlichen Mastsignale der belgischen Staatseisenbahnen. Bulletin d. Int. Eis.-Kongr.-Verb. Bd. XXI. Nr. 7. Juli 1907. Hoogen. Fahrstraßenfestlegung, Fahrstraßenverschluß (track locking; verrouillage du parcours; arresto della via). Die Festhaltung des umgelegten Fahrstraßenhebels nach Haltstellung des zugehörigen Signals durch ein Blockfeld, das von einem Beamten oder vom Zuge selbst entblockt wird, nachdem der Zug die Fahrstraße verlassen hat (s. a. Fahrstraßensicherung). Hoogen. Fahrstraßenhebel (track lever; levier de parcours; leva di direzione) vermitteln die Abhängigkeit zwischen den Weichen-, Riegel- und Signalhebeln eines Stellwerks. Sie bewegen Fahrstraßenschubstangen, auf denen Verschlußstücke sitzen. Das Umlegen des Signalhebels wird durch ein solches Verschlußstück so lange verhindert, als der Fahrstraßenhebel nicht für die dem Signal entsprechende Fahrstraße eingestellt ist. Der Fahrstraßenhebel kann in diese Stellung erst gebracht werden, wenn die Weichen- und Riegelhebel für die Fahrstraße richtig stehen. Solange dieses nicht der Fall ist, verhindern die auf der Fahrstraßenschubstange sitzenden Verschlußstücke das Umlegen des Fahrstraßenhebels. Der umgelegte Fahrstraßenhebel verschließt durch die Verschlußstücke der Fahrstraßenschubstange die zur Fahrstraße gehörigen Weichen- und Riegelhebel in der vorgeschriebenen Stellung. Bei Stationsblockung wird die Fahrstraßenschubstange durch ein Blockfeld in der Grundstellung oder in der umgelegten Stellung festgehalten (s. a. Stellwerke). Hoogen. Fahrstraßenschubstange, Fahrstraßenschieber (track slide bar; verrou ou glissière d'enclenchement du parcours, catenaccio di direzione) s. Fahrstraßenhebel. Fahrstraßensicherung (protection of track; converture du parcours; sicurezza di direzione). Sie besteht in der Festlegung der vom Zuge befahrenen Weichen und dem Ausschluß feindlicher Fahrten. Die BO. verlangt für die Hauptbahnen, daß die Weichen innerhalb der Bahnhöfe, die im regelmäßigen Betriebe von ein- oder durchfahrenden Personenzügen gegen die Spitze befahren werden, mit den für die Fahrt gültigen Signalen derart in Abhängigkeit gebracht sind, daß die Signale erst auf Fahrt gestellt werden können, wenn die Weichen richtig stehen und daß diese verschlossen sind, so lange die Signale auf Fahrt stehen. 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Fahrtunterbrechung (interruption of the journey; interruption de voyage; interruzione del viaggio), das Recht des Reisenden, den Zug in einer Station der Strecke, für die die Fahrkarte gültig ist, zu verlassen und die Fahrt mit einem späteren nach der Bestimmungsstation verkehrenden Zug fortzusetzen. In Deutschland und Österreich darf die Fahrt auf Fahrkarten für eine einfache Fahrt nur einmal, auf Fahrkarten für Hin- und Rückfahrt je einmal auf der Hinfahrt und auf der Rückfahrt unterbrochen werden, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist. Die Geltungsdauer einer Fahrkarte wird durch eine F. nicht verlängert. Im übrigen unterliegt die F. keiner zeitlichen Beschränkung. Die Fahrt kann auf den deutschen Eisenbahnen ohne Förmlichkeit unterbrochen werden, in Österreich nur, wenn die Fahrkarte sofort nach Verlassen des Zuges in der Unterbrechungsstation zur Anbringung des Gültigkeitsvormerks vorgelegt wird. 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Die österreichischen Signalvorschriften fordern für fernbediente Weichen einen Fahrstraßenverschluß, der auch nach Haltstellung des Signals aufrecht bleibt, bis der Zug die in seiner Fahrstraße gelegenen, gegen die Spitze zu befahrenden Weichen verlassen hat. 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Bei Dunkelheit werden sie von außen beleuchtet. Schließlich werden auch noch sog. armleuchterförmige Mastsignale (sémaphore à chandelier) zur Kennzeichnung der Fahrstraßen verwendet. Hierbei stehen die Signale nebeneinander auf einem auf einem Sockel ruhenden gemeinsamen Träger in der Reihenfolge, in der die Gleise zueinander liegen. Der der wichtigsten Fahrstraße entsprechende Signalflügel ist höher als die übrigen. Mehr als drei Signale werden in dieser Weise nicht nebeneinander aufgestellt. Wo diese nicht ausreichen, werden auch hier Nummernscheiben zugefügt.
Literatur: Lamp, Neuere Signaleinrichtungen auf englischen Bahnhöfen. Wschr. d. Arch.-Ver. V. Jg. 1910, Nr. 42 u. 46. – L. Weißenbruch, Die einheitlichen Mastsignale der belgischen Staatseisenbahnen. Bulletin d. Int. Eis.-Kongr.-Verb. Bd. XXI. Nr. 7. Juli 1907.
Hoogen.
Fahrstraßenfestlegung, Fahrstraßenverschluß (track locking; verrouillage du parcours; arresto della via). Die Festhaltung des umgelegten Fahrstraßenhebels nach Haltstellung des zugehörigen Signals durch ein Blockfeld, das von einem Beamten oder vom Zuge selbst entblockt wird, nachdem der Zug die Fahrstraße verlassen hat (s. a. Fahrstraßensicherung).
Hoogen.
Fahrstraßenhebel (track lever; levier de parcours; leva di direzione) vermitteln die Abhängigkeit zwischen den Weichen-, Riegel- und Signalhebeln eines Stellwerks. Sie bewegen Fahrstraßenschubstangen, auf denen Verschlußstücke sitzen. Das Umlegen des Signalhebels wird durch ein solches Verschlußstück so lange verhindert, als der Fahrstraßenhebel nicht für die dem Signal entsprechende Fahrstraße eingestellt ist. Der Fahrstraßenhebel kann in diese Stellung erst gebracht werden, wenn die Weichen- und Riegelhebel für die Fahrstraße richtig stehen. Solange dieses nicht der Fall ist, verhindern die auf der Fahrstraßenschubstange sitzenden Verschlußstücke das Umlegen des Fahrstraßenhebels. Der umgelegte Fahrstraßenhebel verschließt durch die Verschlußstücke der Fahrstraßenschubstange die zur Fahrstraße gehörigen Weichen- und Riegelhebel in der vorgeschriebenen Stellung. Bei Stationsblockung wird die Fahrstraßenschubstange durch ein Blockfeld in der Grundstellung oder in der umgelegten Stellung festgehalten (s. a. Stellwerke).
Hoogen.
Fahrstraßenschubstange, Fahrstraßenschieber (track slide bar; verrou ou glissière d'enclenchement du parcours, catenaccio di direzione) s. Fahrstraßenhebel.
Fahrstraßensicherung (protection of track; converture du parcours; sicurezza di direzione). Sie besteht in der Festlegung der vom Zuge befahrenen Weichen und dem Ausschluß feindlicher Fahrten. Die BO. verlangt für die Hauptbahnen, daß die Weichen innerhalb der Bahnhöfe, die im regelmäßigen Betriebe von ein- oder durchfahrenden Personenzügen gegen die Spitze befahren werden, mit den für die Fahrt gültigen Signalen derart in Abhängigkeit gebracht sind, daß die Signale erst auf Fahrt gestellt werden können, wenn die Weichen richtig stehen und daß diese verschlossen sind, so lange die Signale auf Fahrt stehen. Diese Abhängigkeit wird durch Riegel oder durch Fahrstraßenhebel (s. d.) hergestellt. Die Einrichtungen wirken so lange das Signal auf Fahrt steht. Soll die Fahrstraßensicherung auch nach Zurücklegen des Signals bestehen bleiben, so müssen entweder die Weichen mit Einzelsicherungen versehen oder es muß eine Fahrstraßenfestlegung (s. d.) eingerichtet werden. Die österreichischen Signalvorschriften fordern für fernbediente Weichen einen Fahrstraßenverschluß, der auch nach Haltstellung des Signals aufrecht bleibt, bis der Zug die in seiner Fahrstraße gelegenen, gegen die Spitze zu befahrenden Weichen verlassen hat. In Preußen besteht die Vorschrift, daß auf Hauptbahnen fernbediente spitzbefahrene Weichen in der Regel gegen vorzeitiges Umstellen besonders zu sichern sind.
Hoogen.
Fahrtunterbrechung (interruption of the journey; interruption de voyage; interruzione del viaggio), das Recht des Reisenden, den Zug in einer Station der Strecke, für die die Fahrkarte gültig ist, zu verlassen und die Fahrt mit einem späteren nach der Bestimmungsstation verkehrenden Zug fortzusetzen.
In Deutschland und Österreich darf die Fahrt auf Fahrkarten für eine einfache Fahrt nur einmal, auf Fahrkarten für Hin- und Rückfahrt je einmal auf der Hinfahrt und auf der Rückfahrt unterbrochen werden, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist. Die Geltungsdauer einer Fahrkarte wird durch eine F. nicht verlängert. Im übrigen unterliegt die F. keiner zeitlichen Beschränkung.
Die Fahrt kann auf den deutschen Eisenbahnen ohne Förmlichkeit unterbrochen werden, in Österreich nur, wenn die Fahrkarte sofort nach Verlassen des Zuges in der Unterbrechungsstation zur Anbringung des Gültigkeitsvormerks vorgelegt wird. Sind dagegen in den Fahrkarten Aufenthaltsstationen besonders namhaft gemacht, so kann die Fahrt in diesen Stationen ohne Förmlichkeiten unterbrochen werden. Wird die vorgeschriebene Einholung des Gültigkeitsvermerkes unterlassen, so werden Rückfahrkarten, mit denen die F. auf der
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/32>, abgerufen am 22.02.2025. |