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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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18. Fehlendes, überzähliges oder beschädigtes Gepäck. Wenn Gepäckstücke fehlen, beschädigt eingehen oder überzählig sind, ist im Bereich des VDEV. nach den "Vorschriften über das Ermittlungsverfahren bei beschädigten oder mit Minderung vorgefundenen sowie bei fehlenden und überzähligen Gepäckstücken und Gütern (Ermittlungsvorschriften, abgekürzt: Erm. V.)" zu verfahren. Bei Feststellung von Beschädigungen oder Gewichtsverminderungen ist alsbald zu einer formularmäßigen "Tatbestandsaufnahme" zu schreiten. Nach fehlendem Gepäck ist sofort zu forschen; auch ist, falls es binnen 3 Tagen nicht aufgefunden wird, bei der zuständigen Ausgleichstelle Fehlmeldung zu erstatten. Überzähliges Gepäck ist, falls der Empfangsberechtigte sich nicht meldet oder die andere Bestimmungsstation nicht ermittelt werden kann, spätestens nach 3 Tagen der Ausgleichstelle zu melden; auch kann es zur Feststellung seines Inhalts oder des Empfangsberechtigten nach den Vorschriften der einzelnen Verwaltungen geöffnet werden.

Ähnliche Bestimmungen bestehen auch außerhalb des VDEV.

19. Kassen- und Rechnungsführung. Die Kassen- und Rechnungsführung der G. hat den doppelten Zweck:

a) als Grundlage für die Kontrolle des Eingangs und der ordnungsmäßigen Ablieferung der Einnahmen zu dienen;

b) die Grundlagen für die Feststellung des Solls (Nachprüfung der Gebührenerhebung) und in den direkten Verfahren für die Abrechnung mit anderen Bahnen zu liefern.

Die Einnahmen der G. werden täglich oder in bestimmten Zeitabschnitten an eine größere Kasse, meist die Stationskasse, abgeliefert. An der Hand der Gepäckscheinstämme wird ein Buch mit einfachen Aufschreibungen geführt, in dem auch über die Ablieferungen quittiert wird. Dieses weist auch die Lagergelder und sonstigen Nebeneinnahmen nach. In Preußen heißt es das Gepäckeinnahmebuch; auf kleineren Stationen wird es nicht geführt, vielmehr genügt dort die periodische Aufrechnung der Gepäckscheinstämme und die Eintragung der Schlußergebnisse in das Stationskassenbuch.

Dem Zwecke der Sollfeststellung (Gebührennachprüfung) und in den direkten Verkehren der Abrechnung, dienen die Gepäckrechnungen (auch Monatsrechnungen oder Monatsübersichten genannt). Im Binnenverkehr können diese Rechnungen, da sie ausschließlich für Zwecke der Sollfeststellung eingerichtet zu sein brauchen, sehr einfach gehalten sein. Das gleiche ist neuerdings in Deutschland auch für den Verkehr der deutschen Staatseisenbahnen untereinander und mit der Lübeck-Büchener Eisenbahn der Fall, weil die Gepäckeinnahmen aus dem Verkehr zwischen diesen Bahnen nicht mehr einzeln abgerechnet, sondern nach Verhältniszahlen verteilt werden. Die Verteilung erfolgt für jeden Abgangsbezirk (Kontrollbezirk) besonders; die Verhältniszahlen sollen von Zeit zu Zeit nachgeprüft werden. Die Vereinbarung, die diesem Verfahren zu grunde liegt, heißt "die deutsche Gepäckeinnahmegemeinschaft".

Mit den Rechnungen werden den Kontrollen die Stämme vorgelegt, desgleichen die abgenommenen Gepäckscheine und Packmeisterkarten, die, wenn die Abrechnung durch die Kontrolle der Versandbahn erfolgt, dieser letzteren übersandt werden.

Besondere Vorschriften, die den Kassen- und Rechnungsvorschriften der Fahrkartenausgaben ähneln, bestehen in Deutschland für die geldwerten Gepäckscheine des sog. "vereinfachten Gepäckabfertigungsverfahrens", s. Ziffer 9.

Bei den österreichischen Staatsbahnen dienen die Stämme der Gepäckscheine als Grundlage der Gebührenverrechnung. Diese erfolgt getrennt für den Lokal- sowie für den inländischen und für den ausländischen Verkehr. In den Rechnungen sind die Gebühren für jede Bahn getrennt einzustellen. Alle verwendeten Gepäckscheine sind täglich einzeln in die Rechnungen einzutragen. Der Abschluß der Gepäckrechnungen erfolgt sofort nach Ablauf des Monats, worauf sie samt Belegen an die Kontrolle geleitet werden.

II. Abfertigung in England und Amerika.

1. England. Auf den englischen Bahnen geschieht die Gepäckbeförderung ohne Aushändigung eines Gepäckscheins. Der Reisende übergibt sein Gepäck einem der von der Bahn angestellten Gepäckträger (porter), der es nach Vorzeigung der Fahrkarte mit einem Zettel (label) beklebt, auf dem der Name der Bestimmungsstation steht. Auf der Bestimmungsstation geht der Reisende an den Gepäckwagen und erhält dort ohne Legitimation sein Gepäck zurück. Diese Art der G. setzt voraus, daß der Reisende sich selbst in dem Zuge befindet, mit dem das Gepäck befördert wird. Sie setzt ferner voraus, daß die Gepäckbeförderung in der Regel unentgeltlich erfolgt, was bei dem hohen Freigepäck, das die englischen Eisenbahngesellschaften gewähren, in der Tat der Fall ist. Verwogen wird das Gepäck in der Regel nicht (vgl. Gepäcktarife).

Benutzt der Reisende andere Züge als sein Gepäck, so wird dieses nach der Aufschrift

18. Fehlendes, überzähliges oder beschädigtes Gepäck. Wenn Gepäckstücke fehlen, beschädigt eingehen oder überzählig sind, ist im Bereich des VDEV. nach den „Vorschriften über das Ermittlungsverfahren bei beschädigten oder mit Minderung vorgefundenen sowie bei fehlenden und überzähligen Gepäckstücken und Gütern (Ermittlungsvorschriften, abgekürzt: Erm. V.)“ zu verfahren. Bei Feststellung von Beschädigungen oder Gewichtsverminderungen ist alsbald zu einer formularmäßigen „Tatbestandsaufnahme“ zu schreiten. Nach fehlendem Gepäck ist sofort zu forschen; auch ist, falls es binnen 3 Tagen nicht aufgefunden wird, bei der zuständigen Ausgleichstelle Fehlmeldung zu erstatten. Überzähliges Gepäck ist, falls der Empfangsberechtigte sich nicht meldet oder die andere Bestimmungsstation nicht ermittelt werden kann, spätestens nach 3 Tagen der Ausgleichstelle zu melden; auch kann es zur Feststellung seines Inhalts oder des Empfangsberechtigten nach den Vorschriften der einzelnen Verwaltungen geöffnet werden.

Ähnliche Bestimmungen bestehen auch außerhalb des VDEV.

19. Kassen- und Rechnungsführung. Die Kassen- und Rechnungsführung der G. hat den doppelten Zweck:

a) als Grundlage für die Kontrolle des Eingangs und der ordnungsmäßigen Ablieferung der Einnahmen zu dienen;

b) die Grundlagen für die Feststellung des Solls (Nachprüfung der Gebührenerhebung) und in den direkten Verfahren für die Abrechnung mit anderen Bahnen zu liefern.

Die Einnahmen der G. werden täglich oder in bestimmten Zeitabschnitten an eine größere Kasse, meist die Stationskasse, abgeliefert. An der Hand der Gepäckscheinstämme wird ein Buch mit einfachen Aufschreibungen geführt, in dem auch über die Ablieferungen quittiert wird. Dieses weist auch die Lagergelder und sonstigen Nebeneinnahmen nach. In Preußen heißt es das Gepäckeinnahmebuch; auf kleineren Stationen wird es nicht geführt, vielmehr genügt dort die periodische Aufrechnung der Gepäckscheinstämme und die Eintragung der Schlußergebnisse in das Stationskassenbuch.

Dem Zwecke der Sollfeststellung (Gebührennachprüfung) und in den direkten Verkehren der Abrechnung, dienen die Gepäckrechnungen (auch Monatsrechnungen oder Monatsübersichten genannt). Im Binnenverkehr können diese Rechnungen, da sie ausschließlich für Zwecke der Sollfeststellung eingerichtet zu sein brauchen, sehr einfach gehalten sein. Das gleiche ist neuerdings in Deutschland auch für den Verkehr der deutschen Staatseisenbahnen untereinander und mit der Lübeck-Büchener Eisenbahn der Fall, weil die Gepäckeinnahmen aus dem Verkehr zwischen diesen Bahnen nicht mehr einzeln abgerechnet, sondern nach Verhältniszahlen verteilt werden. Die Verteilung erfolgt für jeden Abgangsbezirk (Kontrollbezirk) besonders; die Verhältniszahlen sollen von Zeit zu Zeit nachgeprüft werden. Die Vereinbarung, die diesem Verfahren zu grunde liegt, heißt „die deutsche Gepäckeinnahmegemeinschaft“.

Mit den Rechnungen werden den Kontrollen die Stämme vorgelegt, desgleichen die abgenommenen Gepäckscheine und Packmeisterkarten, die, wenn die Abrechnung durch die Kontrolle der Versandbahn erfolgt, dieser letzteren übersandt werden.

Besondere Vorschriften, die den Kassen- und Rechnungsvorschriften der Fahrkartenausgaben ähneln, bestehen in Deutschland für die geldwerten Gepäckscheine des sog. „vereinfachten Gepäckabfertigungsverfahrens“, s. Ziffer 9.

Bei den österreichischen Staatsbahnen dienen die Stämme der Gepäckscheine als Grundlage der Gebührenverrechnung. Diese erfolgt getrennt für den Lokal- sowie für den inländischen und für den ausländischen Verkehr. In den Rechnungen sind die Gebühren für jede Bahn getrennt einzustellen. Alle verwendeten Gepäckscheine sind täglich einzeln in die Rechnungen einzutragen. Der Abschluß der Gepäckrechnungen erfolgt sofort nach Ablauf des Monats, worauf sie samt Belegen an die Kontrolle geleitet werden.

II. Abfertigung in England und Amerika.

1. England. Auf den englischen Bahnen geschieht die Gepäckbeförderung ohne Aushändigung eines Gepäckscheins. Der Reisende übergibt sein Gepäck einem der von der Bahn angestellten Gepäckträger (porter), der es nach Vorzeigung der Fahrkarte mit einem Zettel (label) beklebt, auf dem der Name der Bestimmungsstation steht. Auf der Bestimmungsstation geht der Reisende an den Gepäckwagen und erhält dort ohne Legitimation sein Gepäck zurück. Diese Art der G. setzt voraus, daß der Reisende sich selbst in dem Zuge befindet, mit dem das Gepäck befördert wird. Sie setzt ferner voraus, daß die Gepäckbeförderung in der Regel unentgeltlich erfolgt, was bei dem hohen Freigepäck, das die englischen Eisenbahngesellschaften gewähren, in der Tat der Fall ist. Verwogen wird das Gepäck in der Regel nicht (vgl. Gepäcktarife).

Benutzt der Reisende andere Züge als sein Gepäck, so wird dieses nach der Aufschrift

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[286/0295] 18. Fehlendes, überzähliges oder beschädigtes Gepäck. Wenn Gepäckstücke fehlen, beschädigt eingehen oder überzählig sind, ist im Bereich des VDEV. nach den „Vorschriften über das Ermittlungsverfahren bei beschädigten oder mit Minderung vorgefundenen sowie bei fehlenden und überzähligen Gepäckstücken und Gütern (Ermittlungsvorschriften, abgekürzt: Erm. V.)“ zu verfahren. Bei Feststellung von Beschädigungen oder Gewichtsverminderungen ist alsbald zu einer formularmäßigen „Tatbestandsaufnahme“ zu schreiten. Nach fehlendem Gepäck ist sofort zu forschen; auch ist, falls es binnen 3 Tagen nicht aufgefunden wird, bei der zuständigen Ausgleichstelle Fehlmeldung zu erstatten. Überzähliges Gepäck ist, falls der Empfangsberechtigte sich nicht meldet oder die andere Bestimmungsstation nicht ermittelt werden kann, spätestens nach 3 Tagen der Ausgleichstelle zu melden; auch kann es zur Feststellung seines Inhalts oder des Empfangsberechtigten nach den Vorschriften der einzelnen Verwaltungen geöffnet werden. Ähnliche Bestimmungen bestehen auch außerhalb des VDEV. 19. Kassen- und Rechnungsführung. Die Kassen- und Rechnungsführung der G. hat den doppelten Zweck: a) als Grundlage für die Kontrolle des Eingangs und der ordnungsmäßigen Ablieferung der Einnahmen zu dienen; b) die Grundlagen für die Feststellung des Solls (Nachprüfung der Gebührenerhebung) und in den direkten Verfahren für die Abrechnung mit anderen Bahnen zu liefern. Die Einnahmen der G. werden täglich oder in bestimmten Zeitabschnitten an eine größere Kasse, meist die Stationskasse, abgeliefert. An der Hand der Gepäckscheinstämme wird ein Buch mit einfachen Aufschreibungen geführt, in dem auch über die Ablieferungen quittiert wird. Dieses weist auch die Lagergelder und sonstigen Nebeneinnahmen nach. In Preußen heißt es das Gepäckeinnahmebuch; auf kleineren Stationen wird es nicht geführt, vielmehr genügt dort die periodische Aufrechnung der Gepäckscheinstämme und die Eintragung der Schlußergebnisse in das Stationskassenbuch. Dem Zwecke der Sollfeststellung (Gebührennachprüfung) und in den direkten Verkehren der Abrechnung, dienen die Gepäckrechnungen (auch Monatsrechnungen oder Monatsübersichten genannt). Im Binnenverkehr können diese Rechnungen, da sie ausschließlich für Zwecke der Sollfeststellung eingerichtet zu sein brauchen, sehr einfach gehalten sein. Das gleiche ist neuerdings in Deutschland auch für den Verkehr der deutschen Staatseisenbahnen untereinander und mit der Lübeck-Büchener Eisenbahn der Fall, weil die Gepäckeinnahmen aus dem Verkehr zwischen diesen Bahnen nicht mehr einzeln abgerechnet, sondern nach Verhältniszahlen verteilt werden. Die Verteilung erfolgt für jeden Abgangsbezirk (Kontrollbezirk) besonders; die Verhältniszahlen sollen von Zeit zu Zeit nachgeprüft werden. Die Vereinbarung, die diesem Verfahren zu grunde liegt, heißt „die deutsche Gepäckeinnahmegemeinschaft“. Mit den Rechnungen werden den Kontrollen die Stämme vorgelegt, desgleichen die abgenommenen Gepäckscheine und Packmeisterkarten, die, wenn die Abrechnung durch die Kontrolle der Versandbahn erfolgt, dieser letzteren übersandt werden. Besondere Vorschriften, die den Kassen- und Rechnungsvorschriften der Fahrkartenausgaben ähneln, bestehen in Deutschland für die geldwerten Gepäckscheine des sog. „vereinfachten Gepäckabfertigungsverfahrens“, s. Ziffer 9. Bei den österreichischen Staatsbahnen dienen die Stämme der Gepäckscheine als Grundlage der Gebührenverrechnung. Diese erfolgt getrennt für den Lokal- sowie für den inländischen und für den ausländischen Verkehr. In den Rechnungen sind die Gebühren für jede Bahn getrennt einzustellen. Alle verwendeten Gepäckscheine sind täglich einzeln in die Rechnungen einzutragen. Der Abschluß der Gepäckrechnungen erfolgt sofort nach Ablauf des Monats, worauf sie samt Belegen an die Kontrolle geleitet werden. II. Abfertigung in England und Amerika. 1. England. Auf den englischen Bahnen geschieht die Gepäckbeförderung ohne Aushändigung eines Gepäckscheins. Der Reisende übergibt sein Gepäck einem der von der Bahn angestellten Gepäckträger (porter), der es nach Vorzeigung der Fahrkarte mit einem Zettel (label) beklebt, auf dem der Name der Bestimmungsstation steht. Auf der Bestimmungsstation geht der Reisende an den Gepäckwagen und erhält dort ohne Legitimation sein Gepäck zurück. Diese Art der G. setzt voraus, daß der Reisende sich selbst in dem Zuge befindet, mit dem das Gepäck befördert wird. Sie setzt ferner voraus, daß die Gepäckbeförderung in der Regel unentgeltlich erfolgt, was bei dem hohen Freigepäck, das die englischen Eisenbahngesellschaften gewähren, in der Tat der Fall ist. Verwogen wird das Gepäck in der Regel nicht (vgl. Gepäcktarife). Benutzt der Reisende andere Züge als sein Gepäck, so wird dieses nach der Aufschrift

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/295>, abgerufen am 22.07.2024.