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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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es nicht mindestens 10 Minuten vor Abgang des Zuges aufgegeben ist. Auch in den anderen europäischen Ländern (Belgien, Frankreich, Italien u. s. w.) bestehen teils in den Gesetzen und Verordnungen, teils in den Tarifen ähnliche Vorschriften. Alle Fristen haben indessen lediglich den Zweck, unbilligen Anforderungen und Entschädigungsansprüchen der Reisenden entgegentreten zu können. Für die abfertigenden Beamten gilt wohl überall die Dienstvorschrift, daß sie Gepäck solange abzufertigen haben, als dessen Mitnahme noch möglich ist, ohne den Abgang der Züge über die fahrplanmäßige Zeit aufzuhalten. In dringenden Fällen wird mitunter Gepäck ausnahmsweise auch unter Vorbehalt späterer Abfertigung unabgefertigt mitgenommen. (S. Ziff. 12.)

7. Vorweisung der Fahrkarte, Bestimmungsstation des Gepäcks. In Deutschland ist die Fahrkarte, sobald Gepäck aufgegeben, vorzuzeigen und dadurch zu kennzeichnen, daß auf der Rückseite der Gepäckstempel aufgedruckt wird. Erfolgt die Abfertigung nicht nach der Zielstation der Fahrkarte, sondern nach einer Zwischenstation, so ist diese neben dem Gepäckstempel zu vermerken. Bei den österreichischen und ungarischen Bahnen ist das gleiche Verfahren nur für Fahrausweise vorgeschrieben, auf die Freigewicht gewährt wird.

In den Niederlanden und der Schweiz kann die Vorweisung der Karte verlangt werden.

Bei Bahnen, die Freigepäck gewähren (Frankreich, Rußland u. s. w.), muß die Karte bei Aufgabe des Gepäcks vorgewiesen werden.

Direkte Gepäckabfertigung kann im allgemeinen nur nach solchen Stationen verlangt werden, nach denen die Tarifentfernungen bekannt sind oder direkte Gepäcksätze bestehen. Fällt bei Bahnen mit Freigepäck das Gepäck in die Freigewichtsgrenze, so kann es naturgemäß überallhin abgefertigt werden, wohin der Reisende fährt. Ebenso kann in Deutschland Gepäck der Vorstufe (25 kg zu jeder Fahrkarte) auch nach solchen Stationen durchgehend abgefertigt werden, nach denen keine Gepäckzonensätze bestehen, wenn nur mit anderen Mitteln (Kursbuch u. dgl.) festgestellt werden kann, welche der 3 Vorstufenzonen Anwendung findet. Die Abfertigung von Gepäck, dessen Gewicht die Vorstufe übersteigt, nach solchen Stationen, für die keine Gepäcksätze bestehen, geschieht auf dem Wege des sogenannten "Umbehandlungsverfahrens", wobei die sonst durch gebrochene Abfertigung bei Zonentarifen eintretenden Verteuerungen vermieden werden.

8. Feststellung des Gewichts. Das Gepäck wird in der Regel vor der Abfertigung verwogen. In Österreich und Ungarn ist die Verwiegung obligatorisch; in Deutschland kann sie unterbleiben, wenn die abfertigenden Beamten durch den Augenschein die Überzeugung gewinnen, daß das Gewicht des Gepäcks die Vorstufe nicht übersteigt. In Ländern mit Freigepäck pflegt das gleiche für Gepäck zu gelten, dessen Gewicht offensichtlich innerhalb der Freigewichtsgrenze bleibt.

Die Verwiegung geht in der Regel in der Weise vor sich, daß das Gepäck von der Gepäckbank auf die Wage geschoben wird. Der Wiegemeister ruft sodann dem Gepäckbeamten am Schalter die zu einer Sendung gehörige Zahl der Stücke, ihr Gewicht und die Bestimmungsstation zu; auch gibt er diesem, wenn es sich um Anrechnung von Freigewicht oder der Vorstufe in Deutschland handelt, die Zah der vorgezeigten Fahrkarten an.

9. Ausfertigung der Begleitpapiere und Beklebung der Gepäckstücke. Bei der Aufgabe von Gepäck wird dem Reisenden ein Gepäckschein übergeben. Zu dem Gepäckschein gehören ein Stamm, die Packmeisterkarte und eine Anzahl von Beklebezetteln. Der Stamm bleibt bei der Gepäckabfertigung zurück, den Schein erhält der Reisende als Ausweis, die Packmeisterkarte wird dem Zugbeamten als Begleitzettel mitgegeben und die Beklebezettel dienen zur Bezeichnung der Gepäckstücke.

Stamm und Gepäckschein sind häufig gleichlautend und werden im Durchschreibeverfahren hergestellt. Die Packmeisterkarte ist entweder gleichfalls eine Pause des Gepäckscheins oder wird, wie z. B. in Preußen, besonders - ohne Angabe der Fracht - ausgefertigt.

Die Gepäckscheine sollen - sei es im Vordruck, sei es handschriftlich - außer ihrer Ordnungsnummer und der Firma der Eisenbahnverwaltung enthalten:

a) die Abgangs- und Bestimmungsstation,

b) den Beförderungsweg,

c) den Tag der Aufgabe und den Zug, zu dem das Gepäck aufzugeben ist,

d) die Anzahl der Fahrausweise,

e) die Anzahl und das Gewicht der Gepäckstücke, eventuell nach Abzug des Freigewichts,

f) die Fracht und etwaige Nebengebühren für Versicherung des Interesses an der Lieferung etc.

Die Beklebezettel werden in Deutschland erst im Augenblicke der Abfertigung von den übrigen Papieren (Gepäckschein und Packmeisterkarte nebst Stamm) abgetrennt. Bei den österreichischen und ungarischen Bahnen werden sie lose aufbewahrt und bestehen vielfach aus 2 Teilen, dem Nummerzettel mit der Nummer des Gepäckscheins und dem Stationszettel mit dem Namen der Abgangs- und Bestimmungsstation.

Die Beklebezettel enthalten in Deutschland neben der Ordnungsnummer des Gepäckscheins und den Namen der Abgangs- und Bestimmungsstation, soweit dies nötig ist, noch den Beförderungsweg sowie, falls mehrere Stücke auf denselben Gepäckschein aufgegeben sind, deren Anzahl.

es nicht mindestens 10 Minuten vor Abgang des Zuges aufgegeben ist. Auch in den anderen europäischen Ländern (Belgien, Frankreich, Italien u. s. w.) bestehen teils in den Gesetzen und Verordnungen, teils in den Tarifen ähnliche Vorschriften. Alle Fristen haben indessen lediglich den Zweck, unbilligen Anforderungen und Entschädigungsansprüchen der Reisenden entgegentreten zu können. Für die abfertigenden Beamten gilt wohl überall die Dienstvorschrift, daß sie Gepäck solange abzufertigen haben, als dessen Mitnahme noch möglich ist, ohne den Abgang der Züge über die fahrplanmäßige Zeit aufzuhalten. In dringenden Fällen wird mitunter Gepäck ausnahmsweise auch unter Vorbehalt späterer Abfertigung unabgefertigt mitgenommen. (S. Ziff. 12.)

7. Vorweisung der Fahrkarte, Bestimmungsstation des Gepäcks. In Deutschland ist die Fahrkarte, sobald Gepäck aufgegeben, vorzuzeigen und dadurch zu kennzeichnen, daß auf der Rückseite der Gepäckstempel aufgedruckt wird. Erfolgt die Abfertigung nicht nach der Zielstation der Fahrkarte, sondern nach einer Zwischenstation, so ist diese neben dem Gepäckstempel zu vermerken. Bei den österreichischen und ungarischen Bahnen ist das gleiche Verfahren nur für Fahrausweise vorgeschrieben, auf die Freigewicht gewährt wird.

In den Niederlanden und der Schweiz kann die Vorweisung der Karte verlangt werden.

Bei Bahnen, die Freigepäck gewähren (Frankreich, Rußland u. s. w.), muß die Karte bei Aufgabe des Gepäcks vorgewiesen werden.

Direkte Gepäckabfertigung kann im allgemeinen nur nach solchen Stationen verlangt werden, nach denen die Tarifentfernungen bekannt sind oder direkte Gepäcksätze bestehen. Fällt bei Bahnen mit Freigepäck das Gepäck in die Freigewichtsgrenze, so kann es naturgemäß überallhin abgefertigt werden, wohin der Reisende fährt. Ebenso kann in Deutschland Gepäck der Vorstufe (25 kg zu jeder Fahrkarte) auch nach solchen Stationen durchgehend abgefertigt werden, nach denen keine Gepäckzonensätze bestehen, wenn nur mit anderen Mitteln (Kursbuch u. dgl.) festgestellt werden kann, welche der 3 Vorstufenzonen Anwendung findet. Die Abfertigung von Gepäck, dessen Gewicht die Vorstufe übersteigt, nach solchen Stationen, für die keine Gepäcksätze bestehen, geschieht auf dem Wege des sogenannten „Umbehandlungsverfahrens“, wobei die sonst durch gebrochene Abfertigung bei Zonentarifen eintretenden Verteuerungen vermieden werden.

8. Feststellung des Gewichts. Das Gepäck wird in der Regel vor der Abfertigung verwogen. In Österreich und Ungarn ist die Verwiegung obligatorisch; in Deutschland kann sie unterbleiben, wenn die abfertigenden Beamten durch den Augenschein die Überzeugung gewinnen, daß das Gewicht des Gepäcks die Vorstufe nicht übersteigt. In Ländern mit Freigepäck pflegt das gleiche für Gepäck zu gelten, dessen Gewicht offensichtlich innerhalb der Freigewichtsgrenze bleibt.

Die Verwiegung geht in der Regel in der Weise vor sich, daß das Gepäck von der Gepäckbank auf die Wage geschoben wird. Der Wiegemeister ruft sodann dem Gepäckbeamten am Schalter die zu einer Sendung gehörige Zahl der Stücke, ihr Gewicht und die Bestimmungsstation zu; auch gibt er diesem, wenn es sich um Anrechnung von Freigewicht oder der Vorstufe in Deutschland handelt, die Zah der vorgezeigten Fahrkarten an.

9. Ausfertigung der Begleitpapiere und Beklebung der Gepäckstücke. Bei der Aufgabe von Gepäck wird dem Reisenden ein Gepäckschein übergeben. Zu dem Gepäckschein gehören ein Stamm, die Packmeisterkarte und eine Anzahl von Beklebezetteln. Der Stamm bleibt bei der Gepäckabfertigung zurück, den Schein erhält der Reisende als Ausweis, die Packmeisterkarte wird dem Zugbeamten als Begleitzettel mitgegeben und die Beklebezettel dienen zur Bezeichnung der Gepäckstücke.

Stamm und Gepäckschein sind häufig gleichlautend und werden im Durchschreibeverfahren hergestellt. Die Packmeisterkarte ist entweder gleichfalls eine Pause des Gepäckscheins oder wird, wie z. B. in Preußen, besonders – ohne Angabe der Fracht – ausgefertigt.

Die Gepäckscheine sollen – sei es im Vordruck, sei es handschriftlich – außer ihrer Ordnungsnummer und der Firma der Eisenbahnverwaltung enthalten:

a) die Abgangs- und Bestimmungsstation,

b) den Beförderungsweg,

c) den Tag der Aufgabe und den Zug, zu dem das Gepäck aufzugeben ist,

d) die Anzahl der Fahrausweise,

e) die Anzahl und das Gewicht der Gepäckstücke, eventuell nach Abzug des Freigewichts,

f) die Fracht und etwaige Nebengebühren für Versicherung des Interesses an der Lieferung etc.

Die Beklebezettel werden in Deutschland erst im Augenblicke der Abfertigung von den übrigen Papieren (Gepäckschein und Packmeisterkarte nebst Stamm) abgetrennt. Bei den österreichischen und ungarischen Bahnen werden sie lose aufbewahrt und bestehen vielfach aus 2 Teilen, dem Nummerzettel mit der Nummer des Gepäckscheins und dem Stationszettel mit dem Namen der Abgangs- und Bestimmungsstation.

Die Beklebezettel enthalten in Deutschland neben der Ordnungsnummer des Gepäckscheins und den Namen der Abgangs- und Bestimmungsstation, soweit dies nötig ist, noch den Beförderungsweg sowie, falls mehrere Stücke auf denselben Gepäckschein aufgegeben sind, deren Anzahl.

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[282/0291] es nicht mindestens 10 Minuten vor Abgang des Zuges aufgegeben ist. Auch in den anderen europäischen Ländern (Belgien, Frankreich, Italien u. s. w.) bestehen teils in den Gesetzen und Verordnungen, teils in den Tarifen ähnliche Vorschriften. Alle Fristen haben indessen lediglich den Zweck, unbilligen Anforderungen und Entschädigungsansprüchen der Reisenden entgegentreten zu können. Für die abfertigenden Beamten gilt wohl überall die Dienstvorschrift, daß sie Gepäck solange abzufertigen haben, als dessen Mitnahme noch möglich ist, ohne den Abgang der Züge über die fahrplanmäßige Zeit aufzuhalten. In dringenden Fällen wird mitunter Gepäck ausnahmsweise auch unter Vorbehalt späterer Abfertigung unabgefertigt mitgenommen. (S. Ziff. 12.) 7. Vorweisung der Fahrkarte, Bestimmungsstation des Gepäcks. In Deutschland ist die Fahrkarte, sobald Gepäck aufgegeben, vorzuzeigen und dadurch zu kennzeichnen, daß auf der Rückseite der Gepäckstempel aufgedruckt wird. Erfolgt die Abfertigung nicht nach der Zielstation der Fahrkarte, sondern nach einer Zwischenstation, so ist diese neben dem Gepäckstempel zu vermerken. Bei den österreichischen und ungarischen Bahnen ist das gleiche Verfahren nur für Fahrausweise vorgeschrieben, auf die Freigewicht gewährt wird. In den Niederlanden und der Schweiz kann die Vorweisung der Karte verlangt werden. Bei Bahnen, die Freigepäck gewähren (Frankreich, Rußland u. s. w.), muß die Karte bei Aufgabe des Gepäcks vorgewiesen werden. Direkte Gepäckabfertigung kann im allgemeinen nur nach solchen Stationen verlangt werden, nach denen die Tarifentfernungen bekannt sind oder direkte Gepäcksätze bestehen. Fällt bei Bahnen mit Freigepäck das Gepäck in die Freigewichtsgrenze, so kann es naturgemäß überallhin abgefertigt werden, wohin der Reisende fährt. Ebenso kann in Deutschland Gepäck der Vorstufe (25 kg zu jeder Fahrkarte) auch nach solchen Stationen durchgehend abgefertigt werden, nach denen keine Gepäckzonensätze bestehen, wenn nur mit anderen Mitteln (Kursbuch u. dgl.) festgestellt werden kann, welche der 3 Vorstufenzonen Anwendung findet. Die Abfertigung von Gepäck, dessen Gewicht die Vorstufe übersteigt, nach solchen Stationen, für die keine Gepäcksätze bestehen, geschieht auf dem Wege des sogenannten „Umbehandlungsverfahrens“, wobei die sonst durch gebrochene Abfertigung bei Zonentarifen eintretenden Verteuerungen vermieden werden. 8. Feststellung des Gewichts. Das Gepäck wird in der Regel vor der Abfertigung verwogen. In Österreich und Ungarn ist die Verwiegung obligatorisch; in Deutschland kann sie unterbleiben, wenn die abfertigenden Beamten durch den Augenschein die Überzeugung gewinnen, daß das Gewicht des Gepäcks die Vorstufe nicht übersteigt. In Ländern mit Freigepäck pflegt das gleiche für Gepäck zu gelten, dessen Gewicht offensichtlich innerhalb der Freigewichtsgrenze bleibt. Die Verwiegung geht in der Regel in der Weise vor sich, daß das Gepäck von der Gepäckbank auf die Wage geschoben wird. Der Wiegemeister ruft sodann dem Gepäckbeamten am Schalter die zu einer Sendung gehörige Zahl der Stücke, ihr Gewicht und die Bestimmungsstation zu; auch gibt er diesem, wenn es sich um Anrechnung von Freigewicht oder der Vorstufe in Deutschland handelt, die Zah der vorgezeigten Fahrkarten an. 9. Ausfertigung der Begleitpapiere und Beklebung der Gepäckstücke. Bei der Aufgabe von Gepäck wird dem Reisenden ein Gepäckschein übergeben. Zu dem Gepäckschein gehören ein Stamm, die Packmeisterkarte und eine Anzahl von Beklebezetteln. Der Stamm bleibt bei der Gepäckabfertigung zurück, den Schein erhält der Reisende als Ausweis, die Packmeisterkarte wird dem Zugbeamten als Begleitzettel mitgegeben und die Beklebezettel dienen zur Bezeichnung der Gepäckstücke. Stamm und Gepäckschein sind häufig gleichlautend und werden im Durchschreibeverfahren hergestellt. Die Packmeisterkarte ist entweder gleichfalls eine Pause des Gepäckscheins oder wird, wie z. B. in Preußen, besonders – ohne Angabe der Fracht – ausgefertigt. Die Gepäckscheine sollen – sei es im Vordruck, sei es handschriftlich – außer ihrer Ordnungsnummer und der Firma der Eisenbahnverwaltung enthalten: a) die Abgangs- und Bestimmungsstation, b) den Beförderungsweg, c) den Tag der Aufgabe und den Zug, zu dem das Gepäck aufzugeben ist, d) die Anzahl der Fahrausweise, e) die Anzahl und das Gewicht der Gepäckstücke, eventuell nach Abzug des Freigewichts, f) die Fracht und etwaige Nebengebühren für Versicherung des Interesses an der Lieferung etc. Die Beklebezettel werden in Deutschland erst im Augenblicke der Abfertigung von den übrigen Papieren (Gepäckschein und Packmeisterkarte nebst Stamm) abgetrennt. Bei den österreichischen und ungarischen Bahnen werden sie lose aufbewahrt und bestehen vielfach aus 2 Teilen, dem Nummerzettel mit der Nummer des Gepäckscheins und dem Stationszettel mit dem Namen der Abgangs- und Bestimmungsstation. Die Beklebezettel enthalten in Deutschland neben der Ordnungsnummer des Gepäckscheins und den Namen der Abgangs- und Bestimmungsstation, soweit dies nötig ist, noch den Beförderungsweg sowie, falls mehrere Stücke auf denselben Gepäckschein aufgegeben sind, deren Anzahl.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/291>, abgerufen am 23.11.2024.