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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Fahrt Platz greift, die Begünstigung des Militärtarifes (1/4 des vollen Preises), ihre Familienangehörigen die des halben, eventuell 1/4 des Preises.

Auch die italienischen Staatsbahnen gewähren F. ihren aktiven und im Ruhestande befindlichen Bediensteten und deren Familien.

In den Niederlanden bestehen für das Personal außer Freikarten keine außertarifarischen F.

Die schweizerischen Bundesbahnen gestatten ihren Beamten, Angestellten und Arbeitern, sowie deren Familienangehörigen, dann den Pensionisten und Bediensteten fremder schweizerischer Transportanstalten den Bezug von ermäßigten Personalfahrkarten. Der Preis beträgt für die einfache Fahrt 1/5, für die Hin- und Rückfahrt 2/5 der Taxe der gewöhnlichen einfachen Fahrkarte. Außerdem bewilligen die Bundesbahnen F. den Familienangehörigen der Bediensteten ausländischer Bahnverwaltungen.

In Rußland zahlen die Eisenbahnbediensteten und ihre Familien, wenn sie nicht freie Fahrt erhalten, F. den vierten Teil der tarifmäßigen Gebühren. Die Bediensteten haben jedoch für Fahrten aus persönlichen Gründen nur Anspruch auf jährlich 2, ihre Angehörigen auf jährlich im ganzen 3 F.

Auch die amerikanischen Bahnen bewilligen ihren Bediensteten und deren Angehörigen F., so u. a. die Bahnen des Colorado-Eisenbahnverbandes, 50%ige F.

Nach freiem Ermessen der Bahnverwaltungen in einzelnen besonderen Fällen werden Ermäßigungen der Fahrpreise von den Staatsbahnverwaltungen in Deutschland und in der Schweiz nicht bewilligt.

Bei den österreichischen und ungarischen Staatsbahnen sind im Wege besonderer Dienstvorschriften Bestimmungen über die Gewährung von nicht tarifmäßigen F. erlassen. Soweit hierbei F. an andere Personen als Eisenbahnbedienstete und deren Angehörige in Betracht kommen, sind insbesondere F. für Mitglieder der beiden Häuser des Reichsrates, des Staatseisenbahnrates, Militärpersonen, Staats- und Hofbedienstete, Frauen und Kinder von Offizieren, Lehrer öffentlicher Unterrichtsanstalten, arme und mittellose Personen, vom Ausland in die Heimat rückkehrende, mittellose Untertanen, vom Schulgeld befreite Studierende, arme Irrsinnige und deren Begleiter anzuführen.

Ähnliche Normen bestehen auch bei den belgischen und italienischen Staatsbahnen (bei letzteren erhalten F. u. a. Staatsbeamte, sowie sonstige Würdenträger u. s. w.).


Fahrradbeförderung. Diese ist insbesonders bei Fahrten zu Sport- und Vergnügungszwecken von Bedeutung und wird aus diesem Grunde vielfach durch Einführung billiger Tarifsätze und vereinfachter Abfertigung begünstigt.

Fahrräder werden sowohl als Reisegepäck als auch als Eil- und Frachtgut zur Beförderung angenommen. Die Frachtgebühren werden in der Regel nach Einheitsgewichten berechnet.

In Deutschland, Österreich und der Schweiz werden als Reisegepäck nur gewöhnliche Fahrräder und einsitzige Motorräder zugelassen. Fahrräder - gleichviel ob zerlegt oder unzerlegt - dürfen in die Personenwagen nicht mitgenommen werden. Bei Motorrädern müssen die Benzinbehälter mit einem Ablaßhahn versehen sein und vor der Aufgabe vollständig entleert werden. Anhängewagen und Seitensitze der Motorräder werden als Reisegepäck nicht angenommen.

Außer der Abfertigung mit Gepäckschein kann in Deutschland auch eine solche gegen Lösung von Fahrradkarten erfolgen, die für unverpackte einsitzige Zweiräder - ausschließlich Motorfahrräder - auf Entfernungen bis zu 100 Tarifkilometer zum Einheitssatze von 20 Pf. für jedes Rad ausgegeben werden. Der Reisende erhält einen Abschnitt der Fahrradkarte, gegen dessen Rückgabe das Rad ausgefolgt wird. Die Annahme des Abschnittes ersetzt das Anerkenntnis des Reisenden über das Fehlen der Verpackung.

Für die Verladung von Fahrrädern bestehen hie und da in den Gepäckwagen besondere Einrichtungen (Ständer u. dgl.).


Fahrrichtung der Züge (direction journey; sens de la circulation; senso della circolazione), die durch den Anfangs- und Endpunkt einer Bahnstrecke oder einer Teilstrecke bestimmte Richtung für die Fahrt der auf dieser Strecke verkehrenden Züge. Sie ist bestimmend für die Einteilung und die für fahrdienstliche Zwecke notwendige Numerierung der Züge, die in der Weise erfolgt, daß die Züge der einen F. gerade, die der entgegengesetzten F. ungerade Nummern erhalten. Ausnahmen von dieser Regel werden für Züge zugelassen, die von Anschlußstrecken kommen oder auf solche übergehen. Für die Festsetzung der Läutesignale, die den Schrankenwachen die Annäherung des Zuges melden, ist ebenfalls die F. bestimmend. Auch hier wird wohl nach dem Grundsatz verfahren, daß Züge in der F., in der im allgemeinen Züge mit ungerader Nummer verkehren, durch eine Gruppe von Glockenschlägen angekündigt werden, während dies für die entgegengesetzte F. durch zwei Gruppen von Glockenschlägen geschieht. - Für jede F. müssen bei mehrgleisigen Bahnen die zu benutzenden Gleise ein für allemal festgesetzt und Bestimmung darüber getroffen werden, ob "rechts" oder "links" gefahren werden soll (s. Fahrordnung). - In welcher Weise den Reisenden die F. auf

Fahrt Platz greift, die Begünstigung des Militärtarifes (1/4 des vollen Preises), ihre Familienangehörigen die des halben, eventuell 1/4 des Preises.

Auch die italienischen Staatsbahnen gewähren F. ihren aktiven und im Ruhestande befindlichen Bediensteten und deren Familien.

In den Niederlanden bestehen für das Personal außer Freikarten keine außertarifarischen F.

Die schweizerischen Bundesbahnen gestatten ihren Beamten, Angestellten und Arbeitern, sowie deren Familienangehörigen, dann den Pensionisten und Bediensteten fremder schweizerischer Transportanstalten den Bezug von ermäßigten Personalfahrkarten. Der Preis beträgt für die einfache Fahrt 1/5, für die Hin- und Rückfahrt 2/5 der Taxe der gewöhnlichen einfachen Fahrkarte. Außerdem bewilligen die Bundesbahnen F. den Familienangehörigen der Bediensteten ausländischer Bahnverwaltungen.

In Rußland zahlen die Eisenbahnbediensteten und ihre Familien, wenn sie nicht freie Fahrt erhalten, F. den vierten Teil der tarifmäßigen Gebühren. Die Bediensteten haben jedoch für Fahrten aus persönlichen Gründen nur Anspruch auf jährlich 2, ihre Angehörigen auf jährlich im ganzen 3 F.

Auch die amerikanischen Bahnen bewilligen ihren Bediensteten und deren Angehörigen F., so u. a. die Bahnen des Colorado-Eisenbahnverbandes, 50%ige F.

Nach freiem Ermessen der Bahnverwaltungen in einzelnen besonderen Fällen werden Ermäßigungen der Fahrpreise von den Staatsbahnverwaltungen in Deutschland und in der Schweiz nicht bewilligt.

Bei den österreichischen und ungarischen Staatsbahnen sind im Wege besonderer Dienstvorschriften Bestimmungen über die Gewährung von nicht tarifmäßigen F. erlassen. Soweit hierbei F. an andere Personen als Eisenbahnbedienstete und deren Angehörige in Betracht kommen, sind insbesondere F. für Mitglieder der beiden Häuser des Reichsrates, des Staatseisenbahnrates, Militärpersonen, Staats- und Hofbedienstete, Frauen und Kinder von Offizieren, Lehrer öffentlicher Unterrichtsanstalten, arme und mittellose Personen, vom Ausland in die Heimat rückkehrende, mittellose Untertanen, vom Schulgeld befreite Studierende, arme Irrsinnige und deren Begleiter anzuführen.

Ähnliche Normen bestehen auch bei den belgischen und italienischen Staatsbahnen (bei letzteren erhalten F. u. a. Staatsbeamte, sowie sonstige Würdenträger u. s. w.).


Fahrradbeförderung. Diese ist insbesonders bei Fahrten zu Sport- und Vergnügungszwecken von Bedeutung und wird aus diesem Grunde vielfach durch Einführung billiger Tarifsätze und vereinfachter Abfertigung begünstigt.

Fahrräder werden sowohl als Reisegepäck als auch als Eil- und Frachtgut zur Beförderung angenommen. Die Frachtgebühren werden in der Regel nach Einheitsgewichten berechnet.

In Deutschland, Österreich und der Schweiz werden als Reisegepäck nur gewöhnliche Fahrräder und einsitzige Motorräder zugelassen. Fahrräder – gleichviel ob zerlegt oder unzerlegt – dürfen in die Personenwagen nicht mitgenommen werden. Bei Motorrädern müssen die Benzinbehälter mit einem Ablaßhahn versehen sein und vor der Aufgabe vollständig entleert werden. Anhängewagen und Seitensitze der Motorräder werden als Reisegepäck nicht angenommen.

Außer der Abfertigung mit Gepäckschein kann in Deutschland auch eine solche gegen Lösung von Fahrradkarten erfolgen, die für unverpackte einsitzige Zweiräder – ausschließlich Motorfahrräder – auf Entfernungen bis zu 100 Tarifkilometer zum Einheitssatze von 20 Pf. für jedes Rad ausgegeben werden. Der Reisende erhält einen Abschnitt der Fahrradkarte, gegen dessen Rückgabe das Rad ausgefolgt wird. Die Annahme des Abschnittes ersetzt das Anerkenntnis des Reisenden über das Fehlen der Verpackung.

Für die Verladung von Fahrrädern bestehen hie und da in den Gepäckwagen besondere Einrichtungen (Ständer u. dgl.).


Fahrrichtung der Züge (direction journey; sens de la circulation; senso della circolazione), die durch den Anfangs- und Endpunkt einer Bahnstrecke oder einer Teilstrecke bestimmte Richtung für die Fahrt der auf dieser Strecke verkehrenden Züge. Sie ist bestimmend für die Einteilung und die für fahrdienstliche Zwecke notwendige Numerierung der Züge, die in der Weise erfolgt, daß die Züge der einen F. gerade, die der entgegengesetzten F. ungerade Nummern erhalten. Ausnahmen von dieser Regel werden für Züge zugelassen, die von Anschlußstrecken kommen oder auf solche übergehen. Für die Festsetzung der Läutesignale, die den Schrankenwachen die Annäherung des Zuges melden, ist ebenfalls die F. bestimmend. Auch hier wird wohl nach dem Grundsatz verfahren, daß Züge in der F., in der im allgemeinen Züge mit ungerader Nummer verkehren, durch eine Gruppe von Glockenschlägen angekündigt werden, während dies für die entgegengesetzte F. durch zwei Gruppen von Glockenschlägen geschieht. – Für jede F. müssen bei mehrgleisigen Bahnen die zu benutzenden Gleise ein für allemal festgesetzt und Bestimmung darüber getroffen werden, ob „rechts“ oder „links“ gefahren werden soll (s. Fahrordnung). – In welcher Weise den Reisenden die F. auf

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[21/0029] Fahrt Platz greift, die Begünstigung des Militärtarifes (1/4 des vollen Preises), ihre Familienangehörigen die des halben, eventuell 1/4 des Preises. Auch die italienischen Staatsbahnen gewähren F. ihren aktiven und im Ruhestande befindlichen Bediensteten und deren Familien. In den Niederlanden bestehen für das Personal außer Freikarten keine außertarifarischen F. Die schweizerischen Bundesbahnen gestatten ihren Beamten, Angestellten und Arbeitern, sowie deren Familienangehörigen, dann den Pensionisten und Bediensteten fremder schweizerischer Transportanstalten den Bezug von ermäßigten Personalfahrkarten. Der Preis beträgt für die einfache Fahrt 1/5, für die Hin- und Rückfahrt 2/5 der Taxe der gewöhnlichen einfachen Fahrkarte. Außerdem bewilligen die Bundesbahnen F. den Familienangehörigen der Bediensteten ausländischer Bahnverwaltungen. In Rußland zahlen die Eisenbahnbediensteten und ihre Familien, wenn sie nicht freie Fahrt erhalten, F. den vierten Teil der tarifmäßigen Gebühren. Die Bediensteten haben jedoch für Fahrten aus persönlichen Gründen nur Anspruch auf jährlich 2, ihre Angehörigen auf jährlich im ganzen 3 F. Auch die amerikanischen Bahnen bewilligen ihren Bediensteten und deren Angehörigen F., so u. a. die Bahnen des Colorado-Eisenbahnverbandes, 50%ige F. Nach freiem Ermessen der Bahnverwaltungen in einzelnen besonderen Fällen werden Ermäßigungen der Fahrpreise von den Staatsbahnverwaltungen in Deutschland und in der Schweiz nicht bewilligt. Bei den österreichischen und ungarischen Staatsbahnen sind im Wege besonderer Dienstvorschriften Bestimmungen über die Gewährung von nicht tarifmäßigen F. erlassen. Soweit hierbei F. an andere Personen als Eisenbahnbedienstete und deren Angehörige in Betracht kommen, sind insbesondere F. für Mitglieder der beiden Häuser des Reichsrates, des Staatseisenbahnrates, Militärpersonen, Staats- und Hofbedienstete, Frauen und Kinder von Offizieren, Lehrer öffentlicher Unterrichtsanstalten, arme und mittellose Personen, vom Ausland in die Heimat rückkehrende, mittellose Untertanen, vom Schulgeld befreite Studierende, arme Irrsinnige und deren Begleiter anzuführen. Ähnliche Normen bestehen auch bei den belgischen und italienischen Staatsbahnen (bei letzteren erhalten F. u. a. Staatsbeamte, sowie sonstige Würdenträger u. s. w.). Fahrradbeförderung. Diese ist insbesonders bei Fahrten zu Sport- und Vergnügungszwecken von Bedeutung und wird aus diesem Grunde vielfach durch Einführung billiger Tarifsätze und vereinfachter Abfertigung begünstigt. Fahrräder werden sowohl als Reisegepäck als auch als Eil- und Frachtgut zur Beförderung angenommen. Die Frachtgebühren werden in der Regel nach Einheitsgewichten berechnet. In Deutschland, Österreich und der Schweiz werden als Reisegepäck nur gewöhnliche Fahrräder und einsitzige Motorräder zugelassen. Fahrräder – gleichviel ob zerlegt oder unzerlegt – dürfen in die Personenwagen nicht mitgenommen werden. Bei Motorrädern müssen die Benzinbehälter mit einem Ablaßhahn versehen sein und vor der Aufgabe vollständig entleert werden. Anhängewagen und Seitensitze der Motorräder werden als Reisegepäck nicht angenommen. Außer der Abfertigung mit Gepäckschein kann in Deutschland auch eine solche gegen Lösung von Fahrradkarten erfolgen, die für unverpackte einsitzige Zweiräder – ausschließlich Motorfahrräder – auf Entfernungen bis zu 100 Tarifkilometer zum Einheitssatze von 20 Pf. für jedes Rad ausgegeben werden. Der Reisende erhält einen Abschnitt der Fahrradkarte, gegen dessen Rückgabe das Rad ausgefolgt wird. Die Annahme des Abschnittes ersetzt das Anerkenntnis des Reisenden über das Fehlen der Verpackung. Für die Verladung von Fahrrädern bestehen hie und da in den Gepäckwagen besondere Einrichtungen (Ständer u. dgl.). Fahrrichtung der Züge (direction journey; sens de la circulation; senso della circolazione), die durch den Anfangs- und Endpunkt einer Bahnstrecke oder einer Teilstrecke bestimmte Richtung für die Fahrt der auf dieser Strecke verkehrenden Züge. Sie ist bestimmend für die Einteilung und die für fahrdienstliche Zwecke notwendige Numerierung der Züge, die in der Weise erfolgt, daß die Züge der einen F. gerade, die der entgegengesetzten F. ungerade Nummern erhalten. Ausnahmen von dieser Regel werden für Züge zugelassen, die von Anschlußstrecken kommen oder auf solche übergehen. Für die Festsetzung der Läutesignale, die den Schrankenwachen die Annäherung des Zuges melden, ist ebenfalls die F. bestimmend. Auch hier wird wohl nach dem Grundsatz verfahren, daß Züge in der F., in der im allgemeinen Züge mit ungerader Nummer verkehren, durch eine Gruppe von Glockenschlägen angekündigt werden, während dies für die entgegengesetzte F. durch zwei Gruppen von Glockenschlägen geschieht. – Für jede F. müssen bei mehrgleisigen Bahnen die zu benutzenden Gleise ein für allemal festgesetzt und Bestimmung darüber getroffen werden, ob „rechts“ oder „links“ gefahren werden soll (s. Fahrordnung). – In welcher Weise den Reisenden die F. auf

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/29>, abgerufen am 24.11.2024.