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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Die Länge der Lieferfrist für G. hängt vom Fahrplan und den örtlichen Verhältnissen ab. Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, auf der Bestimmungsstation die Auslieferung des G. an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, die zur Bereitstellung und etwa zur zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen ist. Wird die hiernach zu bemessende Lieferfrist überschritten, so ist zu unterscheiden, ob der Reisende das Interesse an der Lieferung angegeben hat oder nicht. Ersteres geschieht dadurch, daß auf Antrag des Reisenden im Gepäckschein der Betrag dieses Interesses vermerkt wird; der Antrag ist spätestens eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges zu stellen. Die Gebühr beträgt für unteilbare Einheiten von je 10 M. (10 K, IÜ. 10 Fr.) und 10 Tarifkilometer 0·2 Pf (0·25 h, IÜ. 0·25 cts.). Die Mindestgebühr beträgt 40 Pf (40 h, IÜ. 50 cts).

Wird die Lieferfrist überschritten, so hat die Bahn den nachgewiesenen Schaden zu ersetzen, u. zw.:

a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, für je angefangene 24 Stunden der Fristüberschreitung - höchstens aber für 3 (IÜ. 8) Tage - bis zum Betrag von 20 Pf (20 h, IÜ. 20 cts) für jedes kg des ausgebliebenen G;

b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bis zu dem im Gepäckschein angegebenen Betrage. Ist dieser niedriger als die Entschädigung unter a), so kann letztere beansprucht werden.

Ist ein Schaden durch die Lieferfristüberschreitung nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die Bahn zu zahlen:

a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, für je angefangene 24 Stunden der Fristüberschreitung - höchstens aber für 3 (IÜ. 8) Tage - 10 Pf (10 h, IÜ. 10 cts) für jedes kg des ausgebliebenen G.;

b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, das Doppelte hiervon, also 20 Pf (20 h, IÜ. 20 cts) für jedes kg des ausgebliebenen G., jedoch nicht mehr als den im Gepäckschein angegebenen Betrag. Ist dieser niedriger als die Entschädigung unter a), so kann letztere beansprucht werden.

In allen Fällen ist die Haftung der Eisenbahn für Lieferfristüberschreitungen ausgeschlossen, wenn die Überschreitung von einem Ereignis herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte.

Dadurch, daß die deutsch-österreichischen Bestimmungen in den Entwurf des IÜ. übergegangen sind, wird späterhin voraussichtlich bewirkt werden, daß die jetzt noch in mancher Beziehung voneinander abweichenden Bestimmungen der anderen Vertragsstaaten über die Haftung der Eisenbahnen in ihrem Binnenverkehr mehr und mehr den deutsch-österreichischen Bestimmungen und damit auch untereinander genähert werden. Am leichtesten dürfte das in Frankreich vor sich gehen, wo noch keine Bestimmungen darüber bestehen, wann ein Gepäckstück als verloren zu gelten hat, sowie wann eine Lieferfristüberschreitung vorliegt, und welche Entschädigung im Fall einer solchen zu gewähren ist. Alle diese Fragen sind dort der Rechtsprechung im einzelnen Fall auf Grund des Code civil und des Code de commerce (Art. 103 ff.) überlassen. Für den Schweizer Binnenverkehr sind im Transportreglement Bestimmungen enthalten, die sich in vielen Punkten den deutsch-österreichischen nähern. Als Besonderheit sei erwähnt, daß der Reisende, wenn ihm sein G. (jedoch nur das, was er als Reisebedarf mit sich führt) bei der Ankunft am Bestimmungsort nicht ausgehändigt werden kann, sofort die Zahlung einer Normalentschädigung von 15 Fr. für das kg zu verlangen berechtigt ist. Durch die Gewährung dieser Entschädigung wird dem Rechte auf eine höhere Entschädigung im Falle des Nachweises eines höheren Schadens nicht vorgegriffen. In Belgien besteht eine abweichende Art der Versicherung des Interesses an der Lieferung. Die Gebühr beträgt 1 Fr. für je 500 Fr. Interesseversicherung; die Versicherung entbindet den Aufgeber aber nicht von der Verpflichtung im Falle eines Schadens dessen Höhe nachzuweisen. Auch in Italien besteht die Möglichkeit einer solchen Versicherung. Die Gebühr beträgt 0·17 cts für das km und je 500 Lire des angegebenen Wertes (Mindestgebühr 70 cts). In Rußland kann gegen Zahlung einer Zuschlagtaxe eine Wertversicherung des G. vereinbart werden. Ist keine solche Vereinbarung geschlossen, so wird im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von G. nach Art. 97 des Eis.-Ges. folgende Normalentschädigung bezahlt:


a) dem ReisendenI. Klasse3 Rubel für das Pud
II. Klasse2 Rubel für das Pud
III. Klasse1 Rubel für das Pud

Für Versäumung der Lieferfrist werden dagegen im innerrussischen Verkehr Entschädigungen nicht bezahlt.

Wegen England und Amerika siehe unter "Gepäckabfertigung".

Die Länge der Lieferfrist für G. hängt vom Fahrplan und den örtlichen Verhältnissen ab. Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, auf der Bestimmungsstation die Auslieferung des G. an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, die zur Bereitstellung und etwa zur zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen ist. Wird die hiernach zu bemessende Lieferfrist überschritten, so ist zu unterscheiden, ob der Reisende das Interesse an der Lieferung angegeben hat oder nicht. Ersteres geschieht dadurch, daß auf Antrag des Reisenden im Gepäckschein der Betrag dieses Interesses vermerkt wird; der Antrag ist spätestens eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges zu stellen. Die Gebühr beträgt für unteilbare Einheiten von je 10 M. (10 K, IÜ. 10 Fr.) und 10 Tarifkilometer 0·2 ₰ (0·25 h, IÜ. 0·25 cts.). Die Mindestgebühr beträgt 40 ₰ (40 h, IÜ. 50 cts).

Wird die Lieferfrist überschritten, so hat die Bahn den nachgewiesenen Schaden zu ersetzen, u. zw.:

a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, für je angefangene 24 Stunden der Fristüberschreitung – höchstens aber für 3 (IÜ. 8) Tage – bis zum Betrag von 20 ₰ (20 h, IÜ. 20 cts) für jedes kg des ausgebliebenen G;

b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bis zu dem im Gepäckschein angegebenen Betrage. Ist dieser niedriger als die Entschädigung unter a), so kann letztere beansprucht werden.

Ist ein Schaden durch die Lieferfristüberschreitung nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die Bahn zu zahlen:

a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, für je angefangene 24 Stunden der Fristüberschreitung – höchstens aber für 3 (IÜ. 8) Tage – 10 ₰ (10 h, IÜ. 10 cts) für jedes kg des ausgebliebenen G.;

b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, das Doppelte hiervon, also 20 ₰ (20 h, IÜ. 20 cts) für jedes kg des ausgebliebenen G., jedoch nicht mehr als den im Gepäckschein angegebenen Betrag. Ist dieser niedriger als die Entschädigung unter a), so kann letztere beansprucht werden.

In allen Fällen ist die Haftung der Eisenbahn für Lieferfristüberschreitungen ausgeschlossen, wenn die Überschreitung von einem Ereignis herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte.

Dadurch, daß die deutsch-österreichischen Bestimmungen in den Entwurf des IÜ. übergegangen sind, wird späterhin voraussichtlich bewirkt werden, daß die jetzt noch in mancher Beziehung voneinander abweichenden Bestimmungen der anderen Vertragsstaaten über die Haftung der Eisenbahnen in ihrem Binnenverkehr mehr und mehr den deutsch-österreichischen Bestimmungen und damit auch untereinander genähert werden. Am leichtesten dürfte das in Frankreich vor sich gehen, wo noch keine Bestimmungen darüber bestehen, wann ein Gepäckstück als verloren zu gelten hat, sowie wann eine Lieferfristüberschreitung vorliegt, und welche Entschädigung im Fall einer solchen zu gewähren ist. Alle diese Fragen sind dort der Rechtsprechung im einzelnen Fall auf Grund des Code civil und des Code de commerce (Art. 103 ff.) überlassen. Für den Schweizer Binnenverkehr sind im Transportreglement Bestimmungen enthalten, die sich in vielen Punkten den deutsch-österreichischen nähern. Als Besonderheit sei erwähnt, daß der Reisende, wenn ihm sein G. (jedoch nur das, was er als Reisebedarf mit sich führt) bei der Ankunft am Bestimmungsort nicht ausgehändigt werden kann, sofort die Zahlung einer Normalentschädigung von 15 Fr. für das kg zu verlangen berechtigt ist. Durch die Gewährung dieser Entschädigung wird dem Rechte auf eine höhere Entschädigung im Falle des Nachweises eines höheren Schadens nicht vorgegriffen. In Belgien besteht eine abweichende Art der Versicherung des Interesses an der Lieferung. Die Gebühr beträgt 1 Fr. für je 500 Fr. Interesseversicherung; die Versicherung entbindet den Aufgeber aber nicht von der Verpflichtung im Falle eines Schadens dessen Höhe nachzuweisen. Auch in Italien besteht die Möglichkeit einer solchen Versicherung. Die Gebühr beträgt 0·17 cts für das km und je 500 Lire des angegebenen Wertes (Mindestgebühr 70 cts). In Rußland kann gegen Zahlung einer Zuschlagtaxe eine Wertversicherung des G. vereinbart werden. Ist keine solche Vereinbarung geschlossen, so wird im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von G. nach Art. 97 des Eis.-Ges. folgende Normalentschädigung bezahlt:


a) dem ReisendenI. Klasse3 Rubel für das Pud
II. Klasse2 Rubel für das Pud
III. Klasse1 Rubel für das Pud

Für Versäumung der Lieferfrist werden dagegen im innerrussischen Verkehr Entschädigungen nicht bezahlt.

Wegen England und Amerika siehe unter „Gepäckabfertigung“.

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[280/0289] Die Länge der Lieferfrist für G. hängt vom Fahrplan und den örtlichen Verhältnissen ab. Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, auf der Bestimmungsstation die Auslieferung des G. an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, die zur Bereitstellung und etwa zur zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen ist. Wird die hiernach zu bemessende Lieferfrist überschritten, so ist zu unterscheiden, ob der Reisende das Interesse an der Lieferung angegeben hat oder nicht. Ersteres geschieht dadurch, daß auf Antrag des Reisenden im Gepäckschein der Betrag dieses Interesses vermerkt wird; der Antrag ist spätestens eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges zu stellen. Die Gebühr beträgt für unteilbare Einheiten von je 10 M. (10 K, IÜ. 10 Fr.) und 10 Tarifkilometer 0·2 ₰ (0·25 h, IÜ. 0·25 cts.). Die Mindestgebühr beträgt 40 ₰ (40 h, IÜ. 50 cts). Wird die Lieferfrist überschritten, so hat die Bahn den nachgewiesenen Schaden zu ersetzen, u. zw.: a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, für je angefangene 24 Stunden der Fristüberschreitung – höchstens aber für 3 (IÜ. 8) Tage – bis zum Betrag von 20 ₰ (20 h, IÜ. 20 cts) für jedes kg des ausgebliebenen G; b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bis zu dem im Gepäckschein angegebenen Betrage. Ist dieser niedriger als die Entschädigung unter a), so kann letztere beansprucht werden. Ist ein Schaden durch die Lieferfristüberschreitung nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die Bahn zu zahlen: a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, für je angefangene 24 Stunden der Fristüberschreitung – höchstens aber für 3 (IÜ. 8) Tage – 10 ₰ (10 h, IÜ. 10 cts) für jedes kg des ausgebliebenen G.; b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, das Doppelte hiervon, also 20 ₰ (20 h, IÜ. 20 cts) für jedes kg des ausgebliebenen G., jedoch nicht mehr als den im Gepäckschein angegebenen Betrag. Ist dieser niedriger als die Entschädigung unter a), so kann letztere beansprucht werden. In allen Fällen ist die Haftung der Eisenbahn für Lieferfristüberschreitungen ausgeschlossen, wenn die Überschreitung von einem Ereignis herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte. Dadurch, daß die deutsch-österreichischen Bestimmungen in den Entwurf des IÜ. übergegangen sind, wird späterhin voraussichtlich bewirkt werden, daß die jetzt noch in mancher Beziehung voneinander abweichenden Bestimmungen der anderen Vertragsstaaten über die Haftung der Eisenbahnen in ihrem Binnenverkehr mehr und mehr den deutsch-österreichischen Bestimmungen und damit auch untereinander genähert werden. Am leichtesten dürfte das in Frankreich vor sich gehen, wo noch keine Bestimmungen darüber bestehen, wann ein Gepäckstück als verloren zu gelten hat, sowie wann eine Lieferfristüberschreitung vorliegt, und welche Entschädigung im Fall einer solchen zu gewähren ist. Alle diese Fragen sind dort der Rechtsprechung im einzelnen Fall auf Grund des Code civil und des Code de commerce (Art. 103 ff.) überlassen. Für den Schweizer Binnenverkehr sind im Transportreglement Bestimmungen enthalten, die sich in vielen Punkten den deutsch-österreichischen nähern. Als Besonderheit sei erwähnt, daß der Reisende, wenn ihm sein G. (jedoch nur das, was er als Reisebedarf mit sich führt) bei der Ankunft am Bestimmungsort nicht ausgehändigt werden kann, sofort die Zahlung einer Normalentschädigung von 15 Fr. für das kg zu verlangen berechtigt ist. Durch die Gewährung dieser Entschädigung wird dem Rechte auf eine höhere Entschädigung im Falle des Nachweises eines höheren Schadens nicht vorgegriffen. In Belgien besteht eine abweichende Art der Versicherung des Interesses an der Lieferung. Die Gebühr beträgt 1 Fr. für je 500 Fr. Interesseversicherung; die Versicherung entbindet den Aufgeber aber nicht von der Verpflichtung im Falle eines Schadens dessen Höhe nachzuweisen. Auch in Italien besteht die Möglichkeit einer solchen Versicherung. Die Gebühr beträgt 0·17 cts für das km und je 500 Lire des angegebenen Wertes (Mindestgebühr 70 cts). In Rußland kann gegen Zahlung einer Zuschlagtaxe eine Wertversicherung des G. vereinbart werden. Ist keine solche Vereinbarung geschlossen, so wird im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von G. nach Art. 97 des Eis.-Ges. folgende Normalentschädigung bezahlt: a) dem Reisenden I. Klasse 3 Rubel für das Pud II. Klasse 2 Rubel für das Pud III. Klasse 1 Rubel für das Pud Für Versäumung der Lieferfrist werden dagegen im innerrussischen Verkehr Entschädigungen nicht bezahlt. Wegen England und Amerika siehe unter „Gepäckabfertigung“.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/289>, abgerufen am 24.11.2024.