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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Im übrigen wird Geld nur als Eilgut (nicht als Frachtgut) zur Beförderung angenommen und darf nicht bahnlagernd gestellt werden. Die Beförderung findet nur in besonderen Wagen, in die andere Güter nicht verladen werden dürfen, mit den von der Eisenbahn zu bestimmenden Zügen, auf Grund besonderer Vereinbarung auch mit Eil-, Schnell- und Sonderzügen statt. Das Geld muß in Fässern oder Kisten gut verpackt sein, die einzeln nicht unter 25 kg wiegen dürfen. Gemünztes Geld wird auch in Säcken verpackt zur Beförderung angenommen. Für jeden Wagen muß vom Absender ein Begleiter gestellt werden. Auf- und Abladen von G. wird durch den Absender, beziehungsweise den Empfänger besorgt. Der Wert, der den Höchstbetrag einer Entschädigung bilden soll, muß im Frachtbrief angegeben werden.

In Österreich werden Geld, Münzen und Papiere mit Geldwert, nur als Eilgut (nicht als Gepäck, Expreß- oder Frachtgut) zur Beförderung zugelassen. Das Geld muß in gut verschlossenen Fässern oder Kisten fest verpackt sein. Die Beförderung findet nur mit Personenzügen statt. Begleitung kann beigegeben werden.

Zum Zwecke der Entschädigungsberechnung wird der Wert nicht höher als mit 400 K für 100 kg angenommen.

In Belgien werden die entsprechend zu verpackenden G. auf Grund eines besonderen Tarifs (Nr. 4) befördert. Der genaue Betrag der G. muß im Frachtbriefe nach dem Werte angegeben werden, zu dem die Münzen und Noten in Belgien gesetzlichen Kurs haben. Die Deklaration darf den wirklichen Wert nicht übersteigen. Die G. werden dem ersten von der Eisenbahn dazu bezeichneten und frühestens eine halbe Stunde nach der Aufgabe des Gutes von der Versandstation abgehenden Personenzuge beigegeben.

Auch in Frankreich wird G. nur bei Beobachtung der Verpackungsvorschriften und nicht als Frachtgut angenommen. Im Verlustfalle hat die Eisenbahn nur die deklarierte Summe zu vergüten.

In Italien muß Geld gleichfalls ausschließlich in Eilfracht befördert werden. Im Beförderungsantrag ist außer den gewöhnlichen Angaben noch die in Worten ausgeschriebene Deklaration des Wertes anzuführen. Bezüglich der Verpackung bestehen besondere, sehr eingehende Vorschriften. G. im Gewichte von nicht mehr als 50 kg werden mit den im Fahrplan bezeichneten Omnibus-, gemischten oder Lokalzügen befördert.

In den Niederlanden werden gemünztes Geld, Papiergeld und Banknoten als Bestellgut unter einacher Adresse oder mit Frachtbrief befördert. Auf jedem Kollo muß der Wert desselben bezeichnet werden. Derselbe bildet die Höchstgrenze der Entschädigung. Die Ausstattung der Verpackungsmittel sowie der Vorgang bei der Verpackung ist durch eingehende Vorschriften geregelt. Die G. werden in Gegenwart des Absenders genau verwogen, der Befund sofort auf dem Frachtbrief in Buchstaben eingetragen. Die Beförderung von G., deren Gewicht [unlesbar] findet mit jedem Zuge statt.

G. von über 10 und unter 300 kg werden mit allen Zügen, ausgenommen Schnellzügen, befördert. Die G. werden dem Empfänger durch die Eisenbahn zugeführt, sofern die Zuführung nicht ausdrücklich verbeten ist.

Auch in der Schweiz werden G. nur als Eilgut unter Deklaration des Werts zur Beförderung zugelassen und müssen in fest verschlossenen Kisten oder Fässern, die einzeln nicht unter 25 kg wiegen dürfen, gut verpackt und versiegelt sein. G. im Gewichte von 1000 kg und mehr oder im Werte von 500.000 Fr. und mehr werden in besonderen Wagen befördert, die andere Güter nicht enthalten dürfen, und unterliegen den erwähnten Vorschriften über die Verpackung nicht. Jedem Wagen ist ein Begleiter beizugeben. Ein- und Ausladen von G. hat der Versender, beziehungsweise der Empfänger zu besorgen. G. werden in der Regel mit Personenzügen befördert.

Nach § 1 der Ausführungsbestimmungen zum IÜ. werden Geld, geldwerte Münzen und Papiere im internationalen Verkehre auf Grund des internationalen Frachtbriefes, u. zw. entweder nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen den Regierungen der beteiligten Staaten, oder von Tarifbestimmungen, die von den dazu ermächtigten Bahnverwaltungen aufgestellt und von allen zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt sind, zur Beförderung zugelassen.

Nach dem Berner Entwurf eines internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Personen und Reisegepäck werden Geld, Münzen und Papiere mit Geldwert zur Beförderung als Reisegepäck zugelassen, jedoch unter Beschränkung der Haftung der Eisenbahn auf einen Betrag von 15 Fr. für das Kilogramm, auch für den Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrer Angestellten. Die Tarife können besondere Bedingungen für die Beförderung festsetzen, insbesondere auch eine erhöhte Haftung der Bahn aussprechen.

Grünthal.


Gelenklokomotiven s. Artikulierte Lokomotive.


Gemischte Bahnen (combined adhesion and rack railway; systeme combine a cremailliere et a friction; sistema misto a dentiera e ad adererenza). Als solche werden meist vereinigte Reibungs- und Zahnbahnen bezeichnet; es wechseln hierbei Reibungsstrecken mit Zahnstrecken; letztere erlauben stärkere Steigungen und lassen im steileren Gelände größere Längenentwicklungen der Reibungsbahnen vermeiden; sie ermöglichen daher kürzere Bahnlinien sowie deren besseres Anschmiegen an das Gelände mit geringerem Kostenaufwande.

Der Betrieb dieser Bahnen kann in verschiedener Weise erfolgen, u. zw.:

1. An den Übergangsstellen der Reibungsbahn zur Zahnbahn und umgekehrt wechseln Reibungs- und Zahnradlokomotiven; beim

Im übrigen wird Geld nur als Eilgut (nicht als Frachtgut) zur Beförderung angenommen und darf nicht bahnlagernd gestellt werden. Die Beförderung findet nur in besonderen Wagen, in die andere Güter nicht verladen werden dürfen, mit den von der Eisenbahn zu bestimmenden Zügen, auf Grund besonderer Vereinbarung auch mit Eil-, Schnell- und Sonderzügen statt. Das Geld muß in Fässern oder Kisten gut verpackt sein, die einzeln nicht unter 25 kg wiegen dürfen. Gemünztes Geld wird auch in Säcken verpackt zur Beförderung angenommen. Für jeden Wagen muß vom Absender ein Begleiter gestellt werden. Auf- und Abladen von G. wird durch den Absender, beziehungsweise den Empfänger besorgt. Der Wert, der den Höchstbetrag einer Entschädigung bilden soll, muß im Frachtbrief angegeben werden.

In Österreich werden Geld, Münzen und Papiere mit Geldwert, nur als Eilgut (nicht als Gepäck, Expreß- oder Frachtgut) zur Beförderung zugelassen. Das Geld muß in gut verschlossenen Fässern oder Kisten fest verpackt sein. Die Beförderung findet nur mit Personenzügen statt. Begleitung kann beigegeben werden.

Zum Zwecke der Entschädigungsberechnung wird der Wert nicht höher als mit 400 K für 100 kg angenommen.

In Belgien werden die entsprechend zu verpackenden G. auf Grund eines besonderen Tarifs (Nr. 4) befördert. Der genaue Betrag der G. muß im Frachtbriefe nach dem Werte angegeben werden, zu dem die Münzen und Noten in Belgien gesetzlichen Kurs haben. Die Deklaration darf den wirklichen Wert nicht übersteigen. Die G. werden dem ersten von der Eisenbahn dazu bezeichneten und frühestens eine halbe Stunde nach der Aufgabe des Gutes von der Versandstation abgehenden Personenzuge beigegeben.

Auch in Frankreich wird G. nur bei Beobachtung der Verpackungsvorschriften und nicht als Frachtgut angenommen. Im Verlustfalle hat die Eisenbahn nur die deklarierte Summe zu vergüten.

In Italien muß Geld gleichfalls ausschließlich in Eilfracht befördert werden. Im Beförderungsantrag ist außer den gewöhnlichen Angaben noch die in Worten ausgeschriebene Deklaration des Wertes anzuführen. Bezüglich der Verpackung bestehen besondere, sehr eingehende Vorschriften. G. im Gewichte von nicht mehr als 50 kg werden mit den im Fahrplan bezeichneten Omnibus-, gemischten oder Lokalzügen befördert.

In den Niederlanden werden gemünztes Geld, Papiergeld und Banknoten als Bestellgut unter einacher Adresse oder mit Frachtbrief befördert. Auf jedem Kollo muß der Wert desselben bezeichnet werden. Derselbe bildet die Höchstgrenze der Entschädigung. Die Ausstattung der Verpackungsmittel sowie der Vorgang bei der Verpackung ist durch eingehende Vorschriften geregelt. Die G. werden in Gegenwart des Absenders genau verwogen, der Befund sofort auf dem Frachtbrief in Buchstaben eingetragen. Die Beförderung von G., deren Gewicht [unlesbar] findet mit jedem Zuge statt.

G. von über 10 und unter 300 kg werden mit allen Zügen, ausgenommen Schnellzügen, befördert. Die G. werden dem Empfänger durch die Eisenbahn zugeführt, sofern die Zuführung nicht ausdrücklich verbeten ist.

Auch in der Schweiz werden G. nur als Eilgut unter Deklaration des Werts zur Beförderung zugelassen und müssen in fest verschlossenen Kisten oder Fässern, die einzeln nicht unter 25 kg wiegen dürfen, gut verpackt und versiegelt sein. G. im Gewichte von 1000 kg und mehr oder im Werte von 500.000 Fr. und mehr werden in besonderen Wagen befördert, die andere Güter nicht enthalten dürfen, und unterliegen den erwähnten Vorschriften über die Verpackung nicht. Jedem Wagen ist ein Begleiter beizugeben. Ein- und Ausladen von G. hat der Versender, beziehungsweise der Empfänger zu besorgen. G. werden in der Regel mit Personenzügen befördert.

Nach § 1 der Ausführungsbestimmungen zum IÜ. werden Geld, geldwerte Münzen und Papiere im internationalen Verkehre auf Grund des internationalen Frachtbriefes, u. zw. entweder nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen den Regierungen der beteiligten Staaten, oder von Tarifbestimmungen, die von den dazu ermächtigten Bahnverwaltungen aufgestellt und von allen zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt sind, zur Beförderung zugelassen.

Nach dem Berner Entwurf eines internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Personen und Reisegepäck werden Geld, Münzen und Papiere mit Geldwert zur Beförderung als Reisegepäck zugelassen, jedoch unter Beschränkung der Haftung der Eisenbahn auf einen Betrag von 15 Fr. für das Kilogramm, auch für den Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrer Angestellten. Die Tarife können besondere Bedingungen für die Beförderung festsetzen, insbesondere auch eine erhöhte Haftung der Bahn aussprechen.

Grünthal.


Gelenklokomotiven s. Artikulierte Lokomotive.


Gemischte Bahnen (combined adhesion and rack railway; système combiné à crémaillière et à friction; sistema misto a dentiera e ad adererenza). Als solche werden meist vereinigte Reibungs- und Zahnbahnen bezeichnet; es wechseln hierbei Reibungsstrecken mit Zahnstrecken; letztere erlauben stärkere Steigungen und lassen im steileren Gelände größere Längenentwicklungen der Reibungsbahnen vermeiden; sie ermöglichen daher kürzere Bahnlinien sowie deren besseres Anschmiegen an das Gelände mit geringerem Kostenaufwande.

Der Betrieb dieser Bahnen kann in verschiedener Weise erfolgen, u. zw.:

1. An den Übergangsstellen der Reibungsbahn zur Zahnbahn und umgekehrt wechseln Reibungs- und Zahnradlokomotiven; beim

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[272/0281] Im übrigen wird Geld nur als Eilgut (nicht als Frachtgut) zur Beförderung angenommen und darf nicht bahnlagernd gestellt werden. Die Beförderung findet nur in besonderen Wagen, in die andere Güter nicht verladen werden dürfen, mit den von der Eisenbahn zu bestimmenden Zügen, auf Grund besonderer Vereinbarung auch mit Eil-, Schnell- und Sonderzügen statt. Das Geld muß in Fässern oder Kisten gut verpackt sein, die einzeln nicht unter 25 kg wiegen dürfen. Gemünztes Geld wird auch in Säcken verpackt zur Beförderung angenommen. Für jeden Wagen muß vom Absender ein Begleiter gestellt werden. Auf- und Abladen von G. wird durch den Absender, beziehungsweise den Empfänger besorgt. Der Wert, der den Höchstbetrag einer Entschädigung bilden soll, muß im Frachtbrief angegeben werden. In Österreich werden Geld, Münzen und Papiere mit Geldwert, nur als Eilgut (nicht als Gepäck, Expreß- oder Frachtgut) zur Beförderung zugelassen. Das Geld muß in gut verschlossenen Fässern oder Kisten fest verpackt sein. Die Beförderung findet nur mit Personenzügen statt. Begleitung kann beigegeben werden. Zum Zwecke der Entschädigungsberechnung wird der Wert nicht höher als mit 400 K für 100 kg angenommen. In Belgien werden die entsprechend zu verpackenden G. auf Grund eines besonderen Tarifs (Nr. 4) befördert. Der genaue Betrag der G. muß im Frachtbriefe nach dem Werte angegeben werden, zu dem die Münzen und Noten in Belgien gesetzlichen Kurs haben. Die Deklaration darf den wirklichen Wert nicht übersteigen. Die G. werden dem ersten von der Eisenbahn dazu bezeichneten und frühestens eine halbe Stunde nach der Aufgabe des Gutes von der Versandstation abgehenden Personenzuge beigegeben. Auch in Frankreich wird G. nur bei Beobachtung der Verpackungsvorschriften und nicht als Frachtgut angenommen. Im Verlustfalle hat die Eisenbahn nur die deklarierte Summe zu vergüten. In Italien muß Geld gleichfalls ausschließlich in Eilfracht befördert werden. Im Beförderungsantrag ist außer den gewöhnlichen Angaben noch die in Worten ausgeschriebene Deklaration des Wertes anzuführen. Bezüglich der Verpackung bestehen besondere, sehr eingehende Vorschriften. G. im Gewichte von nicht mehr als 50 kg werden mit den im Fahrplan bezeichneten Omnibus-, gemischten oder Lokalzügen befördert. In den Niederlanden werden gemünztes Geld, Papiergeld und Banknoten als Bestellgut unter einacher Adresse oder mit Frachtbrief befördert. Auf jedem Kollo muß der Wert desselben bezeichnet werden. Derselbe bildet die Höchstgrenze der Entschädigung. Die Ausstattung der Verpackungsmittel sowie der Vorgang bei der Verpackung ist durch eingehende Vorschriften geregelt. Die G. werden in Gegenwart des Absenders genau verwogen, der Befund sofort auf dem Frachtbrief in Buchstaben eingetragen. Die Beförderung von G., deren Gewicht [unlesbar] findet mit jedem Zuge statt. G. von über 10 und unter 300 kg werden mit allen Zügen, ausgenommen Schnellzügen, befördert. Die G. werden dem Empfänger durch die Eisenbahn zugeführt, sofern die Zuführung nicht ausdrücklich verbeten ist. Auch in der Schweiz werden G. nur als Eilgut unter Deklaration des Werts zur Beförderung zugelassen und müssen in fest verschlossenen Kisten oder Fässern, die einzeln nicht unter 25 kg wiegen dürfen, gut verpackt und versiegelt sein. G. im Gewichte von 1000 kg und mehr oder im Werte von 500.000 Fr. und mehr werden in besonderen Wagen befördert, die andere Güter nicht enthalten dürfen, und unterliegen den erwähnten Vorschriften über die Verpackung nicht. Jedem Wagen ist ein Begleiter beizugeben. Ein- und Ausladen von G. hat der Versender, beziehungsweise der Empfänger zu besorgen. G. werden in der Regel mit Personenzügen befördert. Nach § 1 der Ausführungsbestimmungen zum IÜ. werden Geld, geldwerte Münzen und Papiere im internationalen Verkehre auf Grund des internationalen Frachtbriefes, u. zw. entweder nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen den Regierungen der beteiligten Staaten, oder von Tarifbestimmungen, die von den dazu ermächtigten Bahnverwaltungen aufgestellt und von allen zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt sind, zur Beförderung zugelassen. Nach dem Berner Entwurf eines internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Personen und Reisegepäck werden Geld, Münzen und Papiere mit Geldwert zur Beförderung als Reisegepäck zugelassen, jedoch unter Beschränkung der Haftung der Eisenbahn auf einen Betrag von 15 Fr. für das Kilogramm, auch für den Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrer Angestellten. Die Tarife können besondere Bedingungen für die Beförderung festsetzen, insbesondere auch eine erhöhte Haftung der Bahn aussprechen. Grünthal. Gelenklokomotiven s. Artikulierte Lokomotive. Gemischte Bahnen (combined adhesion and rack railway; système combiné à crémaillière et à friction; sistema misto a dentiera e ad adererenza). Als solche werden meist vereinigte Reibungs- und Zahnbahnen bezeichnet; es wechseln hierbei Reibungsstrecken mit Zahnstrecken; letztere erlauben stärkere Steigungen und lassen im steileren Gelände größere Längenentwicklungen der Reibungsbahnen vermeiden; sie ermöglichen daher kürzere Bahnlinien sowie deren besseres Anschmiegen an das Gelände mit geringerem Kostenaufwande. Der Betrieb dieser Bahnen kann in verschiedener Weise erfolgen, u. zw.: 1. An den Übergangsstellen der Reibungsbahn zur Zahnbahn und umgekehrt wechseln Reibungs- und Zahnradlokomotiven; beim

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/281>, abgerufen am 03.12.2024.