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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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sich im Leergang der Hubkurve bewegt, die Stellung des Signalflügels also unbeeinflußt bleibt, während an der an zweiter Stelle angetriebenen Stellrolle der Stellgang der Hubkurve den Signalflügel aus der Halt- in die Fahrtlage bringt.

Als gekuppelte Signale kann man auch die Haupt- und Vorsignale bezeichnen, die durch einen gemeinsamen Hebel oder eine solche Kurbel gestellt werden. Haupt- und Vorsignal ändern dann gleichzeitig ihre Stellung. Bei Haltstellung des Hauptsignals zeigt das Vorsignal Warnstellung; bei Fahrtstellung des Hauptsignals nimmt das Vorsignal die dieser Stellung entsprechende Lage ein. Die Drahtzugleitung wird dabei verschieden ausgeführt. Bei der sog. durchlaufenden Leitungsanordnung (Abb. 204) geht die Leitung vom Stellhebel bis zum Vorsignal ohne Unterbrechung durch. Zuweilen werden aber auch zwei getrennte Leitungsschleifen verwendet (Abb. 205). Es geht dann eine geschlossene Leitung vom Stellhebel zur Antriebvorrichtung am Hauptsignal und eine zweite von dieser Antriebvorrichtung zu der am Vorsignal.

Hoogen.


Geländer (railing; parapet; parapetto). Alle Straßenbrücken, sowie in ganz bestimmten Fällen auch Eisenbahnbrücken oder hohe Stützmauern erhalten G., die bei Eisenbahnen in der Regel sehr einfach gehalten sind, wogegen sie bei Straßenbrücken reicher und stärker ausgeführt werden. Nach den deutschen und österreichischen Vorschriften sind G. anzubringen bei allen Eisenbahnbrücken, deren Länge (Abstand der Rückenmauern der Widerlager) mehr als 20 m oder deren freie Mauerhöhe über 3 m beträgt; ferner bei allen Brücken, die innerhalb der Distanzsignale von Stationen, Haltestellen oder Abzweigstellen oder außerhalb dieser Signale bis zu einer der größten Zugslänge der betreffenden Bahnlinie entsprechenden Entfernung liegen; desgleichen bei allen Brücken, die von der äußersten Weichenspitze einer durch Signale nicht gedeckten Station, Betriebsausweiche oder Haltestelle mit Zugskreuzungen oder Frachtenmanipulation nicht mehr als 200 m entfernt sind; endlich bei allen Brücken, die von der Mitte einer Haltestelle ohne Zugskreuzungen nicht mehr als 200 m - bei Bahnen niederer Ordnung 100 m - entfernt liegen. Die G. sind an den Widerlagern bei Vorhandensein von Parallelflügeln auch über diese zu verlängern. Sie erhalten eine Höhe von 1·0 bis 1·2 m, gewöhnlich 1·10 m über der Bedielung des Fußweges.

Auf hölzernen und eisernen Tragwerken und in der Regel auch auf steinernen Eisenbahnbrücken kommen eiserne G. zur Ausführung. Steinerne Geländer oder Brüstungsmauern erfordern eine Verbreiterung der Brücke, deren nutzbare Breite sie einschränken, erhöhen sonach die Kosten des Bauwerks. Ein eisernes G. besteht aus den Geländerstielen oder Pfosten, aus der Handleiste und aus der Geländerfüllung. Die Geländerstiele sind entweder aus Gußeisen mit Ro02152a.jpg -förmigem Querschnitte oder aus Schmiedeisen; in letzterem Falle bildet man sie aus 3-4 starkem Quadrateisen oder aus einem oder zwei Winkeleisen oder -Eisen. Man zieht jetzt die Stiele aus Walzeisen den gußeisernen Pfosten vor, weil sie gegen Bruch durch Stoß eine größere Sicherheit bieten. Die Handleiste wird bei einfachen G. entweder aus Rundeisen, aus Gasrohren, aus Flacheisen mit Holzüberdeckung oder aus Winkeleisen gebildet. In der einfachsten Ausbildung sind die Geländerpfosten, die in 1·2 bis 2·0 m Abstand stehen, unterhalb der Handleiste noch durch ein oder zwei Riegel aus Rundeisen, Winkel- oder Hespeneisen verbunden. Will man ein dichteres G. herstellen, so sind zwischen den Geländerpfosten Füllungen, in einfacher Art aus senkrechten und wagrecht laufenden Stäben gebildet, einzusetzen. Das Gewicht eines einfachen G. einer Eisenbahnbrücke mit gußeisernen Geländerstielen kann f. d. Meter Länge mit 25-33 kg, ein ganz leichtes schmiedeisernes G. mit 15-18 kg angesetzt werden. G. mit Stabfüllungen einfacher Art wiegen etwa 45-50 kg f. d. Meter.

Melan.


Geldsendungen unterliegen, soweit Geld und Münzen mit Geldwert aus edlen Metallen oder geldwerte Papiere in Frage kommen, mit Rücksicht auf die große Verantwortung, die aus ihrer Beförderung den Eisenbahnen erwächst, besonderen Beförderungsbedingungen.

Diese Bedingungen betreffen insbesondere die Verpackung und Angabe des Werts. G. werden gewöhnlich nur als Eilgut und unter gewissen Voraussetzungen als Gepäck (s. d.), nicht aber als Frachtgut zugelassen. Die Haftpflicht der Bahnen für G. ist eine beschränkte. Die Tarifsätze für G. sind nach dem Gewichte (Deutschland, Österreich-Ungarn) oder nach dem Werte (Frankreich) oder nach Gewicht und Wert (Belgien, Italien, Niederlande) bemessen.

Nach § 54 EVO. und BR. gehören Geld, Münzen und Papiere mit Geldwert zu den bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenständen.

In Deutschland wird Geld nicht nur als Gepäck, sondern auch als Expreßgut zur Beförderung zugelassen, wenn der Wert oder das Interesse an der Lieferung nicht mit mehr als 500 M. angegeben ist.

sich im Leergang der Hubkurve bewegt, die Stellung des Signalflügels also unbeeinflußt bleibt, während an der an zweiter Stelle angetriebenen Stellrolle der Stellgang der Hubkurve den Signalflügel aus der Halt- in die Fahrtlage bringt.

Als gekuppelte Signale kann man auch die Haupt- und Vorsignale bezeichnen, die durch einen gemeinsamen Hebel oder eine solche Kurbel gestellt werden. Haupt- und Vorsignal ändern dann gleichzeitig ihre Stellung. Bei Haltstellung des Hauptsignals zeigt das Vorsignal Warnstellung; bei Fahrtstellung des Hauptsignals nimmt das Vorsignal die dieser Stellung entsprechende Lage ein. Die Drahtzugleitung wird dabei verschieden ausgeführt. Bei der sog. durchlaufenden Leitungsanordnung (Abb. 204) geht die Leitung vom Stellhebel bis zum Vorsignal ohne Unterbrechung durch. Zuweilen werden aber auch zwei getrennte Leitungsschleifen verwendet (Abb. 205). Es geht dann eine geschlossene Leitung vom Stellhebel zur Antriebvorrichtung am Hauptsignal und eine zweite von dieser Antriebvorrichtung zu der am Vorsignal.

Hoogen.


Geländer (railing; parapet; parapetto). Alle Straßenbrücken, sowie in ganz bestimmten Fällen auch Eisenbahnbrücken oder hohe Stützmauern erhalten G., die bei Eisenbahnen in der Regel sehr einfach gehalten sind, wogegen sie bei Straßenbrücken reicher und stärker ausgeführt werden. Nach den deutschen und österreichischen Vorschriften sind G. anzubringen bei allen Eisenbahnbrücken, deren Länge (Abstand der Rückenmauern der Widerlager) mehr als 20 m oder deren freie Mauerhöhe über 3 m beträgt; ferner bei allen Brücken, die innerhalb der Distanzsignale von Stationen, Haltestellen oder Abzweigstellen oder außerhalb dieser Signale bis zu einer der größten Zugslänge der betreffenden Bahnlinie entsprechenden Entfernung liegen; desgleichen bei allen Brücken, die von der äußersten Weichenspitze einer durch Signale nicht gedeckten Station, Betriebsausweiche oder Haltestelle mit Zugskreuzungen oder Frachtenmanipulation nicht mehr als 200 m entfernt sind; endlich bei allen Brücken, die von der Mitte einer Haltestelle ohne Zugskreuzungen nicht mehr als 200 m – bei Bahnen niederer Ordnung 100 m – entfernt liegen. Die G. sind an den Widerlagern bei Vorhandensein von Parallelflügeln auch über diese zu verlängern. Sie erhalten eine Höhe von 1·0 bis 1·2 m, gewöhnlich 1·10 m über der Bedielung des Fußweges.

Auf hölzernen und eisernen Tragwerken und in der Regel auch auf steinernen Eisenbahnbrücken kommen eiserne G. zur Ausführung. Steinerne Geländer oder Brüstungsmauern erfordern eine Verbreiterung der Brücke, deren nutzbare Breite sie einschränken, erhöhen sonach die Kosten des Bauwerks. Ein eisernes G. besteht aus den Geländerstielen oder Pfosten, aus der Handleiste und aus der Geländerfüllung. Die Geländerstiele sind entweder aus Gußeisen mit Ro02152a.jpg -förmigem Querschnitte oder aus Schmiedeisen; in letzterem Falle bildet man sie aus 3–4 starkem Quadrateisen oder aus einem oder zwei Winkeleisen oder -Eisen. Man zieht jetzt die Stiele aus Walzeisen den gußeisernen Pfosten vor, weil sie gegen Bruch durch Stoß eine größere Sicherheit bieten. Die Handleiste wird bei einfachen G. entweder aus Rundeisen, aus Gasrohren, aus Flacheisen mit Holzüberdeckung oder aus Winkeleisen gebildet. In der einfachsten Ausbildung sind die Geländerpfosten, die in 1·2 bis 2·0 m Abstand stehen, unterhalb der Handleiste noch durch ein oder zwei Riegel aus Rundeisen, Winkel- oder Hespeneisen verbunden. Will man ein dichteres G. herstellen, so sind zwischen den Geländerpfosten Füllungen, in einfacher Art aus senkrechten und wagrecht laufenden Stäben gebildet, einzusetzen. Das Gewicht eines einfachen G. einer Eisenbahnbrücke mit gußeisernen Geländerstielen kann f. d. Meter Länge mit 25–33 kg, ein ganz leichtes schmiedeisernes G. mit 15–18 kg angesetzt werden. G. mit Stabfüllungen einfacher Art wiegen etwa 45–50 kg f. d. Meter.

Melan.


Geldsendungen unterliegen, soweit Geld und Münzen mit Geldwert aus edlen Metallen oder geldwerte Papiere in Frage kommen, mit Rücksicht auf die große Verantwortung, die aus ihrer Beförderung den Eisenbahnen erwächst, besonderen Beförderungsbedingungen.

Diese Bedingungen betreffen insbesondere die Verpackung und Angabe des Werts. G. werden gewöhnlich nur als Eilgut und unter gewissen Voraussetzungen als Gepäck (s. d.), nicht aber als Frachtgut zugelassen. Die Haftpflicht der Bahnen für G. ist eine beschränkte. Die Tarifsätze für G. sind nach dem Gewichte (Deutschland, Österreich-Ungarn) oder nach dem Werte (Frankreich) oder nach Gewicht und Wert (Belgien, Italien, Niederlande) bemessen.

Nach § 54 EVO. und BR. gehören Geld, Münzen und Papiere mit Geldwert zu den bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenständen.

In Deutschland wird Geld nicht nur als Gepäck, sondern auch als Expreßgut zur Beförderung zugelassen, wenn der Wert oder das Interesse an der Lieferung nicht mit mehr als 500 M. angegeben ist.

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[271/0280] sich im Leergang der Hubkurve bewegt, die Stellung des Signalflügels also unbeeinflußt bleibt, während an der an zweiter Stelle angetriebenen Stellrolle der Stellgang der Hubkurve den Signalflügel aus der Halt- in die Fahrtlage bringt. Als gekuppelte Signale kann man auch die Haupt- und Vorsignale bezeichnen, die durch einen gemeinsamen Hebel oder eine solche Kurbel gestellt werden. Haupt- und Vorsignal ändern dann gleichzeitig ihre Stellung. Bei Haltstellung des Hauptsignals zeigt das Vorsignal Warnstellung; bei Fahrtstellung des Hauptsignals nimmt das Vorsignal die dieser Stellung entsprechende Lage ein. Die Drahtzugleitung wird dabei verschieden ausgeführt. Bei der sog. durchlaufenden Leitungsanordnung (Abb. 204) geht die Leitung vom Stellhebel bis zum Vorsignal ohne Unterbrechung durch. Zuweilen werden aber auch zwei getrennte Leitungsschleifen verwendet (Abb. 205). Es geht dann eine geschlossene Leitung vom Stellhebel zur Antriebvorrichtung am Hauptsignal und eine zweite von dieser Antriebvorrichtung zu der am Vorsignal. Hoogen. Geländer (railing; parapet; parapetto). Alle Straßenbrücken, sowie in ganz bestimmten Fällen auch Eisenbahnbrücken oder hohe Stützmauern erhalten G., die bei Eisenbahnen in der Regel sehr einfach gehalten sind, wogegen sie bei Straßenbrücken reicher und stärker ausgeführt werden. Nach den deutschen und österreichischen Vorschriften sind G. anzubringen bei allen Eisenbahnbrücken, deren Länge (Abstand der Rückenmauern der Widerlager) mehr als 20 m oder deren freie Mauerhöhe über 3 m beträgt; ferner bei allen Brücken, die innerhalb der Distanzsignale von Stationen, Haltestellen oder Abzweigstellen oder außerhalb dieser Signale bis zu einer der größten Zugslänge der betreffenden Bahnlinie entsprechenden Entfernung liegen; desgleichen bei allen Brücken, die von der äußersten Weichenspitze einer durch Signale nicht gedeckten Station, Betriebsausweiche oder Haltestelle mit Zugskreuzungen oder Frachtenmanipulation nicht mehr als 200 m entfernt sind; endlich bei allen Brücken, die von der Mitte einer Haltestelle ohne Zugskreuzungen nicht mehr als 200 m – bei Bahnen niederer Ordnung 100 m – entfernt liegen. Die G. sind an den Widerlagern bei Vorhandensein von Parallelflügeln auch über diese zu verlängern. Sie erhalten eine Höhe von 1·0 bis 1·2 m, gewöhnlich 1·10 m über der Bedielung des Fußweges. Auf hölzernen und eisernen Tragwerken und in der Regel auch auf steinernen Eisenbahnbrücken kommen eiserne G. zur Ausführung. Steinerne Geländer oder Brüstungsmauern erfordern eine Verbreiterung der Brücke, deren nutzbare Breite sie einschränken, erhöhen sonach die Kosten des Bauwerks. Ein eisernes G. besteht aus den Geländerstielen oder Pfosten, aus der Handleiste und aus der Geländerfüllung. Die Geländerstiele sind entweder aus Gußeisen mit Ro02152a.jpg [Abbildung] -förmigem Querschnitte oder aus Schmiedeisen; in letzterem Falle bildet man sie aus 3–4 starkem Quadrateisen oder aus einem oder zwei Winkeleisen oder [Abbildung] -Eisen. Man zieht jetzt die Stiele aus Walzeisen den gußeisernen Pfosten vor, weil sie gegen Bruch durch Stoß eine größere Sicherheit bieten. Die Handleiste wird bei einfachen G. entweder aus Rundeisen, aus Gasrohren, aus Flacheisen mit Holzüberdeckung oder aus Winkeleisen gebildet. In der einfachsten Ausbildung sind die Geländerpfosten, die in 1·2 bis 2·0 m Abstand stehen, unterhalb der Handleiste noch durch ein oder zwei Riegel aus Rundeisen, Winkel- oder Hespeneisen verbunden. Will man ein dichteres G. herstellen, so sind zwischen den Geländerpfosten Füllungen, in einfacher Art aus senkrechten und wagrecht laufenden Stäben gebildet, einzusetzen. Das Gewicht eines einfachen G. einer Eisenbahnbrücke mit gußeisernen Geländerstielen kann f. d. Meter Länge mit 25–33 kg, ein ganz leichtes schmiedeisernes G. mit 15–18 kg angesetzt werden. G. mit Stabfüllungen einfacher Art wiegen etwa 45–50 kg f. d. Meter. Melan. Geldsendungen unterliegen, soweit Geld und Münzen mit Geldwert aus edlen Metallen oder geldwerte Papiere in Frage kommen, mit Rücksicht auf die große Verantwortung, die aus ihrer Beförderung den Eisenbahnen erwächst, besonderen Beförderungsbedingungen. Diese Bedingungen betreffen insbesondere die Verpackung und Angabe des Werts. G. werden gewöhnlich nur als Eilgut und unter gewissen Voraussetzungen als Gepäck (s. d.), nicht aber als Frachtgut zugelassen. Die Haftpflicht der Bahnen für G. ist eine beschränkte. Die Tarifsätze für G. sind nach dem Gewichte (Deutschland, Österreich-Ungarn) oder nach dem Werte (Frankreich) oder nach Gewicht und Wert (Belgien, Italien, Niederlande) bemessen. Nach § 54 EVO. und BR. gehören Geld, Münzen und Papiere mit Geldwert zu den bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenständen. In Deutschland wird Geld nicht nur als Gepäck, sondern auch als Expreßgut zur Beförderung zugelassen, wenn der Wert oder das Interesse an der Lieferung nicht mit mehr als 500 M. angegeben ist.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/280>, abgerufen am 24.11.2024.