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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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gefundene Gegenstände gelten als F. nur dann, wenn angenommen werden kann, daß sie von Reisenden aus den fahrenden Zügen verloren worden sind. Die F. sind von der Station, an die sie zunächst abzuliefern sind, nach ordnungsmäßiger Eintragung spätestens an dem der Ablieferung folgenden Tage an die in Kopenhagen und Aarhus eingerichteten Depots einzusenden. Nach einer Aufbewahrung von 3 Monaten, öffentlicher Bekanntmachung und nach Ablauf eines weiteren Monats werden die nicht vorher dem Eigentümer ausgehändigten F. versteigert. Der Erlös fällt den Staatsbahnkrankenkassen zu. Bares Geld und Wertpapiere sind nicht an die Depots, sondern an die nächste Polizeibehörde, zu gunsten des Finders, abzuliefern. Leicht verderbliche Gegenstände sind alsbald von der Station bestmöglich zu verkaufen. Dem sich meldenden Eigentümer werden F. nach gehöriger Legitimation gegen Empfangsbescheinigung gebührenfrei ausgehändigt; auch die telegraphische Nachforschung nach vermißten Sachen erfolgt gebührenfrei.

Bei den französischen Staatsbahnen gilt für die Behandlung der F. die seit dem 1. August 1910 gültige Dienstanweisung Nr. 62. Danach hat jeder Angestellte der Bahn selbst oder eines mit dieser zusammenhängenden Unternehmens (Bahnwirtschaft, Bahnhofsbuchhandel u. s. w.) die Pflicht, einen im Bahnbereich gefundenen Gegenstand dem Vorstand des nächsten Bahnhofs abzuliefern; fremde Personen dagegen dürfen solche F. selbst aufbewahren und müssen von dem gemachten Fund nur dem Bahnhofsvorstand Mitteilung machen. Von dem Bahnhofsvorstand werden die eingelieferten F. ordnungsmäßig eingetragen, mit einem der Eintragung entsprechenden Zettel versehen und in Verwahrung genommen. Werden sie innerhalb 48 Stunden von dem Berechtigten nicht abgefordert, so werden sie der Section des Recherches (Objets frouves) gemeldet; bietet der F. jedoch Anhaltspunkte, die die Ermittlung des Eigentümers wahrscheinlich machen, so hat diese Meldung erst 8 Tage nach Einlieferung des F., wenn seine Rückgabe bis dahin nicht möglich war, zu erfolgen.

Leicht verderbliche oder sonstwie von der Aufbewahrung auszuschließende Gegenstände sind alsbald zu verkaufen, zu vergraben oder zu verbrennen. Geld, Juwelen und andere Wertsachen werden ein Jahr, die übrigen F. sechs Monate aufbewahrt. Meldet sich in dieser Zeit der Eigentümer, so wird ihm der F. oder der etwaige Erlös gegen Quittung und gegen Zahlung von 10 Cts. Stempelgebühr nach gehörigem Nachweis seines Rechts ausgehändigt; befindet sich der F. in Verwahrung des Finders, so wird der Eigentümer an diesen gewiesen. Nach Ablauf der erwähnten Aufbewahrungsfristen werden auch die von Bahnangestellten gefundenen Gegenstände diesen auf Verlangen ausgeliefert, wenn sie inzwischen vom Eigentümer nicht zurückgefordert sind. Ausgenommen davon sind jedoch Legitimations- und Wertpapiere sowie Schlüssel, die in jedem Fall, ebenso wie die weder vom Verlierer noch vom Finder abverlangten sonstigen F., an das Magazin Central du Mouvement de Batignolles einzusenden sind. Der Erlös aus dem Verkauf der nicht abgeforderten F. fließt in die Staatskasse. Die Rechte des Verlierers an den F. oder auf den Erlös erlöschen 3 Jahre nach dem Verlust (code civil, Art. 2279).

In ähnlicher Weise wie die Staatsbahnen haben die meisten großen Privatbahngesellschaften in Frankreich die Behandlung der F. durch besondere Vorschriften geregelt; nach kurzer Aufbewahrung auf den Stationen (z. B. fünf Tage bei der Ostbahngesellschaft und acht Tage bei der Nordbahngesellschaft) sind die F. an das Zentralmagazin der Verwaltung (Service des Reclamations, Bureau des Objets trouves) zu senden, wo dann die weitere Aufbewahrung und Behandlung erfolgt.

In Italien sind nach den seit dem 1. Januar 1910 geltenden Vorschriften für die Ablieferung und Aufbewahrung der gefundenen Gegenstände alle auf den Bahnhöfen, in den Wagen, auf den Strecken der Eisenbahnverwaltung oder an anderen zu dieser gehörigen Orten gefundenen Gegenstände nach 6 Tagen Lagerung, wenn sie während dieses Zeitabschnittes vom Eigentümer nicht zurückgefordert sind, von den Stationsvorstehern an die für bestimmte Bezirke eingerichteten Bezirkslager einzusenden, Geld, Wertpapiere und Wertsachen jedoch an die zuständige Abteilung für Personen- und Güterverkehr. Gegenstände, die man nicht als von Reisenden vergessen, sondern als verloren ansehen kann, wie Brieftaschen, Schmucksachen, Taschenuhren u. s. w. und die von Privatpersonen als im Bereich der Eisenbahn gefunden, dem Stationsvorsteher abgeliefert werden, sind wie außerhalb der Bahn gefundene Sachen zu behandeln und bei der zuständigen Behörde zu gunsten des Finders zu hinterlegen. Nach Ablauf von 6 Monaten und nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung kann die Bahnverwaltung die nicht abgeforderten F. meistbietend verkaufen. Schädliche oder leichtverderbliche Gegenstände können früher verkauft werden. Der Verkaufserlös wird abzüglich der Kosten während zweier Jahre zur Verfügung des Berechtigten gehalten; nach dieser Zeit verfällt er der Bahnverwaltung. Befinden sich die F. in Verpackung, so wird nach 3 Tagen Lagerung unter Aufnahme eines Protokolls zur Ermittlung des Inhalts geschritten. Die Auslieferung eines F. oder des Verkaufserlöses an den Eigentümer erfolgt nur gegen Erstattung der Auslagen, Frachtgebühren und des Lagergeldes.

Bezüglich der Behandlung der F. auf niederländischen Eisenbahnen gelten die Artikel 77 und 78 des allgemeinen Reglements für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden vom 4. Januar 1901 und der Abschnitt 8 der Bestimmungen über die Behandlung von fehlenden, überzähligen und beschädigten Gütern und Gepäckstücken. Alle nicht dem Verderb unterliegenden und unschädlichen Gegenstände, die auf der Strecke, in den Stationen, in der Nähe derselben oder in den Wagen zurückgelassen und gefunden werden, sind während 6 Monaten von der Verwaltung in Verwahrung zu nehmen. Sie sind zunächst dem Vorsteher der dem Fundort nächstgelegenen Station abzuliefern, von diesem 8 Tage aufzubewahren, innerhalb 24 Stunden dem Betriebsinspektor zu melden und nach Ablauf der 8 Tage, sofern sie nicht inzwischen dem Berechtigten zurückgegeben sind, an das Magazin in Utrecht einzusenden. Die Aufbewahrung erfolgt gebührenfrei. Wenn die F. verpackt sind, müssen sie von dem Stationsvorstand unter Zuziehung von 2 Zeugen und Aufnahme eines Protokolls zur Feststellung ihres Inhalts geöffnet werden. Nach Ablauf der 6 Monate können die F. verkauft werden. Zeit und Ort des öffentlichen Verkaufs werden in Zeitungen bekanntgemacht; die Bekanntmachung muß zugleich eine genaue Beschreibung der zu verkaufenden F. enthalten. Zur Vornahme des Verkaufs darf jedoch erst nach Ablauf eines weiteren Monats nach dem Datum der Bekanntmachung geschritten werden. Nur wenn F. dem Verderben unterliegen, oder ihre Aufbewahrung mit Gefahr verbunden ist, können sie sogleich verkauft werden. Der Verkaufserlös

gefundene Gegenstände gelten als F. nur dann, wenn angenommen werden kann, daß sie von Reisenden aus den fahrenden Zügen verloren worden sind. Die F. sind von der Station, an die sie zunächst abzuliefern sind, nach ordnungsmäßiger Eintragung spätestens an dem der Ablieferung folgenden Tage an die in Kopenhagen und Aarhus eingerichteten Depots einzusenden. Nach einer Aufbewahrung von 3 Monaten, öffentlicher Bekanntmachung und nach Ablauf eines weiteren Monats werden die nicht vorher dem Eigentümer ausgehändigten F. versteigert. Der Erlös fällt den Staatsbahnkrankenkassen zu. Bares Geld und Wertpapiere sind nicht an die Depots, sondern an die nächste Polizeibehörde, zu gunsten des Finders, abzuliefern. Leicht verderbliche Gegenstände sind alsbald von der Station bestmöglich zu verkaufen. Dem sich meldenden Eigentümer werden F. nach gehöriger Legitimation gegen Empfangsbescheinigung gebührenfrei ausgehändigt; auch die telegraphische Nachforschung nach vermißten Sachen erfolgt gebührenfrei.

Bei den französischen Staatsbahnen gilt für die Behandlung der F. die seit dem 1. August 1910 gültige Dienstanweisung Nr. 62. Danach hat jeder Angestellte der Bahn selbst oder eines mit dieser zusammenhängenden Unternehmens (Bahnwirtschaft, Bahnhofsbuchhandel u. s. w.) die Pflicht, einen im Bahnbereich gefundenen Gegenstand dem Vorstand des nächsten Bahnhofs abzuliefern; fremde Personen dagegen dürfen solche F. selbst aufbewahren und müssen von dem gemachten Fund nur dem Bahnhofsvorstand Mitteilung machen. Von dem Bahnhofsvorstand werden die eingelieferten F. ordnungsmäßig eingetragen, mit einem der Eintragung entsprechenden Zettel versehen und in Verwahrung genommen. Werden sie innerhalb 48 Stunden von dem Berechtigten nicht abgefordert, so werden sie der Section des Recherches (Objets frouvés) gemeldet; bietet der F. jedoch Anhaltspunkte, die die Ermittlung des Eigentümers wahrscheinlich machen, so hat diese Meldung erst 8 Tage nach Einlieferung des F., wenn seine Rückgabe bis dahin nicht möglich war, zu erfolgen.

Leicht verderbliche oder sonstwie von der Aufbewahrung auszuschließende Gegenstände sind alsbald zu verkaufen, zu vergraben oder zu verbrennen. Geld, Juwelen und andere Wertsachen werden ein Jahr, die übrigen F. sechs Monate aufbewahrt. Meldet sich in dieser Zeit der Eigentümer, so wird ihm der F. oder der etwaige Erlös gegen Quittung und gegen Zahlung von 10 Cts. Stempelgebühr nach gehörigem Nachweis seines Rechts ausgehändigt; befindet sich der F. in Verwahrung des Finders, so wird der Eigentümer an diesen gewiesen. Nach Ablauf der erwähnten Aufbewahrungsfristen werden auch die von Bahnangestellten gefundenen Gegenstände diesen auf Verlangen ausgeliefert, wenn sie inzwischen vom Eigentümer nicht zurückgefordert sind. Ausgenommen davon sind jedoch Legitimations- und Wertpapiere sowie Schlüssel, die in jedem Fall, ebenso wie die weder vom Verlierer noch vom Finder abverlangten sonstigen F., an das Magazin Central du Mouvement de Batignolles einzusenden sind. Der Erlös aus dem Verkauf der nicht abgeforderten F. fließt in die Staatskasse. Die Rechte des Verlierers an den F. oder auf den Erlös erlöschen 3 Jahre nach dem Verlust (code civil, Art. 2279).

In ähnlicher Weise wie die Staatsbahnen haben die meisten großen Privatbahngesellschaften in Frankreich die Behandlung der F. durch besondere Vorschriften geregelt; nach kurzer Aufbewahrung auf den Stationen (z. B. fünf Tage bei der Ostbahngesellschaft und acht Tage bei der Nordbahngesellschaft) sind die F. an das Zentralmagazin der Verwaltung (Service des Reclamations, Bureau des Objets trouvés) zu senden, wo dann die weitere Aufbewahrung und Behandlung erfolgt.

In Italien sind nach den seit dem 1. Januar 1910 geltenden Vorschriften für die Ablieferung und Aufbewahrung der gefundenen Gegenstände alle auf den Bahnhöfen, in den Wagen, auf den Strecken der Eisenbahnverwaltung oder an anderen zu dieser gehörigen Orten gefundenen Gegenstände nach 6 Tagen Lagerung, wenn sie während dieses Zeitabschnittes vom Eigentümer nicht zurückgefordert sind, von den Stationsvorstehern an die für bestimmte Bezirke eingerichteten Bezirkslager einzusenden, Geld, Wertpapiere und Wertsachen jedoch an die zuständige Abteilung für Personen- und Güterverkehr. Gegenstände, die man nicht als von Reisenden vergessen, sondern als verloren ansehen kann, wie Brieftaschen, Schmucksachen, Taschenuhren u. s. w. und die von Privatpersonen als im Bereich der Eisenbahn gefunden, dem Stationsvorsteher abgeliefert werden, sind wie außerhalb der Bahn gefundene Sachen zu behandeln und bei der zuständigen Behörde zu gunsten des Finders zu hinterlegen. Nach Ablauf von 6 Monaten und nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung kann die Bahnverwaltung die nicht abgeforderten F. meistbietend verkaufen. Schädliche oder leichtverderbliche Gegenstände können früher verkauft werden. Der Verkaufserlös wird abzüglich der Kosten während zweier Jahre zur Verfügung des Berechtigten gehalten; nach dieser Zeit verfällt er der Bahnverwaltung. Befinden sich die F. in Verpackung, so wird nach 3 Tagen Lagerung unter Aufnahme eines Protokolls zur Ermittlung des Inhalts geschritten. Die Auslieferung eines F. oder des Verkaufserlöses an den Eigentümer erfolgt nur gegen Erstattung der Auslagen, Frachtgebühren und des Lagergeldes.

Bezüglich der Behandlung der F. auf niederländischen Eisenbahnen gelten die Artikel 77 und 78 des allgemeinen Reglements für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden vom 4. Januar 1901 und der Abschnitt 8 der Bestimmungen über die Behandlung von fehlenden, überzähligen und beschädigten Gütern und Gepäckstücken. Alle nicht dem Verderb unterliegenden und unschädlichen Gegenstände, die auf der Strecke, in den Stationen, in der Nähe derselben oder in den Wagen zurückgelassen und gefunden werden, sind während 6 Monaten von der Verwaltung in Verwahrung zu nehmen. Sie sind zunächst dem Vorsteher der dem Fundort nächstgelegenen Station abzuliefern, von diesem 8 Tage aufzubewahren, innerhalb 24 Stunden dem Betriebsinspektor zu melden und nach Ablauf der 8 Tage, sofern sie nicht inzwischen dem Berechtigten zurückgegeben sind, an das Magazin in Utrecht einzusenden. Die Aufbewahrung erfolgt gebührenfrei. Wenn die F. verpackt sind, müssen sie von dem Stationsvorstand unter Zuziehung von 2 Zeugen und Aufnahme eines Protokolls zur Feststellung ihres Inhalts geöffnet werden. Nach Ablauf der 6 Monate können die F. verkauft werden. Zeit und Ort des öffentlichen Verkaufs werden in Zeitungen bekanntgemacht; die Bekanntmachung muß zugleich eine genaue Beschreibung der zu verkaufenden F. enthalten. Zur Vornahme des Verkaufs darf jedoch erst nach Ablauf eines weiteren Monats nach dem Datum der Bekanntmachung geschritten werden. Nur wenn F. dem Verderben unterliegen, oder ihre Aufbewahrung mit Gefahr verbunden ist, können sie sogleich verkauft werden. Der Verkaufserlös

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gefundene Gegenstände gelten als F. nur dann, wenn angenommen werden kann, daß sie von Reisenden aus den fahrenden Zügen verloren worden sind. Die F. sind von der Station, an die sie zunächst abzuliefern sind, nach ordnungsmäßiger Eintragung spätestens an dem der Ablieferung folgenden Tage an die in Kopenhagen und Aarhus eingerichteten Depots einzusenden. Nach einer Aufbewahrung von 3 Monaten, öffentlicher Bekanntmachung und nach Ablauf eines weiteren Monats werden die nicht vorher dem Eigentümer ausgehändigten F. versteigert. Der Erlös fällt den Staatsbahnkrankenkassen zu. Bares Geld und Wertpapiere sind nicht an die Depots, sondern an die nächste Polizeibehörde, zu gunsten des Finders, abzuliefern. Leicht verderbliche Gegenstände sind alsbald von der Station bestmöglich zu verkaufen. Dem sich meldenden Eigentümer werden F. nach gehöriger Legitimation gegen Empfangsbescheinigung gebührenfrei ausgehändigt; auch die telegraphische Nachforschung nach vermißten Sachen erfolgt gebührenfrei.</p><lb/>
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          <p>Leicht verderbliche oder sonstwie von der Aufbewahrung auszuschließende Gegenstände sind alsbald zu verkaufen, zu vergraben oder zu verbrennen. Geld, Juwelen und andere Wertsachen werden ein Jahr, die übrigen F. sechs Monate aufbewahrt. Meldet sich in dieser Zeit der Eigentümer, so wird ihm der F. oder der etwaige Erlös gegen Quittung und gegen Zahlung von 10 Cts. Stempelgebühr nach gehörigem Nachweis seines Rechts ausgehändigt; befindet sich der F. in Verwahrung des Finders, so wird der Eigentümer an diesen gewiesen. Nach Ablauf der erwähnten Aufbewahrungsfristen werden auch die von Bahnangestellten gefundenen Gegenstände diesen auf Verlangen ausgeliefert, wenn sie inzwischen vom Eigentümer nicht zurückgefordert sind. Ausgenommen davon sind jedoch Legitimations- und Wertpapiere sowie Schlüssel, die in jedem Fall, ebenso wie die weder vom Verlierer noch vom Finder abverlangten sonstigen F., an das Magazin Central du Mouvement de Batignolles einzusenden sind. Der Erlös aus dem Verkauf der nicht abgeforderten F. fließt in die Staatskasse. Die Rechte des Verlierers an den F. oder auf den Erlös erlöschen 3 Jahre nach dem Verlust (code civil, Art. 2279).</p><lb/>
          <p>In ähnlicher Weise wie die Staatsbahnen haben die meisten großen Privatbahngesellschaften in Frankreich die Behandlung der F. durch besondere Vorschriften geregelt; nach kurzer Aufbewahrung auf den Stationen (z. B. fünf Tage bei der Ostbahngesellschaft und acht Tage bei der Nordbahngesellschaft) sind die F. an das Zentralmagazin der Verwaltung (Service des Reclamations, Bureau des Objets trouvés) zu senden, wo dann die weitere Aufbewahrung und Behandlung erfolgt.</p><lb/>
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[240/0249] gefundene Gegenstände gelten als F. nur dann, wenn angenommen werden kann, daß sie von Reisenden aus den fahrenden Zügen verloren worden sind. Die F. sind von der Station, an die sie zunächst abzuliefern sind, nach ordnungsmäßiger Eintragung spätestens an dem der Ablieferung folgenden Tage an die in Kopenhagen und Aarhus eingerichteten Depots einzusenden. Nach einer Aufbewahrung von 3 Monaten, öffentlicher Bekanntmachung und nach Ablauf eines weiteren Monats werden die nicht vorher dem Eigentümer ausgehändigten F. versteigert. Der Erlös fällt den Staatsbahnkrankenkassen zu. Bares Geld und Wertpapiere sind nicht an die Depots, sondern an die nächste Polizeibehörde, zu gunsten des Finders, abzuliefern. Leicht verderbliche Gegenstände sind alsbald von der Station bestmöglich zu verkaufen. Dem sich meldenden Eigentümer werden F. nach gehöriger Legitimation gegen Empfangsbescheinigung gebührenfrei ausgehändigt; auch die telegraphische Nachforschung nach vermißten Sachen erfolgt gebührenfrei. Bei den französischen Staatsbahnen gilt für die Behandlung der F. die seit dem 1. August 1910 gültige Dienstanweisung Nr. 62. Danach hat jeder Angestellte der Bahn selbst oder eines mit dieser zusammenhängenden Unternehmens (Bahnwirtschaft, Bahnhofsbuchhandel u. s. w.) die Pflicht, einen im Bahnbereich gefundenen Gegenstand dem Vorstand des nächsten Bahnhofs abzuliefern; fremde Personen dagegen dürfen solche F. selbst aufbewahren und müssen von dem gemachten Fund nur dem Bahnhofsvorstand Mitteilung machen. Von dem Bahnhofsvorstand werden die eingelieferten F. ordnungsmäßig eingetragen, mit einem der Eintragung entsprechenden Zettel versehen und in Verwahrung genommen. Werden sie innerhalb 48 Stunden von dem Berechtigten nicht abgefordert, so werden sie der Section des Recherches (Objets frouvés) gemeldet; bietet der F. jedoch Anhaltspunkte, die die Ermittlung des Eigentümers wahrscheinlich machen, so hat diese Meldung erst 8 Tage nach Einlieferung des F., wenn seine Rückgabe bis dahin nicht möglich war, zu erfolgen. Leicht verderbliche oder sonstwie von der Aufbewahrung auszuschließende Gegenstände sind alsbald zu verkaufen, zu vergraben oder zu verbrennen. Geld, Juwelen und andere Wertsachen werden ein Jahr, die übrigen F. sechs Monate aufbewahrt. Meldet sich in dieser Zeit der Eigentümer, so wird ihm der F. oder der etwaige Erlös gegen Quittung und gegen Zahlung von 10 Cts. Stempelgebühr nach gehörigem Nachweis seines Rechts ausgehändigt; befindet sich der F. in Verwahrung des Finders, so wird der Eigentümer an diesen gewiesen. Nach Ablauf der erwähnten Aufbewahrungsfristen werden auch die von Bahnangestellten gefundenen Gegenstände diesen auf Verlangen ausgeliefert, wenn sie inzwischen vom Eigentümer nicht zurückgefordert sind. Ausgenommen davon sind jedoch Legitimations- und Wertpapiere sowie Schlüssel, die in jedem Fall, ebenso wie die weder vom Verlierer noch vom Finder abverlangten sonstigen F., an das Magazin Central du Mouvement de Batignolles einzusenden sind. Der Erlös aus dem Verkauf der nicht abgeforderten F. fließt in die Staatskasse. Die Rechte des Verlierers an den F. oder auf den Erlös erlöschen 3 Jahre nach dem Verlust (code civil, Art. 2279). In ähnlicher Weise wie die Staatsbahnen haben die meisten großen Privatbahngesellschaften in Frankreich die Behandlung der F. durch besondere Vorschriften geregelt; nach kurzer Aufbewahrung auf den Stationen (z. B. fünf Tage bei der Ostbahngesellschaft und acht Tage bei der Nordbahngesellschaft) sind die F. an das Zentralmagazin der Verwaltung (Service des Reclamations, Bureau des Objets trouvés) zu senden, wo dann die weitere Aufbewahrung und Behandlung erfolgt. In Italien sind nach den seit dem 1. Januar 1910 geltenden Vorschriften für die Ablieferung und Aufbewahrung der gefundenen Gegenstände alle auf den Bahnhöfen, in den Wagen, auf den Strecken der Eisenbahnverwaltung oder an anderen zu dieser gehörigen Orten gefundenen Gegenstände nach 6 Tagen Lagerung, wenn sie während dieses Zeitabschnittes vom Eigentümer nicht zurückgefordert sind, von den Stationsvorstehern an die für bestimmte Bezirke eingerichteten Bezirkslager einzusenden, Geld, Wertpapiere und Wertsachen jedoch an die zuständige Abteilung für Personen- und Güterverkehr. Gegenstände, die man nicht als von Reisenden vergessen, sondern als verloren ansehen kann, wie Brieftaschen, Schmucksachen, Taschenuhren u. s. w. und die von Privatpersonen als im Bereich der Eisenbahn gefunden, dem Stationsvorsteher abgeliefert werden, sind wie außerhalb der Bahn gefundene Sachen zu behandeln und bei der zuständigen Behörde zu gunsten des Finders zu hinterlegen. Nach Ablauf von 6 Monaten und nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung kann die Bahnverwaltung die nicht abgeforderten F. meistbietend verkaufen. Schädliche oder leichtverderbliche Gegenstände können früher verkauft werden. Der Verkaufserlös wird abzüglich der Kosten während zweier Jahre zur Verfügung des Berechtigten gehalten; nach dieser Zeit verfällt er der Bahnverwaltung. Befinden sich die F. in Verpackung, so wird nach 3 Tagen Lagerung unter Aufnahme eines Protokolls zur Ermittlung des Inhalts geschritten. Die Auslieferung eines F. oder des Verkaufserlöses an den Eigentümer erfolgt nur gegen Erstattung der Auslagen, Frachtgebühren und des Lagergeldes. Bezüglich der Behandlung der F. auf niederländischen Eisenbahnen gelten die Artikel 77 und 78 des allgemeinen Reglements für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden vom 4. Januar 1901 und der Abschnitt 8 der Bestimmungen über die Behandlung von fehlenden, überzähligen und beschädigten Gütern und Gepäckstücken. Alle nicht dem Verderb unterliegenden und unschädlichen Gegenstände, die auf der Strecke, in den Stationen, in der Nähe derselben oder in den Wagen zurückgelassen und gefunden werden, sind während 6 Monaten von der Verwaltung in Verwahrung zu nehmen. Sie sind zunächst dem Vorsteher der dem Fundort nächstgelegenen Station abzuliefern, von diesem 8 Tage aufzubewahren, innerhalb 24 Stunden dem Betriebsinspektor zu melden und nach Ablauf der 8 Tage, sofern sie nicht inzwischen dem Berechtigten zurückgegeben sind, an das Magazin in Utrecht einzusenden. Die Aufbewahrung erfolgt gebührenfrei. Wenn die F. verpackt sind, müssen sie von dem Stationsvorstand unter Zuziehung von 2 Zeugen und Aufnahme eines Protokolls zur Feststellung ihres Inhalts geöffnet werden. Nach Ablauf der 6 Monate können die F. verkauft werden. Zeit und Ort des öffentlichen Verkaufs werden in Zeitungen bekanntgemacht; die Bekanntmachung muß zugleich eine genaue Beschreibung der zu verkaufenden F. enthalten. Zur Vornahme des Verkaufs darf jedoch erst nach Ablauf eines weiteren Monats nach dem Datum der Bekanntmachung geschritten werden. Nur wenn F. dem Verderben unterliegen, oder ihre Aufbewahrung mit Gefahr verbunden ist, können sie sogleich verkauft werden. Der Verkaufserlös

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/249>, abgerufen am 25.11.2024.